PSA: Schutz von Kopf, Gesicht und Augen
In der deutschen Facility-Management-Praxis ist die persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Schutz von Kopf, Gesicht und Augen ein grundlegender Bestandteil der Arbeitssicherheit und Gefahrenverhütung. Mitarbeiter in der Instandhaltung, Reinigung, Bauunterstützung oder in Industrieanlagen sind häufig Gefährdungen ausgesetzt, etwa durch herabfallende Gegenstände, Chemikalienspritzer, umherfliegende Partikel oder intensive Strahlung. Daher müssen geeignete Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Gesichtsschilde oder Schutzbrillen bereitgestellt und korrekt verwendet werden.
Die nachfolgenden Dokumentationsanforderungen orientieren sich an der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) und der DGUV Regel 112-198. Sie stellen sicher, dass alle bereitgestellten PSA-Artikel entsprechend ihrer Schutzklasse ausgewählt, gewartet und verwendet werden. Gleichzeitig dokumentieren sie Schulungen und regelmäßige Prüfungen der PSA. Diese Unterlagen dienen als Nachweis für die Einhaltung der deutschen Arbeitsschutzvorschriften sowie für die sachgemäße Unterweisung der Beschäftigten und die laufende Kontrolle der PSA im Betrieb.
Unterlagen für Kopf-, Gesichts- & Augenschutz
Gebrauchsanweisung für persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Schutz von Kopf, Gesicht und Augen
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| Dokumentenbezeichnung / -typ | Gebrauchsanweisung für persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Schutz von Kopf, Gesicht und Augen |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibt die korrekte Auswahl, Anpassung, Verwendung und Pflege von PSA wie Schutzhelmen, Gesichtsschildern und Schutzbrillen. Sorgt für die Einhaltung von §3 PSA-BV und §4 DGUV-V1 hinsichtlich sicherer Verwendung und Unterweisung der Mitarbeiter. |
| Relevante Vorschriften/Normen | PSA-BV; DGUV-V1; DGUV-Regel 112-198; EN 397 (Industrie-Schutzhelme); EN 166 (Augen- und Gesichtsschutz); EN 175 (Schweißerschutzvisiere) |
| Schlüsselelemente | • Spezifikation der PSA-Art und Schutzklasse (Helm Typ I/II, Stoßfestigkeit, Visierdurchlässigkeitsklasse) • Anleitung zum Anpassen, Einstellen und richtigen Sitz der Ausrüstung • Reinigungs-, Lagerungs- und Austauschintervalle • Verwendungsbeschränkungen (z. B. zulässiger Temperaturbereich, chemische Beständigkeit, Haltbarkeit) • CE-Kennzeichnung, Herstellerangaben, Konformitätserklärung • Erklärung von Sicherheitssymbolen und Piktogrammen |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber / Unternehmer (Abteilung Arbeitssicherheit); Hersteller (für produktspezifische Dokumentation) |
| Praktische Hinweise | Muss allen PSA-Anwendern zur Verfügung gestellt werden. Eine Kopie sollte der PSA-Ausgabeakte beiliegen und am Arbeitsplatz zugänglich sein. Dient bei DGUV- oder internen Arbeitssicherheitsaudits als Nachweis für Compliance und Nutzerinformation. |
Detaillierte Erläuterung
Das Dokument Gebrauchsanweisung für PSA stellt sicher, dass die Mitarbeiter wissen, wie Schutzhelme, Gesichtsschilde oder Schutzbrillen korrekt getragen und gewartet werden und welche Schutzwirkung diese bieten. Gemäß DGUV Vorschrift 1 (§4) ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Unterweisung vor der ersten Benutzung der PSA durchzuführen und sie in regelmäßigen Abständen (mindestens jährlich) zu wiederholen. Dies ist besonders wichtig bei neuen Gefährdungen oder bei Einführung neuer PSA-Modelle. In der Praxis des Facility Managements betrifft dies beispielsweise Techniker, die in der Nähe von Maschinenanlagen, elektrischen Schaltanlagen oder in Außenbereichen mit herabfallenden Gegenständen arbeiten. Die Anweisungen müssen klar formuliert und in für die Beschäftigten verständlicher Form zugänglich sein sowie die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Dadurch wird dokumentiert, dass der Arbeitgeber seiner Sorgfaltspflicht nachkommt und Fehlgebrauch der PSA vermieden wird, was die Sicherheit wesentlich erhöht.
