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Leitern und Trittleitern

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Leitern und Trittleitern

Leitern und Trittleitern

Diese Dokumentationsübersicht beschreibt alle sicherheits-, organisatorischen und prüfrelevanten Unterlagen, die für einen rechtskonformen und betriebssicheren Einsatz von Leitern und Tritten gemäß BetrSichV erforderlich sind. Leitern und Tritte zählen zu den häufigsten Arbeitsmitteln im Gebäudebetrieb und sind gleichzeitig besonders unfallträchtig. Daher gelten strenge Anforderungen an Prüfung, Bestellung qualifizierter Prüfer, Unterweisung, organisatorische Zuständigkeiten und den sicheren Betrieb. Diese Dokumentation dient als Grundlage für ein auditfähiges, haftungssicheres und effizient strukturiertes Facility Management.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung von BetrSichV-Vorschriften

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Antrag auf Ausnahmeregelung nach BetrSichV

Zweck & Geltungsbereich

Formale Beantragung einer Abweichung von bestimmten BetrSichV-Pflichten, wenn erforderlich

Relevante Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• benannte Vorschrift
• technische und organisatorische Begründung
• Ersatzschutzmaßnahmen
• Nachweis gleichwertigen Sicherheitsniveaus
• Befristung

Verantwortlich

Arbeitgeber / Unternehmer

Praktische Hinweise

Wird nur in Sonderfällen zugelassen (z. B. besondere Baustrukturen, Sonderleitern oder Ausnahmeeinsätze)

Erläuterung

Die Betriebssicherheitsverordnung erlaubt Ausnahmen von ihren Vorgaben nur, wenn durch zusätzliche Maßnahmen ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Ein solcher Antrag auf Ausnahmeregelung ist im Bereich Leitern und Tritte nur in absoluten Sonderfällen relevant. In der Praxis betrifft dies beispielsweise Spezialleitern, die für den Zugang zu technischen Schächten oder in sehr beengten räumlichen Verhältnissen benötigt werden, wo die Einhaltung aller Standardvorschriften konstruktiv nicht möglich ist. Der Arbeitgeber muss die Ausnahme schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen und darin genau darlegen, von welcher BetrSichV-Vorschrift abgewichen werden soll, aus welchen Gründen (etwa bauliche Gegebenheiten) dies erforderlich ist und welche technischen oder organisatorischen Ersatzmaßnahmen ergriffen werden, um dennoch ein gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. In der Regel ist auch anzugeben, wie lange die Ausnahme gelten soll (befristete Ausnahme). Generell werden Ausnahmen sehr restriktiv gehandhabt und nur genehmigt, wenn eindeutig keine zumutbare Alternativlösung vorhanden ist und die Sicherheit der Beschäftigten trotz der Abweichung nachweislich sichergestellt bleibt.

Prüfaufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen (Leitern & Tritte)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Prüfprotokoll Leitern & Tritte

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis der ordnungsgemäßen Prüfung vor Erstverwendung, wiederkehrend sowie anlassbezogen

Relevante Normen

TRBS 1201, BetrSichV

Schlüsselelemente

• Identifikation der Leiter/des Tritts
• Prüfung der Standfestigkeit
• Zustand der Sprossen, Holme und Füße
• rutschhemmende Eigenschaften
• Maßnahmen & Nachuntersuchungsfristen

Verantwortlich

Befähigte Person (TRBS 1201)

Praktische Hinweise

Prüfintervall i. d. R. jährlich; in Lager-/Außenbereichen ggf. kürzer; essenziell bei BG-Prüfungen

Erläuterung

Gemäß BetrSichV und der Technischen Regel TRBS 1201 sind Leitern und Tritte vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig sowie bei Bedarf (beispielsweise nach Reparaturen oder besonderen Vorkommnissen) durch eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Dabei werden alle sicherheitsrelevanten Merkmale kontrolliert: Standfestigkeit, unbeschädigte Holme und Sprossen, fest sitzende Verbindungen, einwandfreie rutschhemmende Fußkappen und allgemein das Fehlen von Verformungen, Rissen oder Korrosion. Erkennt der Prüfer Mängel, sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten – etwa die Außerbetriebnahme der Leiter, ihre Instandsetzung und eine Nachprüfung nach der Reparatur – und im Protokoll zu vermerken.

