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Typische Gefährdungen im Facility Management

Facility Management: Arbeitsschutz » Gefährdungen » Typische Gefährdungen

Allgemeine Gefährdungen im Facility Management in Bezug auf Arbeitsschutz

Allgemeine Gefährdungen im Facility Management in Bezug auf Arbeitsschutz

Das Facility Management ist ein komplexes Arbeitsfeld mit vielfältigen Gefährdungen, die durch eine konsequente Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen reduziert werden können. Beschäftigte im FM sind vielfältigen Gefährdungen ausgesetzt, die durch den Einsatz technischer Anlagen, chemischer Substanzen, bauliche Gegebenheiten und organisatorische Anforderungen entstehen. Der Arbeitsschutz spielt eine zentrale Rolle, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden sicherzustellen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), ergänzt durch weitere Vorschriften und Normen. Eine strukturierte Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Schulungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben gewährleisten die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und tragen zu einem störungsfreien Gebäudebetrieb bei. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen gleichermaßen Verantwortung, um den Arbeitsschutz kontinuierlich zu verbessern.

Gefährdungen durch Elektrizität

Gebäudemanagement

Im Facility Management gehört der Umgang mit elektrischen Anlagen zu den Kernaufgaben, insbesondere im technischen Gebäudemanagement.

Stromschlag und Kurzschlüsse:

  • Gefährdung: Direkter Kontakt mit spannungsführenden Teilen oder defekte Isolierungen.

Rechtliche Grundlagen:

  • DGUV Vorschrift 3 („Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“).

  • DIN VDE 0105-100 („Betrieb von elektrischen Anlagen“).

Maßnahmen:

  • Arbeiten nur durch Elektrofachkräfte.

  • Regelmäßige Prüfung elektrischer Betriebsmittel gemäß DIN VDE 0701-0702.

  • Abschalten und Sichern gegen Wiedereinschalten (Arbeitsfreigabe).

Lichtbogenunfälle:

  • Gefährdung: Entstehung durch Kurzschlüsse oder unsachgemäße Handhabung.

  • Maßnahmen: Tragen von PSA mit Lichtbogenschutz gemäß DIN EN 61482.

  • Einsatz von isolierten Werkzeugen.

Mechanische Gefährdungen

Mechanische Risiken treten insbesondere bei Wartungsarbeiten, der Bedienung von Maschinen und in Verbindung mit baulichen Gegebenheiten auf.

Quetschungen, Schnitt- und Stichverletzungen:

  • Gefährdung: Unsachgemäßer Umgang mit Werkzeugen, scharfe Kanten oder ungesicherte Maschinenteile.

Rechtliche Grundlagen:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln.

  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Maßnahmen:

  • Verwendung von Schutzhandschuhen nach DIN EN 388.

  • Einsatz von Maschinen mit Schutzvorrichtungen.

Sturz- und Absturzgefahr:

  • Gefährdung: Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Dächern.

  • Rechtliche Grundlagen: TRBS 2121 („Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in der Höhe“).

  • DGUV Regel 112-198 („Einsatz von PSA gegen Absturz“).

Maßnahmen:

  • Verwendung von Absturzsicherungen.

  • Sicherstellung stabiler und geprüfter Arbeitsmittel (z. B. Leitern gemäß DIN EN 131).

Chemische Substanzen

Chemische Substanzen spielen vor allem im infrastrukturellen Gebäudemanagement, z. B. bei der Reinigung oder Wartung von Anlagen, eine Rolle.

Gefahrstoffe in der Gebäudereinigung:

  • Gefährdung: Hautkontakt, Einatmen oder Verschlucken von Reinigungsmitteln und Chemikalien.

Rechtliche Grundlagen:

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

  • CLP-Verordnung (1272/2008/EG).

Maßnahmen:

  • Bereitstellung und Nutzung von PSA wie Handschuhen und Atemschutz nach DIN EN 374 und DIN EN 149.

  • Schulung der Beschäftigten im sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.

Einatmen von Dämpfen:

  • Gefährdung: Freisetzung toxischer oder reizender Substanzen bei der Wartung von Klimaanlagen oder chemischen Prozessen.

