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Betriebsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Facility Management: Arbeitsschutz » Gefährdungen » Betriebsanweisungen » Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Betriebsanweisung

Betriebsanweisung

Betriebsanweisung

Gefahren

Gültigkeitsbereich

  • Kopf- und Augenschutz

  • Gehörschutz

  • Atemschutz

  • Handschutz

  • Fußschutz

  • Körperschutz

  • PSA gegen Absturz

Mechanische Gefährdungen

  • Verletzungen durch scharfkantige oder herabfallende Gegenstände.

  • Quetschungen und Stöße in beengten Arbeitsbereichen.

Chemische Gefährdungen

  • Hautreizungen oder Verätzungen durch Kontakt mit Chemikalien.

  • Einatmen gefährlicher Dämpfe oder Stäube.

Physikalische Gefährdungen

  • Lärmbelastung, die zu Gehörschäden führen kann.

  • Einwirkung von Hitze, Kälte oder Strahlung.

Biologische Gefährdungen

  • Kontakt mit Krankheitserregern oder kontaminierten Materialien.

Absturz- und Sturzgefahren

  • Arbeiten in der Höhe ohne geeigneten Absturzschutz.

Auswahl und Verwendung

  • Wählen Sie die PSA entsprechend der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung aus.

  • Die PSA muss die geltenden Normen erfüllen (z. B. DIN EN 166 für Augenschutz, DIN EN 388 für Handschuhe).

  • Risse, Löcher oder Materialermüdung.

  • Funktionstüchtigkeit von Gurten, Verschlüssen oder Filtern.

Nutzung

  • PSA ist verpflichtend und entsprechend den Einsatzvorgaben zu tragen.

  • Kombinieren Sie bei Bedarf mehrere PSA-Typen, z. B. Helm mit Gesichtsschutz.

  • Halten Sie PSA sauber und frei von Verunreinigungen.

Verhalten bei Beschädigung

  • Beschädigte oder abgenutzte PSA sofort aus dem Gebrauch nehmen.

  • Defekte PSA den zuständigen Vorgesetzten melden und durch geeignete Ausrüstung ersetzen.

Beschädigte oder abgenutzte PSA sofort aus dem Gebrauch nehmen.

  • PSA ist individuell zugeordnet und darf nicht zwischen Mitarbeitern getauscht werden.

  • Lagern Sie PSA nach Gebrauch ordnungsgemäß in den vorgesehenen Bereichen.

Versagen der PSA

  • Arbeiten sofort einstellen und den Gefahrenbereich verlassen.

  • Defekte PSA dem Vorgesetzten melden und Ersatz anfordern.

Notfälle

  • Sofort Erste Hilfe leisten (z. B. Augenspülung, Entfernung kontaminierter Kleidung).

  • Notruf absetzen und Ersthelfer informieren.

Evakuierung

  • Bei Alarmen oder Gefährdungslagen ist der PSA entsprechend der Gefährdungslage zu tragen, z. B. Atemschutzmaske bei Rauchentwicklung.

Reinigung

  • Reinigen Sie PSA regelmäßig gemäß den Herstellerangaben.

  • Verwenden Sie keine aggressiven Chemikalien, die die Schutzwirkung beeinträchtigen könnten.

Lagerung

  • Lagern Sie PSA an einem sauberen, trockenen und gut belüfteten Ort.

  • Schützen Sie PSA vor direkter Sonneneinstrahlung, Hitze oder Feuchtigkeit.

Wartung

  • Filterwechsel bei Atemschutzgeräten gemäß Herstellerangaben.

  • Überprüfung der Gurte bei Absturzsicherungen auf Risse und Materialermüdung.

  • Dokumentieren Sie alle Prüfungen und Wartungen.

Verletzungen

  • Bei Hautkontakt mit Gefahrstoffen: Betroffene Stelle mit Wasser abspülen und ärztliche Hilfe anfordern.

  • Bei Verletzungen durch herabfallende Gegenstände: Wundversorgung durch Ersthelfer, ggf. Notruf absetzen.

Atemnot

  • Bei Ausfall der Atemschutzmaske: Den Gefahrenbereich sofort verlassen und frische Luft aufsuchen.

Unterweisung der Beschäftigten

  • Alle Mitarbeiter müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die korrekte Verwendung von PSA unterwiesen werden.

  • Unterweisungen sind zu dokumentieren und bei Neueinstellungen oder Änderungen der Arbeitsmittel zu wiederholen.

Hinweise auf gesetzliche Vorschriften

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Pflicht zur Bereitstellung und Nutzung von PSA (§ 5 ArbSchG, § 15 ArbSchG).

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV): Regelt die Auswahl und Nutzung von PSA.

  • DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“): Vorgaben zur PSA-Nutzung und Unterweisung.

  • Relevante Normen: DIN EN 166 (Augenschutz), DIN EN 388 (Handschutz), DIN EN 149 (Atemschutz), DIN EN 361 (Absturzsicherung).

Verantwortlichkeiten

  • Arbeitgeber: Bereitstellung geeigneter PSA, Durchführung von Unterweisungen und Überprüfung der Einhaltung.

  • Vorgesetzte: Kontrolle der Nutzung und Überwachung der Einhaltung der Betriebsanweisung.

  • Mitarbeiter: Ordnungsgemäße Nutzung, Pflege und Meldung von Mängeln oder Defekten.

Diese Betriebsanweisung ist im Arbeitsbereich sichtbar auszuhängen und allen Beschäftigten zugänglich zu machen.

Datum: _______________

Verantwortlicher: _______________