Die Intervalle für Wiederholungsprüfungen richten sich nach den Betriebsbedingungen und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. In vielen Fällen hat sich ein jährliches Prüfintervall bewährt; jedoch kann bei intensiv genutzten oder ungünstig gelagerten Leitern (z.B. im Außenbereich, in feuchten Umgebungen oder in Lagerhallen) ein kürzeres Intervall – halbjährlich oder vierteljährlich – erforderlich sein. Entscheidend ist, potenzielle Mängel rechtzeitig zu erkennen, bevor sie zu einer Absturzgefahr führen. Alle durchgeführten Prüfungen sind lückenlos in Prüfprotokollen zu dokumentieren. Diese Protokolle dienen dem Arbeitgeber als zentraler Nachweis der Betreiberverantwortung und werden bei internen Audits, Prüfungen durch die Berufsgenossenschaft oder im Schadensfall als Beleg für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfpflichten herangezogen.

Bestellung befähigter Personen zur Prüfung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Bestellurkunde „Befähigte Person“

Zweck & Geltungsbereich

Sicherstellung, dass Prüfungen ausschließlich von fachkundigen Personen durchgeführt werden

Relevante Normen

VDI 4068-1

Schlüsselelemente

• Qualifikationsnachweis
• Berufserfahrung
• Aufgaben- & Prüfverantwortung
• Befristung
• Unterschrift Arbeitgeber

Verantwortlich

Arbeitgeber

Praktische Hinweise

Wird bei Unfällen, BG-Audits oder Behördenprüfungen regelmäßig eingefordert

Erläuterung

Die formelle Bestellung einer befähigten Person zur Prüfung von Leitern und Tritten erfolgt idealerweise durch ein schriftliches Bestellschreiben oder eine Urkunde. Darin bestätigt der Arbeitgeber, dass die genannte Person auf Grundlage ihrer Berufsausbildung, einschlägigen Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit die Anforderungen gemäß BetrSichV § 2 Abs. 6 (Definition „befähigte Person“) sowie VDI-Richtlinie 4068-1 erfüllt. Das Dokument beschreibt üblicherweise den Prüfauftrag – also welche Arbeitsmittel geprüft werden dürfen (hier: Leitern und Tritte) – und die übertragenen Pflichten und Verantwortlichkeiten. Optional kann die Bestellung befristet sein oder unbefristet gelten. Auch Qualifikationsnachweise (z.B. Schulungszertifikate oder Meisterbrief) werden angeführt bzw. in Kopie beigefügt. Wichtig ist die Unterschrift des Unternehmers bzw. Arbeitgebers, da mit ihr die Prüfaufgabe offiziell delegiert wird. Im Ernstfall (z.B. nach einem Leiterunfall oder bei einer Überprüfung durch die Behörde oder Berufsgenossenschaft) kann der Betrieb so jederzeit belegen, dass die vorgeschriebenen Prüfungen durch geeignete, befähigte Personen durchgeführt wurden.

