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PSAgA: Absturzschutz

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PSAgA: Absturzschutz

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes für Beschäftigte, die Arbeiten in der Höhe oder in Bereichen mit Absturzgefahr ausführen. Im Facility Management betrifft dies beispielsweise Tätigkeiten wie Fassadenreinigung, Wartungsarbeiten auf Dächern, die Instandhaltung hochgelegener technischer Anlagen sowie das Bedienen von Hubarbeitsbühnen.

Nach dem deutschen Arbeitsschutzrecht – insbesondere dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) und den einschlägigen DGUV-Vorschriften – muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass geeignete Absturzschutzausrüstungen bereitgestellt, regelmäßig geprüft und lückenlos dokumentiert werden. In der Hierarchie der Arbeitsschutzmaßnahmen (STOP-Prinzip) kommt PSAgA stets als letzte Maßnahme zum Einsatz, wenn technische oder organisatorische Lösungen nicht ausreichen. Die folgende Übersicht definiert alle erforderlichen Dokumente, um bei der Verwendung von PSAgA im Facility Management volle Rechtskonformität, Nachvollziehbarkeit und Sicherheit zu gewährleisten.

Persönliche Absturzschutzsysteme (PSAgA) im Einsatz

Benutzungsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung – Absturzschutz

Feld

Details

Titel/Art des Dokuments

Benutzungsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

Zweck & Geltungsbereich

Schriftliche, verständliche Anweisung, welche die korrekte Auswahl, Anwendung und Pflege der Absturzsicherungs-PSA beschreibt. Stellt sicher, dass alle Beschäftigten über die Einschränkungen, den richtigen Gebrauch sowie die Überprüfung der PSA vor jeder Benutzung informiert sind.

Relevante Vorschriften/Normen

PSA-BV §§ 2–4 (Pflichten des Arbeitgebers); DGUV-Vorschrift 1 §§ 2–4 (Allgemeine Präventionsgrundsätze); ArbSchG § 12 (Unterweisungspflicht)

Wesentliche Elemente

Beschreibung der PSA-Typen und ihres Verwendungszwecks (z. B. Auffanggurte, Verbindungsmittel, Karabiner, Anschlageinrichtungen)
Anleitungen zum korrekten Anlegen, Einstellen und Anschlagen der Ausrüstung
Bedingungen für den sicheren Einsatz (Höhenbegrenzungen, Fallfaktor, Umgebungseinflüsse)
Verfahren zur Sichtprüfung vor und nach jeder Benutzung
Hinweise zu Reinigung, Aufbewahrung und Außerbetriebnahme
Pflichten des Arbeitgebers und der Nutzer
Bestätigung der Kenntnisnahme durch Unterschrift der Mitarbeiter

Verantwortlich

Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft (Erstellung und Freigabe); Facility Manager (Umsetzung und Kontrolle); Beschäftigte (Kenntnisnahme und Befolgung)

Praktische Hinweise

Muss in schriftlicher Form an jedem Arbeitsplatz mit Absturzgefahr verfügbar sein. Wird mindestens jährlich oder bei jeder Änderung der PSA-Ausrüstung oder Arbeitsverfahren überprüft und angepasst. Ist Bestandteil der innerbetrieblichen Arbeitsschutzdokumentation.

Erläuterung

Die Benutzungsanweisung informiert die Beschäftigten über alle wesentlichen Aspekte der sicheren Verwendung und Instandhaltung der persönlichen Absturzschutzausrüstung. Gemäß PSA-BV und DGUV-Vorschrift 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für jede bereitgestellte PSA verständliche Benutzungsinformationen zur Verfügung zu stellen und die Beschäftigten im korrekten Umgang zu unterweisen. Diese Anweisung – ergänzt durch praktische Unterweisungen – stellt sicher, dass die Mitarbeiter die Grenzen der Ausrüstung kennen, sie ordnungsgemäß verwenden und vor jedem Einsatz auf Schäden prüfen. Sie umfasst neben den vom Hersteller vorgegebenen Hinweisen auch betriebsspezifische Besonderheiten, sodass die PSA exakt passend zum jeweiligen Arbeitsplatz und Gefährdungsbereich eingesetzt wird.

