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Betriebsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Facility Management: Arbeitsschutz » Gefährdungen » Betriebsanweisungen » Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Betriebsanweisung zur Nutzung persönlicher Schutzausrüstung

Betriebsanweisung zur Nutzung persönlicher Schutzausrüstung

Die Betriebsanweisung für persönliche Schutzausrüstung (PSA) beschreibt klar die erforderlichen Schutzmaßnahmen, den Einsatzbereich sowie Pflichten und Verhaltensregeln beim Tragen von PSA. Sie dient der Gefahrenprävention und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben im Arbeitsalltag. Durch standardisierte Hinweise unterstützt die Anweisung eine sichere Handhabung der Ausrüstung und schafft klare Zuständigkeiten für Beschäftigte und Führungskräfte im betrieblichen Arbeitsschutz.

Gefahren

Gültigkeitsbereich

  • Kopf- und Augenschutz

  • Gehörschutz

  • Atemschutz

  • Handschutz

  • Fußschutz

  • Körperschutz

  • PSA gegen Absturz

Mechanische Gefährdungen

  • Verletzungen durch scharfkantige oder herabfallende Gegenstände.

  • Quetschungen und Stöße in beengten Arbeitsbereichen.

Chemische Gefährdungen

  • Hautreizungen oder Verätzungen durch Kontakt mit Chemikalien.

  • Einatmen gefährlicher Dämpfe oder Stäube.

Physikalische Gefährdungen

  • Lärmbelastung, die zu Gehörschäden führen kann.

  • Einwirkung von Hitze, Kälte oder Strahlung.

Biologische Gefährdungen

  • Kontakt mit Krankheitserregern oder kontaminierten Materialien.

Absturz- und Sturzgefahren

  • Arbeiten in der Höhe ohne geeigneten Absturzschutz.

Auswahl und Verwendung

  • Wählen Sie die PSA entsprechend der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung aus.

  • Die PSA muss die geltenden Normen erfüllen (z. B. DIN EN 166 für Augenschutz, DIN EN 388 für Handschuhe).

  • Risse, Löcher oder Materialermüdung.

  • Funktionstüchtigkeit von Gurten, Verschlüssen oder Filtern.

Nutzung

  • PSA ist verpflichtend und entsprechend den Einsatzvorgaben zu tragen.

  • Kombinieren Sie bei Bedarf mehrere PSA-Typen, z. B. Helm mit Gesichtsschutz.

  • Halten Sie PSA sauber und frei von Verunreinigungen.

Verhalten bei Beschädigung

  • Beschädigte oder abgenutzte PSA sofort aus dem Gebrauch nehmen.

  • Defekte PSA den zuständigen Vorgesetzten melden und durch geeignete Ausrüstung ersetzen.

Beschädigte oder abgenutzte PSA sofort aus dem Gebrauch nehmen.

  • PSA ist individuell zugeordnet und darf nicht zwischen Mitarbeitern getauscht werden.

  • Lagern Sie PSA nach Gebrauch ordnungsgemäß in den vorgesehenen Bereichen.

Versagen der PSA

  • Arbeiten sofort einstellen und den Gefahrenbereich verlassen.

  • Defekte PSA dem Vorgesetzten melden und Ersatz anfordern.

Notfälle

  • Sofort Erste Hilfe leisten (z. B. Augenspülung, Entfernung kontaminierter Kleidung).

  • Notruf absetzen und Ersthelfer informieren.

Evakuierung

  • Bei Alarmen oder Gefährdungslagen ist der PSA entsprechend der Gefährdungslage zu tragen, z. B. Atemschutzmaske bei Rauchentwicklung.

Reinigung

  • Reinigen Sie PSA regelmäßig gemäß den Herstellerangaben.

  • Verwenden Sie keine aggressiven Chemikalien, die die Schutzwirkung beeinträchtigen könnten.

Lagerung

  • Lagern Sie PSA an einem sauberen, trockenen und gut belüfteten Ort.

  • Schützen Sie PSA vor direkter Sonneneinstrahlung, Hitze oder Feuchtigkeit.

Wartung

  • Filterwechsel bei Atemschutzgeräten gemäß Herstellerangaben.

  • Überprüfung der Gurte bei Absturzsicherungen auf Risse und Materialermüdung.

  • Dokumentieren Sie alle Prüfungen und Wartungen.

Verletzungen

  • Bei Hautkontakt mit Gefahrstoffen: Betroffene Stelle mit Wasser abspülen und ärztliche Hilfe anfordern.

  • Bei Verletzungen durch herabfallende Gegenstände: Wundversorgung durch Ersthelfer, ggf. Notruf absetzen.

Atemnot

  • Bei Ausfall der Atemschutzmaske: Den Gefahrenbereich sofort verlassen und frische Luft aufsuchen.

Unterweisung der Beschäftigten

  • Alle Mitarbeiter müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die korrekte Verwendung von PSA unterwiesen werden.

  • Unterweisungen sind zu dokumentieren und bei Neueinstellungen oder Änderungen der Arbeitsmittel zu wiederholen.

Hinweise auf gesetzliche Vorschriften

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Pflicht zur Bereitstellung und Nutzung von PSA (§ 5 ArbSchG, § 15 ArbSchG).

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV): Regelt die Auswahl und Nutzung von PSA.

  • DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“): Vorgaben zur PSA-Nutzung und Unterweisung.

  • Relevante Normen: DIN EN 166 (Augenschutz), DIN EN 388 (Handschutz), DIN EN 149 (Atemschutz), DIN EN 361 (Absturzsicherung).

Verantwortlichkeiten

  • Arbeitgeber: Bereitstellung geeigneter PSA, Durchführung von Unterweisungen und Überprüfung der Einhaltung.

  • Vorgesetzte: Kontrolle der Nutzung und Überwachung der Einhaltung der Betriebsanweisung.

  • Mitarbeiter: Ordnungsgemäße Nutzung, Pflege und Meldung von Mängeln oder Defekten.

Diese Betriebsanweisung ist im Arbeitsbereich sichtbar auszuhängen und allen Beschäftigten zugänglich zu machen.

Datum: _______________

Verantwortlicher: _______________