Tritte
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Dokumentations- und Prüfanforderungen für mobile Tritte im Facility Management
Mobile Tritte beziehungsweise niedrige Aufstiegshilfen sind gemeint, die im Facility Management als Arbeitsmittel für Inspektionen, Reinigungsarbeiten, technische Dienste und leichte Instandhaltungsarbeiten in Gebäuden verwendet werden. In der deutschen Praxis besteht der erforderliche Nachweis hierfür nicht aus einem einzelnen Zertifikat, sondern aus einer vollständigen Dokumentationskette, die Produktauswahl, Identifikation, Gefährdungsbeurteilung, sichere Benutzung, Unterweisung, Prüfung, Mängelsteuerung und Wiederfreigabe abdeckt. Nur so kann der Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber nachvollziehbar belegen, dass ausschließlich geeignete, identifizierbare und sichere Tritte bereitgestellt, benutzt, geprüft und bei Mängeln unverzüglich gesperrt oder aus dem Verkehr gezogen werden.
Tritte als Arbeitsmittel im Arbeitsschutz
- Produkt- und Beschaffungsdokumente
- Betreiber- und Organisationsdokumente
- Gefährdungsbeurteilung
- Betriebsanweisung / Arbeitsanweisung „Benutzung von Tritten“
- Unterweisungsnachweis
- Bestellung und Qualifikationsnachweis
- Prüf-, Mängel- und Instandhaltungsdokumente
- Prüfprotokoll / Prüfbuch / Kontrollbuch
- Mängel-, Sperr- und Außerbetriebnahmeprotokoll
- Instandhaltungs-, Reparatur- und Wiederfreigabenachweis
Produktstammdatenblatt / Hersteller- und Normennachweis
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Produktstammdatenblatt / Hersteller- und Normennachweis |
| Zweck und Geltungsbereich | Nachweis, dass ein eindeutig identifizierbarer, geeigneter und rückverfolgbarer Tritt beschafft und für den Betrieb freigegeben wurde. |
| Relevante Rechtsgrundlagen / Regelwerke | ProdSG; BetrSichV §§ 3 bis 5; DIN EN 14183 für Tritte; herstellerseitige Produktangaben. |
| Mindestinhalte | Hersteller, Modell, Typ, Artikelnummer; ggf. Seriennummer; interne Inventarnummer; Tragfähigkeit; Abmessungen; Werkstoff; Normbezug; Kaufdatum; Inbetriebnahmedatum; vorgesehener Verwendungszweck; Produktkennzeichnungen; Foto zur eindeutigen Identifikation. |
| Verantwortlichkeit | Erstellung aus Beschaffungs- und Herstellerdaten durch Einkauf oder FM; fachliche Prüfung vor Freigabe durch verantwortliche FM- oder HSE-Funktion; laufende Pflege im Inventarsystem. |
| Praktische Hinweise | Das Dokument sollte den physischen Tritt eindeutig mit Anleitung, Gefährdungsbeurteilung und Prüfhistorie verknüpfen. Gerade bei kleinen mobilen Arbeitsmitteln verhindert dies Verwechslungen und Lücken im Prüfsystem. |
Rechts- und Praxisgrundlage: Für Tritte ist normativ DIN EN 14183 einschlägig; die DIN EN 131-Reihe betrifft Leitern. Für die betriebliche Verwendung ist außerdem maßgeblich, dass die Gefährdungsbeurteilung bereits vor Auswahl und Beschaffung beginnt und dass das Produkt im Betrieb eindeutig identifizierbar bleibt. Sicherheitsinformationen und Anweisungen müssen nach deutschem Produktsicherheitsrecht bereitgestellt werden.