Bestellung von Koordinatoren (z. B. Leiterbeauftragter, Arbeitsmittelkoordinator)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Bestellschreiben Koordinator Arbeitsmittel/Leitern

Zweck & Geltungsbereich

Einrichtung organisatorischer Verantwortlichkeiten für Bestandsführung, Ausgabe, Kontrolle und Schadensmeldungen

Relevante Normen

BetrSichV, DGUV-I 215-830, GefStoffV

Schlüsselelemente

• Aufgabenbeschreibung
• Verantwortlichkeiten
• Entscheidungsbefugnisse
• Kommunikationswege
• Qualifikationsanforderungen

Verantwortlich

Arbeitgeber

Praktische Hinweise

Besonders wichtig in großen Organisationseinheiten, Werkstätten, Lagern, Facility Services oder Gefahrstoffbereichen

Erläuterung

Größere Unternehmen benennen häufig einen Arbeitsmittel-Koordinator oder spezifisch einen „Leiterbeauftragten“. Diese Person hat die Aufgabe, den gesamten Bestand an Leitern und Tritten zu verwalten und für deren einsatzbereiten sowie sicheren Zustand zu sorgen. Dazu gehören die Führung eines detaillierten Verzeichnisses aller Leitern/Tritte, die eindeutige Kennzeichnung der Geräte, die Organisation der regelmäßigen Prüfungen durch befähigte Personen und die Dokumentation von Ausgabe und Rücknahme (wenn Leitern zentral ausgegeben werden). Ebenso koordiniert der Koordinator anstehende Reparaturen oder Ersatzanschaffungen und nimmt Schadensmeldungen aus dem Betrieb entgegen.

Durch diese klare Zuständigkeitsregelung wird sichergestellt, dass keine Leiter unbemerkt beschädigt bleibt oder unkontrolliert verwendet wird. In bestimmten Bereichen – etwa in Werkstätten, Lagern oder Betrieben mit Gefahrstoffen – ist eine solche Koordinatorenfunktion besonders wichtig. Hier gibt es oft viele verstreute Leitern, und mitunter nutzen auch Fremdfirmen (Dienstleister) die bereitgestellten Arbeitsmittel. Der Koordinator stimmt daher gegebenenfalls auch den sicheren Einsatz durch Externe ab und stellt sicher, dass alle einschlägigen Vorschriften und internen Regeln eingehalten werden (z.B. Verwendung spezieller nichtmetallischer Leitern in elektrischen Anlagen oder Reinigung von Leitern, die mit Gefahrstoffen in Berührung kamen).

Hersteller-Betriebsanweisungen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Hersteller-Betriebsanweisung

Zweck & Geltungsbereich

Vermittlung aller sicherheits- und funktionsrelevanten Informationen vom Hersteller

Relevante Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• bestimmungsgemäße Verwendung
• Traglastgrenzen
• Aufstellbedingungen
• Transport/Lagerung
• Verbotene Nutzungsarten

Verantwortlich

Hersteller

Praktische Hinweise

Grundlage für betriebliche Betriebsanweisungen; muss beim Arbeitsmittel vorliegen

Erläuterung

Jede vom Hersteller bereitgestellte Betriebsanleitung (Hersteller-Betriebsanweisung) für Leitern und Tritte muss im Betrieb verfügbar sein. Darin sind alle sicherheits- und funktionsrelevanten Vorgaben festgehalten – von der bestimmungsgemäßen Verwendung (welche Nutzung zulässig ist und welche nicht) über die maximal zulässige Belastung (Tragkraft, z.B. 150 kg bei Standardleitern) und Hinweise zur Aufstellung (etwa erforderlicher Anlegewinkel, Sicherung gegen Wegrutschen, geeignete Aufstellflächen) bis hin zu Vorgaben für den Transport und die Lagerung. Ebenfalls enthalten sind Warnhinweise vor falscher oder gefährlicher Verwendung, zum Beispiel das Verbot, Metallleitern in der Nähe elektrischer Leitungen einzusetzen oder auf den obersten Sprossen einer Anlegeleiter zu stehen.

Diese Herstellerinformationen sind fester Bestandteil der Facility-Management-Dokumentation, weil sie für die Gefährdungsbeurteilung und die Erstellung der innerbetrieblichen Betriebsanweisung benötigt werden. Nur wenn die spezifischen Konstruktionsmerkmale und Grenzen eines Produkts bekannt sind, können geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Original-Dokumente sollten idealerweise beim Arbeitsmittel selbst oder in einer zentralen Dokumentation hinterlegt sein, damit Beschäftigte und Prüfer jederzeit Zugriff darauf haben.

