Verstöße gegen die UVVs zur Ladungssicherung: Analyse eines grob fahrlässigen Unfalls
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Fallbeschreibung
Hintergrund:
Ein metallverarbeitender Betrieb wies einen Mitarbeiter an, einen über 200 kg schweren Metallrahmen während des Transports mit einem Gabelstapler per Hand zu stabilisieren.
Grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers:
Der Geschäftsführer hat den Unfall durch seine Anweisung grob fahrlässig herbeigeführt.
Er ignorierte die Warnungen des Mitarbeiters und wies dennoch auf eine unsichere Arbeitsweise hin.
Fehlerhafte Ladungssicherung
UVV-Verstoß: Die ungesicherte Ladung auf den Gabelstaplerzinken stellt einen klaren Verstoß gegen die UVV dar.
Fehlende Verantwortung: Die unzureichende Sicherung gefährdete nicht nur den Mitarbeiter, sondern verstieß gegen die Grundsätze des Arbeitsschutzes (§ 4 ArbSchG, § 14 BetrSichV).
Missachtung von Mitarbeiterwarnungen
Fahrlässigkeit: Trotz der Bedenken des Mitarbeiters wurde keine alternative Sicherungsmethode gewählt.
Verantwortung des Geschäftsführers: Als Weisungsbefugter trug er die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und hätte die Gefahreneinschätzung des Mitarbeiters berücksichtigen müssen.
Versäumnis von Schulung und Unterweisung
Mangelnde Unterweisung: Es gab keine Hinweise darauf, dass Mitarbeitende im Umgang mit Ladungssicherung geschult wurden (§ 12 ArbSchG).
Keine Risikoabschätzung: Der Einsatz einer Handstabilisierung bei schweren Lasten deutet auf ein Versäumnis bei der Gefährdungsbeurteilung hin (§ 5 ArbSchG).
Sicherstellung der Ladungssicherung
Verwendung geeigneter Hilfsmittel: Z. B. Sicherungsbänder, Gurte oder Gitter, um schwere Lasten zu stabilisieren.
Überprüfung von Arbeitsmitteln: Gabelstapler und andere Transportgeräte müssen regelmäßig auf ihre Eignung geprüft werden.
Unterweisung und Schulung
Regelmäßige Schulungen: Mitarbeitende müssen umfassend im sicheren Umgang mit Transportlasten unterwiesen werden (§ 12 ArbSchG).
Verantwortungstraining für Führungskräfte: Geschäftsführer und Vorgesetzte sollten über die rechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen im Arbeitsschutz informiert sein.
Dieser Fall unterstreicht die zentrale Rolle des Arbeitsschutzmanagements, insbesondere
Rechtliche Absicherung: Durch die Einhaltung der UVV und des Arbeitsschutzgesetzes können Haftungsrisiken minimiert werden.
Sicherheitskultur: Eine klare Kommunikation und Umsetzung von Sicherheitsstandards stärkt das Bewusstsein für Arbeitsschutz auf allen Ebenen.
Vorbildfunktion: Führungskräfte müssen Verantwortung für die Sicherheit der Mitarbeitenden übernehmen.