GewO § 106 – Weisungsrecht des Arbeitgebers
§ 106 der Gewerbeordnung (GewO) regelt das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das ihm die Befugnis gibt, die Arbeitsleistung der Mitarbeiter hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit zu bestimmen. Dieses Weisungsrecht ist jedoch nicht uneingeschränkt, sondern muss sich immer im Rahmen des Arbeitsschutzes bewegen. Der Arbeitgeber darf keine Weisungen erteilen, die die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer gefährden. In der Praxis bedeutet das, dass Arbeitsanweisungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen erfolgen müssen. Beispielsweise dürfen Arbeitnehmer nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen keine unzumutbaren Gefahren bestehen, oder die Arbeitsmittel müssen so bereitgestellt werden, dass sie den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Das Weisungsrecht wird damit durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Verpflichtung, das Wohl der Arbeitnehmer zu schützen, maßgeblich eingeschränkt.