Der Facility Manager stellt sicher, dass die Benutzungsanweisung auf die konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort zugeschnitten ist, regelmäßig aktualisiert wird und von allen betroffenen Mitarbeitern verstanden und unterzeichnet worden ist. Mindestens einmal jährlich – oder sobald sich Änderungen an der eingesetzten PSA oder den Arbeitsabläufen ergeben – wird das Dokument überprüft und bei Bedarf überarbeitet. Die Benutzungsanweisung muss am Arbeitsplatz jederzeit einsehbar sein und dient bei internen wie externen Sicherheitsüberprüfungen als Nachweis dafür, dass der Arbeitgeber seiner Informations- und Unterweisungspflicht nachgekommen ist. Somit ist sie ein zentrales Referenzdokument, das im Falle eines Unfalls oder einer Prüfung durch Behörden oder Versicherungsträger die ordnungsgemäße Organisation des Arbeitsschutzes belegt.

Betriebsanweisung – PSA gegen Absturz (PSAgA)

Feld

Details

Titel/Art des Dokuments

Betriebsanweisung für den Einsatz von PSA gegen Absturz

Zweck & Geltungsbereich

Legt firmenintern verbindlich fest, wie Absturzsicherungs-PSA im Betrieb sicher zu verwenden ist. Dient als praxisorientierte Anweisung, welche die handlungsbezogenen Regeln, Verhaltensvorschriften und Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr regelt.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV Regel 112-198 („Benutzung von PSA gegen Absturz“); DGUV Information 211-010 („Sicherheit durch Betriebsanweisungen“); ArbSchG §§ 5–6 (Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation)

Wesentliche Elemente

Beschreibung der Arbeitsbereiche und konkreten Absturzgefahren
Festlegung der vorgeschriebenen PSA und deren richtiger Anwendung
Verbotene Handlungen (z. B. Verwendung beschädigter Ausrüstung, unsachgemäßer Gebrauch)
Vorgaben für Rettungsmaßnahmen und Notfallpläne
Intervalle für Wartung und Überprüfung der PSA
Pflichten der Benutzer, Meldung von Mängeln
Erforderliche Sicherheitszeichen und Kennzeichnungen am Arbeitsplatz

Verantwortlich

Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft (Erstellung und Freigabe); Facility Manager (Aushang, Verteilung und Durchsetzung); Beschäftigte (Einhaltung der Vorgaben)

Praktische Hinweise

Die Betriebsanweisung muss gut sichtbar an den entsprechenden Arbeitsplätzen ausgehängt und allen betroffenen Beschäftigten bekannt gemacht werden. Sie ist Teil der betrieblichen Gefährdungsbeurteilungs-Dokumentation und wird bei DGUV-Prüfungen oder behördlichen Begehungen kontrolliert.

Erläuterung

Die Betriebsanweisung konkretisiert die abstrakten gesetzlichen und herstellerbedingten Vorgaben in verständlicher Form für den Betriebsalltag. Sie übersetzt die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in klare Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten. Insbesondere werden in der Betriebsanweisung alle für den sicheren Einsatz der PSAgA erforderlichen Angaben festgehalten – von den erkannten Absturzgefahren über die richtige Benutzung der Ausrüstung bis hin zum Verhalten bei festgestellten Mängeln oder in Notsituationen. Damit erhalten die Mitarbeiter eine klare Handlungsanleitung, was in ihrem Arbeitsbereich zu tun und zu unterlassen ist, um Absturzunfälle zu vermeiden. Verbotstatbestände (z. B. Nutzung nicht freigegebener Anschlagpunkte oder beschädigter Gurte) werden ebenso aufgeführt wie die einzuhaltenden Prüffristen und Meldeschritte im Falle von Auffälligkeiten.

Laut DGUV Information 211-010 müssen Betriebsanweisungen für die Beschäftigten verständlich und spezifisch für die jeweiligen Gefahren gestaltet sein. Der Facility Manager sorgt dafür, dass die in der Betriebsanweisung formulierten Regeln stets aktuell sind und mit den vor Ort herrschenden Bedingungen übereinstimmen. Die Betriebsanweisung wird in der Nähe des gefährlichen Arbeitsbereichs ausgehängt, sodass sie jederzeit einsehbar ist. Sie dient auch als Grundlage für die regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten. Bei Audits durch die Berufsgenossenschaft oder die Aufsichtsbehörden wird das Vorhandensein und die Aktualität der Betriebsanweisung überprüft. Eine umfassende und stets aktuelle Betriebsanweisung beweist, dass die betrieblichen Abläufe an die ermittelten Absturzgefahren angepasst wurden und dass der Arbeitgeber seine Organisationspflicht zur Arbeitssicherheit systematisch erfüllt.

