Betriebsanweisungen – Bedeutung, Erstellung und Anwendung im FM
Facility Management: Arbeitsschutz » Gefährdungen » Betriebsanweisungen
Bedeutung von Betriebsanweisungen im Facility Management
Im Facility Management umfassen die Tätigkeiten ein breites Spektrum von Aufgaben, wie beispielsweise:
Technische Anlagenwartung (Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Aufzugsanlagen),
Reinigung und Instandhaltung,
Arbeiten an elektrischen Anlagen,
Umgang mit Gefahrstoffen wie Reinigungsmitteln oder Schmierstoffen,
Arbeiten auf Baustellen (z. B. Gerüstbau, Dacharbeiten),
Einsatz von Flurförderzeugen oder Arbeitsbühnen.
In diesen Bereichen sind Betriebsanweisungen notwendig, um folgende Ziele zu erreichen:
Arbeitsschutz: Minimierung von Unfall- und Gesundheitsrisiken.
Rechtssicherheit: Erfüllung gesetzlicher Anforderungen und Haftungsvermeidung.
Standardisierung: Einheitliche Vorgaben für interne Mitarbeiter und Fremdfirmen.
Sicherheitsbewusstsein: Förderung der Eigenverantwortung und Sensibilisierung für Gefährdungen.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen (§ 3, § 5 ArbSchG).
Betriebsanweisungen konkretisieren die Anforderungen und dienen als präventives Instrument.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Regelt den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln (§ 12 BetrSichV).
Betriebsanweisungen sind besonders für gefährliche Arbeitsmittel wie Hubarbeitsbühnen, Aufzüge und Flurförderzeuge verpflichtend.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Für Arbeiten mit Gefahrstoffen, wie z. B. chemischen Reinigungsmitteln oder Kältemitteln, ist die Erstellung von Betriebsanweisungen zwingend (§ 14 GefStoffV).
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Stellt Anforderungen an Verkehrswege, Beleuchtung und sichere Arbeitsbedingungen (§ 3a und Anhang 1.8 ArbStättV).
Anwendungsbereich
Beschreibung des Arbeitsmittels, Verfahrens oder Stoffs, für den die Betriebsanweisung gilt.
Beispiel: „Diese Betriebsanweisung gilt für die Wartung von Klimaanlagen der Marke XYZ.“
Gefahren
Mechanische Gefährdungen (z. B. durch bewegliche Teile bei Maschinenwartung),
Chemische Gefährdungen (z. B. Kältemittel oder Reinigungsmittel),
Elektrische Gefährdungen (z. B. bei Arbeiten an Schaltschränken),
Physikalische Gefährdungen (z. B. Lärm, Vibrationen oder Strahlung),
Sturz- und Absturzgefahren (z. B. bei Arbeiten auf Dächern oder Gerüsten).
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Technische Schutzmaßnahmen: Verwendung von Schutzeinrichtungen wie Schutzhauben oder Not-Aus-Schaltern.
Organisatorische Maßnahmen: Zugangsbeschränkungen, Einsatz von Warnschildern, Sicherheitsabstände.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Festlegen der erforderlichen PSA wie Gehörschutz, Atemschutz oder Handschuhe.
Verhaltensregeln: „Geräte nur bei abgeschalteter Stromzufuhr warten“ oder „Chemikalien nur in belüfteten Räumen verwenden.“
Verhalten im Gefahrenfall
„Bei Gasalarm: Bereich sofort verlassen und technische Fachkraft informieren.“
Hinweis auf Notrufnummern und Kontaktpersonen.
Betriebsanweisungen für technische Anlagen
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (HLK): Gefährdungen durch heiße Oberflächen, Kältemittel oder elektrischen Strom.
Maßnahmen: Abschaltung vor Wartung, Tragen von Schutzhandschuhen.
Aufzugsanlagen:
Risiken durch Absturz bei Wartung oder blockierte Türen.
Maßnahmen: Einsatz von Sicherheitsverriegelungen, Absperrung des Arbeitsbereichs.
Betriebsanweisungen
Reinigungsmittel: Gefährdungen: Hautreizungen, Atemwegsreizungen.
Maßnahmen: Tragen von Handschuhen und Schutzbrille, Verwendung in gut belüfteten Räumen.
Kältemittel:
Gefährdungen: Erstickungsgefahr, Kälteschäden.
Maßnahmen: Einsatz von Gaswarnsystemen, Arbeiten nur durch Fachkräfte.
Betriebsanweisungen für Arbeiten in der Höhe
Gerüste und Arbeitsbühnen: Absturz- und Sturzgefahr, Kippen der Konstruktion.
Maßnahmen: Tragen von PSA gegen Absturz, tägliche Prüfung des Gerüsts.
Dacharbeiten:
Gefährdungen: Absturz, Witterungseinflüsse.
Maßnahmen: Absperrung der Gefahrenbereiche, Wetterschutz beachten.