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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Betriebsanweisungen – Bedeutung, Erstellung und Anwendung im FM

Facility Management: Arbeitsschutz » Gefährdungen » Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen sind essenziell für den Arbeits- und Gesundheitsschutz und spielen im Facility Management (FM) eine besondere Rolle. Aufgrund der Vielzahl an Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen und komplexen Prozessen im FM sind sie unverzichtbar, um die Sicherheit der Beschäftigten und Dritter, wie Besucher oder Fremdfirmen, zu gewährleisten. Sie sorgen für klare Handlungsanweisungen, minimieren Gefährdungen und schaffen eine Grundlage für rechtskonformes und sicheres Arbeiten. Betriebsanweisungen im Facility Management sind ein unverzichtbares Werkzeug zur Förderung der Sicherheit, zur Standardisierung von Abläufen und zur Minimierung von Risiken. Sie bieten klare Handlungsanweisungen für Beschäftigte und Fremdfirmen und schaffen eine sichere Arbeitsumgebung. Die sorgfältige Erstellung, regelmäßige Überprüfung und konsequente Schulung der Beschäftigten sind entscheidend, um Gefährdungen zu minimieren und die Anforderungen an den Arbeitsschutz nachhaltig zu erfüllen. Ein digital unterstütztes, integriertes Management von Betriebsanweisungen steigert die Effizienz und stellt die Rechtssicherheit sicher.

Bedeutung von Betriebsanweisungen im Facility Management

Im Facility Management umfassen die Tätigkeiten ein breites Spektrum von Aufgaben, wie beispielsweise:

  • Technische Anlagenwartung (Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Aufzugsanlagen),

  • Reinigung und Instandhaltung,

  • Arbeiten an elektrischen Anlagen,

  • Umgang mit Gefahrstoffen wie Reinigungsmitteln oder Schmierstoffen,

  • Arbeiten auf Baustellen (z. B. Gerüstbau, Dacharbeiten),

  • Einsatz von Flurförderzeugen oder Arbeitsbühnen.

In diesen Bereichen sind Betriebsanweisungen notwendig, um folgende Ziele zu erreichen:

  • Arbeitsschutz: Minimierung von Unfall- und Gesundheitsrisiken.

  • Rechtssicherheit: Erfüllung gesetzlicher Anforderungen und Haftungsvermeidung.

  • Standardisierung: Einheitliche Vorgaben für interne Mitarbeiter und Fremdfirmen.

  • Sicherheitsbewusstsein: Förderung der Eigenverantwortung und Sensibilisierung für Gefährdungen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen (§ 3, § 5 ArbSchG).

  • Betriebsanweisungen konkretisieren die Anforderungen und dienen als präventives Instrument.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Regelt den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln (§ 12 BetrSichV).

  • Betriebsanweisungen sind besonders für gefährliche Arbeitsmittel wie Hubarbeitsbühnen, Aufzüge und Flurförderzeuge verpflichtend.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Für Arbeiten mit Gefahrstoffen, wie z. B. chemischen Reinigungsmitteln oder Kältemitteln, ist die Erstellung von Betriebsanweisungen zwingend (§ 14 GefStoffV).

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Stellt Anforderungen an Verkehrswege, Beleuchtung und sichere Arbeitsbedingungen (§ 3a und Anhang 1.8 ArbStättV).

DGUV Vorschriften und Regeln

  • DGUV Vorschrift 1: Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zu Unterweisungen und Betriebsanweisungen.

  • DGUV Regel 100-500: Anforderungen an den Betrieb von Maschinen und Geräten, z. B. Gabelstapler.

Weitere Regelwerke

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und Gefahrstoffe (TRGS).

  • DIN-Normen, wie DIN EN 12100 (Sicherheit von Maschinen).

Anwendungsbereich

  • Beschreibung des Arbeitsmittels, Verfahrens oder Stoffs, für den die Betriebsanweisung gilt.

  • Beispiel: „Diese Betriebsanweisung gilt für die Wartung von Klimaanlagen der Marke XYZ.“

Gefahren

  • Mechanische Gefährdungen (z. B. durch bewegliche Teile bei Maschinenwartung),

  • Chemische Gefährdungen (z. B. Kältemittel oder Reinigungsmittel),

  • Elektrische Gefährdungen (z. B. bei Arbeiten an Schaltschränken),

  • Physikalische Gefährdungen (z. B. Lärm, Vibrationen oder Strahlung),

  • Sturz- und Absturzgefahren (z. B. bei Arbeiten auf Dächern oder Gerüsten).