Betriebliche Betriebsanweisung (Arbeitgeberpflicht)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Betriebsanweisung für Leitern und Tritte

Zweck & Geltungsbereich

Darstellung aller betriebsbezogenen Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und organisatorischen Regeln

Relevante Normen

BetrSichV, DGUV-I 205-001

Schlüsselelemente

• Absturz- und Rutschgefahren
• Einsatzbereiche & Einschränkungen
• PSA-Vorgaben
• Meldepflichten bei Defekten
• Notfall- und Verhaltenregeln

Verantwortlich

Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit

Praktische Hinweise

Muss Beschäftigten zugänglich sein; Grundlage jeder Unterweisung; Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung

Erläuterung

Die betriebliche Betriebsanweisung für Leitern und Tritte passt die allgemeinen Herstellerangaben an die konkreten Bedingungen und Abläufe im eigenen Betrieb an. Sie beschreibt alle relevanten Gefährdungen bei der Verwendung von Leitern und legt verbindliche Verhaltensregeln fest, um Unfälle zu verhindern. Zentrale Inhalte sind beispielsweise die Gefahr des Absturzes (mit dem Hinweis, dass Leitern nur bis zu einer gewissen Höhe und nur für zeitlich begrenzte Arbeiten genutzt werden dürfen) sowie Rutsch- und Kippgefahren auf unterschiedlichen Untergründen. Weiterhin definiert die Anweisung, in welchen Einsatzbereichen Leitern verwendet werden dürfen und wo alternative Hilfsmittel wie Gerüste oder Hubarbeitsbühnen vorzuziehen sind. Auch die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (z.B. rutschfeste Schuhe, ggf. Schutzhelm bei Arbeiten in größerer Höhe) wird vorgegeben. Zudem wird betont, dass vor jeder Nutzung eine Sichtprüfung der Leiter erfolgen muss und Meldepflichten gelten: Defekte Leitern sind sofort aus dem Verkehr zu ziehen und an Vorgesetzte oder den Leiterkoordinator zu melden. Die Betriebsanweisung enthält außerdem Notfallhinweise, etwa zum Verhalten bei einem Sturz oder wenn eine Leiter umkippt.

Darüber hinaus regelt die Betriebsanweisung organisatorische Abläufe. Sie legt fest, wer die Leitern ausgibt bzw. verwaltet, wie die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten im sicheren Umgang erfolgt und dass nur unterwiesene Mitarbeiter Leitern benutzen dürfen. Dieses Dokument muss allen Beschäftigten leicht zugänglich sein (z.B. als Aushang am Arbeitsplatz oder im Intranet) und wird üblicherweise in die Gefährdungsbeurteilung eingebunden. In der Unterweisung der Mitarbeiter dienen die Inhalte der Betriebsanweisung als Richtschnur, sodass jeder Beschäftigte die spezifischen Gefahren im Betrieb kennt und die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen konsequent einhält.

Dokumentation der Anforderungen für das „vereinfachte Verfahren“

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Dokumentation „Vereinfachtes Verfahren Leitern & Tritte“

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis, dass die Arbeitsmittel in ein vereinfachtes Prüf- und Bewertungsverfahren eingestuft wurden

Relevante Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• Begründung der Einstufung
• Risikomatrix
• Prüffristen & Kontrollen
• organisatorische Maßnahmen
• Verantwortlichkeiten

Verantwortlich

Arbeitgeber

Praktische Hinweise

Hilfreich in großen Organisationen mit vielen Arbeitsmitteln; dient der strukturierten Prüf- und Kontrollplanung

