Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit
Funktion und organisatorische Einordnung
Die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit organisiert die fachlich belastbare Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte innerhalb der Betreiberorganisation. Sie verbindet deren Erkenntnisse zu einer nachvollziehbaren Beratung der Betriebsleitung, legt organisatorische Zuständigkeiten fest und macht Betreuungslücken sichtbar. Ziel ist, dass sicherheitstechnische Beiträge rechtzeitig vorliegen und erkannte Gefährdungen nicht zwischen Standorten, Fachgebieten oder Führungsebenen unbearbeitet bleiben. Der Auftrag bezieht sich auf den Betreiber in seiner Arbeitgeberfunktion; reines Gebäudeeigentum begründet diese Rolle nicht. Eine zusätzliche Leitungsfunktion ist nur bei entsprechendem Koordinationsbedarf vorzusehen. Die Funktion wird als Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt und untersteht unmittelbar der Leitung des betreuten Betriebs. Maßgeblich für Stellung und Vorschlagswege ist § 8 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Bestellbereich, Vertretung, verfügbare Arbeitszeit, betreute Standorte sowie Personal- und Budgetbefugnisse werden ausdrücklich festgelegt. Organisatorische Teamleitung bedeutet nicht, fachliche Bewertungen anderer Fachkräfte durch Weisung ersetzen zu dürfen. Deren fachliche Weisungsfreiheit bleibt erhalten. Werden Führungsaufgaben gegenüber dem eigenen Team übertragen, sind diese von der beratenden Stellung gegenüber Produktion, Verwaltung und Gebäudebetrieb zu unterscheiden.
