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PSA: Atemschutz

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Compliance-Dokumente zur PSA Atemschutz mit Maske und Sicherheits-Symbolen

PSA: Atemschutz

Im Facility Management gehört der Atemschutz zu den wichtigsten Bestandteilen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Mitarbeitende sind bei Instandhaltungs-, Reinigungs-, Maler- oder Notfallarbeiten oft Gefahren durch Stäube, Dämpfe, Gase oder Sauerstoffmangel ausgesetzt. Ein geeigneter Atemschutz verhindert Gesundheitsschäden durch das Einatmen dieser Schadstoffe und ist eine wesentliche Maßnahme im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Die Dokumentationspflichten für Atemschutzmittel sind in der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), der DGUV-Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) und der DGUV-Regel 112-190 (Benutzung von Atemschutzgeräten) verankert. Sie regeln Auswahl, Bereitstellung, Wartung und Unterweisung. Im Training üben die Mitarbeitenden beispielsweise den korrekten Sitz der Maske und das Verhalten bei Alarmsituationen (etwa im Brandfall oder bei Gefahrstoffaustritt). Am Ende wird mit einem Fit-Test überprüft, ob die Maske luftdicht abschließt. Alle Teilnehmer bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie die Schulung absolviert haben. Dieses Protokoll dient als Nachweis, dass das Unternehmen seiner Unterweisungspflicht nachgekommen ist und die Benutzerkompetenz dokumentiert wurde.

PSA Atemschutz – Schutz und Verantwortung

Betriebsanweisung für PSA – Atemschutz

Feld

Beschreibung

Dokumenten-Titel / Typ

Betriebsanweisung für persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Atemschutz

Zweck & Geltungsbereich

Umfasst alle notwendigen Anwenderhinweise zur korrekten Auswahl, Handhabung, dem Anlegen und der Pflege von Atemschutzgeräten (Partikelfiltermasken, Halbmasken, Vollmasken, Gebläse-Atemschutzsysteme). Gewährleistet den sicheren, sachgerechten Einsatz gemäß PSA-BV §3 und DGUV-V1 §31.

Relevante Vorschriften / Normen

PSA-BV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von PSA); DGUV-Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) §31; DGUV-Regel 112-190 (Benutzung von Atemschutzgeräten); EN 136 (Vollmasken); EN 140 (Halbmasken); EN 149 (Partikelfiltermasken FFP1/FFP2/FFP3); EN 143 (Partikelfilter); EN 12941 (Gebläse-Atemschutzsysteme).

Wesentliche Inhalte

PSA-Klassifizierung (Filtertypen: Partikelfilter, Gasfilter, Kombinationsfilter)
Anlege- und Dichtigkeitsprüfung (Kontrolle des luftdichten Sitzes)
Tragedauer und Wechselintervalle von Filtern und Kartuschen
Reinigung, Lagerung und Desinfektion der Geräte
Einsatzbegrenzungen (z. B. in sauerstoffarmer Luft oder bei hoher Schadstoffkonzentration)
CE-Kennzeichnung und Herstellerangaben
Kompatibilität mit anderer PSA (z. B. Helme, Schutzbrillen, Kommunikationssysteme)

Verantwortlich

Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit; Hersteller (Lieferant der produktspezifischen Anleitungen)

Praxis-Hinweis

Muss allen Atemschutzanwendern zur Verfügung gestellt werden. Kopien der Betriebsanweisung sollten mit jedem ausgegebenen Gerät abgelegt werden und bei sicherheitstechnischen Prüfungen vorliegen. Dient als Nachweis im Rahmen der Unterweisungspflichten und bei DGUV-Prüfungen bzw. Unfalluntersuchungen.

Ausführliche Erläuterung

Die Betriebsanweisung stellt sicher, dass Beschäftigte alle Aspekte der sachgerechten Nutzung von Atemschutzgeräten kennen. Nach PSA-BV §3 in Verbindung mit §12 ArbSchG sind Arbeitgeber verpflichtet, vor dem ersten Einsatz und anschließend regelmäßig über den sicheren Gebrauch der PSA zu unterweisen. Die Inhalte dieser Unterweisung basieren auf der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung: Je nach Arbeitsumfeld müssen unterschiedliche Maskentypen gewählt werden – etwa eine FFP2-Filtermaske bei hoher Staubbelastung oder ein A2P3-Kombinationsgerät bei chemischen Dämpfen.

Die Betriebsanweisung selbst enthält wesentliche Anweisungen wie das korrekte Aufsetzen und Anpassen der Maske, die Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung sowie Angaben zur Einsatzdauer und zu Wechselintervallen der Filter. Sie beschreibt zudem Hygienemaßnahmen (Reinigung und Desinfektion nach Gebrauch), sachgerechte Lagerung und Entsorgung. Hinzu kommen Hinweise zu Einsatzbegrenzungen (zum Beispiel Verbot in sauerstoffarmer Luft) sowie Angaben zur CE-Kennzeichnung und zu Herstellerangaben.