Wartungsdokumentation (PSAgA)
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| Dokumentenbezeichnung / -typ | Wartungsdokumentation für persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Kopf, Gesicht und Augen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bietet eine systematische Aufzeichnung von Prüfungen, Reinigung und Austausch der PSA, um deren fortgesetzte Schutzfunktion sicherzustellen. Erfüllt Anforderungen aus §5 PSA-BV und DGUV-Regel 112-198 für sachgerechte Pflege und Instandhaltung. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV-Regel 112-198; EN 397 (Industrie-Schutzhelme); EN 166 (Augen- und Gesichtsschutz); EN 175 (Schweißerschutzvisiere) |
| Schlüsselelemente | • Inventarliste (Helm-ID, Ausgabedatum, Benutzer, Schutzklasse) • Regelmäßige Sichtprüfintervalle (z. B. monatlich, vierteljährlich) • Vermerk zu Rissen, UV-Vergilbung oder mechanischer Abnutzung • Reinigungsverfahren (z. B. keine aggressiven Lösungsmittel bei Polycarbonat) • Ersatz- bzw. Aussonderungsprotokoll mit Unterschrift der Fachkraft für Arbeitssicherheit • Dokumentation der Kompatibilität von Komponenten (z. B. Helm + Visier) |
| Verantwortliche Stelle | Facility Manager / Arbeitgeber; Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa); Wartungspersonal |
| Praktische Hinweise | Sollte in der Sicherheitsakte oder im digitalen Wartungssystem hinterlegt werden. Liefert bei internen und externen Audits den Nachweis, dass die PSA regelmäßig gewartet wird. Beschädigte oder veraltete Helme und Schutzbrillen müssen unverzüglich ausgetauscht werden. |
Detaillierte Erläuterung
Die Wartungsdokumentation gewährleistet, dass die Schutzfunktion der PSA über die gesamte Nutzungsdauer erhalten bleibt. Insbesondere Schutzhelme und Gesichtsschilde sind empfindlich gegenüber Materialermüdung, UV-Strahlung und Verschmutzung, was ihre Schutzwirkung beeinträchtigen kann. Facility Manager müssen daher einen festen Prüfrhythmus für PSA festlegen (z. B. monatliche Sichtkontrollen, jährliche Hauptprüfung) und jeden Zustand sowie das Alter der Ausrüstung dokumentieren. Üblicherweise beträgt die Nutzungsdauer für Schutzhelme etwa drei bis fünf Jahre.
Gemäß DGUV-Regel 112-198 müssen alle regelmäßigen Prüfungen, Wartungen und Instandsetzungen schriftlich festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen werden im Rahmen von DGUV-Prüfungen oder ISO-45001-Zertifizierungen kontrolliert, um die Einhaltung der gesetzlichen Wartungspflichten nachzuweisen. Eine lückenlose Instandhaltungsdokumentation zeigt, dass Risiken aktiv gemanagt werden, und dient als Beleg gegenüber Unfallversicherungsträgern und bei Haftungsfragen im Schadensfall. Defekte oder überalterte Helme und Brillen müssen sofort aus dem Verkehr gezogen und ersetzt werden.
Protokoll über spezielle Unterweisung mit praktischen Übungen (PSA-Schulung)
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| Dokumentenbezeichnung / -typ | Protokoll über spezielle Unterweisung mit praktischen Übungen für PSA (Kopf-, Gesichts- und Augenschutz) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert, dass alle PSA-Anwender eine praxisorientierte Unterweisung und Übungen zum richtigen Anlegen, Einstellen und zum Verhalten im Notfall erhalten haben. Vorgeschrieben nach §4 DGUV-V1 und §3 PSA-BV. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV-V1 (§4, §31); PSA-BV (§3); DGUV-Information 211-005 (Unterweisungsinhalte) |
| Schlüsselelemente | • Datum, Dauer und Inhalte der Unterweisung • Teilnehmerliste mit Unterschriften • Nachweis korrekter Anpassung von Helm und Schutzbrille • Erläuterung typischer Fehlanwendungen und Gefährdungssituationen • Qualifikation des Ausbilders und Unterschrift • Bezugnahme auf die zugehörige Gefährdungsbeurteilung |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) |
| Praktische Hinweise | Muss mindestens jährlich bzw. bei Ausgabe neuer PSA oder bei neuen Gefährdungen wiederholt und protokolliert werden. Dient als Nachweis der Schulungspflicht bei DGUV- und Arbeitsschutz-Audits. |
Detaillierte Erläuterung
Dieses Protokoll dokumentiert die Durchführung der praktischen Unterweisungen, mit denen sichergestellt wird, dass jeder Beschäftigte in der Lage ist, Kopf-, Gesichts- und Augenschutz korrekt zu verwenden. Zu den Übungen gehören beispielsweise das Einstellen der Helmriemen, das Anlegen von Schutzvisieren gegen Spritzgefahren und das Erkennen von Beschädigungen oder Verschmutzungen. Durch das Protokoll wird festgehalten, dass diese praxisnahen Schulungen stattgefunden und verstanden wurden. Damit sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.
Im Facility Management finden solche Schulungen meist bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter oder im Rahmen von Sicherheitstrainings statt und werden an die konkrete Arbeitsumgebung angepasst – etwa für Techniker, die an hohen Decken arbeiten oder in der Nähe rotierender Maschinen tätig sind. Das Unterweisungsprotokoll ist ein wichtiger Nachweis bei Prüfungen nach DGUV-V1 und kann bei Haftungsfragen nach einem Unfall herangezogen werden, da es belegt, dass der Arbeitgeber seine Unterweisungspflichten erfüllt hat.