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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern im Arbeitsumfeld

Facility Management: Arbeitsschutz » Gefährdungen » Mutterschutz

Stillenden Müttern im Arbeitsumfeld

Die Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern unterliegt besonderen gesetzlichen Regelungen, die deren Gesundheit und die ihres Kindes schützen sollen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass entsprechende Schutzmaßnahmen eingehalten werden und ein gesundheitsförderndes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Die Grundlage hierfür bildet das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das umfassende Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen und zum Schutz der Mütter festlegt. Sie erfordert ein hohes Maß an Fürsorge, Planung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Arbeitgeber sind verpflichtet, ein sicheres und unterstützendes Arbeitsumfeld zu schaffen, das die Gesundheit von Mutter und Kind schützt und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht. Durch eine proaktive und transparente Kommunikation sowie die Einbindung aller Beteiligten können Herausforderungen gemeistert und ein positives Arbeitsklima gefördert werden.

Rechtliche Grundlagen

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

  • Gilt für alle werdenden und stillenden Mütter, unabhängig von der Art ihres Arbeitsverhältnisses (Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Ausbildung).

  • Ziel: Schutz der Gesundheit der Mutter und des Kindes sowie die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz.

  • Enthält Regelungen zu: Beschäftigungsverboten.

  • Arbeitszeitregelungen.

  • Gefährdungsbeurteilungen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken für Mutter und Kind zu minimieren (§ 5 ArbSchG).

Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)

  • Konkretisiert die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen und Maßnahmen zur Arbeitsplatzgestaltung.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  • Schützt vor Benachteiligung aufgrund des Geschlechts oder der Schwangerschaft.

Gefährdungsbeurteilung

  • Vorgehen: Beurteilung aller Arbeitsplätze, ob potenzielle Gefährdungen für Schwangere oder Stillende bestehen.

  • Dokumentation der Ergebnisse und Maßnahmen.

Typische Gefährdungen:

  • Physikalisch: Heben schwerer Lasten, Lärm, Vibrationen.

  • Chemisch: Kontakt mit Gefahrstoffen.

  • Biologisch: Infektionsrisiken.

  • Psychisch: Stress, Zeitdruck, monotone Tätigkeiten.

  • Ergonomisch: Arbeiten in Zwangshaltungen, langes Stehen oder Sitzen.

Mitteilungspflicht

  • Schwangere Mitarbeitende: Müssen den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, damit der Schutz greifen kann.

  • Arbeitgeber: Muss die zuständige Aufsichtsbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) über die Schwangerschaft oder Stillzeit informieren.

Anpassung des Arbeitsplatzes

  • Bereitstellung ergonomischer Arbeitsmittel.

  • Vermeidung von Nachtarbeit oder Überstunden.

  • Anpassung von Pausenregelungen.

Allgemeine Beschäftigungsverbote

  • 6 Wochen vor der Geburt: Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären ausdrücklich ihre Bereitschaft (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

  • 8 Wochen nach der Geburt: Absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Individuelle Beschäftigungsverbote

  • Ärztliche Bescheinigungen können weitere Beschäftigungsverbote festlegen, z. B. bei gesundheitlichen Risiken für Mutter oder Kind (§ 16 MuSchG).

Verbot bestimmter Tätigkeiten

  • Mit Gefahrstoffen, Biostoffen oder Strahlen verbunden sind.

  • Erhebliche körperliche Belastungen erfordern (z. B. Heben von Lasten über 5 kg).

  • Stress oder eine hohe Unfallgefahr beinhalten (z. B. Arbeiten auf Gerüsten, Schichtarbeit in der Nacht).

Arbeitszeiten

  • Nicht mehr als 8,5 Stunden täglich arbeiten (§ 4 MuSchG).

  • Keine Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr leisten (§ 5 MuSchG).

  • Keine Sonn- oder Feiertagsarbeit ausführen, außer in bestimmten Branchen (z. B. Gastronomie, Gesundheitswesen).

Pausenregelungen

  • Stillpausen: Stillende Mütter haben Anspruch auf zwei Stillpausen von je mindestens 30 Minuten oder eine Stillpause von 60 Minuten pro Arbeitstag (§ 7 MuSchG).

Kündigungsschutz

  • Beginn: Mit der Mitteilung der Schwangerschaft.

  • Dauer: Bis 4 Monate nach der Geburt (§ 17 MuSchG).

  • Ausnahmen: Nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich (z. B. Insolvenz des Unternehmens).

Gestaltung des Arbeitsplatzes

  • Einrichtung ergonomischer Arbeitsplätze.

  • Bereitstellung geeigneter Rückzugsräume für Ruhepausen oder zum Stillen.

Beratung und Information

  • Aufklärung über Rechte und Schutzmaßnahmen im Rahmen des Mutterschutzes.

  • Bereitstellung von Informationen über das Mutterschutzgesetz und interne Regelungen.

Organisation

  • Flexibilisierung der Arbeitszeiten, um individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen.

  • Unterstützung bei der Rückkehr nach der Elternzeit (z. B. durch Wiedereingliederungsprogramme).

Für die werdenden und stillenden Mütter:

  • Gesundheitliche Sicherheit und Wohlbefinden während der Schwangerschaft und Stillzeit.

  • Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Für den Arbeitgeber:

  • Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Vermeidung von Sanktionen.

  • Stärkung der Mitarbeiterzufriedenheit und Bindung.

  • Förderung einer positiven Unternehmenskultur.

Für das Unternehmen:

  • Reduzierung von Ausfallzeiten durch präventive Maßnahmen.

  • Beitrag zur sozialen Verantwortung und zum positiven Unternehmensimage.

Herausforderungen: Unwissenheit über Rechte und Pflichten

  • Lösung: Regelmäßige Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeitende zu den Anforderungen des Mutterschutzes.

Herausforderung: Konflikte bei der Umsetzung

  • Lösung: Offene Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zur individuellen Gestaltung der Arbeitsbedingungen.

Herausforderung: Betriebliche Einschränkungen

  • Lösung: Frühzeitige Planung und Organisation, um Vertretungen oder Änderungen im Arbeitsablauf zu ermöglichen.