Maßnahmen:

  • Sicherstellen ausreichender Belüftung.

  • Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) gemäß TRGS 900.

Ergonomische Gefährdungen

Ergonomische Gefährdungen entstehen durch körperlich belastende Tätigkeiten, die zu Überlastungen oder langfristigen gesundheitlichen Schäden führen können.

Heben und Tragen schwerer Lasten:

  • Gefährdung: Rückenschäden durch unsachgemäßes Heben und Tragen.

Rechtliche Grundlagen:

  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV).

Maßnahmen:

  • Einsatz von Hebehilfen.

  • Schulung zur richtigen Hebetechnik.

Arbeiten in Zwangshaltungen:

  • Gefährdung: Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten in engen Räumen können Verspannungen und Fehlhaltungen verursachen.

Maßnahmen:

  • Ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

  • Vermeidung von dauerhaften Zwangshaltungen.

Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung

Die Arbeitsumgebung kann im Facility Management aufgrund von baulichen Gegebenheiten oder unzureichender Planung Gefahren bergen.

Rutsch-, Stolper- und Sturzgefahren:

  • Gefährdung: Glatte oder verschmutzte Böden, schlecht beleuchtete Bereiche, ungesicherte Kabel.

Rechtliche Grundlagen:

  • ASR A1.5/1,2 („Fußböden“).

Maßnahmen:

  • Regelmäßige Reinigung und Instandhaltung.

  • Markierung von Stolperstellen und rutschhemmende Bodenbeläge.

Gefährdung durch schlechte Beleuchtung:

  • Gefährdung: Erhöhtes Unfallrisiko durch unzureichende Sichtverhältnisse.

  • Rechtliche Grundlagen:ASR A3.4 („Beleuchtung“).

  • Maßnahmen: Ausreichende Beleuchtung mit normgerechten Lichtstärken.

Brand- und Explosionsgefahren

Facility Manager sind häufig für den Brandschutz in Gebäuden verantwortlich und müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Bränden und Explosionen umsetzen.

Brandgefahr:

  • Gefährdung: Defekte elektrische Anlagen, offenes Feuer oder entzündliche Stoffe.

Rechtliche Grundlagen:

  • ASR A2.2 („Maßnahmen gegen Brände“).

  • Brandschutz nach DIN 4102.

Maßnahmen:

  • Schulung von Brandschutzhelfern gemäß DGUV Information 205-001.

  • Installation von Rauchmeldern und Brandschutzeinrichtungen.

Explosionsgefahr:

  • Gefährdung: Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen, z. B. durch entzündliche Gase oder Stäube.

  • Rechtliche Grundlagen: ATEX-Richtlinie (2014/34/EU).

  • Maßnahmen: Verwendung explosionsgeschützter Geräte gemäß DIN EN 60079.

Organisatorische und psychische Gefährdungen

Facility Manager arbeiten oft unter Zeitdruck und komplexen Anforderungen, was zu Stress und Überlastung führen kann.

Zeitdruck und Stress:

  • Gefährdung: Fehleranfälligkeit und gesundheitliche Belastungen.

  • Rechtliche Grundlagen: Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG, die auch psychische Belastungen berücksichtigt.

  • Maßnahmen: Einführung eines effektiven Zeitmanagements und Entlastung durch digitale Systeme.

Koordinationsprobleme:

  • Gefährdung: Arbeiten mit verschiedenen Gewerken ohne klare Abstimmung.

  • Maßnahmen:Klare Kommunikationsstrukturen und Einsatz von Projektmanagement-Tools.

Gefährdungsbeurteilung:

  • Verpflichtend gemäß § 5 ArbSchG.

  • Bewertung der spezifischen Risiken und Ableitung geeigneter Maßnahmen.

Schulungen und Unterweisungen:

  • Regelmäßige Sicherheitsunterweisungen nach DGUV Vorschrift 1.

  • Schulungen zu Gefahrstoffen, Absturzsicherung und Brandschutz.

Technische Maßnahmen:

  • Installation sicherer Arbeitsmittel und technischer Schutzvorrichtungen.

