Im Facility Management dient Schutzkleidung als grundlegende Barriere gegen physikalische, chemische und Umweltgefahren, denen Beschäftigte bei technischen, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten ausgesetzt sind. Unter den Begriff PSA fallen beispielsweise Flammschutzanzüge, chemikalienschützende Arbeitsanzüge, Warnschutzwesten mit hoher Sichtbarkeit oder witterungsgeschützte Outdoor-Kleidung. Nach der PSA-Benutzungsverordnung ist jede Ausrüstung, die von Beschäftigten getragen wird, um sich vor Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Gemäß dem STOP-Prinzip (Substitution, technische und organisatorische Maßnahmen vor Verwendung von PSA) sind alle Gefahren zuerst anderweitig zu minimieren, ehe sie durch PSA abgefedert werden.
Die Bereitstellung, Auswahl, Wartung und Überwachung von PSA ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Die PSA-BV verlangt unter anderem, dass PSA mit CE-Kennzeichnung versehen sein muss, um die Einhaltung einschlägiger europäischer Normen sicherzustellen. Außerdem hat der Arbeitgeber durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung dafür zu sorgen, dass die PSA während der gesamten Nutzungsdauer einwandfrei funktioniert und hygienisch einwandfrei bleibt. Eine lückenlose Dokumentation aller Aspekte des PSA-Einsatzes ist ein verpflichtender Bestandteil des Arbeitsschutz-Managementsystems. Sie belegt, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach PSA-BV und ArbSchG nachkommt – insbesondere was Unterweisung, Pflege und Kontrolle der Schutzkleidung angeht.
Gebrauchsanweisung für persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Schutzkleidung
Feld
Beschreibung
Dokumenttitel/-typ
Gebrauchsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Schutzkleidung
Zweck und Umfang
Definiert die richtige Auswahl, das Tragen, die Pflege und die Einschränkungen der in Facility-Management-Umgebungen verwendeten Schutzkleidung. Stellt sicher, dass alle Mitarbeiter die sichere und konforme Verwendung der ausgegebenen PSA verstehen.
Relevante Vorschriften/Normen
PSA-BV (02.2_3197); DGUV-V 1 (20.1_794, 21.1_794); DGUV-R 112-198; EN ISO 13688 (Allgemeine Anforderungen an Schutzkleidung); EN ISO 20471 (Warnkleidung); EN 343 (Wetterschutz).
Schlüsselelemente
• Beschreibung der Schutzkleidungskategorie (PSA der Kategorie II oder III) • Verwendungszweck und Schutzklasse (z. B. antistatisch, gut sichtbar, flammhemmend) • Fachgerechtes An- und Ausziehen • Reinigungs-, Trocknungs- und Reparaturhinweise (um eine Beeinträchtigung der Schutzfunktion zu vermeiden) • Einsatzbeschränkungen (chemische Belastung, mechanischer Verschleiß, Temperaturbereich) • CE-Kennzeichnung, Herstellerangaben, Konformitätserklärung
Das Dokument muss allen mit Schutzkleidung ausgestatteten Mitarbeitern ausgehändigt und in der PSA-Akte abgelegt werden. Im Rahmen von Sicherheitsaudits oder DGUV-Prüfungen wird es überprüft, um die ausreichende Information und Unterweisung der Mitarbeiter zu bestätigen.
Ausführliche Erläuterung
Das Dokument „Gebrauchsanweisung PSA – Schutzkleidung“ vermittelt den Beschäftigten die notwendigen Informationen für den sicheren Einsatz ihrer Schutzkleidung. Es beschreibt etwa, welche PSA-Kategorie (Kategorie II oder III) vorliegt und wofür die Kleidung bestimmt ist (beispielsweise Flammschutz oder Warnschutz). Dabei wird die richtige An- und Ablegetechnik erklärt und auf regelmäßige Sichtprüfungen hingewiesen. Außerdem enthält die Anleitung Hinweise zur Reinigung und Pflege – zum Beispiel zulässige Waschtemperaturen und Reinigungsmittel – um die Schutzwirkung nicht zu beeinträchtigen. Grenzen der Nutzung (etwa maximale Temperatur, Kontakt mit Chemikalien oder mechanische Beanspruchung) werden ebenso aufgeführt. Alle Angaben müssen in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitgestellt werden und entsprechen den Herstellerinformationen. Die CE-Kennzeichnung sowie Herstellerangaben mit Konformitätserklärung werden benannt, um die Normkonformität der PSA zu dokumentieren.
