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Verstöße gegen die UVVs zur Ladungssicherung: Analyse eines grob fahrlässigen Unfalls

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Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften zur Ladungssicherung

Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften zur Ladungssicherung

Der vorliegende Fall, entschieden vom OLG Frankfurt am Main (Az.: 2 U 93/13), beleuchtet die schwerwiegenden Konsequenzen von Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), insbesondere im Bereich der Ladungssicherung. Der Unfall führt zu einer dauerhaften Querschnittslähmung eines Mitarbeiters und erheblicher rechtlicher Verantwortung des Geschäftsführers. Der Fall zeigt eindrücklich, welche gravierenden Folgen die Missachtung von Ladungssicherungsvorschriften haben kann. Neben den hohen finanziellen Belastungen ist die langfristige gesundheitliche Beeinträchtigung eines Mitarbeiters ein deutlicher Weckruf, die Sicherheitsstandards konsequent einzuhalten. Arbeitgeber tragen hierbei eine besondere Verantwortung, die durch präventive Maßnahmen, regelmäßige Schulungen und die Einhaltung der UVV erfüllt werden muss.

Fallbeschreibung

Hintergrund:

  • Ein metallverarbeitender Betrieb wies einen Mitarbeiter an, einen über 200 kg schweren Metallrahmen während des Transports mit einem Gabelstapler per Hand zu stabilisieren.

Fehlerhafte Ladungssicherung:

  • Der Metallrahmen wurde lediglich auf die Zinken des Gabelstaplers gelegt und nicht weiter gesichert.

  • Der Mitarbeiter warnte vor der unzureichenden Sicherung, wurde jedoch angewiesen, den Rahmen dennoch mit der Hand zu halten.

Unfall:

  • Der Metallrahmen rutschte während des Transports herunter und verletzte den Mitarbeiter schwer. Dieser erlitt eine Querschnittslähmung vom Hals abwärts.

Grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers:

  • Der Geschäftsführer hat den Unfall durch seine Anweisung grob fahrlässig herbeigeführt.

  • Er ignorierte die Warnungen des Mitarbeiters und wies dennoch auf eine unsichere Arbeitsweise hin.

Schadenersatz und Regress:

  • Die Unfallversicherung forderte die Kosten für Heilbehandlung und Entschädigungen zurück:

  • Gesamtschuldnerische Haftung: 699.745,53 € plus Zinsen (5 %).

  • Erstattung aller nach §§ 110f SGB VII förderfähigen Aufwendungen.

Strafrechtliche Konsequenzen

  • Der Geschäftsführer wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Fehlerhafte Ladungssicherung

  • UVV-Verstoß: Die ungesicherte Ladung auf den Gabelstaplerzinken stellt einen klaren Verstoß gegen die UVV dar.

  • Fehlende Verantwortung: Die unzureichende Sicherung gefährdete nicht nur den Mitarbeiter, sondern verstieß gegen die Grundsätze des Arbeitsschutzes (§ 4 ArbSchG, § 14 BetrSichV).

Missachtung von Mitarbeiterwarnungen

  • Fahrlässigkeit: Trotz der Bedenken des Mitarbeiters wurde keine alternative Sicherungsmethode gewählt.

  • Verantwortung des Geschäftsführers: Als Weisungsbefugter trug er die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und hätte die Gefahreneinschätzung des Mitarbeiters berücksichtigen müssen.

Versäumnis von Schulung und Unterweisung

  • Mangelnde Unterweisung: Es gab keine Hinweise darauf, dass Mitarbeitende im Umgang mit Ladungssicherung geschult wurden (§ 12 ArbSchG).

  • Keine Risikoabschätzung: Der Einsatz einer Handstabilisierung bei schweren Lasten deutet auf ein Versäumnis bei der Gefährdungsbeurteilung hin (§ 5 ArbSchG).

Sicherstellung der Ladungssicherung

  • Verwendung geeigneter Hilfsmittel: Z. B. Sicherungsbänder, Gurte oder Gitter, um schwere Lasten zu stabilisieren.

  • Überprüfung von Arbeitsmitteln: Gabelstapler und andere Transportgeräte müssen regelmäßig auf ihre Eignung geprüft werden.

Unterweisung und Schulung

  • Regelmäßige Schulungen: Mitarbeitende müssen umfassend im sicheren Umgang mit Transportlasten unterwiesen werden (§ 12 ArbSchG).

  • Verantwortungstraining für Führungskräfte: Geschäftsführer und Vorgesetzte sollten über die rechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen im Arbeitsschutz informiert sein.

Gefährdungsbeurteilungen

  • Risikobewertung: Arbeitsprozesse müssen systematisch auf potenzielle Gefahren geprüft werden (§ 5 ArbSchG).

  • Arbeitsanweisungen: Eindeutige, schriftliche Vorgaben zur sicheren Handhabung schwerer Lasten.

Dieser Fall unterstreicht die zentrale Rolle des Arbeitsschutzmanagements, insbesondere

  • Rechtliche Absicherung: Durch die Einhaltung der UVV und des Arbeitsschutzgesetzes können Haftungsrisiken minimiert werden.

  • Sicherheitskultur: Eine klare Kommunikation und Umsetzung von Sicherheitsstandards stärkt das Bewusstsein für Arbeitsschutz auf allen Ebenen.

  • Vorbildfunktion: Führungskräfte müssen Verantwortung für die Sicherheit der Mitarbeitenden übernehmen.