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Rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes

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Die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes umfassen verschiedene Gesetze und Verordnungen, die sicherstellen, dass Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter sorgen

Die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes umfassen verschiedene Gesetze und Verordnungen, die sicherstellen, dass Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter sorgen

Diese Regelungen verdeutlichen die umfassende rechtliche Verantwortung von Arbeitgebern für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter. Sie stellen sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um Arbeitsunfälle zu verhindern und sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen.

BGB § 618 – Pflicht zu Schutzmaßnahmen

§ 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellt eine der grundlegenden zivilrechtlichen Vorschriften im Arbeitsschutz dar und verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Diese Pflicht betrifft nicht nur die physischen Arbeitsbedingungen wie Sicherheitsvorkehrungen an Maschinen, Beleuchtung oder Belüftung, sondern auch psychische Belastungen durch übermäßige Arbeitsanforderungen oder Mobbing. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass die Arbeitsbedingungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Arbeitssicherheit entsprechen. Wird diese Schutzpflicht verletzt, können Arbeitnehmer bei Schädigungen ihrer Gesundheit zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Pflicht ist die Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstung, Schutzkleidung oder der Anpassung von Arbeitsabläufen zur Gefahrenminimierung.

HGB § 62 – Schutz von Handlungsgehilfen

§ 62 des Handelsgesetzbuches (HGB) befasst sich mit dem Schutz von Handlungsgehilfen, also Personen, die in der Regel kaufmännische Tätigkeiten für einen Handelsbetrieb ausüben. Der Arbeitgeber ist hier verpflichtet, über seine allgemeinen Fürsorgepflichten hinaus besondere Rücksicht auf die Handlungsgehilfen zu nehmen. Das betrifft vor allem den Schutz vor körperlichen und seelischen Belastungen im Arbeitsumfeld. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Handlungsgehilfen nicht durch unsichere Arbeitsbedingungen oder durch unzumutbare Arbeitsanweisungen gefährdet werden. Zudem umfasst diese Vorschrift auch das Recht des Handlungsgehilfen auf einen sicheren und gesundheitsförderlichen Arbeitsplatz, was auch ergonomische Arbeitsmittel, den Schutz vor psychischen Belastungen und eine ausgewogene Arbeitszeitgestaltung einschließt. Durch die Einhaltung dieser Vorschriften können Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen und finanzielle Schäden durch mögliche Schadensersatzforderungen vermeiden.

GewO § 106 – Weisungsrecht des Arbeitgebers

§ 106 der Gewerbeordnung (GewO) regelt das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das ihm die Befugnis gibt, die Arbeitsleistung der Mitarbeiter hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit zu bestimmen. Dieses Weisungsrecht ist jedoch nicht uneingeschränkt, sondern muss sich immer im Rahmen des Arbeitsschutzes bewegen. Der Arbeitgeber darf keine Weisungen erteilen, die die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer gefährden. In der Praxis bedeutet das, dass Arbeitsanweisungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen erfolgen müssen. Beispielsweise dürfen Arbeitnehmer nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen keine unzumutbaren Gefahren bestehen, oder die Arbeitsmittel müssen so bereitgestellt werden, dass sie den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Das Weisungsrecht wird damit durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Verpflichtung, das Wohl der Arbeitnehmer zu schützen, maßgeblich eingeschränkt.

ArbZG § 3 – Arbeitszeit der Arbeitnehmer

§ 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) legt fest, dass die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in der Regel acht Stunden nicht überschreiten darf, wobei in bestimmten Ausnahmefällen eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden möglich ist, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten die tägliche Arbeitszeit wieder auf acht Stunden reduziert wird. Diese Regelung soll vor allem dazu dienen, Überarbeitung und damit verbundene gesundheitliche Risiken wie Burnout, chronische Erschöpfung oder gar Arbeitsunfälle zu vermeiden. Arbeitszeiten, die über das gesetzlich zulässige Maß hinausgehen, gelten als unzulässig und können bei Nichteinhaltung zu Sanktionen führen. Arbeitsschutzexperten müssen daher sicherstellen, dass Arbeitszeitregelungen im Betrieb eingehalten werden und Überstunden angemessen dokumentiert und kompensiert werden. Die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen ist eine präventive Maßnahme, die das Wohlbefinden der Mitarbeiter fördert und die Produktivität langfristig sichert.