Diese Gebrauchsanweisung ist eine verbindliche Betriebsanweisung. Der Arbeitgeber ist gemäß PSA-BV §3 in Verbindung mit ArbSchG §12 verpflichtet, die Beschäftigten auf Basis dieser Informationen über die sachgerechte Benutzung der Schutzkleidung zu unterweisen. Bei PSA der Kategorie III (z.B. Chemikalienschutzanzug oder Flammschutzoverall) sind praktische Übungen zusätzlich zur Unterweisung vorgeschrieben. Die Dokumentation der Ausgabe und Unterweisung (z.B. Unterschrift der Beschäftigten) schafft Nachweis über erfolgte Schulungen. Sie wird üblicherweise in der PSA-Akte aufbewahrt und bei Betriebsbegehungen, DGUV- oder ISO-45001-Audits als Nachweis vorgelegt.
Wartungsdokumentation für PSA (PSAgA) – Schutzkleidung
Feld
Beschreibung
Dokumenttitel/-typ
Wartungsdokumentation für Persönliche Schutzausrüstung (PSAgA) – Schutzkleidung
Zweck und Umfang
Dokumentiert alle Prüf-, Reinigungs-, Reparatur- und Austauschtätigkeiten im Zusammenhang mit Schutzkleidung. Stellt die anhaltende Wirksamkeit der Kleidung und die Einhaltung der Wartungspflichten gemäß DGUV-R 112-198 sicher.
Relevante Vorschriften/Normen
DGUV-R 112-198 (20.2_6444, 21.2_6444); EN ISO 13688; EN 340 (Allgemeine Leistungsanforderungen); PSA-BV §5 (Wartung, Reparatur, Austausch).
Schlüsselelemente
• Bestandsaufnahme der PSA (Typ, ID-Nummer, Ausgabedatum, zuständiger Mitarbeiter) • Prüfhäufigkeit und Ergebnisse (Sichtprüfung, Mängelprotokollierung) • Reinigungs- und Reparaturnachweise (Waschtemperatur, freigegebene Reinigungsmittel) • Austauschintervalle und Entsorgungsbestätigung • Name und Unterschrift des verantwortlichen Prüfers • Verweis auf Wartungsanweisungen des Herstellers
Verantwortlicher
Employer / Facility Manager; Safety Officer (Fachkraft für Arbeitssicherheit); Maintenance or Laundry Service Provider
Praktische Hinweise
Die Wartungsdokumentation muss für die Überprüfung bei DGUV- oder internen ISO 45001-Audits verfügbar sein. Zustand und Reinigungsprozess jedes Kleidungsstücks müssen nachvollziehbar sein. Beschädigte oder verunreinigte PSA muss unverzüglich außer Dienst gestellt und dokumentiert werden.
Ausführliche Erläuterung
In dieser Dokumentation werden alle Maßnahmen erfasst, die zur Instandhaltung der Schutzkleidung erforderlich sind. Nach §2 Abs.4 PSA-BV obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht, durch Wartung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung sicherzustellen, dass die PSA während der gesamten Nutzungsdauer gut funktioniert und hygienisch einwandfrei bleibt. Die DGUV-Regel 112-198 konkretisiert dies für PSA gegen Absturz: Wartung dient der Erhaltung der Schutzfunktion durch vorbeugende Maßnahmen wie Reinigung und geeignete Aufbewahrung. Demnach sind die Kleidungsstücke nach Bedarf zu reinigen (gemäß Herstelleranleitung) und vor schädlichen Einflüssen (Temperatur, Chemikalien, UV-Strahlung) geschützt zu lagern.
