Zum Inhalt springen

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Facility Management: Arbeitsschutz » Gefährdungen » Kinder und Jugendliche

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unterliegt im Arbeitsumfeld strengen gesetzlichen Regelungen, die ihren besonderen Schutz sicherstellen sollen. Sie erfordert besondere Sorgfalt und strikte Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Diese Vorschriften tragen den körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklungsphasen von Kindern und Jugendlichen Rechnung und sollen gewährleisten, dass diese nicht durch gefährliche, belastende oder unzumutbare Arbeiten beeinträchtigt werden. Im Fokus stehen die Gesundheit, Sicherheit und das Wohlergehen der jungen Beschäftigten sowie die Einhaltung spezifischer Schutzmaßnahmen. Arbeitgeber tragen eine hohe Verantwortung, ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu schaffen, das die Entwicklung der jungen Beschäftigten fördert. Durch eine systematische Gefährdungsbeurteilung, umfassende Unterweisung und angepasste Arbeitsbedingungen kann sowohl der Schutz der Kinder und Jugendlichen gewährleistet als auch ein wertvoller Beitrag zur Berufsorientierung geleistet werden.

Rechtliche Grundlagen

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

  • Wer als Kind (unter 15 Jahren) oder Jugendlicher (15 bis 18 Jahre) gilt.

  • Die Bedingungen, unter denen eine Beschäftigung erlaubt ist.

  • Verbotene Tätigkeiten und zulässige Arbeitszeiten.

Verbot der Kinderarbeit

  • Schulpraktika und berufsvorbereitende Maßnahmen.

  • Tätigkeiten im Rahmen von kulturellen, künstlerischen, sportlichen oder sozialen Veranstaltungen.

  • Leichte Arbeiten, die Kinder ab 13 Jahren mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ausüben dürfen (z. B. Zeitungsaustragen).

Besondere Regelungen für Jugendliche

Für Jugendliche, die mindestens 15 Jahre alt und nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, gelten spezifische Regelungen, die eine Beschäftigung unter Berücksichtigung ihrer Gesundheit und Sicherheit ermöglichen.

Die Arbeitszeit und Pausenregelungen

  • Maximal 2 Stunden täglich an Schultagen.

  • Maximal 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich während der Ferien.

  • Arbeit nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr.

Jugendliche

  • Maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich.

  • Arbeitszeit nur zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, mit branchenspezifischen Ausnahmen: Bäckereien: ab 5:00 Uhr.

  • Gastronomie: bis 22:00 Uhr.

  • Pausen: Mindestens 30 Minuten bei 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden.

Verbotene Tätigkeiten

  • Arbeiten mit gefährlichen Maschinen oder Geräten.

  • Tätigkeiten, die mit Gefahrstoffen, Biostoffen oder Strahlen verbunden sind.

  • Arbeiten in großer Höhe, extremer Kälte, Hitze oder Nässe.

  • Schwere körperliche Arbeiten, wie das Heben schwerer Lasten.

  • Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, wie im Bauwesen oder in der chemischen Industrie.

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Vor der Beschäftigung von Kindern oder Jugendlichen ist eine arbeitsplatz- und personenbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Diese hat zum Ziel, potenzielle Risiken zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu entwickeln.

Gefährdungsbeurteilung

  • Analyse der Arbeitsplätze und Tätigkeiten auf mögliche physische und psychische Belastungen.

  • Dokumentation der Ergebnisse und Festlegung spezifischer Schutzmaßnahmen.

Schutzmaßnahmen

  • Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

  • Anpassung der Arbeitsbedingungen an das Alter und die Fähigkeiten der jungen Beschäftigten.

  • Regelmäßige Überwachung der Arbeitsumgebung durch geschulte Fachkräfte.

Unterweisung

  • Gefahren am Arbeitsplatz.

  • Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen.

  • Notfallmaßnahmen.

Schulpraktika und berufsvorbereitende Maßnahmen

  • Kinder dürfen ausschließlich mit leichten Arbeiten betraut werden.

  • Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zwingend erforderlich.

  • Die Arbeitszeitregelungen müssen eingehalten werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Erstuntersuchung: Vor Beginn der ersten Beschäftigung.

  • Nachuntersuchung: Innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit. Diese Untersuchungen dienen der Feststellung, ob die Jugendlichen die geplanten Tätigkeiten gesundheitlich ausüben können.

Kündigungsschutz

  • Kinder und Jugendliche genießen während ihrer Beschäftigung einen besonderen Kündigungsschutz, der ihnen Sicherheit bietet und sie vor willkürlicher Beendigung schützt.

Gleichbehandlung

  • Kinder und Jugendliche dürfen nicht aufgrund ihres Alters benachteiligt werden. Sie haben Anspruch auf gleiche Rechte wie andere Beschäftigte, sofern dies im Rahmen ihrer Schutzvorschriften möglich ist.

Für Kinder und Jugendliche

  • Berufsorientierung: Einblicke in verschiedene Berufsfelder und Entwicklung beruflicher Interessen.

  • Erwerb von Schlüsselkompetenzen: Förderung von Verantwortung, Teamfähigkeit und Selbstorganisation.

  • Gesundheitsschutz: Sicherstellung eines sicheren Arbeitsumfelds.

Für Arbeitgeber

  • Nachwuchsförderung: Möglichkeit, junge Talente frühzeitig zu entdecken und zu fördern.

  • Gesellschaftliche Verantwortung: Beitrag zur Berufsbildung und Entwicklung junger Menschen.

  • Imagegewinn: Demonstration sozialer Verantwortung und Engagement für die Jugend.

Herausforderungen

  • Unzureichende Kenntnis der Vorschriften: Arbeitgeber sind oft nicht vollständig über die gesetzlichen Vorgaben informiert.

  • Hoher Betreuungsaufwand: Kinder und Jugendliche benötigen intensivere Betreuung und Unterweisung.

  • Einhaltung von Arbeitszeitregelungen: Die strengen Vorgaben können die betriebliche Organisation erschweren.

Lösungsansätze

  • Regelmäßige Schulungen für Personalverantwortliche zu den Jugendarbeitsschutzvorschriften.

  • Erstellung eines betrieblichen Konzepts für die Beschäftigung von Jugendlichen.

  • Einsatz geschulter Betreuungspersonen, die die jungen Beschäftigten begleiten.