Wartungs- und Prüfdokumentation – PSA gegen Absturz (PSAgA)

Feld

Details

Titel/Art des Dokuments

Wartungs- und Prüfprotokoll für PSA gegen Absturz

Zweck & Geltungsbereich

Hält alle regelmäßigen Überprüfungen, Wartungen, Reparaturen und Austauschaktionen der verwendeten Absturzsicherungs-PSA fest. Gewährleistet, dass der einwandfreie technische Zustand der Ausrüstung gemäß den DGUV-Vorgaben und Herstellerempfehlungen dokumentiert und nachvollziehbar sichergestellt ist.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV Regel 112-198 Abs. 4.3 (Prüfung und Wartung); PSA-BV § 2 Abs. 4 (Wartungspflicht des Arbeitgebers); DIN EN 365 („Persönliche Absturzschutzausrüstung – Allgemeine Anforderungen für Gebrauchsanleitung und Kennzeichnung“)

Wesentliche Elemente

Identifikation des PSA-Artikels (Modell, Seriennummer, Anschaffungsdatum)
Datum und Art jeder Prüfung (z. B. jährliche Sachkundigenprüfung, Sichtkontrolle, außerordentliche Überprüfung nach Absturzbelastung)
Prüfergebnisse und festgestellte Mängel
Durchgeführte Maßnahmen (Instandsetzung, Austausch, Außerbetriebnahme)
Qualifikation und Unterschrift des Prüfers
Termin der nächsten planmäßigen Überprüfung

Verantwortlich

Sachkundige Person (DGUV-geprüfte befähigte Person zur PSA-Prüfung); Facility Manager (Führung der Aufzeichnungen und Überwachung der Termine)

Praktische Hinweise

Jede PSA gegen Absturz muss mindestens einmal pro Jahr durch eine sachkundige Person geprüft werden; bei intensiver Nutzung oder besonderen Beanspruchungen sind häufigere Intervalle ratsam. Die Prüfdokumentation ist für die gesamte Nutzungsdauer des jeweiligen Ausrüstungsgegenstandes aufzubewahren und bei Audits oder im Schadensfall vorzulegen.

Erläuterung

Die Wartungs- und Prüfdokumentation liefert den Nachweis, dass die verwendeten Absturzsicherungs-Ausrüstungen technisch sicher und gebrauchstauglich gehalten werden. Unter anderem fordert DGUV Regel 112-198, dass PSA gegen Absturz regelmäßig und mindestens jährlich von einer dazu qualifizierten sachkundigen Person geprüft wird. In diesem Protokoll werden alle relevanten Daten jeder Prüfung erfasst: Jedes Ausrüstungsteil wird eindeutig identifiziert, das Datum und der Umfang der Inspektion notiert und das Ergebnis – einschließlich etwaiger festgestellter Mängel – dokumentiert. Wird ein Defekt oder Verschleiß festgestellt, so ist auch vermerkt, welche Maßnahme ergriffen wurde (z. B. Reparatur oder sofortige Stilllegung und Ersatz der PSA). Zusätzlich bestätigt der Prüfer mit seiner Unterschrift und Angabe seiner Qualifikation, dass die Überprüfung fachgerecht durchgeführt wurde, und es wird der Termin der nächsten Prüfung festgelegt. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass kein sicherheitskritisches Ausrüstungsteil unbemerkt in Gebrauch bleibt.

Der Facility Manager verantwortet die Organisation dieser Prüfungen und die lückenlose Ablage der Nachweise. Er plant die Prüftermine rechtzeitig und sorgt dafür, dass nur nachweislich geprüfte und freigegebene PSA im Einsatz ist. Die Prüfdokumentation muss über die gesamte Lebensdauer jedes Ausrüstungsteils aufbewahrt werden. Sie dient einerseits der eigenen Kontrolle und Planung (beispielsweise um bevorstehende Ersatzbeschaffungen frühzeitig zu erkennen), andererseits ist sie ein zentrales Dokument bei externen Überprüfungen. Bei Audits der Berufsgenossenschaft oder Untersuchungen nach einem Unfall kann anhand dieser Protokolle jederzeit belegt werden, dass der Arbeitgeber seiner Wartungspflicht gemäß PSA-BV nachgekommen ist und die PSA stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten hat.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung – Absturzsicherung