Erläuterung

Die Betriebssicherheitsverordnung bietet mit dem „vereinfachten Verfahren“ die Möglichkeit, für ungefährliche oder wenig gefährliche Arbeitsmittel ein reduziertes Maßnahmenpaket anzuwenden. Dieses Verfahren kommt zur Anwendung, wenn laut Gefährdungsbeurteilung nur ein sehr geringes Risiko bei der Verwendung der Leiter oder des Tritts besteht. Typische Kriterien sind beispielsweise eine niedrige Absturzhöhe, seltene und kurzzeitige Nutzung, geringe Beanspruchung und keine besonderen Gefahrenquellen im Umfeld. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitgeber auf weitergehende Schutzmaßnahmen nach BetrSichV §§ 8 und 9 verzichten, muss aber dennoch die Grundsicherheit gewährleisten (z.B. stabile Aufstellung der Leiter, Unterweisung der Mitarbeiter, regelmäßige Sichtkontrollen durch die Nutzer).

Die Entscheidung, ein Arbeitsmittel im vereinfachten Verfahren zu führen, muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Dazu gehören eine schriftliche Begründung der Einstufung (häufig untermauert durch eine Risikomatrix, die die geringe Unfallwahrscheinlichkeit und -schwere veranschaulicht) sowie die Festlegung angepasster Prüffristen und Kontrollmaßnahmen. Auch werden die verantwortlichen Personen benannt, welche die Einhaltung dieser Vorgaben überwachen. In großen Organisationen mit sehr vielen Leitern und Tritten ermöglicht diese Kategorisierung eine effiziente Prüfplanung: Unkritische Standard-Tritte können beispielsweise in verlängerten Intervallen geprüft werden, während höher riskante Leitern weiterhin in kurzen Abständen kontrolliert werden. Die Dokumentation des vereinfachten Verfahrens dient im Auditfall als Nachweis, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung fundiert getroffen und alle Mindestanforderungen eingehalten hat.

Dokumentation der durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte

Zweck & Geltungsbereich

Identifizierung und Bewertung aller Gefährdungen, die beim Einsatz von Leitern und Tritten auftreten können

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• Sturz- und Absturzrisiken
• Material- und Strukturfehler
• Bestimmungsgemäße Verwendung
• Vorgaben zu Unterweisungen
• Ermittlung der Prüfintervalle

Verantwortlich

Arbeitgeber / Unternehmer

Praxis-Hinweise

Muss vor Nutzung erstellt werden, regelmäßig aktualisiert und in FM-Systemen hinterlegt sein; zentraler Bestandteil jeder BG-Prüfung

Erläuterung

Gemäß § 3 BetrSichV muss für jedes Arbeitsmittel vor der ersten Verwendung eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und dokumentiert werden. Sie bildet für den Betreiber die Grundlage dafür, wie das Arbeitsmittel (hier Leitern und Tritte) sicher verwendet werden darf und welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. In der Gefährdungsbeurteilung werden alle denkbaren Gefährdungen – von Absturz- und Sturzrisiken bis zu Materialfehlern – systematisch erfasst und bewertet, um geeignete Gegenmaßnahmen festzulegen. So wird z.B. festgelegt, unter welchen Bedingungen Leitern eingesetzt werden dürfen, welche Unterweisungen der Nutzer erforderlich sind und in welchen Abständen Prüfungen stattfinden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Bereitstellung der Leitern vorliegen, regelmäßig überprüft und bei Änderungen oder nach Vorfällen aktualisiert werden, und sie sollte in der FM-Dokumentation jederzeit verfügbar sein. Ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ist der Betrieb von Leitern und Tritten rechtlich unzulässig, da die BetrSichV hier eindeutige Anforderungen stellt. Entsprechend wird dieses Dokument bei einer Überprüfung (etwa durch die BG oder Aufsichtsbehörden) in der Regel als erstes eingefordert.

Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Dokumentation der Anforderungen an befähigte Prüfer

Zweck & Geltungsbereich

Definiert Qualifikationsanforderungen für Personen, die Leitern und Tritte prüfen dürfen

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• erforderliche Ausbildung/Qualifikation
• praktische Erfahrung
• Kenntnisse der einschlägigen Normen & DGUV-Regeln
• formelle Bestellung

Verantwortlich

Arbeitgeber

Praxis-Hinweise

Die BG fordert den Nachweis schriftlich ein; Prüferqualifikation ist haftungsrelevant und FM-kritisch

Erläuterung

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, dass vorgeschriebene Prüfungen nur durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ erfolgen dürfen. Als befähigte Person gilt nach § 2 Abs. 6 BetrSichV eine Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des Arbeitsmittels verfügt. In der Praxis bedeutet das: Der Arbeitgeber muss intern festlegen und dokumentieren, welche Qualifikationen eine Person mitbringen muss, um Leitern und Tritte prüfen zu dürfen. Typischerweise gehören dazu eine einschlägige technische Ausbildung, Erfahrung im Umgang mit Leitern sowie der Besuch spezieller Schulungen (z.B. gemäß DGUV Information 208-016) mit entsprechender Bescheinigung. Es ist üblich, befähigte Personen vom Arbeitgeber schriftlich bestellen zu lassen, um ihre Prüfbefugnis formal zu bestätigen. Die Dokumentation der Kriterien und der Bestellung der Prüfer dient der rechtlichen Absicherung des Betriebs: Bei Audits oder nach Unfällen kann so nachgewiesen werden, dass die Prüfungen von kompetentem Personal durchgeführt wurden. Die Berufsgenossenschaft wird im Zweifelsfall den schriftlichen Qualifikationsnachweis einfordern, da die Prüferqualifikation ein zentraler Aspekt der Betreiberpflichten und der Haftungsvermeidung ist.

Festlegung der Art, des Umfangs und der Prüfintervalle

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Prüfplan und Intervallfestlegung

Zweck & Geltungsbereich

Bestimmung, wie Leitern und Tritte zu prüfen sind und in welchen Abständen

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• Sichtprüfung vor jeder Benutzung
• wiederkehrende Prüfungen (z. B. jährlich)
• Kriterien für Ablegereife
• Dokumentationspflichten
• verantwortliche Prüfer

Verantwortlich

Arbeitgeber / Unternehmer

Praxis-Hinweise

Prüfplan sollte digital (CAFM) gepflegt werden; ideal für Audit-Vorbereitung und interne Compliance

Erläuterung

Der Prüfplan konkretisiert alle gesetzlichen Prüfvorgaben organisatorisch. Gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, wie und in welchen Fristen Leitern und Tritte geprüft werden. In der Praxis heißt das: Vor jeder Benutzung hat eine Sichtkontrolle durch den Anwender zu erfolgen, und in regelmäßigen Abständen (üblicherweise mindestens einmal jährlich) muss eine gründliche technische Prüfung durch eine befähigte Person stattfinden. Der genaue Umfang jeder Prüfung (welche Leiterteile zu kontrollieren sind, welche Verschleißmerkmale zur Ausmusterung führen usw.) wird dabei verbindlich festgeschrieben. Zudem enthält der Prüfplan Kriterien, unter welchen Bedingungen eine Leiter als „ablegereif“ gilt und außer Betrieb zu nehmen ist. All diese Festlegungen basieren auf der vorausgegangenen Gefährdungsbeurteilung sowie den Hersteller- und DGUV-Empfehlungen und stellen sicher, dass die sichere Verwendung der Leitern dauerhaft gewährleistet bleibt. Ein schriftlich definierter Prüfplan ist unerlässlich, um die Einhaltung der BetrSichV nachweisen zu können. Im Idealfall wird der Plan in einem digitalen FM-System (CAFM) hinterlegt, was die Terminverfolgung erleichtert und im Auditfall eine lückenlose Dokumentation aller Prüfungen ermöglicht.

