Gefährdungen durch Arbeiten an fahrbaren Arbeitsbühnen und Kleingerüsten
Facility Management: Arbeitsschutz » Gefährdungen » Typische Gefährdungen » fahrbare Arbeitsbühnen und Kleingerüste
Gefährdungen durch Absturz
- Gefährdungen
- Gefährdungen
- Gegenstände
- Wetterbedingungen
- Gefahren
- Bedienung
- Organisatorische
- Bereichen
- Maßnahmen
Absturz von Personen
Gefährdung: Unsachgemäße Nutzung, fehlende Absturzsicherungen oder Arbeiten in großer Höhe ohne PSA führen zu einem hohen Absturzrisiko.
Rechtliche Grundlagen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Regelt die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.
DGUV Regel 112-198 („Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“): Definiert Anforderungen an PSA.
DIN EN 1004-1: Regelt den sicheren Aufbau und die Nutzung von fahrbaren Arbeitsbühnen und Gerüsten.
Gefährdungen durch Umsturz oder Kippen
Gefährdung: Fahrbare Arbeitsbühnen und Kleingerüste können bei falscher Handhabung, unebenem Untergrund oder starken Windlasten kippen.
Ursachen:
Unsachgemäßer Aufbau, z. B. fehlende Ausleger oder Verstrebungen.
Überschreiten der maximal zulässigen Traglast.
Bewegen der Bühne oder des Gerüsts mit Personen darauf.
Arbeiten auf unebenem oder instabilem Untergrund.
Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände
Gefährdung: Werkzeuge oder Materialien können von der Arbeitsbühne oder dem Gerüst herabfallen und Personen am Boden verletzen.
Rechtliche Grundlagen: DGUV Regel 112-139 („Benutzung von Werkzeugen und Hilfsmitteln in der Höhe“): Anforderungen zur Sicherung von Gegenständen.
Maßnahmen: Verwendung von Werkzeugkörben oder Halterungen.
Anbringen von Bordbrettern oder Schutznetzen an Arbeitsbühnen.
Sperrung des Gefahrenbereichs unterhalb der Arbeitsbühne oder des Gerüsts.
Gefährdungen durch Wetterbedingungen
Gefährdung: Arbeiten im Freien bei ungünstigen Wetterbedingungen wie starkem Wind, Regen oder Glatteis erhöhen das Unfallrisiko.
Maßnahmen: Nutzung fahrbarer Arbeitsbühnen und Kleingerüste nur bei Windgeschwindigkeiten unterhalb der in den Betriebsanweisungen angegebenen Grenzen.
Sicherstellung rutschfester Arbeitsflächen.
Unterbrechung der Arbeiten bei extremen Wetterbedingungen.
Gefährdungen durch elektrische Gefahren
Gefährdung: Arbeiten in der Nähe von elektrischen Leitungen oder das Verwenden von elektrischen Geräten auf der Bühne können zu Stromschlägen führen.
Rechtliche Grundlagen: DGUV Vorschrift 3 („Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“).
TRBS 2121 Teil 1: Sicherheit bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen.
Maßnahmen: Einhaltung von Sicherheitsabständen zu spannungsführenden Teilen.
Verwendung isolierter Werkzeuge und Ausrüstung.
Abschaltung oder Abschrankung von elektrischen Leitungen.
Gefährdungen durch falsche Bedienung
Gefährdung: Unsachgemäßer Umgang mit fahrbaren Arbeitsbühnen und Gerüsten, z. B. durch nicht geschulte Bediener, führt häufig zu Unfällen.
Maßnahmen: Schulung der Beschäftigten gemäß DGUV Grundsatz 308-008 („Ausbildung und Beauftragung von Bedienern von Hubarbeitsbühnen“).
Bereitstellung von Bedienungsanleitungen und Betriebsanweisungen.
Benennung einer fachkundigen Person zur Überprüfung von Aufbau und Nutzung.
Fehlende Gefährdungsbeurteilung
Gefährdung: Ohne eine systematische Gefährdungsbeurteilung werden Risiken häufig nicht erkannt.
Rechtliche Grundlage: Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG: Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung).
Maßnahmen: Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor der Nutzung von Arbeitsbühnen oder Gerüsten.
Festlegung von Maßnahmen und Verantwortlichkeiten.
Fehlende regelmäßige Prüfungen
Gefährdung: Fahrbare Arbeitsbühnen und Gerüste können durch Verschleiß oder unsachgemäße Lagerung beschädigt sein.
Rechtliche Grundlagen: BetrSichV (§ 14): Regelmäßige Prüfungen durch eine befähigte Person.
DGUV Regel 100-500: Überprüfung von Gerüsten vor jeder Inbetriebnahme.
Maßnahmen: Regelmäßige visuelle Kontrolle vor der Nutzung.
Dokumentation von Prüfungen und Wartungen.
Gefährdungen durch Arbeiten in beengten oder schwer zugänglichen Bereichen
Gefährdung: Arbeiten in beengten Bereichen oder an schwer zugänglichen Stellen erhöhen die Unfallgefahr, insbesondere bei eingeschränkter Sicht oder Bewegungsfreiheit.
Maßnahmen: Einsatz von Plattformverlängerungen oder speziellen Hebebühnen für enge Arbeitsbereiche.
Sicherstellen ausreichender Beleuchtung gemäß ASR A3.4 („Beleuchtung“).
Technische Maßnahmen
Verwendung von geprüften Arbeitsbühnen und Gerüsten gemäß DIN EN 1004-1.
Sicherstellung stabiler und tragfähiger Arbeitsflächen.
Organisatorische Maßnahmen
Erstellung und Einhaltung von Betriebsanweisungen.
Einsatz von qualifizierten Aufsichtspersonen.