In der Facility-Management-Praxis ist dieses Dokument die Identitätskarte des einzelnen Tritts. Es reicht nicht aus, nur einen Lieferschein oder eine allgemeine Produktbeschreibung zu archivieren. Erforderlich ist vielmehr eine saubere Zuordnung des konkreten Exemplars zu Herstellerdaten, Tragfähigkeit, Einsatzgrenzen und internem Inventarbezug. Nur dadurch kann später belastbar nachgewiesen werden, welches Arbeitsmittel wo eingesetzt wurde, nach welchen Vorgaben es zu benutzen ist und auf welcher Grundlage Prüfungen durchgeführt wurden.
Hersteller-Gebrauchsanleitung / Sicherheitsinformationen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Hersteller-Gebrauchsanleitung / Sicherheitsinformationen |
| Zweck und Geltungsbereich | Originale Vorgaben für sichere Benutzung, Belastungsgrenzen, Aufstellung, Lagerung, Reinigung, Pflege und zulässige Instandhaltungsmaßnahmen. |
| Relevante Rechtsgrundlagen / Regelwerke | ProdSG; BetrSichV §§ 3 bis 5 und § 12; TRBS 2121 Teil 2; DGUV Information 208-016. |
| Mindestinhalte | Bestimmungsgemäße Verwendung; unzulässige Verwendung; maximale Belastung; sichere Aufstellung; Verriegelung und Stand; Sichtprüfung vor Benutzung; Reinigung; Transport; Lagerung; Pflege; Warnhinweise; Grenzen zulässiger Instandsetzung. |
| Verantwortlichkeit | Bereitstellung durch den Hersteller; Aufbewahrung und Zugänglichmachung durch Einkauf, FM oder Lagerstelle; operative Umsetzung durch Vorgesetzte und Nutzer. |
| Praktische Hinweise | Die Anleitung sollte digital oder am Ausgabepunkt verfügbar sein und als Grundlage für Betriebsanweisung, Unterweisung und Prüfkriterien dienen. |
Rechts- und Praxisgrundlage: Die TRBS 2121 Teil 2 verlangt, dass Leitern nach der Gebrauchs- und Betriebsanleitung des Herstellers verwendet werden. Das ProdSG regelt, dass Anweisungen und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache bereitzustellen sind; die DGUV Information 208-016 erläutert die Verwendung von Leitern und Tritten als praktische Handlungshilfe.
In der Praxis ist die Herstelleranleitung kein bloßer Anhang zur Beschaffung, sondern das Primärdokument für die sichere Verwendung. Aus ihr werden die zulässigen Belastungsgrenzen, die Anforderungen an Stand und Verriegelung, die Hinweise zu Reinigung und Lagerung sowie die Grenzen zulässiger Reparaturen abgeleitet. Sie bildet damit die fachliche Grundlage für die spätere betriebliche Regelung und für die prüfende Beurteilung des sicheren Zustands.
Arbeitsmittelverzeichnis / Inventarblatt
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Arbeitsmittelverzeichnis / Inventarblatt |
| Zweck und Geltungsbereich | Vollständige Erfassung aller im Betrieb vorhandenen Tritte mit Standort, Status und Verknüpfung zu Prüf- und Unterweisungsunterlagen. |
| Relevante Rechtsgrundlagen / Regelwerke | ArbSchG § 6; BetrSichV §§ 3, 4, 5 und 14; DGUV-Fachinformation zu Leitern und Tritten. |
| Mindestinhalte | Inventarnummer oder Barcode; Hersteller und Modell; Normbezug; Standort oder Bereich; Inbetriebnahmedatum; Prüffrist; Datum der letzten Prüfung; nächster Prüftermin; Status aktiv, gesperrt oder ausgesondert; Verweis auf Anleitung und Prüfdokumente. |
| Verantwortlichkeit | Anlage und Pflege durch FM, Lagerverwaltung oder technische Administration; Aktualisierung bei Umsetzungen, Sperrungen und Aussonderungen. |
| Praktische Hinweise | Kleine mobile Arbeitsmittel gehen ohne systematische Erfassung leicht verloren oder wechseln unbemerkt den Standort. Ein Inventarblatt verhindert, dass Tritte außerhalb des Prüfsystems betrieben werden. |
Rechts- und Praxisgrundlage: Zwar schreibt das Arbeitsschutzrecht kein Dokument mit der Überschrift „Trittverzeichnis“ ausdrücklich vor, die Dokumentations- und Prüfpflichten verlangen jedoch eine nachvollziehbare Zuordnung der Arbeitsmittel. Die DGUV empfiehlt ausdrücklich, Leitern und Tritte zu nummerieren und Checklisten zu einem Kontrollbuch zusammenzufassen.