Die Wartungsdokumentation listet konkret Inventardaten (Typ, Vergabe, Träger) und dokumentiert Sichtprüfungen sowie Testergebnisse. Jeder Reinigungsvorgang (z.B. Waschgang bei X °C mit zugelassenem Waschmittel) und jede Reparatur werden eingetragen. Ersatzintervalle werden festgelegt, und die Entsorgung oder Außerbetriebnahme abgenutzter PSA wird bestätigt. Alle Einträge sind durch den verantwortlichen Prüfer abzuzeichnen. Zusätzlich müssen die Benutzer vor jedem Einsatz eine Sichtprüfung der PSA durchführen und erkannte Mängel sofort melden. Defekte oder kontaminierte Ausrüstung wird umgehend außer Dienst gestellt. Die lückenlose Dokumentation dient sowohl der Einhaltung gesetzlicher Prüfpflichten als auch der Beweissicherung bei Arbeitsunfällen.
Protokoll über besondere Unterweisung mit Übungen (PSA-Schulung)
Feld
Beschreibung
Dokumenttitel/-typ
Protokoll zur speziellen Unterweisung mit Übungen zur PSA – Schutzkleidung
Zweck und Umfang
Bestätigt, dass alle Mitarbeiter eine praktische Schulung zur richtigen Verwendung, Anpassung und Pflege von Schutzkleidung sowie zu deren Anwendung in bestimmten Risikoszenarien (Umgang mit Chemikalien, Hitzeeinwirkung, mechanische Arbeiten) erhalten haben.
Relevante Vorschriften/Normen
DGUV-V 1 (20.1_794, 21.1_794); PSA-BV (02.2_3197); DGUV Information 211-005 (Inhalt der Sicherheitshinweise).
Schlüsselelemente
• Datum, Dauer und Inhalt der Unterweisung • Teilnehmerliste mit Unterschriften • Name, Qualifikation und Unterschrift des Trainers • Behandelte Themen (An-/Ausziehen, Kontaminationsvermeidung, Notfallausziehen) • Verweis auf die entsprechende Gefährdungsbeurteilung der PSA • Verständnisbestätigung der Mitarbeiter
Verantwortlicher
Employer / Occupational Safety Department; Qualified Instructor (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Praktische Hinweise
Dieses Protokoll muss mindestens jährlich bzw. bei Einführung neuer Schutzkleidungstypen aktualisiert werden. Es ist verpflichtender Bestandteil der betrieblichen Arbeitsschutzdokumentation und unterliegt bei Prüfungen der DGUV und der Versicherungen der Überprüfung.
Ausführliche Erläuterung
Das Unterweisungsprotokoll dokumentiert, dass alle betroffenen Mitarbeiter in der sachgerechten Handhabung der Schutzkleidung geschult wurden. Laut ArbSchG §12 und PSA-BV §3 ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Beschäftigten zu allen relevanten Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterweisen. Bei PSA gegen tödliche oder bleibende Gefahren (z.B. Flammschutz- oder Chemikalienschutzkleidung) müssen diese Unterweisungen praktische Übungen enthalten. Typische Inhalte sind das An- und Ablegen der Schutzkleidung unter Praxisbedingungen, Verhaltensregeln bei Verschmutzung oder Notfallprozeduren (z.B. Ablauf bei Chemikalienkontakt).
Im Protokoll werden Datum, Dauer und Inhalte der Unterweisung sowie die Teilnehmer (mit Unterschriften) festgehalten; auch der Name und die Qualifikation des Unterweisenden wird benannt. Behandelte Themen sind neben An-/Ablegen und Pflege der Kleidung auch Hinweise zur Vermeidung von Kontamination oder zum Verhalten bei besonderen Gefährdungen. Das Protokoll verweist auf die zugrunde liegende Gefährdungsbeurteilung, um den konkreten Arbeitsbereich zu verorten. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Teilnehmer, dass sie die Inhalte verstanden haben. Laut DGUV-Vorschrift enthält die Dokumentation der Unterweisung die Inhalte, das Datum und die Unterschriften der Unterweisenden und Unterwiesenen und ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Sie bildet einen verbindlichen Nachweis dafür, dass der Arbeitgeber seinen Unterweisungspflichten nach ArbSchG und DGUV-V1 nachgekommen ist.