PSA: Gehörschutz
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PSA: Gehörschutz
Gehörschutz ist ein wesentlicher Baustein des Arbeitsschutzes im Facility Management – insbesondere an Arbeitsplätzen mit hoher Lärmbelastung, etwa in Technikräumen, Werkstätten oder Bereichen mit großen Maschinenanlagen. In Deutschland werden die Benutzung, Bereitstellung, Instandhaltung und Unterweisung im Umgang mit Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) – einschließlich Gehörschutz – durch die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) sowie durch Vorschriften und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geregelt.
Die folgende strukturierte Übersicht definiert die notwendigen Dokumente, um die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Diese Aufzeichnungen sind Teil des betrieblichen Arbeitsschutzmanagement-Systems (AMS) und dienen als Nachweis für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, für eine ordnungsgemäße Unterweisung und für die laufende Wartung der Gehörschutzausrüstung.
Gehörschutz als PSA – Vorschriften & Praxis
Benutzungsanweisung für die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) – Gehörschutz
| Feld | Details |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Benutzungsanweisung für Gehörschutz |
| Zweck & Umfang | Bietet schriftliche Informationen und Anleitungen zur korrekten Auswahl, Anpassung, Verwendung und Aufbewahrung von Gehörschutz, um lärmbedingte Gehörschäden zu verhindern. Stellt sicher, dass Beschäftigte über ihre Rechte und Pflichten bei der Verwendung der PSA informiert sind. |
| Zugehörige Vorschriften/Normen | PSA-BV (PSA-Benutzungsverordnung); DGUV-Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention”); ArbSchG § 12 (Unterweisungspflicht) |
| Wesentliche Inhalte | • Art und Klassifizierung des Gehörschutzes (z. B. Ohrstöpsel, Kapselgehörschutz) |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber/Unternehmer (Erstellung und Ausgabe); Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Facility Manager (Freigabe und Durchführung der Unterweisung); Beschäftigte (Kenntnisnahme mit Unterschrift) |
| Praktische Hinweise | Muss an allen Arbeitsplätzen mit Lärmbelastung über 80 dB(A) zugänglich sein. Wird bei der Einarbeitung, in Sicherheitsunterweisungen und in jährlichen Schulungen verwendet. Bestandteil der betrieblichen Arbeitsschutzdokumentation. |
Ausführliche Erläuterung
Die Benutzungsanweisung bildet die Grundlage der sicherheitstechnischen Unterweisung der Beschäftigten. Gemäß PSA-BV § 3 in Verbindung mit DGUV-Vorschrift 1 hat der Arbeitgeber die Beschäftigten schriftlich und verständlich über die korrekte Verwendung von Gehörschutz zu unterrichten. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Beschäftigten sowohl die Gefahren einer hohen Lärmexposition als auch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen kennen.
Der Facility Manager stellt sicher, dass die Benutzungsanweisung betriebs- und arbeitsplatzspezifisch ausgestaltet ist. Darin werden die relevanten Bereiche mit Lärmbelastung (z. B. Maschinenräume, HKL-Technikzentralen, Werkstätten) und die dort jeweils vorgeschriebenen Gehörschutzmittel benannt. Zudem enthält das Dokument die Herstellerhinweise zu jedem im Betrieb eingesetzten Gehörschutzmodell, insbesondere zu dessen Handhabung und Pflege.
Die Benutzungsanweisung muss mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf – etwa bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren – aktualisiert werden. Sie dient bei Begehungen durch die Berufsgenossenschaft oder bei internen Arbeitsschutz-Audits als wichtiger Nachweis dafür, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten nach ArbSchG und PSA-BV nachkommt. In der Praxis ist sicherzustellen, dass die Anweisung an allen Arbeitsplätzen mit einem Tages-Lärmexpositionspegel über 80 dB(A) für die Beschäftigten jederzeit einsehbar ist. Durch die unterzeichnete Bestätigung der Beschäftigten wird dokumentiert, dass die Unterweisung im Gehörschutz tatsächlich durchgeführt und verstanden wurde.
Dokumentation der Wartung – PSA gegen Absturz und Gehörschutz (PSAgA)
| Feld | Details |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Wartungsnachweis für Persönliche Schutzausrüstung – Gehörschutz |
| Zweck & Umfang | Hält alle Prüftermine, Wartungsarbeiten und Austauschmaßnahmen im Zusammenhang mit Gehörschutz fest, um die fortlaufende Wirksamkeit und Hygiene sicherzustellen. Dient als Nachweis der Einhaltung von DGUV-Vorgaben und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen. |
| Zugehörige Vorschriften/Normen | DGUV-Regel 112-198 (Benutzung von PSA gegen Absturz sowie allgemeine PSA-Anforderungen); ArbSchG § 4 (Grundpflicht des Arbeitgebers zur sicheren Ausrüstung); PSA-BV § 2 (Wartung, Reparatur und Lagerung) |
| Wesentliche Inhalte | • Identifikation der Ausrüstung (Modell, Hersteller, Seriennummer) |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber oder Facility Manager (Aufbewahrung der Nachweise); Fachkraft für Arbeitssicherheit (Prüfung und Dokumentation); Externer Dienstleister oder Hersteller (technische Wartung, falls erforderlich) |
| Praktische Hinweise | Entsprechend Herstellerangaben und Nutzungsbedingungen in festgelegten Intervallen durchzuführen. Dokumentation wird bei Arbeitsschutzkontrollen herangezogen und ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. |
Ausführliche Erläuterung
Gehörschutzmittel – so einfach sie konstruiert sein mögen – erfordern eine konsequente Wartung und Hygienekontrolle, um ihre Schutzwirkung aufrechtzuerhalten. Gemäß DGUV-Regel 112-198 und den Vorgaben der PSA-BV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass sämtliche PSA, insbesondere wiederverwendbarer Gehörschutz, jederzeit in einem gebrauchstauglichen und hygienisch einwandfreien Zustand gehalten wird.