Im deutschen Facility Management ist das Arbeitsmittelverzeichnis deshalb das zentrale Steuerungsinstrument für mobile Tritte. Es schafft die Verbindung zwischen physischem Bestand, Gefährdungsbeurteilung, Prüffristen und Sperrstatus. Ohne diese Inventarisierung lässt sich weder belastbar zeigen, dass alle Tritte erfasst sind, noch dass gesperrte oder ausgesonderte Exemplare tatsächlich nicht mehr verwendet werden.
Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Tritten |
| Zweck und Geltungsbereich | Festlegung, für welche Tätigkeiten, Bereiche und Nutzergruppen ein Tritt zulässig ist und wann stattdessen ein sichereres Arbeitsmittel eingesetzt werden muss. |
| Relevante Rechtsgrundlagen / Regelwerke | ArbSchG §§ 5 und 6; BetrSichV § 3; DGUV Vorschrift 1 § 3; DGUV Information 208-016; Schnittstelle zur TRBS 2121 Teil 2. |
| Praktische Hinweise | Tätigkeitsbeschreibung; Arbeitshöhe; Dauer und Häufigkeit; Untergrund und Verkehrswege; Umgebungsbedingungen; Lasten und Werkzeuge; Reichweiten und Seitenkräfte; Nutzerqualifikation; Ausschlusskriterien; Maßnahmen vor Benutzung; Melde- und Eskalationswege bei Mängeln; Anlass zur Fortschreibung. |
| Verantwortlichkeit | Erstellung durch Arbeitgeber beziehungsweise verantwortliche Führungskraft mit Beteiligung von FM, Fachkraft für Arbeitssicherheit und betroffenen Bereichen; Freigabe durch die verantwortliche Leitung. |
| Praktische Hinweise | Eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung ist zulässig, wenn die betroffenen Tritte, Einsatzorte und Arbeitssituationen klar beschrieben sind. |
Rechts- und Praxisgrundlage: Das ArbSchG und die BetrSichV verpflichten zur Gefährdungsbeurteilung; die BetrSichV verlangt ausdrücklich, dass diese bereits vor Auswahl und Beschaffung des Arbeitsmittels beginnt. Die DGUV Information 208-016 und die TRBS 2121 Teil 2 machen deutlich, dass vor der Verwendung zu prüfen ist, ob ein Tritt beziehungsweise eine Leiter für die jeweilige Tätigkeit geeignet ist oder ob ein sichereres Arbeitsmittel, etwa Gerüst oder Hubarbeitsbühne, erforderlich ist.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Rechts- und Steuerungsdokument. Sie darf sich nicht darin erschöpfen, das Vorhandensein eines Tritts festzuhalten. Erforderlich ist vielmehr die Definition eines klaren Einsatzrahmens: Welche Tätigkeiten sind zulässig, welche Umgebungsbedingungen schließen die Benutzung aus, welche Lasten dürfen mitgeführt werden, und ab welchem Risikoniveau ist auf ein sichereres Zugangsmittel umzusteigen. In der FM-Praxis betrifft das typischerweise Reinigungs- und Kontrollarbeiten kurzer Dauer, während Tätigkeiten mit erhöhter seitlicher Belastung, instabilem Untergrund, hoher Verkehrsbelastung oder längerer Arbeit in der Höhe regelmäßig auszuschließen sind.