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Technische Schutzmaßnahmen: Verwendung von Schutzeinrichtungen wie Schutzhauben oder Not-Aus-Schaltern.

  • Organisatorische Maßnahmen: Zugangsbeschränkungen, Einsatz von Warnschildern, Sicherheitsabstände.

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Festlegen der erforderlichen PSA wie Gehörschutz, Atemschutz oder Handschuhe.

  • Verhaltensregeln: „Geräte nur bei abgeschalteter Stromzufuhr warten“ oder „Chemikalien nur in belüfteten Räumen verwenden.“

Verhalten im Gefahrenfall

  • „Bei Gasalarm: Bereich sofort verlassen und technische Fachkraft informieren.“

  • Hinweis auf Notrufnummern und Kontaktpersonen.

Erste Hilfe

  • „Bei Kontakt mit Gefahrstoffen Haut gründlich mit Wasser abwaschen.“

  • Standort von Erste-Hilfe-Kästen und Notfallduschen.

Instandhaltung und Wartung

  • „Wartung der Klimaanlage nur durch autorisierte Fachkräfte.“

Betriebsanweisungen für technische Anlagen

  • Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (HLK): Gefährdungen durch heiße Oberflächen, Kältemittel oder elektrischen Strom.

  • Maßnahmen: Abschaltung vor Wartung, Tragen von Schutzhandschuhen.

Aufzugsanlagen:

  • Risiken durch Absturz bei Wartung oder blockierte Türen.

  • Maßnahmen: Einsatz von Sicherheitsverriegelungen, Absperrung des Arbeitsbereichs.

Betriebsanweisungen

  • Reinigungsmittel: Gefährdungen: Hautreizungen, Atemwegsreizungen.

  • Maßnahmen: Tragen von Handschuhen und Schutzbrille, Verwendung in gut belüfteten Räumen.

Kältemittel:

  • Gefährdungen: Erstickungsgefahr, Kälteschäden.

  • Maßnahmen: Einsatz von Gaswarnsystemen, Arbeiten nur durch Fachkräfte.

Betriebsanweisungen für Arbeiten in der Höhe

  • Gerüste und Arbeitsbühnen: Absturz- und Sturzgefahr, Kippen der Konstruktion.

  • Maßnahmen: Tragen von PSA gegen Absturz, tägliche Prüfung des Gerüsts.

Dacharbeiten:

  • Gefährdungen: Absturz, Witterungseinflüsse.

  • Maßnahmen: Absperrung der Gefahrenbereiche, Wetterschutz beachten.

Betriebsanweisungen

  • Gefährdungen: Quetschungen, Stromschläge.

  • Maßnahmen: Abschaltung bei Wartung, Inspektion der Kabel.

Abfallmanagement:

  • Gefährdungen: Verletzungen durch scharfe Gegenstände, Infektionen.

  • Maßnahmen: Verwendung von schnittfesten Handschuhen, regelmäßige Desinfektion.

Gefährdungsbeurteilung

  • Grundlage jeder Betriebsanweisung ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG.

  • Im Facility Management: Analyse der Risiken durch technische Anlagen, Chemikalien und Tätigkeiten.

Einbindung von Fachkräften

  • Sicherheitsfachkräften (Sifa),

  • Betriebsärzten,

  • Technischen Fachleuten.

Standardisierung und Digitalisierung

  • Nutzung von Softwarelösungen zur Erstellung und Verteilung von Betriebsanweisungen.

  • Verknüpfung mit Facility-Management-Systemen (CAFM).

Unterweisungen

  • Einweisung neuer Mitarbeiter.

  • Regelmäßige Wiederholungsschulungen.

  • Dokumentation der Unterweisungen gemäß DGUV Vorschrift 1.

Kontrolle und Nachverfolgung

  • Überprüfung der Einhaltung der Betriebsanweisungen durch Vorgesetzte.

  • Feedbackschleifen zur kontinuierlichen Verbesserung.