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Details

Titel/Art des Dokuments

Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten mit Absturzgefahr (Dokumentation)

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentiert systematisch die Ermittlung, Bewertung und Minimierung von Absturzgefahren bei allen relevanten Arbeitsprozessen. Legt fest, welche PSA-Maßnahmen und sicheren Arbeitsverfahren erforderlich sind. Dient als Grundlage für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und die Erstellung weiterer Arbeitsschutzdokumente (Betriebsanweisungen, Unterweisungspläne etc.).

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV Regel 112-198; ArbSchG §§ 5–6 (Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation); BetrSichV § 3 (Ermittlung der Gefährdungen bei Arbeitsmitteln)

Wesentliche Elemente

Auflistung aller Tätigkeiten und Bereiche mit Absturzrisiko
Analyse und Bewertung der jeweiligen Gefährdung (Wahrscheinlichkeit, Absturzhöhe, mögliche Schwere von Verletzungen)
Festlegung angemessener Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch, personenbezogen) und Auswahl der benötigten PSA
Berücksichtigung von Notfall- und Rettungskonzepten für den Fall eines Absturzes
Dokumentation der Ergebnisse, der umzusetzenden Maßnahmen und der verantwortlichen Personen
Festlegung von Überprüfungsintervallen und Aktualisierungen der Beurteilung

Verantwortlich

Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit (Erstellung und fachliche Bewertung); Facility Manager (Koordination und Integration der Ergebnisse in die FM-Sicherheitsprozesse)

Praktische Hinweise

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei jeder relevanten Änderung (z. B. neue Arbeitsverfahren, andere PSA-Typen, bauliche Veränderungen) fortzuschreiben. Sie bildet die Basis für die Auswahl der PSA und die Schulung der Mitarbeiter und wird bei BG-Begehungen oder Behördenkontrollen als erstes angefordert, um die systematische Gefahrenprävention nachzuweisen.

Erläuterung

Die Gefährdungsbeurteilung im Bereich Absturzsicherheit bildet die Grundlage dafür, dass alle Risiken bei Arbeiten in der Höhe erkannt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. In diesem Dokument werden alle Arbeitsvorgänge im Facility Management mit potenzieller Absturzgefahr systematisch erfasst – zum Beispiel Arbeiten auf Dächern, an Fassaden oder an hochgelegenen Anlagen. Für jede dieser Tätigkeiten wird ermittelt, wie wahrscheinlich ein Absturz ist und welche möglichen Folgen er hätte. Auf Basis dieser Bewertung entscheidet der Arbeitgeber, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Gemäß den Vorgaben des ArbSchG müssen zunächst technische und organisatorische Lösungen geprüft werden (z. B. Geländer, Gerüste, Absperrungen, Arbeitsabläufe). Erst wenn solche kollektiven Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, kommt der Einsatz von PSAgA als personenbezogene Schutzmaßnahme ins Spiel. Die Gefährdungsbeurteilung hält dann fest, welche Art von PSA gegen Absturz konkret benötigt wird und wie sie einzusetzen ist. Ebenfalls wird im Voraus ein Rettungskonzept beschrieben, damit im Falle eines Absturzes schnelle Hilfe und Bergung des Verunfallten gewährleistet sind.

Die schriftliche Dokumentation dieser Beurteilung ist eine gesetzliche Pflicht aus ArbSchG §§ 5 und 6. Der Facility Manager arbeitet hier eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. den Vorgesetzten der betroffenen Bereiche zusammen, um praxisgerechte Lösungen zu finden und umzusetzen. Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig – spätestens bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, Einführung neuer PSA oder nach relevanten Ereignissen – aktualisiert werden, sodass sie immer den aktuellen Stand der Gefahren und Schutzmaßnahmen abbildet. Bei Überprüfungen durch die Berufsgenossenschaft oder die Arbeitsschutzbehörden dient dieses Dokument als primärer Nachweis dafür, dass der Arbeitgeber die Absturzgefahren systematisch ermittelt und angemessen adressiert hat. Sie bildet somit das Bindeglied zwischen den gesetzlichen Vorgaben und den konkreten Maßnahmen im Betrieb, auf dem alle weiteren PSA-bezogenen Dokumente (Betriebsanweisungen, Unterweisungen etc.) aufbauen.