Betriebsanweisung / Arbeitsanweisung „Benutzung von Tritten“
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Betriebsanweisung / Arbeitsanweisung zur Benutzung von Tritten |
| Zweck und Geltungsbereich | Überführung der Gefährdungsbeurteilung und der Herstellerangaben in klare, verständliche und verbindliche Benutzungsregeln für den Arbeitsplatz. |
| Relevante Rechtsgrundlagen / Regelwerke | ArbSchG § 12; BetrSichV § 12; DGUV Vorschrift 1 § 4; DGUV Information 211-010; DGUV Information 208-016. |
| Mindestinhalte | Freigegebene Trittarten und Tätigkeiten; Sichtkontrolle vor Benutzung; richtige Aufstellung; vollständiges Öffnen und Verriegeln; Tragfähigkeitsgrenzen; unzulässige Benutzung; Verhalten bei Mängeln; Transport- und Lagerregeln; Kriterien für den Wechsel auf ein sichereres Arbeitsmittel; ggf. Anforderungen an Schuhwerk oder PSA. |
| Verantwortlichkeit | Erstellung durch FM, Führungskraft oder HSE auf Basis der Gefährdungsbeurteilung; Freigabe durch die verantwortliche Leitung; Bereitstellung am Arbeitsplatz oder im digitalen Arbeitsablauf. |
| Praktische Hinweise | Die Betriebsanweisung sollte an technischen Stützpunkten, Reinigungsräumen oder in digitalen SOP-Systemen leicht zugänglich sein. |
Rechts- und Praxisgrundlage: ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 1 verlangen eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Unterweisung. Die DGUV Information 211-010 behandelt Betriebsanweisungen als Instrument der betrieblichen Sicherheitsorganisation; die DGUV Information 211-005 beschreibt die Verzahnung von Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung und Kontrollen ausdrücklich als sinnvollen Standard der Praxis.
Für den Betrieb ist die Betriebsanweisung die anwendungsfertige Fassung der Gefährdungsbeurteilung. Sie übersetzt rechtliche und technische Anforderungen in eindeutiges Verhalten: was vor der Benutzung zu prüfen ist, wie der Tritt aufzustellen ist, was verboten ist und wie bei Schäden zu verfahren ist. Gerade in Objekten mit mehreren Nutzergruppen schafft erst diese schriftliche Verdichtung eine einheitliche, auditfähige und unterweisbare Regelbasis.
Unterweisungsnachweis
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Unterweisungsnachweis |
| Zweck und Geltungsbereich | Nachweis, dass Beschäftigte vor der ersten Benutzung und danach in den erforderlichen Intervallen zur sicheren Verwendung von Tritten unterwiesen wurden. |
| Relevante Rechtsgrundlagen / Regelwerke | ArbSchG § 12; BetrSichV § 12; DGUV Vorschrift 1 § 4. |
| Mindestinhalte | Datum, Ort und unterweisende Person; Teilnehmerliste; Themen und Inhalte; Bezug auf Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung; praktische Vorführung, soweit erforderlich; Anlass für Sonderunterweisungen; Bestätigung der Dokumentation. |
| Verantwortlichkeit | Durchführung durch Vorgesetzte oder fachkundige beauftragte Personen; Sicherstellung durch den Arbeitgeber; Aufbewahrung durch FM, HSE oder Personalbereich. |
| Praktische Hinweise | Die Nachweise sollten standort-, team- und datumsbezogen schnell abrufbar sein, insbesondere für Audits oder Ereignisuntersuchungen. |
Rechts- und Praxisgrundlage: Nach ArbSchG und BetrSichV muss die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor erstmaliger Verwendung des Arbeitsmittels erfolgen. Die DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung erforderlichenfalls wiederholt wird, mindestens aber einmal jährlich erfolgt und dokumentiert wird.