Nachweis der fachlichen Qualifikation für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Qualifikationsnachweis für Gefährdungsbeurteilende

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentation, dass die verantwortliche Person fachlich befähigt ist, Gefährdungsbeurteilungen rechtssicher zu erstellen

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• Schulungsnachweise
• Fachkunde in Arbeitssicherheit
• Kenntnis der Normen & DGUV-Regeln
• Bestätigung des Arbeitgebers

Verantwortlich

Bildungsanbieter (Zertifikat) / Arbeitgeber

Praxis-Hinweise

Wird bei BG-Prüfungen gefordert; FM sollte Zertifikate digital hinterlegen

Erläuterung

Gefährdungsbeurteilungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von ausreichend fachkundigen Personen erstellt werden. Der Arbeitgeber muss daher sicherstellen und belegen können, dass die Person, welche die Beurteilung für Leitern und Tritte durchgeführt hat, über die nötige Qualifikation verfügt. In vielen Betrieben wird diese Aufgabe von einer ausgebildeten Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer anderen Sicherheitsfachperson übernommen. Deren Fachkunde sollte durch entsprechende Nachweise belegt sein – etwa Zertifikate über einschlägige Aus- und Weiterbildungen (z.B. Seminare zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen oder spezielle Schulungen zur Leitersicherheit) sowie durch nachweisbare Berufserfahrung im Arbeitsschutz. Diese Dokumentation der Qualifikation ist wichtig, da Behörden oder Unfallversicherungsträger im Prüfungs- oder Ernstfall verlangen können, nachzuweisen, dass die Gefährdungsbeurteilung kompetent und normgerecht erstellt wurde. Der Arbeitgeber kommt seiner Sorgfaltspflicht nach, indem er Kopien der Qualifikationsnachweise aufbewahrt und in der Betreiberakte verfügbar macht. So wird transparent, dass die fundamentalen Sicherheitsdokumente – wie die Gefährdungsbeurteilung – von sachkundigen, befähigten Personen erarbeitet wurden.

Gebrauchsanleitungen gemäß DIN EN 131-3

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Gebrauchsanleitung für Leitern nach DIN EN 131-3

Zweck & Geltungsbereich

Herstellervorgaben zu sicherer Benutzung, Montage, Aufstellung und Wartung

Relevante Regelwerke/Normen

DIN EN 131-3

Schlüsselelemente

• zulässige Belastungen
• richtige Aufstellung
• Warnhinweise
• Pflege & Wartung
• Hinweise auf Ablegereife

Verantwortlich

Hersteller / Händler

Praxis-Hinweise

Muss dem Arbeitsmittel beiliegen; Teil der Unterweisung; FM hinterlegt sie typischerweise in der Betreiberakte

Erläuterung

Die Norm DIN EN 131-3 schreibt vor, dass für alle tragbaren Leitern eine Gebrauchsanleitung des Herstellers mitgeliefert werden muss. Darin sind alle relevanten Hinweise für eine sichere Benutzung, den Aufbau, die Handhabung und die Wartung der Leiter enthalten. Typische Inhalte einer solchen Anleitung sind z.B. die maximal zulässige Belastung, die korrekte Aufstellweise (Anlegewinkel, geeigneter Untergrund), Warnhinweise vor Fehlanwendungen (etwa nicht auf der obersten Sprosse stehen oder keine Metallleiter in der Nähe von elektrischen Leitungen verwenden), außerdem Pflegehinweise sowie Kriterien, wann eine Leiter auszusondern ist. Diese Gebrauchsanleitung ist fester Bestandteil der technischen Dokumentation des Arbeitsmittels und muss den Benutzern zugänglich gemacht werden. Im Facility Management wird sie typischerweise in der Betreiberakte abgelegt und bei der Unterweisung der Mitarbeiter berücksichtigt. Die Informationen aus der Anleitung fließen auch in die Gefährdungsbeurteilung ein, da die bestimmungsgemäße Verwendung der Leiter nur gewährleistet ist, wenn die Herstellervorgaben beachtet werden. Konkret bedeutet das: Jeder Anwender muss über die Inhalte der Anleitung informiert sein, und das FM-Team muss sicherstellen, dass keine Leiter entgegen den Vorgaben der Gebrauchsanleitung eingesetzt wird. DIN EN 131-3 stellt somit sicher, dass alle notwendigen Sicherheitsinformationen standardisiert vorliegen und im Betrieb umgesetzt werden.