Der Facility Manager verantwortet den Wartungsprozess und die lückenlose Dokumentation aller Prüfungen, Reinigungen und etwaigen Austauschmaßnahmen. In den Wartungsnachweisen werden die Reinigungsintervalle, Austauschaktionen (z. B. Ersatz verschlissener Dichtungsringe bei Kapselgehörschützern) sowie festgestellte Mängel detailliert festgehalten. Diese Protokolle sind auch Bestandteil eines zertifizierten Arbeitsschutzmanagement-Systems (z. B. nach ISO 45001) und tragen dazu bei, bei Audits und Gefährdungsbeurteilungen die wirksame Umsetzung der Schutzmaßnahmen nachzuweisen.
Besonderes Augenmerk gilt Gehörschutz, der von mehreren Personen genutzt wird, etwa wenn für Besucher oder zeitweilige Arbeiten Gehörschützer bereitgestellt werden. In solchen Fällen muss nach jedem Gebrauch eine Reinigung bzw. Desinfektion und bei Bedarf ein Austausch erfolgen. Jeder dieser Schritte ist nachvollziehbar zu dokumentieren, um sowohl die Hygieneanforderungen als auch die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Zur Rechenschaftspflicht gehört zudem, dass die Wartungsdokumentation mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird, damit bei Überprüfungen durch Aufsichtsbehörden oder Unfallversicherungsträger die Historie der PSA-Instandhaltung lückenlos belegt werden kann.
Protokoll über besondere Unterweisung mit Übungen – PSA (Gehörschutz)
| Feld | Details |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Unterweisungs- und Übungsprotokoll für Gehörschutz |
| Zweck & Umfang | Hält fest, dass Beschäftigte eine theoretische und praktische Unterweisung im korrekten Einsatz von Gehörschutz-PSA erhalten haben, inklusive Übungen zum Anpassen und Schulung des Gefahrenbewusstseins. Stellt die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisungspflichten sicher. |
| Zugehörige Vorschriften/Normen | DGUV-Vorschrift 1 § 4 (Unterweisung der Versicherten); PSA-BV § 3 (Unterweisung vor Benutzungsaufnahme); ArbSchG § 12 (Unterweisung und Information der Beschäftigten) |
| Wesentliche Inhalte | • Datum, Dauer und Ort der Unterweisung |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber oder Facility Manager (Organisation und Archivierung); Fachkraft für Arbeitssicherheit oder anderer qualifizierter Unterweisender (Durchführung); Beschäftigte (Teilnahme und Bestätigung durch Unterschrift) |
| Praktische Hinweise | Die Unterweisung ist für alle Beschäftigten in lärmbelasteten Bereichen zu dokumentieren. Das Protokoll wird bei DGUV-Audits überprüft und sollte in der Arbeitsschutzdokumentation mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. |
Ausführliche Erläuterung
Das Unterweisungs- und Übungsprotokoll dient als schriftlicher Nachweis dafür, dass alle betroffenen Beschäftigten eine umfassende theoretische und praktische Unterweisung im Gebrauch des Gehörschutzes erhalten haben. Nach DGUV-Vorschrift 1 § 4 und PSA-BV § 3 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten vor der ersten Verwendung der PSA und danach regelmäßig (mindestens einmal jährlich) zu schulen. In diesen Schulungen werden die Lärmgefährdungen und der korrekte Einsatz sowie die Grenzen der Gehörschutzmittel erläutert. Zudem finden praktische Übungen statt – beispielsweise das richtige Einsetzen von Ohrstöpseln oder das Anpassen von Kapselgehörschützern –, um den sicheren Umgang einzuüben.
Im Facility Management wird diese besondere Unterweisung typischerweise im Rahmen der jährlichen Sicherheitsunterweisungen durch eine qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt durchgeführt. Alle wichtigen Details der Schulung – Datum, Dauer, Inhalte, Name und Qualifikation der unterweisenden Person sowie eine Liste der Teilnehmer mit deren Unterschriften – werden im Protokoll dokumentiert. So wird bestätigt, dass jeder Beschäftigte die erforderliche Unterweisung und Übung erhalten hat.
Bei internen Audits, Begehungen der Berufsgenossenschaft oder im Falle von Nachfragen durch Versicherungen ist das Unterweisungsprotokoll ein entscheidender Beleg für die betriebliche Fürsorgepflicht. Es zeigt, dass der Arbeitgeber seiner Unterweisungspflicht nach deutschem Arbeitsschutzrecht (ArbSchG § 12, DGUV-Vorschrift 1) nachgekommen ist und damit proaktiv dazu beiträgt, Hörschäden und Arbeitsunfälle zu vermeiden.