Für Tritte genügt es nicht, nur eine allgemeine Sicherheitsunterweisung nachzuweisen. Aus dem Unterweisungsnachweis sollte erkennbar sein, dass gerade die konkrete Benutzung dieser Arbeitsmittel behandelt wurde, also Auswahl des geeigneten Zugangsmittels, Sichtprüfung vor Benutzung, richtige Aufstellung, Belastungsgrenzen, Verhalten bei Mängeln und Abbruchkriterien. Nur dann ist der Nachweis im Audit- oder Ereignisfall belastbar.
Bestellung und Qualifikationsnachweis der zur Prüfung befähigten Person
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Bestellung und Qualifikationsnachweis der zur Prüfung befähigten Person |
| Zweck und Geltungsbereich | Nachweis, dass wiederkehrende oder außerordentliche Prüfungen durch eine fachlich geeignete und formell beauftragte Person erfolgen. |
| Relevante Rechtsgrundlagen / Regelwerke | BetrSichV § 14; TRBS 1203; TRBS 1201. |
| Mindestinhalte | Schriftliche Bestellung; Umfang der Beauftragung; Qualifikationsnachweise; einschlägige technische Berufsausbildung; praktische Erfahrung; zeitnahe berufliche Tätigkeit; Fortbildung; Regelung von Stellvertretung und Sperrbefugnis. |
| Verantwortlichkeit | Bestellung durch Arbeitgeber oder verantwortliche Leitung; Nachweisführung durch HR, FM oder HSE; bei Fremdvergabe zusätzlich Vertrags- und Eignungsnachweis. |
| Praktische Hinweise | Formelle Bestellung und Qualifikationsnachweise sollten gemeinsam abgelegt werden, damit die Prüfdokumentation im Audit lückenlos nachvollzogen werden kann. |
Rechts- und Praxisgrundlage: Die TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person. Erforderlich sind eine einschlägige technische Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation, praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit. Zusätzlich hat der Arbeitgeber festzulegen, welche Voraussetzungen die von ihm beauftragte prüfende Person erfüllen muss.
Die Aussagekraft eines Prüfprotokolls hängt unmittelbar von der Qualifikation der unterzeichnenden Person ab. Im Facility Management sollte deshalb nicht nur die Prüferliste geführt werden, sondern eine vollständige Akte mit Bestellschreiben, Qualifikationsnachweisen und gegebenenfalls Schulungsbelegen. Auch bei externer Vergabe bleibt die Verantwortung, eine geeignete prüfende Person auszuwählen, beim Betreiber beziehungsweise Arbeitgeber.
Prüffristenmatrix / Prüfplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Prüffristenmatrix / Prüfplan |
| Zweck und Geltungsbereich | Festlegung von Sichtkontrollen vor Benutzung, wiederkehrenden Prüfungen und anlassbezogenen Prüfungen je Tritt oder Trittgruppe. |
| Relevante Rechtsgrundlagen / Regelwerke | BetrSichV § 14; TRBS 1201; TRBS 2121 Teil 2; DGUV Information 208-016. |
| Mindestinhalte | Zuordnung nach Arbeitsmittelgruppe; Prüffrist; Prüfumfang; Sichtkontrolle vor Benutzung; wiederkehrende Prüfung; Auslöser für außerordentliche Prüfung; Verantwortlichkeiten; Fristenüberwachung. |
| Verantwortlichkeit | Festlegung durch Arbeitgeber beziehungsweise verantwortliche FM-Leitung unter Beteiligung der befähigten Person und HSE; Pflege im Prüfsystem. |
| Praktische Hinweise | Unterschiedliche Nutzungsintensitäten sollten zu unterschiedlichen Intervallen führen; intensiv genutzte Tritte benötigen regelmäßig kürzere Fristen als Reservebestände. |
Rechts- und Praxisgrundlage: Nach TRBS 1201 sind Prüffristen so festzulegen, dass das Arbeitsmittel zwischen zwei Prüfungen sicher verwendet werden kann. Kriterien sind insbesondere Einsatzbedingungen, Herstellerhinweise, Schädigungsmechanismen sowie Unfall- oder Mängelerfahrungen. Die DGUV erläutert ergänzend, dass Leitern und Tritte vor jeder Verwendung auf offensichtliche Mängel zu prüfen sind; für die systematische wiederkehrende Prüfung wird in der Praxis häufig ein Jahresintervall als Ausgangspunkt verwendet, das abhängig von Nutzung und Beanspruchung verkürzt oder verlängert werden kann.
