Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Kontext des Arbeitsschutzes
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Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge verfolgt folgende Ziele:
Prävention von arbeitsbedingten Erkrankungen: Erkennung gesundheitlicher Risiken durch spezifische Arbeitsplatzbedingungen (z. B. Lärm, Gefahrstoffe, schweres Heben).
Entwicklung von Maßnahmen zur Vermeidung dieser Risiken.
Förderung der Gesundheit:
Unterstützung der Beschäftigten bei der Erhaltung ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit.
Beratung zu gesundheitsförderndem Verhalten.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Pflichtvorsorge: Ist für Tätigkeiten vorgeschrieben, bei denen besondere Gesundheitsrisiken bestehen, wie z. B.
Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. Asbest, Blei, Lösemittel).
Arbeiten in Lärmbereichen (> 85 dB(A)).
Tätigkeiten in engen Räumen oder unter Atemschutz.
Die Teilnahme ist verpflichtend und Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.
Angebotsvorsorge:
Wird bei Tätigkeiten mit potenziellen Gesundheitsrisiken angeboten, die nicht unter die Pflichtvorsorge fallen.
Beispiele: Bildschirmarbeit.
Tätigkeiten mit psychischen Belastungen.
Die Teilnahme ist freiwillig.
Wunschvorsorge:
Beschäftigte können unabhängig von der Pflicht- oder Angebotsvorsorge eine Untersuchung verlangen, wenn sie gesundheitliche Bedenken haben.
Der Arbeitgeber muss diese ermöglichen, sofern ein Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht.
Vorbereitung
Gefährdungsbeurteilung: Grundlage jeder arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Gefährdungsbeurteilung, die die potenziellen Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz ermittelt.
Information der Mitarbeitenden: Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Notwendigkeit, den Ablauf und die Inhalte der Vorsorgeuntersuchungen informieren.
Durchführung
Anamnese: Erfassung der medizinischen Vorgeschichte der Beschäftigten.
Besprechung arbeitsplatzbezogener Gesundheitsprobleme.
Körperliche Untersuchung:
Abhängig von der Tätigkeit können spezifische Untersuchungen erforderlich sein, wie z. B.: Lungenfunktionsprüfung.
Hör- oder Sehtests.
Blutuntersuchungen
Beratung:
Aufklärung über gesundheitliche Risiken und Präventionsmöglichkeiten.
Empfehlungen zur Anpassung von Arbeitsbedingungen oder persönlichem Verhalten.
Dokumentation:
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte dokumentieren die Ergebnisse der Untersuchung, wobei die ärztliche Schweigepflicht gilt.
Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme und gegebenenfalls arbeitsmedizinische Empfehlungen, keine medizinischen Diagnosen.
Nachbereitung
Umsetzung der Empfehlungen: Der Arbeitgeber muss die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten umsetzen (z. B. ergonomische Anpassungen, Verringerung von Lärmbelastungen).
Regelmäßige Vorsorge: Bei bestimmten Tätigkeiten ist die Wiederholung der Vorsorge in festgelegten Intervallen vorgeschrieben (z. B. alle drei Jahre bei Arbeiten mit Lärmbelastung).
Für Beschäftigte
Schutz vor langfristigen Gesundheitsrisiken.
Verbesserung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit.
Möglichkeit, individuelle gesundheitliche Fragen und Sorgen zu besprechen.
Akzeptanz bei den Beschäftigten
Herausforderung: Einige Mitarbeitende könnten Vorsorgeuntersuchungen als überflüssig oder invasiv empfinden.
Lösung: Transparente Kommunikation über Ziele und Vorteile der Vorsorge.
Beispiele für arbeitsmedizinische Vorsorge
Pflichtvorsorge: Atemschutzuntersuchung (G26) für Arbeiten mit Atemschutzgeräten.
Lärmuntersuchung (G20) für Tätigkeiten in lauten Umgebungen.