Hängeleitern
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Hängeleitern
Diese Dokumentationsübersicht definiert alle technischen, organisatorischen und arbeitsschutzrechtlichen Unterlagen, die für den sicheren und rechtskonformen Betrieb von Hängeleitern erforderlich sind. Hängeleitern sind als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) einzuordnen und müssen regelmäßig überprüft, dokumentiert und von fachkundigem Personal betrieben werden. Die TRBS 1201 konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich Art, Umfang und Fristen der Prüfungen und legt fest, dass der Ist‑Zustand mit dem Soll‑Zustand verglichen und Abweichungen bewertet werden müssen. Der Soll‑Zustand ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Dokumente dieser Übersicht unterstützen Facility Manager bei der systematischen Erfüllung der Betreiberpflichten, der Gefährdungsbeurteilung, der Fremdfirmenkoordination und der Nachweisführung gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaften und Versicherungen.
Sichere Leiter- und Hängeleitersysteme im FM
- Registerkarte
- Prüfprotokoll für Hängeleitern
- Verantwortlichkeitsdokumente
- Bestellung von Koordinatoren
- Betriebsanweisung (Hersteller)
- Arbeitgeberseitige Betriebsanweisung
- Dokumentation der Anforderungen
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
- Prüfung befähigte Personen
- Prüfkonzept für Art
- Qualifikationsnachweis für die Erstellung
- Benutzerhinweise für Hängeleitern
- Gebäudespezifische Gebrauchsanweisung
- Herstellerinformationen für Wartung
- Informationssammlung für Gefährdungsbeurteilungen
- Informationen zu Notfallmaßnahmen
- Dokumentationsstruktur für Hängeleitern
- Nutzung von Hängeleitern
- Unfall- und Schadensbericht
- Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
- Ergebnisvermerk zur Überprüfung
- Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen
Rechtliche Sonderverfahren & Genehmigungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Antrag auf Ausnahme von Vorschriften der BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Begründeter Antrag zur Abweichung von einzelnen Anforderungen der BetrSichV, wenn besondere technische oder organisatorische Bedingungen den Einsatz einer Hängeleiter außerhalb der Regelvorgaben erforderlich machen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV (z. B. § 3 und § 6) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Hängeleiter und des Einsatzortes |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Ausnahmegenehmigungen sind nur in seltenen Spezialfällen zulässig. Der Antrag muss auf einer fundierten Gefährdungsbeurteilung basieren und stellt sicher, dass alternative Schutzmaßnahmen rechtssicher dokumentiert werden. |
Erläuterung
Eine Ausnahmegenehmigung nach BetrSichV ist nur erforderlich, wenn technische oder organisatorische Gegebenheiten den Einsatz der Hängeleiter außerhalb der regulären Anforderungen notwendig machen. Der Arbeitgeber muss das Abweichungsbegehren detailliert begründen, die Gefährdungen bewerten und Ersatzmaßnahmen definieren. Die zuständige Behörde prüft den Antrag streng. Ohne behördliche Genehmigung ist der abweichende Einsatz nicht zulässig.
Prüf‑ und Wartungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Prüfprotokoll für Hängeleitern |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der wiederkehrenden Prüfung und Funktionskontrolle der Hängeleiter. Die TRBS 1201 verlangt die Ermittlung des Ist Zustands, den Vergleich mit dem Soll Zustand und die Bewertung der Abweichungen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV (z. B. § 3, § 10), TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Identifikation der Hängeleiter (Typ, Seriennummer) |
| Verantwortlich | Befähigte Person nach TRBS 1203 |
| Praxis Hinweise | Das Prüfprotokoll ist ein Pflichtdokument im Facility Management System. Es dient als rechtlich belastbarer Nachweis bei Unfällen, Audits oder gegenüber Behörden. Prüfungstermine sollten im Wartungsplan verankert und durch eine befähigte Person bestätigt werden. |
Erläuterung
Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel wie Hängeleitern regelmäßig auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. Die TRBS 1201 konkretisiert, dass Art, Umfang und Fristen der Prüfungen anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind. Die Prüfung umfasst die Ermittlung des Ist‑Zustands, den Vergleich mit dem Soll‑Zustand und die Bewertung der Abweichung. Ordnungsprüfungen stellen sicher, dass alle Unterlagen vorliegen und die Prüfparameter definiert sind; technische Prüfungen überprüfen Zustand und Funktion mit geeigneten Verfahren. Das Prüfprotokoll dokumentiert die Ergebnisse und die Freigabe zur weiteren Nutzung.