Der Prüfplan übersetzt die rechtliche Prüfpflicht in einen operativen Zyklus. Er trennt die einfache Sichtkontrolle vor Benutzung von der wiederkehrenden fachkundigen Prüfung und ergänzt beide um außerordentliche Prüfungen, etwa nach Instandsetzung oder nach außergewöhnlichen Ereignissen. Damit wird verhindert, dass alle Tritte pauschal mit demselben Intervall behandelt werden, obwohl Beanspruchung, Standort und Schadensrisiko objektbezogen stark variieren können.
Prüfprotokoll / Prüfbuch / Kontrollbuch
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Prüfprotokoll / Prüfbuch / Kontrollbuch |
| Zweck und Geltungsbereich | Formeller Nachweis, dass ein Tritt geprüft wurde, welche Prüfpunkte betrachtet wurden und mit welchem Ergebnis die Prüfung endete. |
| Relevante Rechtsgrundlagen / Regelwerke | BetrSichV § 14; TRBS 1201; DGUV-Fachinformation zu Leitern und Tritten. |
| Mindestinhalte | Eindeutige Arbeitsmittelidentifikation; Datum und Anlass der Prüfung; Art und Umfang der Prüfung; festgestellte Mängel; Entscheidung über Freigabe, Einschränkung oder Sperrung; Name und Unterschrift beziehungsweise elektronische Signatur der prüfenden Person; nächster Prüftermin. |
| Verantwortlichkeit | Erstellung durch die befähigte Person; Ablage und Nachverfolgung durch FM oder Prüfstellenadministration; Umsetzung der Maßnahmen durch den verantwortlichen Betrieb. |
| Praktische Hinweise | Prüfplaketten oder Aufkleber sind für die Sichtbarkeit sinnvoll, ersetzen jedoch nicht das zugrunde liegende Prüfprotokoll. |
Rechts- und Praxisgrundlage: Die BetrSichV verlangt, dass Ergebnisse von Prüfungen aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Die DGUV empfiehlt für Leitern und Tritte darüber hinaus ein nummeriertes Kontrollbuch beziehungsweise die systematische Zusammenfassung der Checklisten.
Für Audits, Behördenkontakte und Haftungsfragen ist das Prüfprotokoll der Kernnachweis, dass der Betreiber seine Prüfpflicht tatsächlich erfüllt hat. Der Eintrag muss deshalb nicht nur das Datum enthalten, sondern auch den Umfang der Prüfung, konkrete Feststellungen und die eindeutige Entscheidung, ob der Tritt weiterverwendet werden darf, nur eingeschränkt zulässig ist oder gesperrt werden muss.