Herstellerinformationen zu Wartung und Instandhaltung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Wartungs- und Herstellerhinweise

Zweck & Geltungsbereich

Vorgaben des Herstellers zur Erhaltung der Funktions- und Arbeitssicherheit

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• empfohlene Wartungsmaßnahmen
• Hinweise zu Ersatzteilen
• Reinigung & Pflege
• Lebensdauerabschätzungen

Verantwortlich

Hersteller

Praxis-Hinweise

Grundlage für Wartungsprogramme im FM; wird oft in CAFM-Systemen strukturiert abgelegt

Erläuterung

Die Herstellervorgaben zu Wartung und Instandhaltung legen fest, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Funktions- und Arbeitssicherheit der Leitern und Tritte über ihre Nutzungsdauer zu gewährleisten. Dazu gehören beispielsweise Empfehlungen, in welchen Intervallen bestimmte Bauteile zu überprüfen oder auszutauschen sind (z.B. Leiterfüße, Scharniere oder Spreizsicherungen), Hinweise zur sachgerechten Reinigung und Lagerung (etwa Schutz vor Korrosion oder Chemikalien) sowie Vorgaben zur Verwendung von Original-Ersatzteilen. Diese Informationen sind ein integraler Bestandteil der technischen Dokumentation des Arbeitsmittels. Gemäß § 10 Abs. 2 BetrSichV hat der Arbeitgeber Instandhaltungsmaßnahmen durch fachkundiges, beauftragtes und unterwiesenes Personal nach den Vorgaben des Herstellers durchführen zu lassen. Das bedeutet, die vom Hersteller definierten Wartungsarbeiten müssen im Betrieb fest eingeplant und dokumentiert werden. Im Facility Management dienen die Herstellerinformationen als Grundlage für Wartungsprogramme: Sie werden idealerweise im CAFM-System oder der Betreiberakte hinterlegt und in konkrete Wartungsaufträge überführt. So wird sichergestellt, dass z.B. regelmäßige Verschleißkontrollen, das Nachziehen von Verbindungselementen oder der Austausch abgenutzter Teile termingerecht erfolgen. Die strikte Befolgung der Herstellerhinweise schützt nicht nur die Benutzer der Leitern, sondern entlastet den Betreiber im Haftungsfall: Es lässt sich nachweisen, dass alle vom Hersteller geforderten Maßnahmen umgesetzt wurden. Insgesamt gewährleisten diese Dokumente, dass Leitern und Tritte über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg sicher und regelkonform betrieben werden.

Informationen für die Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Informationen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Bereitstellung aller technischen und organisatorischen Informationen zur Risikobewertung

Relevante Normen

BetrSichV

Pflichtinhalte

• Gerätetyp & technische Daten
• Nutzungshäufigkeit und Einsatzumgebung
• Absturz- und Rutschgefahren
• Transport-/Lagerbedingungen
• Hinweise zu bestimmungsgemäßer Nutzung

Verantwortlich

Hersteller, Betreiber, Fachkraft für Arbeitssicherheit

Praxis-Hinweise

Grundlage für Ableitung aller Schutz- und Prüfmaßnahmen; erforderlich vor Erstbereitstellung im Betrieb.

Erläuterung

Leitern und Tritte g