Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes im Facility Management. Sie umfasst alle Ausrüstungen und Kleidungsstücke, die Beschäftigte vor Gefährdungen bei ihrer Tätigkeit schützen. In Deutschland regeln die DGUV-Vorschriften (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV, Umsetzung der EU-Richtlinie 89/656/EWG) die Bereitstellung, Benutzung und Pflege von PSA.
Die nachfolgenden Abschnitte benennen und beschreiben alle erforderlichen Dokumente, um den sicheren, regelgerechten und ordnungsgemäßen Einsatz von PSA im Facility Management zu gewährleisten. Diese Dokumente fallen unter die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gemäß § 3 und § 5 ArbSchG sowie § 2 PSA-BV. Sie sollen sicherstellen, dass PSA geeignet ist, regelmäßig gewartet wird und bestimmungsgemäß eingesetzt wird, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu schützen.
PSA – Schutz von Kopf bis Fuß
- Benutzungsanweisung
- Betriebsanweisung
- Wartungsnachweis
- Gefährdungsbeurteilung
- Sachkunde
- Unterweisungs
Benutzungsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
| Feld | Details |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Benutzungsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) |
| Zweck & Anwendungsbereich | Legt fest, wie und wann bestimmte PSA benutzt, gelagert und gepflegt wird, um Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen. Stellt sicher, dass gesetzliche Arbeitsschutzpflichten eingehalten werden. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV-V 1 §§ 29–31 (Bereitstellung und Benutzung von PSA); PSA-BV (PSA-Benutzungsverordnung, Umsetzung der Richtlinie 89/656/EWG) |
| Wesentliche Inhalte | • Beschreibung der bereitgestellten PSA |
| Verantwortlich | Arbeitgeber (Erstellung und Ausgabe); Fachkraft für Arbeitssicherheit (Prüfung und Aktualisierung); Beschäftigte (Bestätigung und Anwendung) |
| Hinweise | Muss schriftlich am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und bei Änderungen der Arbeitsbedingungen oder PSA-Arten aktualisiert werden. Verwendung bei Einarbeitung, Unterweisungen und DGUV-Audits. |
Erläuterung
Die Benutzungsanweisung vermittelt den Beschäftigten konkret, wie sie ihre persönliche Schutzausrüstung korrekt einsetzen. Sie ergänzt die Herstellerinformationen um arbeitsplatzspezifische Risiken. Zum Beispiel enthält sie Anweisungen zum richtigen Anlegen eines Schutzhelms, zum Einsatz von Handschuhen oder zur fachgerechten Handhabung von Atemschutzmasken unter den jeweiligen betrieblichen Bedingungen. Durch klare Vorgaben zu Reinigung, Lagerung und Wechselintervallen stellt sie sicher, dass die PSA jederzeit funktionstüchtig ist.
Rechtlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über den sicheren Umgang mit PSA zu informieren. Die Benutzungsanweisung macht diese Verpflichtung konkret und dient als Nachweis der Unterweisung. Üblicherweise unterschreiben die Arbeitnehmer die Anleitung, um zu bestätigen, dass sie in die Nutzung und Pflege der PSA eingewiesen wurden. Der Facility Manager sorgt dafür, dass alle Beschäftigten Zugang zu den aktuellen Anweisungen haben und diese bei Bedarf – etwa durch Aktualisierung nach Arbeitsplatzänderungen – auf dem neuesten Stand hält.
Betriebsanweisung – PSA gegen Absturz (PSAgA)
| Feld | Details |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) |
| Zweck & Anwendungsbereich | Legt fest, wie PSA gegen Absturz (z. B. Auffanggurte, Verbindungsmittel, Anschlagpunkte) sicher verwendet, geprüft und gewartet wird. Dient als verbindliche Unterweisung für alle Beschäftigten bei Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV-I 211-010 (Erstellung von Betriebsanweisungen); DGUV-R 112-198 (PSAgA-Benutzungsregel); ArbSchG § 12 (Unterweisungspflicht) |
| Wesentliche Inhalte | • Beschreibung des eingesetzten PSA und seiner Schutzwirkung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit (Erstellung und Ausgabe); Unterweisungsbeauftragter (Durchführung der Schulung) |
| Hinweise | Muss an allen betroffenen Arbeitsplätzen (z. B. Dachbereiche, Fassadengerüste, Wartungsplattformen) ausgehängt sein. Wird in Verbindung mit Rettungsplänen und Schulungsnachweisen genutzt. Erforderlicher Nachweis bei DGUV-Audits. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung für PSA gegen Absturz ist unverzichtbar, wenn Beschäftigte in Höhen arbeiten. Sie fasst die speziellen Sicherheitsregeln für den Umgang mit Absturzsicherungen an einem Ort zusammen. Beispielsweise beschreibt sie, wie ein Auffanggurt richtig anzulegen ist, wo Anschlagpunkte angebracht werden dürfen und welche Verbindungen (Seile, Gurte) verwendet werden müssen. Sie führt auf, wie oft eine Sichtprüfung durchzuführen ist und welche Qualifikationen die prüfende Person haben muss. Außerdem weist sie auf unzulässige Anwendungen hin, etwa die Benutzung von abgenutzten oder beschädigten Teilen, und was im Notfall zu tun ist – einschließlich Verweis auf den betrieblichen Rettungsplan.