Mängel-, Sperr- und Außerbetriebnahmeprotokoll
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Mängel-, Sperr- und Außerbetriebnahmeprotokoll |
| Zweck und Geltungsbereich | Sicherstellung, dass beschädigte oder zweifelhafte Tritte sofort erkannt, gesperrt, entfernt und entweder instandgesetzt oder ausgesondert werden. |
| Relevante Rechtsgrundlagen / Regelwerke | BetrSichV §§ 4, 5 und 14; TRBS 2121 Teil 2; DGUV-Fachinformation zu Leitern und Tritten. |
| Mindestinhalte | Inventarnummer und Standort; Beschreibung des Mangels; Datum und meldende Person; Sofortmaßnahme; Kennzeichnung oder Sperrung; physische Separierung; Entscheidung Reparatur, Sonderprüfung oder Entsorgung; Abschlussdatum und verantwortliche Person. |
| Verantwortlichkeit | Auslösung durch Nutzer oder Vorgesetzte; technische Bewertung durch FM, befähigte Person oder HSE; Nachverfolgung im Mängelsystem. |
| Praktische Hinweise | Besonders bei mehreren Gebäuden oder Teams ist eine dokumentierte Sperrung erforderlich, damit gesperrte Tritte nicht unbemerkt weiterwandern. |
Rechts- und Praxisgrundlage: Leitern und Tritte sind vor jeder Verwendung auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren. Sind sie von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen oder liegen Mängel vor, die die Sicherheit beeinträchtigen können, ist eine außerordentliche beziehungsweise fachkundige Prüfung erforderlich; beschädigte Arbeitsmittel dürfen nicht weiterverwendet werden.
Das Mängel- und Sperrprotokoll ist im Facility Management deshalb mehr als ein reines Schadensformular. Es ist das Dokument, das die operative Trennung zwischen sicherem und unsicherem Bestand steuert. Entscheidend ist, dass der Mangel nicht nur gemeldet, sondern der Tritt auch tatsächlich gesperrt, aus dem Umlauf genommen und bis zur Entscheidung über Reparatur oder Aussonderung so aufbewahrt wird, dass eine unbefugte Wiederbenutzung ausgeschlossen ist.
Instandhaltungs-, Reparatur- und Wiederfreigabenachweis
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Instandhaltungs-, Reparatur- und Wiederfreigabenachweis |
| Zweck und Geltungsbereich | Dokumentation, wie ein Mangel behoben wurde, wer die Maßnahme durchgeführt hat und auf welcher Grundlage der Tritt wieder freigegeben oder endgültig ausgesondert wurde. |
| Relevante Rechtsgrundlagen / Regelwerke | BetrSichV § 14; TRBS 2121 Teil 2; Herstellerangaben; ProdSG hinsichtlich Sicherheitsinformationen und Anweisungen. |
| Mindestinhalte | Inventarnummer; Bezug zum Mängelprotokoll; Umfang der Instandsetzung; verwendete Teile oder Methode; ausführende Person oder Firma; Datum; Ergebnis der Nachprüfung; Entscheidung Wiederfreigabe oder Aussonderung; Freigabe durch verantwortliche Stelle. |
| Verantwortlichkeit | Erstellung durch die ausführende Fachkraft oder den Dienstleister; technische Verifikation und Freigabe durch FM oder befähigte Person; Ablage in der Arbeitsmittelakte. |
| Praktische Hinweise | Tragende, standsicherheitsrelevante oder verriegelnde Bauteile dürfen nicht informell instandgesetzt werden. Reparaturen müssen technisch nachvollziehbar und herstellerkonform sein und vor erneuter Benutzung überprüft werden. |
Rechts- und Praxisgrundlage: Die TRBS 2121 Teil 2 verlangt, dass Leitern nach Instandsetzungen vor jeder Verwendung fachkundig überprüft werden. Maßgeblich bleiben außerdem die Herstelleranleitung und die zugehörigen Sicherheitsinformationen.
Der Wiederfreigabenachweis schließt die Dokumentationskette. Er zeigt, dass nicht nur ein Defekt entdeckt, sondern auch technisch kontrolliert bearbeitet wurde. In einer professionellen FM-Organisation darf ein reparierter Tritt daher erst dann wieder in den aktiven Bestand zurückgeführt werden, wenn Reparaturumfang, Nachprüfung und Freigabeentscheidung nachvollziehbar dokumentiert sind. Ist eine sichere Instandsetzung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, muss stattdessen die geregelte Aussonderung dokumentiert werden.
