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Gefährdungsbeurteilung im Betrieb

Facility Management: Arbeitsschutz » Gefährdungen » Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Stabstelle Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Stabstelle Arbeitsschutz

Die Stabstelle Arbeitsschutz (oder ein vergleichbarer Stabsbereich, z. B. „HSE-Management“, „Health & Safety Department“) übernimmt in vielen Unternehmen eine koordinierende, beratende und überwachende Funktion in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dabei stellt sich die Frage, ob und warum für die Stabstelle Arbeitsschutz selbst eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) notwendig ist. Obwohl die Stabstelle Arbeitsschutz in erster Linie eine beratende und koordinierende Funktion hat, sind die dort Beschäftigten denselben potenziellen Gefährdungen ausgesetzt wie andere Mitarbeiter auch – plus möglichen psychischen Belastungen durch ihre besondere Rolle. Daher schreibt das Arbeitsschutzgesetz ausdrücklich vor, alle Arbeitsplätze in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Dies ist nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern verbessert zugleich das Management und die Wirksamkeit der Stabstelle selbst.

Einordnung der Rolle des Betriebsarztes in der Gefährdungsbeurteilung

Koordination und Beratung

  • Die Stabstelle Arbeitsschutz unterstützt die Geschäftsführung und die Fachbereiche bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen.

  • Sie entwickelt Konzepte, gibt Richtlinien vor, koordiniert Schulungen und überwacht die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

Operative Tätigkeiten

  • Häufig führt die Stabstelle eigene Begehungen und Audits in den Bereichen des Unternehmens durch.

  • Sie analysiert Arbeitsplätze, prüft Dokumentationen (z. B. Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen) und koordiniert die Zusammenarbeit mit Behörden oder Berufsgenossenschaften.

Verantwortung und mögliche Konflikte

  • Die Stabstelle kann in Konfliktsituationen geraten, wenn beispielsweise Maßnahmen getroffen werden sollen, die auf Widerstände stoßen (z. B. budgetäre oder organisatorische Gründe).

  • Es entsteht u. U. psychischer Druck und hoher Kommunikationsaufwand.

Warum ist eine Gefährdungsbeurteilung für die Stabstelle Arbeitsschutz nötig?

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist für jede Tätigkeit und jeden Arbeitsplatz im Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Stabsfunktion, also in rein „administrativen“ oder „beratenden“ Rollen, unterliegen den allgemeinen Arbeitsschutzanforderungen. Entscheidend ist, dass:

Die Stabstelle ein eigener Arbeitsplatz ist

  • Ob es sich um ein Büroarbeitsumfeld handelt oder ob daneben regelmäßige Betriebsbegehungen in potenziell gefährlichen Bereichen (z. B. Produktion, Lager, Baustellen) durchgeführt werden, spielt für den Grundsatz keine Rolle.

  • Jeder Arbeitsplatz birgt potenzielle Gefährdungen, die ermittelt und bewertet werden müssen (Stichwort: Bildschirmarbeit, ergonomische Risiken, psychische Belastungen etc.).

Psychische Gefährdungen

  • Stabsstellen stehen häufig unter großem Druck, da sie einerseits den Arbeitgeber beraten und kontrollieren sollen, andererseits aber auch in betriebliche Abläufe eingreifen.

  • Konflikte mit anderen Abteilungen, Zeitdruck, hohe Verantwortlichkeit und komplexe Kommunikationssituationen können zu erhöhter psychischer Belastung führen.

  • Seit 2013 ist die Einbeziehung der psychischen Belastungen in die GBU explizit gesetzlich vorgeschrieben (Änderung ArbSchG § 5).

Außeneinsätze / Begehungen

  • Bei Vor-Ort-Audits, Baustellen- oder Anlagenbegehungen können Mitarbeiter der Stabstelle exponiert sein gegenüber maschinellen, chemischen oder ergonomischen Gefährdungen, je nach Branche.

  • Die notwendigen Schutzmaßnahmen (PSA, Sicherheitsunterweisung) müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden.

Rechtlicher Hintergrund

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5: Gefährdungsbeurteilung für alle Beschäftigten.

  • DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“): Verpflichtet Arbeitgeber, systematisch alle Gefahrenquellen für sämtliche Tätigkeiten im Betrieb zu ermitteln.

Büro- und Bildschirmarbeitsplätze

  • Ergonomie: Qualität der Büromöbel, Sitzhaltung, Bildschirmposition.

  • Arbeitsorganisation: Hohe Informationsflut, Multitasking, Termin- und Leistungsdruck.

  • Raumklima, Beleuchtung: Insbesondere relevanter Aspekt für lange Bildschirmarbeit.

Psychische Belastungen

  • Verantwortungsdruck: Die Stabstelle trägt fachliche Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

  • Konflikte: Diskussionen mit Vorgesetzten, Fachbereichen oder externen Stakeholdern (Behörden, BG) können Stress erzeugen.

  • Rollenambiguität: Zwischen Kontrollfunktion und Beratungsfunktion kann es zu Rollenkonflikten kommen.

Mobilität / Reisetätigkeit

  • Wenn die Stabstelle mehrere Standorte betreut, gibt es Risiken durch Straßenverkehr, Reisedruck, Auswärtstermine.

  • Nutzung von Firmenfahrzeugen oder Privat-Pkw für Dienstreisen erfordert ebenfalls eine Einschätzung (Fahrzeugsicherheit, Zeitdruck, Arbeitszeitregelungen).

Betriebsbegehungen in Produktions- und Lagerbereichen

  • Maschinennahe Bereiche: Risiko von Anstoß-, Quetsch- oder Stolperstellen.

  • Gabelstaplerverkehr: Innerbetrieblicher Verkehr muss berücksichtigt werden (Markierungen, Sichtbarkeit).

  • Benutzung von PSA: Ggf. Helm, Sicherheitsschuhe, Warnweste, Gehörschutz.

Besonderheiten je nach Branche

  • In Chemiebetrieben oder in der Pharmaindustrie können Umgang mit Gefahrstoffen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen eine Rolle spielen.

  • In Baubetrieben: Arbeiten in Höhen, Baustellenbegehungen, Unwetter, Absturzgefahr.

  • In Logistikunternehmen: Schwerlast- und Lagerbereiche, Lärm, Vibration, bewegte Teile.