Betriebsanweisungen sind essenziell für den Arbeits- und Gesundheitsschutz und spielen im Facility Management (FM) eine besondere Rolle. Aufgrund der Vielzahl an Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen und komplexen Prozessen im FM sind sie unverzichtbar, um die Sicherheit der Beschäftigten und Dritter, wie Besucher oder Fremdfirmen, zu gewährleisten. Sie sorgen für klare Handlungsanweisungen, minimieren Gefährdungen und schaffen eine Grundlage für rechtskonformes und sicheres Arbeiten. Betriebsanweisungen im Facility Management sind ein unverzichtbares Werkzeug zur Förderung der Sicherheit, zur Standardisierung von Abläufen und zur Minimierung von Risiken. Sie bieten klare Handlungsanweisungen für Beschäftigte und Fremdfirmen und schaffen eine sichere Arbeitsumgebung. Die sorgfältige Erstellung, regelmäßige Überprüfung und konsequente Schulung der Beschäftigten sind entscheidend, um Gefährdungen zu minimieren und die Anforderungen an den Arbeitsschutz nachhaltig zu erfüllen. Ein digital unterstütztes, integriertes Management von Betriebsanweisungen steigert die Effizienz und stellt die Rechtssicherheit sicher.
Bedeutung von Betriebsanweisungen im Facility Management
Im Facility Management umfassen die Tätigkeiten ein breites Spektrum von Aufgaben, wie beispielsweise:
Technische Anlagenwartung (Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Aufzugsanlagen),
Reinigung und Instandhaltung,
Arbeiten an elektrischen Anlagen,
Umgang mit Gefahrstoffen wie Reinigungsmitteln oder Schmierstoffen,
Arbeiten auf Baustellen (z. B. Gerüstbau, Dacharbeiten),
Einsatz von Flurförderzeugen oder Arbeitsbühnen.
In diesen Bereichen sind Betriebsanweisungen notwendig, um folgende Ziele zu erreichen:
Arbeitsschutz: Minimierung von Unfall- und Gesundheitsrisiken.
Rechtssicherheit: Erfüllung gesetzlicher Anforderungen und Haftungsvermeidung.
Standardisierung: Einheitliche Vorgaben für interne Mitarbeiter und Fremdfirmen.
Sicherheitsbewusstsein: Förderung der Eigenverantwortung und Sensibilisierung für Gefährdungen.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen (§ 3, § 5 ArbSchG).
Betriebsanweisungen konkretisieren die Anforderungen und dienen als präventives Instrument.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Regelt den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln (§ 12 BetrSichV).
Betriebsanweisungen sind besonders für gefährliche Arbeitsmittel wie Hubarbeitsbühnen, Aufzüge und Flurförderzeuge verpflichtend.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Für Arbeiten mit Gefahrstoffen, wie z. B. chemischen Reinigungsmitteln oder Kältemitteln, ist die Erstellung von Betriebsanweisungen zwingend (§ 14 GefStoffV).
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Stellt Anforderungen an Verkehrswege, Beleuchtung und sichere Arbeitsbedingungen (§ 3a und Anhang 1.8 ArbStättV).
DGUV Vorschriften und Regeln
DGUV Vorschrift 1: Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zu Unterweisungen und Betriebsanweisungen.
DGUV Regel 100-500: Anforderungen an den Betrieb von Maschinen und Geräten, z. B. Gabelstapler.
Weitere Regelwerke
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und Gefahrstoffe (TRGS).
DIN-Normen, wie DIN EN 12100 (Sicherheit von Maschinen).
Anwendungsbereich
Beschreibung des Arbeitsmittels, Verfahrens oder Stoffs, für den die Betriebsanweisung gilt.
Beispiel: „Diese Betriebsanweisung gilt für die Wartung von Klimaanlagen der Marke XYZ.“
Gefahren
Mechanische Gefährdungen (z. B. durch bewegliche Teile bei Maschinenwartung),
Chemische Gefährdungen (z. B. Kältemittel oder Reinigungsmittel),
Elektrische Gefährdungen (z. B. bei Arbeiten an Schaltschränken),
Physikalische Gefährdungen (z. B. Lärm, Vibrationen oder Strahlung),
Sturz- und Absturzgefahren (z. B. bei Arbeiten auf Dächern oder Gerüsten).
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Technische Schutzmaßnahmen:Verwendung von Schutzeinrichtungen wie Schutzhauben oder Not-Aus-Schaltern.
Organisatorische Maßnahmen:Zugangsbeschränkungen, Einsatz von Warnschildern, Sicherheitsabstände.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA):Festlegen der erforderlichen PSA wie Gehörschutz, Atemschutz oder Handschuhe.
Verhaltensregeln:„Geräte nur bei abgeschalteter Stromzufuhr warten“ oder „Chemikalien nur in belüfteten Räumen verwenden.“
Verhalten im Gefahrenfall
„Bei Gasalarm: Bereich sofort verlassen und technische Fachkraft informieren.“
Hinweis auf Notrufnummern und Kontaktpersonen.
Erste Hilfe
„Bei Kontakt mit Gefahrstoffen Haut gründlich mit Wasser abwaschen.“
Standort von Erste-Hilfe-Kästen und Notfallduschen.
Instandhaltung und Wartung
„Wartung der Klimaanlage nur durch autorisierte Fachkräfte.“
Betriebsanweisungen für technische Anlagen
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (HLK):Gefährdungen durch heiße Oberflächen, Kältemittel oder elektrischen Strom.
Maßnahmen: Abschaltung vor Wartung, Tragen von Schutzhandschuhen.
Aufzugsanlagen:
Risiken durch Absturz bei Wartung oder blockierte Türen.
Maßnahmen: Einsatz von Sicherheitsverriegelungen, Absperrung des Arbeitsbereichs.