Betriebsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
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Gefahren
- Mechanische
- Verhaltensregeln
- Gefahrenfall
- Wartung
- Erste Hilfe
- Unterweisung
- Hinweise
- Verantwortlichkeiten
- Registerkarte
Gültigkeitsbereich
Kopf- und Augenschutz
Gehörschutz
Atemschutz
Handschutz
Fußschutz
Körperschutz
PSA gegen Absturz
Mechanische Gefährdungen
Verletzungen durch scharfkantige oder herabfallende Gegenstände.
Quetschungen und Stöße in beengten Arbeitsbereichen.
Chemische Gefährdungen
Hautreizungen oder Verätzungen durch Kontakt mit Chemikalien.
Einatmen gefährlicher Dämpfe oder Stäube.
Auswahl und Verwendung
Wählen Sie die PSA entsprechend der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung aus.
Die PSA muss die geltenden Normen erfüllen (z. B. DIN EN 166 für Augenschutz, DIN EN 388 für Handschuhe).
Risse, Löcher oder Materialermüdung.
Funktionstüchtigkeit von Gurten, Verschlüssen oder Filtern.
Nutzung
PSA ist verpflichtend und entsprechend den Einsatzvorgaben zu tragen.
Kombinieren Sie bei Bedarf mehrere PSA-Typen, z. B. Helm mit Gesichtsschutz.
Halten Sie PSA sauber und frei von Verunreinigungen.
Versagen der PSA
Arbeiten sofort einstellen und den Gefahrenbereich verlassen.
Defekte PSA dem Vorgesetzten melden und Ersatz anfordern.
Reinigung
Reinigen Sie PSA regelmäßig gemäß den Herstellerangaben.
Verwenden Sie keine aggressiven Chemikalien, die die Schutzwirkung beeinträchtigen könnten.
Hinweise auf gesetzliche Vorschriften
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Pflicht zur Bereitstellung und Nutzung von PSA (§ 5 ArbSchG, § 15 ArbSchG).
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV): Regelt die Auswahl und Nutzung von PSA.
DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“): Vorgaben zur PSA-Nutzung und Unterweisung.
Relevante Normen: DIN EN 166 (Augenschutz), DIN EN 388 (Handschutz), DIN EN 149 (Atemschutz), DIN EN 361 (Absturzsicherung).