Rechtlich basiert die Betriebsanweisung auf der DGUV-Regel 112-198 und den Vorgaben zur Unterweisung (§ 12 ArbSchG). Sie wird in der Regel zusammen mit praktischen Übungen vermittelt. Der Facility Manager stellt sicher, dass die Betriebsanweisung für PSA gegen Absturz für alle relevanten Bereiche verfügbar ist und regelmäßig auf Aktualität geprüft wird. Sie dient als schriftlicher Beleg, dass alle Beteiligten die Gefahren kennen und wissen, wie sie ihre Schutzausrüstung korrekt handhaben.
Wartungsnachweis – PSA gegen Absturz (PSAgA)
| Feld | Details |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsnachweis für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) |
| Zweck & Anwendungsbereich | Hält alle Prüfergebnisse, Wartungsmaßnahmen und Prüfungstermine der Absturzsicherungen fest und gewährleistet so deren kontinuierliche Gebrauchsfähigkeit und rechtliche Nachvollziehbarkeit. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV-R 112-198 (Inspektions- und Wartungsanforderungen); PSA-BV § 4 (Wartung und Erneuerung) |
| Wesentliche Inhalte | • Kennzeichnung der Ausrüstung (Typ, Seriennummer, Anschaffungsdatum) |
| Verantwortlich | Sachkundige Person für PSAgA (Durchführung der Prüfungen); Facility Manager (Führung der Aufzeichnungen) |
| Hinweise | Mindestens einmal jährlich verpflichtend. Muss bei Prüfungen oder nach Unfällen vorgelegt werden können. Archiviert meist digital im Sicherheitsmanagementsystem. |
Erläuterung
Der Wartungsnachweis dokumentiert lückenlos, dass die Absturzsicherungen regelmäßig geprüft und instand gehalten werden. Nach der PSA-Benutzungsverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass PSA während der gesamten Nutzungsdauer funktionsfähig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bleibt. Dafür sind periodische Inspektionen nötig. In der Praxis bedeutet dies: Vor jedem Einsatz ist die Ausrüstung von der Anwenderin/dem Anwender auf Beschädigungen zu prüfen und einmal jährlich eine ausführliche Überprüfung durch eine sachkundige Person durchzuführen.
Im Wartungsnachweis werden alle relevanten Daten festgehalten: Wann welche Komponenten inspiziert wurden, ob Mängel gefunden wurden und welche Maßnahmen ergriffen wurden (z. B. Reparatur oder Austausch). Am Ende jeder Prüfung unterschreibt die sachkundige Person. So entsteht ein chronologischer Nachweis über die Gebrauchstüchtigkeit der PSA. Der Facility Manager ist dafür verantwortlich, dass die Prüfintervalle eingehalten werden und die Protokolle sicher archiviert sind. Die Unterlagen dienen auch als Beweis bei Sicherheitskontrollen oder nach einem Vorfall.
Gefährdungsbeurteilung – PSA gegen Absturz (PSAgA)
| Feld | Details |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz |
| Zweck & Anwendungsbereich | Erfasst alle potenziellen Absturzgefahren an den Arbeitsplätzen und legt fest, welche PSA und Schutzmaßnahmen einzusetzen sind. Sichert die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV-R 112-198 (Gefährdungsbeurteilung zum Absturzschutz); ArbSchG §§ 5–6 (Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation) |
| Wesentliche Inhalte | • Beschreibung des Arbeitsbereichs und der Absturzstellen (z. B. Dachflächen, Treppenluken) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit (Durchführung); Facility Manager (Koordination und Überprüfung) |
| Hinweise | Vor Beginn der Tätigkeit und nach wesentlichen Änderungen (z. B. neuer Arbeitsbereich oder Ausrüstung) durchzuführen. Legt die Basis für PSA-Auswahl und Schulungsinhalte. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Fundament für alle Entscheidungen zum Einsatz von PSA im Facility Management. Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber vor Aufnahme jeder Tätigkeit systematisch Risiken ermitteln und dokumentieren. Bei Arbeiten in der Höhe werden die möglichen Absturzgefahren analysiert – etwa die Höhe selbst, offene Kanten, Böschungen oder ungesicherte Durchbrüche. Daraus leiten Fachkraft für Arbeitssicherheit und Facility Manager ab, ob Absturzsicherungen nötig sind und welche Ausrüstung (z. B. Typ des Sicherheitsgurts, nötige Anschlagpunkte) verwendet werden muss.