  • Regelmäßige Wartung und Prüfung von Anlagen.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA):

  • Bereitstellung geeigneter PSA, z. B. Sicherheitsschuhe (DIN EN ISO 20345), Handschuhe (DIN EN 388) und Gehörschutz (DIN EN 352).

Arbeitsorganisation:

  • Klare Prozesse und Verantwortlichkeiten.

  • Einsatz moderner FM-Software zur Optimierung von Arbeitsabläufen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 5: Gefährdungsbeurteilung.

  • § 6: Dokumentationspflicht.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln (auch Prüfausrüstung oder ggf. Messgeräte, die die Stabstelle einsetzt).

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

  • Verpflichtet, alle Arbeitsbereiche im Unternehmen zu berücksichtigen.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  • Bei Reisetätigkeiten, Rufbereitschaft oder unregelmäßigen Arbeitszeiten ist eine Beurteilung der Arbeitszeitbelastung vorzunehmen.

Relevante Normen

  • DIN EN ISO 10075 (Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung).

  • Bildschirmarbeitsverordnung bzw. inhaltlich jetzt in der ArbStättV integriert (für klassische Büro-/Bildschirmarbeit).

Erfassen der Tätigkeiten

  • Bürotätigkeiten, Termin- und Projektmanagement, Reisetätigkeiten, Außeneinsätze/Begehungen, Schulungen, Beratungen.

Identifizieren von Gefährdungen

  • Physische Gefährdungen: ergonomisch ungünstige Bürosituation, Stolperstellen, Verkehrssicherheit beim Pendeln usw.

  • Psychische Gefährdungen: Zeit- und Leistungsdruck, Konfliktpotenzial, hohe Verantwortung.

  • Organisatorische Gefährdungen: unklare Prozesse, Kommunikationsprobleme, mangelnde Ressourcen.

Bewertung

  • Welche Risiken haben hohe Eintrittswahrscheinlichkeit? Welche Folgen wären gravierend?

  • Gibt es branchenspezifische Besonderheiten?

Ableitung von Maßnahmen

  • Organisatorisch: klare Rollenverteilung, gute Kommunikation, Stressmanagement-Programme, Schulungen.

  • Technisch: ergonomische Arbeitsplatzausstattung (stufenlos höhenverstellbare Tische, gute Bildschirm- und Beleuchtungsverhältnisse).

  • Persönlich: PSA-Einsatz bei Begehungen, Fahrsicherheitstrainings, Weiterbildungen zum Konflikt- und Stressmanagement.

Dokumentation und Überprüfung

  • Nach § 6 ArbSchG schriftlich oder digital festhalten, regelmäßige Aktualisierungen bei neuen Aufgaben oder Organisationsänderungen.

Fazit

Ja, eine Gefährdungsbeurteilung für die Stabstelle Arbeitsschutz ist notwendig, da jeder Arbeitsplatz – unabhängig von seiner Position in der Unternehmenshierarchie – den Arbeitsschutzbestimmungen (ArbSchG) unterliegt.

Hauptgründe

  • Auch eine Stabsabteilung hat eigenständige Tätigkeiten (Büroarbeit, Audits, Schulungen, Reisetätigkeiten) mit jeweils eigenen Gefährdungspotenzialen.

  • Insbesondere psychische Belastungen können bei Stabsstellen ausgeprägt sein (Konflikte, hoher Zeit- und Erwartungsdruck).

Rechtliche Basis

  • § 5 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 und diverse Verordnungen (BetrSichV, ArbStättV, ArbZG etc.) fordern eine systematische Ermittlung, Bewertung und Minimierung von Gefährdungen.

Umsetzung

  • Die GBU sollte alle Teilaspekte (Büro, Außeneinsatz, Kommunikation, Organisation) abdecken und regelmäßig aktualisiert werden. Dabei kann die Stabstelle sich selbstbewerten und ggf. externe Fachkräfte oder Betriebsärzte hinzuziehen, um eine neutrale Sicht zu bekommen.

Mehrwert

  • Durch die GBU werden nicht nur klassische Gesundheitsrisiken reduziert, sondern auch Organisations- und Kommunikationsprozesse verbessert. Damit trägt sie zur Effizienz der Stabstelle Arbeitsschutz bei und stärkt deren Akzeptanz im Unternehmen.