Arbeitssicherheit: Herstellen, Erhalten und Kontrolle
Facility Management: Arbeitsschutz » Strategie » Leistungsbeziehungen » Herstellen, Erhalten und Kontrolle
Effiziente Umsetzung und Überwachung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
Das Herstellen von Arbeitssicherheit bedeutet, dass Führungskräfte dafür sorgen müssen, dass Sicherheitsvorkehrungen von Anfang an eingerichtet werden
Hierzu gehören präventive Maßnahmen, die den Schutz der Mitarbeiter gewährleisten, bevor Gefährdungen auftreten.
BGB § 618 – Pflicht zu Schutzmaßnahmen: Nach diesem Paragraphen sind Führungskräfte verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen und Maßnahmen zu ergreifen, die das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter schützen.
HGB § 62 – Schutz von Handlungsgehilfen: Führungskräfte müssen für den Schutz von Handlungsgehilfen sorgen, insbesondere in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen, die aus ihrer Arbeit resultieren könnten.
GewO § 106 – Weisungsrecht des Arbeitgebers: Führungskräfte haben das Recht, Anweisungen zu geben, sind aber auch verantwortlich dafür, dass diese Anweisungen nicht die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter gefährden. Sie müssen sicherstellen, dass alle Arbeitsanweisungen unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit erfolgen.
ArbZG § 3 – Arbeitszeit der Arbeitnehmer: Im Rahmen der Arbeitszeiterfassung müssen Führungskräfte sicherstellen, dass die gesetzlichen Arbeitszeiten eingehalten werden, um eine Überlastung der Mitarbeiter und daraus resultierende Unfälle oder Gesundheitsprobleme zu vermeiden.
Die kontinuierliche Sicherstellung der Arbeitssicherheit ist eine zentrale Aufgabe der Führungskräfte
Dazu gehört das Erhalten von bereits umgesetzten Schutzmaßnahmen und das Überwachen von Arbeitsbedingungen, um sicherzustellen, dass Schutzvorkehrungen weiterhin den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen.
OwiG § 130 – Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen: Führungskräfte tragen die Verantwortung für die Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften. Eine Vernachlässigung dieser Aufsichtspflichten kann zu Ordnungswidrigkeiten führen, die mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden können.
StGB § 13 – Begehen durch Unterlassen: Führungskräfte können strafrechtlich belangt werden, wenn sie durch Unterlassen notwendiger Sicherheitsmaßnahmen Gefährdungen oder Unfälle zulassen. Es ist ihre Pflicht, potenzielle Risiken zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu verhindern.
ArbSchG § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Führungskräfte müssen regelmäßig die Arbeitsbedingungen beurteilen, um neue Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Beurteilungen müssen fortlaufend aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die Schutzmaßnahmen auf dem neuesten Stand sind.
Die Kontrolle bezieht sich auf die kontinuierliche Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
Führungskräfte müssen regelmäßig sicherstellen, dass alle Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt und aufrechterhalten werden.
DGUV V1 § 13 – Pflichtenübertragung:Führungskräfte können bestimmte Aufgaben im Arbeitsschutz auf geeignete Mitarbeiter delegieren, bleiben jedoch für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung dieser Aufgaben verantwortlich. Eine unsachgemäße Übertragung der Verantwortung kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben.
SGB VII § 209 – Bußgeldvorschriften:Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften können zu Bußgeldern führen. Führungskräfte müssen daher sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und dass die Arbeitsschutzstandards regelmäßig kontrolliert und angepasst werden.