Dieser Fall, verhandelt am Amtsgericht Tettnang (Az.: 6 Cs 35 Js 3054/04), illustriert eindringlich die Folgen mangelnder Kontrolle und Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) im Arbeitsschutz. Der Unfall zeigt, wie entscheidend die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel sowie die Einhaltung von Sicherheitsstandards sind. Sowohl Geschäftsführer als auch Vorarbeiter tragen Verantwortung für die Sicherheit der Mitarbeitenden. Durch regelmäßige Prüfungen, Schulungen und die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel können solche Unfälle vermieden werden. Der Vorfall unterstreicht zudem die Notwendigkeit eines proaktiven Sicherheitsmanagements, um rechtliche und gesundheitliche Konsequenzen zu vermeiden.
Auftrag: Eine Reinigungsfirma wurde beauftragt, Moos und Flechten von Garagendächern zu entfernen.
Arbeitsmittel: Ein elektrischer Hochdruckreiniger wurde eingesetzt, jedoch mit einer für den Innenbereich zugelassenen Kabeltrommel.
Unfall: Ein Mitarbeiter erlitt beim Umstecken des Geräts einen Stromschlag aufgrund einer beschädigten Kabelisolierung. Der Betroffene musste ins Krankenhaus eingeliefert werden.
Ursachen: Sichtbare Beschädigung der Kabelisolierung, die nicht geprüft oder ersetzt wurde.
Verwendung von nicht geeigneten Geräten (Innenbereich-Kabeltrommel im Außenbereich).
Geschäftsführer:
Geldstrafe: 40 Tagessätze.
Verantwortung: Der Geschäftsführer wurde mitverantwortlich gemacht, da er die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht ausreichend kontrollierte. Es lag in seiner Verantwortung, geeignete Geräte bereitzustellen und die Sicherheitsstandards zu überwachen.
Vorarbeiter:
Geldstrafe: 25 Tagessätze.
Begründung: Der Vorarbeiter wurde ebenfalls zur Rechenschaft gezogen, da er als unmittelbarer Verantwortlicher auf der Baustelle sicherstellen sollte, dass nur geeignete und sichere Arbeitsmittel verwendet werden. Er hätte die sichtbaren Mängel der Kabeltrommel erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen müssen.
Mangelhafte Arbeitsmittelkontrolle
Defektes Kabel: Die beschädigte Isolierung war ein klarer Sicherheitsmangel, der hätte identifiziert und behoben werden müssen.
Einsatz ungeeigneter Geräte: Die Verwendung einer Kabeltrommel für Innenbereiche im Außenbereich verstieß gegen Sicherheitsvorschriften.
Vernachlässigung der UVV
Arbeitsmittel regelmäßig geprüft und gewartet werden müssen (§ 14 BetrSichV),
geeignete und sichere Geräte bereitgestellt werden (§ 4 ArbSchG).
Unzureichende Kontrolle und Schulung
Geschäftsführer: Hätte sicherstellen müssen, dass Arbeitsmittel den Anforderungen entsprechen und Vorarbeiter sowie Mitarbeitende ausreichend geschult sind.
Vorarbeiter: Trug die operative Verantwortung für die Sicherheitsstandards auf der Baustelle.
Rechtliche Konsequenzen
Haftung: Der Geschäftsführer und der Vorarbeiter wurden für die Nichteinhaltung der Arbeitsschutzpflichten belangt.
Geldstrafen: Diese spiegeln die Schwere des Verstoßes wider und dienen als abschreckende Maßnahme.
Praktische Konsequenzen
Gesundheitsschaden: Der Mitarbeiter erlitt einen Stromschlag mit potenziell langfristigen gesundheitlichen Folgen.
Rufschädigung: Der Unfall und die Verurteilung beeinträchtigen das Image der Reinigungsfirma.
Arbeitsmittelkontrolle
Regelmäßige Prüfungen: Alle Geräte und Werkzeuge müssen vor jedem Einsatz auf sichtbare Mängel überprüft werden (§ 14 BetrSichV).
Einsatz geeigneter Geräte: Sicherstellen, dass alle Arbeitsmittel den spezifischen Einsatzbedingungen entsprechen.
Unterweisung und Schulung
Mitarbeiterschulungen: Vorarbeiter und Beschäftigte müssen regelmäßig zu Arbeitsschutzvorschriften und sicherem Geräteeinsatz unterwiesen werden (§ 12 ArbSchG).
Sensibilisierung für Sicherheitsmängel: Mitarbeitende sollten in der Lage sein, Sicherheitsrisiken zu erkennen und zu melden.
Kontrolle und Überwachung
Regelmäßige Audits: Verantwortliche Personen müssen sicherstellen, dass Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
Verantwortungsübertragung: Klare Definition der Zuständigkeiten für die Kontrolle der Arbeitssicherheit.