Fehlende Kontrolle und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
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Der Fall: Zusammenfassung
Auftrag: Eine Reinigungsfirma wurde beauftragt, Moos und Flechten von Garagendächern zu entfernen.
Arbeitsmittel: Ein elektrischer Hochdruckreiniger wurde eingesetzt, jedoch mit einer für den Innenbereich zugelassenen Kabeltrommel.
Unfall: Ein Mitarbeiter erlitt beim Umstecken des Geräts einen Stromschlag aufgrund einer beschädigten Kabelisolierung. Der Betroffene musste ins Krankenhaus eingeliefert werden.
Ursachen: Sichtbare Beschädigung der Kabelisolierung, die nicht geprüft oder ersetzt wurde.
Verwendung von nicht geeigneten Geräten (Innenbereich-Kabeltrommel im Außenbereich).
Geschäftsführer:
Geldstrafe: 40 Tagessätze.
Verantwortung: Der Geschäftsführer wurde mitverantwortlich gemacht, da er die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht ausreichend kontrollierte. Es lag in seiner Verantwortung, geeignete Geräte bereitzustellen und die Sicherheitsstandards zu überwachen.
Vorarbeiter:
Geldstrafe: 25 Tagessätze.
Begründung: Der Vorarbeiter wurde ebenfalls zur Rechenschaft gezogen, da er als unmittelbarer Verantwortlicher auf der Baustelle sicherstellen sollte, dass nur geeignete und sichere Arbeitsmittel verwendet werden. Er hätte die sichtbaren Mängel der Kabeltrommel erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen müssen.
Mangelhafte Arbeitsmittelkontrolle
Defektes Kabel: Die beschädigte Isolierung war ein klarer Sicherheitsmangel, der hätte identifiziert und behoben werden müssen.
Einsatz ungeeigneter Geräte: Die Verwendung einer Kabeltrommel für Innenbereiche im Außenbereich verstieß gegen Sicherheitsvorschriften.
Arbeitsmittelkontrolle
Regelmäßige Prüfungen: Alle Geräte und Werkzeuge müssen vor jedem Einsatz auf sichtbare Mängel überprüft werden (§ 14 BetrSichV).
Einsatz geeigneter Geräte: Sicherstellen, dass alle Arbeitsmittel den spezifischen Einsatzbedingungen entsprechen.
Unterweisung und Schulung
Mitarbeiterschulungen: Vorarbeiter und Beschäftigte müssen regelmäßig zu Arbeitsschutzvorschriften und sicherem Geräteeinsatz unterwiesen werden (§ 12 ArbSchG).
Sensibilisierung für Sicherheitsmängel: Mitarbeitende sollten in der Lage sein, Sicherheitsrisiken zu erkennen und zu melden.