Die Mitbestimmung im Arbeitsschutz
Insbesondere der Betriebsrat spielt hier eine Schlüsselrolle, da er nicht nur als Kontrollinstanz fungiert, sondern auch aktiv an der Gestaltung und Überwachung von Arbeitsschutzmaßnahmen beteiligt ist.
Durch die aktive Beteiligung an der Planung, Umsetzung und Überwachung von Arbeitsschutzmaßnahmen stellt der Betriebsrat sicher, dass Arbeitsplätze nicht nur sicher, sondern auch gesundheitsfördernd gestaltet werden. Besonders im Kontext von Neubauten bietet die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats die Möglichkeit, moderne Arbeitsumgebungen zu schaffen, die den gesetzlichen Anforderungen und den Bedürfnissen der Belegschaft entsprechen. Verbindliche Betriebsvereinbarungen und eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten sind der Schlüssel zu einem erfolgreichen Arbeitsschutzmanagement.
Grundlagen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz
Zielsetzung des Arbeitsschutzes
Vermeidung von Arbeitsunfällen: Reduzierung physischer Gefährdungen und Verletzungen.
Schutz der Gesundheit: Minimierung psychischer Belastungen und Förderung des Wohlbefindens.
Einhaltung gesetzlicher Vorgaben: Umsetzung von Vorschriften wie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und branchenspezifischen Regeln.
Rechtliche Grundlage der Mitbestimmung
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Umsetzung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes.
§ 89 BetrVG: Förderung der Unfallverhütung und Unterstützung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Betriebsvereinbarungen im Bereich des Arbeitsschutzes.
§ 90 BetrVG: Anhörungsrecht bei baulichen Maßnahmen, die die Arbeitsbedingungen beeinflussen.
Relevante Arbeitsschutzgesetze
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Verpflichtet Arbeitgeber zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Baustellenverordnung (BaustellV): Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Anforderungen an Arbeitsplätze, wie Beleuchtung, Belüftung, ergonomische Gestaltung.
Mitbestimmungsfelder im Arbeitsschutz
Die Mitbestimmung im Arbeitsschutz umfasst verschiedene Bereiche, die sowohl technische, organisatorische als auch personelle Maßnahmen betreffen.
Gefährdungsbeurteilungen
Definition: Systematische Analyse der Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat das Recht, an der Erstellung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilungen mitzuwirken und sicherzustellen, dass alle Gefährdungen umfassend dokumentiert und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
Beispiele:
Analyse physischer Gefährdungen, z. B. Lärmbelastung oder Gefahrstoffe.
Identifikation psychischer Belastungen durch hohe Arbeitsintensität oder unklare Arbeitsanforderungen.
Einführung technischer Schutzmaßnahmen
Installation von Brandschutzsystemen, Sicherheitsbeleuchtung und Notfallausgängen.
Einsatz moderner Technologien wie Sensoren zur Luftqualitätsüberwachung.
Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Einführung technischer Systeme, insbesondere Überwachungssysteme, ist mitbestimmungspflichtig.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bedeutung: PSA schützt Beschäftigte vor spezifischen Gefahren, z. B. Schutzhelme, Atemmasken oder Sicherheitsschuhe.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann auf die Auswahl und Qualität der PSA Einfluss nehmen und sicherstellen, dass diese den Anforderungen der Mitarbeitenden entsprechen.
Schulungen und Unterweisungen
Bedeutung: Regelmäßige Schulungen und Sicherheitsunterweisungen sind essenziell, um Mitarbeitende über potenzielle Gefährdungen und Schutzmaßnahmen aufzuklären.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat gestaltet die Inhalte und den zeitlichen Umfang von Schulungen mit.
Arbeitszeitgestaltung
Bedeutung: Arbeitszeitmodelle beeinflussen die physische und psychische Gesundheit der Belegschaft.
Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Der Betriebsrat wirkt bei der Einführung von Schichtmodellen, Pausenregelungen und Überstunden mit.
Mitbestimmung im Neubau: Arbeitsschutz in der Planung
Neubauten bieten die Möglichkeit, Arbeitsschutzmaßnahmen von Beginn an in die Planung einzubeziehen. Der Betriebsrat spielt hier eine entscheidende Rolle.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo)
Bedeutung: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination ist bei Neubauten gesetzlich vorgeschrieben (BaustellV).
Mitbestimmung: Der Betriebsrat arbeitet eng mit dem SiGeKo zusammen, um sicherzustellen, dass alle Sicherheitsvorgaben während der Bauphase eingehalten werden.
Gestaltung von Arbeitsplätzen
Flucht- und Rettungswege
Anforderungen: Neubauten müssen ausreichend dimensionierte und gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege bieten.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat überprüft die Einhaltung dieser Vorgaben und fordert Anpassungen bei Abweichungen.
Betriebsvereinbarungen zum Arbeitsschutz
Eine Betriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz stellt sicher, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verbindlich geregelt sind.
Inhalte
Gefährdungsbeurteilungen: Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung und Einbindung des Betriebsrats.
Sicherheitsmaßnahmen: Einführung und Überwachung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen.
Schulungen: Regelungen zu Inhalt, Häufigkeit und Zielgruppen von Sicherheitsunterweisungen.
Monitoring: Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen.
Vorteile
Klare Regelungen für Arbeitsschutzmaßnahmen.
Transparenz und Vermeidung von Konflikten.
Förderung der Sicherheitskultur im Unternehmen.
Kosten-Nutzen-Abwägung
Herausforderung: Arbeitgeber könnten versuchen, Arbeitsschutzmaßnahmen aus Kostengründen zu minimieren.
Lösung: Der Betriebsrat kann auf die langfristigen Vorteile hinweisen, wie geringere Ausfallzeiten und höhere Mitarbeitermotivation.
Unterschiedliche Standards bei Fremdfirmen
Herausforderung: Fremdfirmen könnten niedrigere Arbeitsschutzstandards einhalten.
Lösung: Betriebsräte sollten darauf bestehen, dass Fremdfirmen dieselben Standards wie die Stammbelegschaft erfüllen.
Die Mitbestimmung im Arbeitsschutz