Sicherheitsbeauftragter
Funktion und organisatorische Einordnung
Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Betreiber als Unternehmer dabei, Unfall- und Gesundheitsgefahren im Arbeitsalltag frühzeitig zu erkennen. Er ist ein mit den Tätigkeiten vertrauter Beschäftigter des zugeordneten Bereichs und wirkt als ansprechbarer Kollege, nicht als Aufsichtsperson. Er beobachtet, gibt Hinweise und macht zuständige Führungskräfte auf Schwierigkeiten bei der sicheren Arbeit aufmerksam. Seine Stärke liegt in der Nähe zu Arbeitsplätzen, Abläufen und Beschäftigten. Die Aufgabe wird neben der eigentlichen beruflichen Tätigkeit wahrgenommen und benötigt dafür ausdrücklich eingeräumte Arbeitszeit, Information und Unterstützung. Die Bestellung richtet sich nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist bei regelmäßig mindestens 50 Beschäftigten erforderlich; bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Unterhalb von 250 Beschäftigten genügt ohne besondere Gefährdung ein Sicherheitsbeauftragter. Anordnungen des Unfallversicherungsträgers bleiben zu berücksichtigen. Die Interessenvertretung wird beteiligt. Der Aufgabenbereich wird mit seiner räumlichen, zeitlichen und fachlichen Reichweite festgelegt; zusätzliche freiwillige Unterstützung bleibt möglich. Die Bestellung wird nachvollziehbar dokumentiert und den Beschäftigten bekannt gemacht. Erreichbarkeit, Zusammenarbeit, Qualifizierung und eine geeignete Abdeckung bei Abwesenheit werden organisiert. Aus der Bestellung entsteht keine Führungsstelle und keine allgemeine Verantwortung für die Sicherheit des Bereichs. Die personelle Besetzung soll kollegiale Zusammenarbeit ermöglichen; eine Vermischung mit disziplinarischer Aufsicht ist zu vermeiden.