Wartungsdokumentation für PSA – Atemschutz

Feld

Beschreibung

Dokumenten-Titel / Typ

Wartungsdokumentation für persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Atemschutz

Zweck & Geltungsbereich

Hält alle Prüfungen, Reinigungs- und Filterwechselprozesse sowie Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen fest, um die dauerhafte Schutzwirkung der Atemschutzgeräte sicherzustellen. Deckt die Anforderungen aus PSA-BV §2 Abs.4 und DGUV-Regel 112-190 ab.

Relevante Vorschriften / Normen

DGUV-Regel 112-190 (Benutzung von Atemschutzgeräten); EN 136; EN 143; EN 12941; DGUV Information 312-190 (Ausbildung im Atemschutz)

Wesentliche Inhalte

PSA-Inventarliste (Typ, Modell, Seriennummer, zugeordneter Nutzer)
Datum und Ergebnisse von Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen
Protokoll der Filterwechsel (Filtertyp, Chargennummer, Datum)
Nachweis von Reinigung und Desinfektion (Verfahren, verwendete Mittel)
Mängelberichte und Korrekturmaßnahmen
Name und Unterschrift der prüfenden Person
Verweis auf Hersteller-Wartungshinweise

Verantwortlich

Arbeitgeber / Facility Manager; Fachkraft für Arbeitssicherheit; befähigte Person bzw. geschulter Techniker für Atemschutzwartung

Praxis-Hinweis

Dient als lückenlose Dokumentation im Arbeitsschutzsystem. Defekte oder veraltete Geräte müssen sofort aus dem Bestand genommen werden. Entscheidender Nachweis bei internen Audits, DGUV-Prüfungen und ISO 45001-Zertifizierungen.

Ausführliche Erläuterung

Die Wartungsdokumentation dokumentiert alle Arbeiten, die notwendig sind, damit Atemschutzgeräte ständig funktionsfähig und einsatzbereit bleiben. Nach PSA-BV §2 Abs.4 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass PSA während ihrer gesamten Nutzungsdauer instand gehalten und hygienisch einwandfrei bleiben. Entsprechend fordert die DGUV-Regel 112-190 ein Instandhaltungsprogramm, in dem alle Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen systematisch erfasst werden.

Konkret bedeutet das: Filter und Kartuschen werden regelmäßig gewechselt, Ventile, Schläuche und Maskenteile auf Beschädigungen oder Verschleiß geprüft und gereinigt. Jeder dieser Vorgänge – Datum, Art der Prüfung, Ergebnis – wird in der Wartungsdokumentation festgehalten. Dabei werden verbrauchte Original-Ersatzteile dokumentiert und notwendige Korrekturmaßnahmen notiert. Die Einträge mit Datum und Unterschrift des Prüfers gewährleisten die Nachvollziehbarkeit jeder Wartungsaktion.

Durch diese lückenlosen Aufzeichnungen lässt sich jederzeit belegen, dass die Geräte ordnungsgemäß geprüft wurden. Im Prüf- oder Schadensfall zeigen die Wartungsprotokolle, dass vorgeschriebene Kontrollen eingehalten wurden. Defekte Atemschutzgeräte können auf Basis der Dokumentation identifiziert und umgehend ausgetauscht werden.

Protokoll über Unterweisung mit Übungen (PSA-Schulung)

Feld

Beschreibung

Dokumenten-Titel / Typ

Protokoll über besondere Unterweisung mit Übungen – Atemschutz

Zweck & Geltungsbereich

Hält die theoretische und praktische Unterweisung der Mitarbeitenden im korrekten Anlegen, Tragen und Verhalten im Notfall mit Atemschutz fest. Erforderlich nach PSA-BV §3 und DGUV-V1 §31 als Nachweis der Benutzerschulung.

Relevante Vorschriften / Normen

DGUV-Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) §31; PSA-BV §3; DGUV Information 312-190 (Ausbildung im Atemschutz)

Wesentliche Inhalte

Datum und Dauer der Unterweisung
Teilnehmerliste mit Unterschriften
Name, Qualifikation und Unterschrift des Ausbildenden
Schulungsinhalte (Atemschutzgerätetypen, Anprobe, Dichtigkeitskontrolle, Notfallverfahren)
Ergebnisse der Anpassungs-/Dichtigkeitsprüfung und Bestätigung der Benutzerkompetenz
Verknüpfung mit Gefährdungsbeurteilung und PSA-Auswahlplan

Verantwortlich

Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit; fachkundige Ausbilder (DGUV-zertifiziert)

Praxis-Hinweis

Mindestens jährlich beziehungsweise bei Einführung neuer PSA-Typen oder Änderungen in der Gefährdungslage wiederholen. Dokumentiert die Unterweisungspflicht und wird bei DGUV-Prüfungen sowie internen Audits als Nachweis herangezogen.

Ausführliche Erläuterung

Das Unterweisungsprotokoll belegt, dass alle Nutzer von Atemschutzgeräten geschult und über die sichere Handhabung informiert wurden. Gemäß DGUV-V1 §31 und PSA-BV §3 müssen besonders gefährdende PSA (wie Atemschutz) vor dem ersten Einsatz mit praktischen Übungen vermittelt werden. Die Schulung umfasst das richtige Auf- und Ablegen der Maske, die Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung (Anpassungsprüfung) sowie das Verhalten in kritischen Situationen.