Sachkundenachweise – PSA gegen Absturz (PSAgA)

Feld

Details

Titel/Art des Dokuments

Schulungs- und Prüfungszertifikate für PSA-Sachkundige (Nachweise der Sachkunde für PSA gegen Absturz)

Zweck & Geltungsbereich

Belegt, dass die für Prüfung und Wartung der PSAgA verantwortlichen Personen über die erforderliche fachliche Qualifikation gemäß DGUV-Vorgaben verfügen. Bestätigt die erfolgreiche Teilnahme an einer speziellen Sachkundeschulung.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV Grundsatz 312-906 (Qualifizierung von Personen zur Prüfung von PSA gegen Absturz); DGUV Regel 112-198 Abs. 4.3 (Anforderungen an Prüferqualifikation)

Wesentliche Elemente

Name des Teilnehmers und erworbene Qualifikation (Sachkundiger PSA gegen Absturz)
Angaben zum Schulungsveranstalter und Ausbilder
Inhalte der Ausbildung (theoretische Grundlagen, praktische Übungen, Prüfvorschriften)
Datum, Zertifikatsnummer und Gültigkeitsdauer des Nachweises
Erforderliche Auffrischungen oder Fortbildungsintervalle (z. B. alle 3–5 Jahre)

Verantwortlich

Anerkannter Bildungsträger (Durchführung der Schulung und Ausstellung des Zertifikats); Arbeitgeber / Facility Manager (Überprüfung der Qualifikation und Archivierung der Nachweise)

Praktische Hinweise

Die Befähigung zur Prüfung von PSAgA muss in regelmäßigen Abständen (branchenüblich alle 3–5 Jahre) durch Fortbildungen aktualisiert werden, um technische Neuerungen und geänderte Normen zu berücksichtigen. Kopien aller Sachkundenachweise sind in der Arbeitsschutz-Dokumentation des Betriebs aufzubewahren und bei externen Überprüfungen vorzulegen.

Erläuterung

Die sicherheitstechnische Überprüfung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz darf nur von Personen durchgeführt werden, die ihre Fachkunde auf diesem Gebiet nachgewiesen haben. Als Nachweis der Sachkunde dienen Zertifikate oder Bescheinigungen, die die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Schulung gemäß DGUV Grundsatz 312-906 belegen. In diesen Schulungen – oft angeboten durch Berufsgenossenschaften oder zertifizierte Bildungsträger – erwerben die Teilnehmer die nötigen theoretischen Kenntnisse (z. B. relevante Vorschriften, Materialkunde der PSA, Beurteilung von Verschleiß) und praktischen Fähigkeiten (z. B. Erkennen von Schäden an Gurten, Karabinern, Höhensicherungsgeräten). Am Ende der Ausbildung steht in der Regel eine Prüfung, deren Bestehen im Zertifikat dokumentiert ist. Das Zertifikat enthält den Namen der sachkundigen Person, den Schulungsumfang, das Ausstellungsdatum und häufig auch einen Hinweis darauf, bis wann eine Auffrischung empfohlen oder erforderlich ist.

Der Facility Manager stellt sicher, dass für alle Personen, die im Unternehmen PSAgA-Prüfungen durchführen, gültige Sachkundenachweise vorliegen. Diese Zertifikate werden in den zentralen Sicherheitsunterlagen des Betriebs abgelegt. Da sich Technik und Normen im Bereich der Absturzsicherung stetig weiterentwickeln, ist es üblich, dass die Sachkundigen in regelmäßigen Abständen (meist innerhalb von drei bis fünf Jahren) eine Fortbildung besuchen, um ihr Wissen auf aktuellem Stand zu halten. Während interner oder externer Audits – etwa durch die DGUV, Unfallversicherer oder Aufsichtsbehörden – wird geprüft, ob die Personen, die für die Sicherheit der PSA verantwortlich sind, die entsprechende Qualifikation besitzen. Durch die lückenlose Dokumentation der Sachkundenachweise kann der Arbeitgeber belegen, dass die Prüf- und Wartungsaufgaben von kompetenten Fachleuten durchgeführt werden, was für die Sicherheit der Beschäftigten von entscheidender Bedeutung ist.