OwiG § 130 – Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen

§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) sieht Bußgelder vor, wenn die Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen verletzt wird. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen Vorgesetzte oder Betriebsinhaber ihre Verantwortung zur Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften vernachlässigen. Die ordnungsgemäße Aufsicht über die Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz ist eine der zentralen Pflichten im Arbeitsschutz. Wird diese Pflicht verletzt und es kommt zu einem Arbeitsunfall oder einer Gefährdung der Arbeitnehmer, können hohe Bußgelder gegen den Arbeitgeber verhängt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen interne Überwachungsmechanismen installieren müssen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte tragen die Verantwortung dafür, dass regelmäßig Kontrollen und Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden.

StGB § 13 – Begehen durch Unterlassen

§ 13 des Strafgesetzbuches (StGB) beschreibt die strafrechtliche Haftung für ein Begehen durch Unterlassen. Das bedeutet, dass eine Person, die eine rechtliche Garantenstellung innehat, strafrechtlich haftbar gemacht werden kann, wenn sie durch Unterlassen einer notwendigen Handlung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeiführt. Für den Arbeitsschutz bedeutet dies, dass Arbeitgeber oder Führungskräfte, die ihre Pflichten zur Verhinderung von Arbeitsunfällen oder Gesundheitsgefahren vernachlässigen, strafrechtlich belangt werden können. Diese Vorschrift ist besonders relevant, wenn es um die Sicherstellung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz geht. Arbeitgeber müssen aktiv dafür sorgen, dass alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen und Schutzvorschriften beachtet werden. Wenn durch ein Unterlassen dieser Maßnahmen ein Mitarbeiter zu Schaden kommt, kann dies als Straftat bewertet werden, die mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet werden kann.

ArbSchG § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen

§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) fordert vom Arbeitgeber eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen. Dabei müssen alle möglichen Gefahrenquellen, die am Arbeitsplatz auftreten können, systematisch erfasst und bewertet werden. Die Beurteilung schließt sowohl physische Gefahren wie Lärm, Sturzrisiken oder gefährliche Maschinen als auch psychische Belastungen wie Stress oder Überforderung ein. Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument im Arbeitsschutz, um präventiv gegen mögliche Gefahren vorzugehen und die Risiken für Unfälle oder Berufskrankheiten zu minimieren. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu aktualisieren und ihre Maßnahmen anzupassen, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern.

DGUV V1 § 13 – Pflichtenübertragung

§ 13 der DGUV Vorschrift 1 ermöglicht es dem Arbeitgeber, bestimmte Arbeitsschutzpflichten auf andere Personen im Unternehmen zu übertragen. Dies kann auf Führungskräfte oder speziell ausgebildete Sicherheitsbeauftragte erfolgen. Dennoch bleibt der Arbeitgeber weiterhin verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und muss sicherstellen, dass die übertragene Person in der Lage ist, ihre Pflichten fachgerecht zu erfüllen. Durch diese Pflichtenübertragung wird die Arbeitssicherheit auf mehreren Ebenen des Unternehmens organisiert, was eine effektive Umsetzung der Schutzmaßnahmen ermöglicht. Diese Übertragung entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von der Gesamtverantwortung, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Eine unsachgemäße Übertragung der Pflichten kann schwere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere bei Unfällen oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Arbeitsschutzbestimmungen.

SGB VII § 209 – Bußgeldvorschriften

§ 209 des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) enthält Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Diese Vorschriften dienen der Durchsetzung von Arbeitsschutzregelungen, indem sie finanzielle Sanktionen für Unternehmen vorsehen, die die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verhinderung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nicht einhalten. Die Bußgeldvorschriften können in Fällen von wiederholten oder groben Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften zur Anwendung kommen und stellen eine zusätzliche Druckmittel für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorgaben dar. Für Arbeitsschutzexperten und Verantwortliche in Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Arbeitsschutzsysteme so gestalten müssen, dass Verstöße vermieden werden, da diese nicht nur zu rechtlichen und finanziellen Folgen, sondern auch zu einem Reputationsverlust führen können. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist daher für Unternehmen nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht von zentraler Bedeutung.