Bestellung einer Betriebsärztin / eines Betriebsarztes
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Rechtliche Grundlage
Die Verpflichtung zur Bestellung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes ergibt sich aus folgenden Vorschriften:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Nach § 2 ASiG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte zu bestellen, die ihn beim Gesundheitsschutz unterstützen.
DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“): Regelt die Einsatzzeiten und die Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 3 ArbSchG verlangt, dass der Arbeitgeber die Gesundheit der Beschäftigten durch präventive Maßnahmen schützt.
Gründe für die Bestellung
Gesundheitsförderung: Unterstützung bei der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen und Förderung der allgemeinen Gesundheit der Mitarbeitenden.
Arbeitsschutz und Prävention: Identifikation und Minimierung von Gesundheitsrisiken, die durch Arbeitsbedingungen entstehen.
Rechtssicherheit: Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Vermeidung von Haftungsrisiken.
Nachhaltigkeit: Förderung einer langfristigen, gesunden Belegschaft, die sich positiv auf die Produktivität und das Betriebsklima auswirkt.
Beratung
Arbeitgeber: Unterstützung bei der Gestaltung gesunder Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen.
Beratung zur Einführung ergonomischer Maßnahmen und zur Gestaltung von Arbeitszeiten.
Mitarbeitende:
Medizinische Beratung bei arbeitsplatzbedingten Gesundheitsfragen, z. B. bei Allergien oder Muskel-Skelett-Erkrankungen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Pflichtvorsorge: Z. B. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Lärm.
Angebotsvorsorge: Z. B. bei Bildschirmarbeitsplätzen.
Wunschvorsorge: Auf Verlangen der Mitarbeitenden.
Dokumentation und Bewertung der Vorsorgeergebnisse unter Wahrung der Vertraulichkeit.
Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen
Beurteilung gesundheitlicher Risiken in Verbindung mit Gefährdungsbeurteilungen.
Vorschläge zur Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen.
Bedarfsermittlung
Anzahl der Beschäftigten.
Gefährdungspotenziale am Arbeitsplatz.
Branchen- und tätigkeitsbezogene Risiken.
Auswahl des Betriebsarztes
Externe Bestellung: Beauftragung eines arbeitsmedizinischen Dienstes oder eines selbstständigen Betriebsarztes.
Interne Bestellung: Einstellung eines Betriebsarztes (eher bei großen Unternehmen üblich).
Qualifikation: Der Betriebsarzt muss über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen, z. B. eine Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin.
Die Einsatzzeiten für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte richten sich nach der DGUV Vorschrift 2. Diese teilt sich in:
Grundbetreuung: Abhängig von der Betriebsgröße und der Gefährdungsklasse.
Anlassbezogene Betreuung: Zusätzliche Einsatzzeiten für spezifische Anlässe wie neue Arbeitsverfahren, erhöhte Unfallhäufigkeit oder besondere Gefährdungen.
Dokumentation und Vertraulichkeit
Dokumentation: Der Betriebsarzt dokumentiert alle Untersuchungen, Beratungen und Vorsorgemaßnahmen gemäß den gesetzlichen Anforderungen.
Vertraulichkeit: Medizinische Daten der Mitarbeitenden unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nur anonymisiert weitergegeben werden.
Gesundheit und Wohlbefinden
Reduktion arbeitsbedingter Erkrankungen.
Förderung der physischen und psychischen Gesundheit.
Herausforderung: Akzeptanz
Mitarbeitende könnten Untersuchungen als Eingriff in ihre Privatsphäre empfinden.
Lösung: Transparente Kommunikation über die Rolle und Aufgaben des Betriebsarztes.