Die Dokumentation hält fest, welche Gefährdungen gefunden wurden und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um sie zu beseitigen oder zu minimieren. Wenn eine Arbeit nur mit PSA durchgeführt werden kann, gibt die Beurteilung vor, welche Art von PSAgA eingesetzt wird. Sie berücksichtigt auch weitere Sicherheitsmaßnahmen wie Auffangnetze, zusätzliche Gerüste oder Rettungsplan-Bereitstellung. In der Regel dient die Gefährdungsbeurteilung auch als Leitfaden für die Unterweisungen der Beschäftigten. Sie ist fortzuschreiben, wenn sich Arbeitsbedingungen oder Ausrüstung ändern.
Nachweis der Sachkunde – PSA gegen Absturz (PSAgA)
| Feld | Details |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der Sachkunde für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) |
| Zweck & Anwendungsbereich | Bestätigt, dass Mitarbeitende, die PSAgA prüfen oder andere darin unterweisen, über die erforderlichen Kenntnisse und praktische Fertigkeiten verfügen. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV-G 312-906 (Schulung von sachkundigen Personen – PSAgA); DGUV-R 112-198 (Anforderungen an sachkundige Personen) |
| Wesentliche Inhalte | • Name und Qualifikation der Teilnehmenden |
| Verantwortlich | Akkreditierter Bildungsträger (Ausstellung); Arbeitgeber / Facility Manager (Aufbewahrung) |
| Hinweise | Muss alle 3–5 Jahre erneuert werden, je nach Aufgabenfeld und Aktualität der Regelwerke. Notwendig für Personal, das PSA-Prüfungen durchführt oder andere in der PSAgA schult. Wird in der Personal- und Arbeitsschutzakte verwahrt. |
Erläuterung
Der Sachkundenachweis dokumentiert, dass eine Person berechtigt ist, PSA gegen Absturz fachgerecht zu prüfen oder darin auszubilden. Die DGUV-Regel 112-198 und die zugehörige DGUV-Schriftenreihe 312-906 beschreiben Inhalte und Ablauf dieser Schulung. In der Regel absolvieren die Mitarbeiter*innen einen mehrtägigen Lehrgang bei einem anerkannten Anbieter, in dem gesetzliche Grundlagen, sichere Einsatzbedingungen und Prüfmethoden vermittelt werden.
Im Nachweis stehen Name, Schulungsinhalte und – je nach Kurs – ein Zertifikat. Die Gültigkeit ist zeitlich begrenzt (häufig 3 Jahre) und kann durch einen Auffrischungskurs verlängert werden. Der Facility Manager achtet darauf, dass stets mindestens eine sachkundige Person verfügbar ist, insbesondere wenn viele Arbeiten in der Höhe anfallen. Die Zeugnisse sind Teil der Arbeitsunterlagen und müssen bei Kontrollen vorgelegt werden können, um zu belegen, dass die Prüfer ihre Aufgaben kompetent erfüllen.
Unterweisungs- und Übungsprotokoll für PSA
| Feld | Details |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unterweisungs- und Übungsprotokoll für Persönliche Schutzausrüstung |
| Zweck & Anwendungsbereich | Hält spezielle Unterweisungen zu PSA sowie durchgeführte Praxisübungen und Teilnehmer fest. Nachweis der Erfüllung der Unterweisungs- und Übungspflichten gemäß DGUV-V 1. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV-V 1 § 4 (Unterweisungspflicht); ArbSchG § 12 (Unterweisungen) |
| Wesentliche Inhalte | • Datum und Ort der Unterweisung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter (Organisator); Unterweisender / Fachkraft für Arbeitssicherheit (Durchführung) |
| Hinweise | Mindestens jährlich oder bei Einführung neuer PSA verpflichtend. Bestandteil der Arbeitsschutzdokumentation und Nachweis bei DGUV-Audits oder im Unfallfall. |
Erläuterung
Das Unterweisungs- und Übungsprotokoll dokumentiert alle Sicherheitsschulungen rund um die PSA. Nach § 4 der DGUV-Vorschrift 1 muss jeder Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb unterrichtet werden. Für PSA umfasst dies eine theoretische Einweisung in die Funktion der Schutzausrüstung und mindestens einmalige praktische Übungen – etwa das Anlegen eines Gurts oder das richtige Putzen einer Atemschutzmaske.
Im Protokoll stehen Datum, Inhalte der Unterweisung sowie alle teilnehmenden Beschäftigten mit Unterschrift. Der Schulungsleiter und dessen Qualifikation werden ebenfalls vermerkt. So zeigt das Protokoll, dass die Beschäftigten ihre PSA nicht nur erhalten, sondern auch richtig anwenden können. Facility Manager und Sicherheitsfachkräfte prüfen regelmäßig, dass Unterweisungen (z. B. jährlich) durchgeführt und nachgetragen werden. Die Aufzeichnungen sind wichtige Nachweise bei internen oder externen Audits sowie bei Klärung von Arbeitsunfällen.
Gleichzeitig stellen sie sicher, dass die Beschäftigten geschult und geschützt sind. Ein gut strukturiertes Dokumentationssystem unterstützt interne und externe Prüfungen, minimiert Haftungsrisiken und fördert eine Kultur der Prävention und Sicherheitsverantwortung im gesamten Facility Management.