Protokoll der Unterweisung mit Praxisübung – PSA

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Details

Titel/Art des Dokuments

Nachweis der besonderen Unterweisung und Übung zur PSAgA (Unterweisungs- und Übungsprotokoll für PSA gegen Absturz)

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentiert, dass Beschäftigte eine theoretische und praktische Unterweisung im korrekten Gebrauch der Absturzsicherungs-PSA erhalten haben. Bescheinigt die Unterweisung über bestehende Absturzgefahren, die richtige Handhabung der PSA sowie die Durchführung von Rettungsübungen und Notfallmaßnahmen.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV-Vorschrift 1 § 4 (Pflicht zur Unterweisung); PSA-BV § 3 (Unterweisung und Übungen bei PSA-Kategorie III); ArbSchG § 12 (Unterweisung der Beschäftigten)

Wesentliche Elemente

Datum, Dauer und Ort der Unterweisung
Schulungsinhalte (identifizierte Gefahren, bestimmungsgemäße Benutzung der PSAgA, Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen bei einem Absturz)
Namen und Unterschriften der teilnehmenden Beschäftigten
Name, Funktion und Unterschrift der unterweisenden Person (Ausbilder/Sicherheitsfachkraft)
Bestätigung, dass praktische Übungen (Anlegen der PSA, simulierte Rettung etc.) durchgeführt wurden
Termin für die nächste Unterweisung (i. d. R. jährlich)

Verantwortlich

Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft (Organisation der Unterweisung und Dokumentation); Facility Manager (Überwachung, dass alle relevanten Mitarbeiter geschult sind und Protokolle vorliegen); Beschäftigte (Teilnahme und Unterschrift zur Bestätigung)

Praktische Hinweise

Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich oder bei wesentlichen Änderungen im Arbeitsbereich durchzuführen. Das Protokoll ist ein obligatorischer Nachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft und den Aufsichtsbehörden und dient dem Arbeitgeber zugleich als interne Kontrollunterlage, um den Schulungsstand der Mitarbeiter nachvollziehen zu können.

Erläuterung

Dieses Protokoll stellt sicher, dass alle Mitarbeiter mit Absturzgefährdung nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch im Umgang mit der PSAgA geschult wurden. Für PSA der Kategorie III (und dazu gehört PSAgA, da sie vor tödlichen Gefahren schützt) schreiben die PSA-BV und die DGUV-Vorschrift 1 neben der normalen Unterweisung auch regelmäßige Übungen vor. Im Unterweisungs- und Übungsprotokoll wird festgehalten, wann und durch wen die Schulung stattfand und welche Inhalte vermittelt wurden. Typische Themen sind das Erkennen von Absturzgefahren am Arbeitsplatz, das korrekte Anlegen und Einstellen des Auffanggurtes, das sichere Verbinden mit Anschlagpunkten sowie das Verhalten im Notfall (z. B. wenn ein Kollege im Gurt hängt). Ein besonderer Fokus liegt auf Rettungsübungen: Die Mitarbeiter lernen praktisch, wie sie sich selbst oder andere nach einem Sturz schnell aus der Höhe retten können, um das gefährliche Hängetrauma zu vermeiden. Alle Teilnehmer unterschreiben, dass sie an der Unterweisung und den Übungen teilgenommen haben und die Inhalte verstanden wurden.

Der Facility Manager koordiniert, dass diese speziellen Unterweisungen mindestens einmal pro Jahr für alle betroffenen Beschäftigten stattfinden – üblicherweise in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft oder externen Trainerinnen und Trainern. Neue Mitarbeiter oder Personen, die erstmals PSAgA nutzen, werden vor dem ersten Einsatz unterwiesen. Die Protokolle der Unterweisungen werden sorgfältig aufbewahrt und sind bei Betriebsprüfungen durch die BG oder Arbeitsschutzbehörde vorzulegen. Sie belegen die Erfüllung der Unterweisungspflicht nach ArbSchG § 12 und dokumentieren den kontinuierlichen Kompetenzstand der Belegschaft im Bereich Absturzsicherheit. Für den Arbeitgeber bieten diese Nachweise zugleich die Sicherheit, dass jeder Mitarbeiter weiß, wie er sich selbst und andere bei Arbeiten in der Höhe schützt und im Ernstfall richtig reagiert.