Organisations‑ und Verantwortlichkeitsdokumente
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Bestellung einer Befähigten Person für Prüftätigkeiten |
| Zweck & Geltungsbereich | Formelle Übertragung der Prüfverantwortung für Hängeleitern inkl. Nachweis der Qualifikation. |
| Relevante Regelwerke | VDI 4068 1, BetrSichV, TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | • Benennung der befähigten Person, ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Ohne schriftliche Bestellung sind Prüfungen nicht rechtswirksam. Die Qualifikation der befähigten Person muss nach VDI 4068 1 durch Berufsausbildung, Erfahrung und Fortbildung belegt werden. Das Dokument ist bei Audits vorzulegen. |
Erläuterung
Nur schriftlich bestellte befähigte Personen dürfen Prüfungen an Hängeleitern durchführen. Die VDI‑Richtlinie 4068‑1 definiert die befähigte Person als eine Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Es existiert kein definiertes Berufsbild; die Qualifikation kann durch innerbetriebliche oder externe Fortbildung erlangt werden. Der Arbeitgeber muss in der Bestellung Aufgaben, Befugnisse und den Einsatzbereich festlegen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Bestellung von Koordinatoren (z. B. Fremdfirmenkoordination)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Bestellung eines Koordinators gemäß BetrSichV / DGUV |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung abgestimmter Schutzmaßnahmen bei gleichzeitigen Tätigkeiten mehrerer Firmen oder bei Arbeiten mit Gefahrstoffen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV (z. B. § 6 Abs. 1), DGUV I 215 830, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Koordinationsaufgaben |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Koordinatoren sind insbesondere bei Baustellen, Arbeiten in der Höhe, Gefahrstoffbereichen und beim Einsatz mehrerer Fremdfirmen erforderlich. Sie sorgen dafür, dass Schutzmaßnahmen verschiedener Arbeitgeber aufeinander abgestimmt werden und unterstützen die Einhaltung der BetrSichV. |
Erläuterung
Bei Einsätzen mehrerer Firmen oder bei Arbeiten mit Gefahrenstoffen müssen Schutzmaßnahmen koordiniert werden. Ein Koordinator nach DGUV‑I 215‑830 bündelt Informationen, organisiert Sicherheitsabstimmungen und sorgt dafür, dass die Gefährdungsbeurteilungen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Besonders bei Hängeleitern, die häufig in Höhenlagen eingesetzt werden, ist eine koordinierte Abstimmung der Arbeiten entscheidend, um Unfälle zu vermeiden und die gesetzlichen Anforderungen der BetrSichV zu erfüllen.
Betriebsanweisungen und Herstellerunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanweisung (Hersteller) für Hängeleitern |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorgaben des Herstellers zur sicheren Nutzung, Montage, Belastbarkeit und Wartung der Hängeleiter. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV, Produktsicherheitsgesetz |
| Schlüsselelemente | • Angaben zur Konstruktion, Materialien und zulässigen Belastungen |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Die Herstellerunterlagen sind Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und müssen dem Arbeitsmittel beiliegen. Bei der Prüfung und Unterweisung sind sie zu berücksichtigen. |
Erläuterung
Die Herstellerunterlagen definieren die sicherheitsrelevanten Eigenschaften der Hängeleiter, etwa zulässige Belastungen und Montagevorgaben. Sie sind laut BetrSichV bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln zu beachten. Die Angaben sind Basis für die Gefährdungsbeurteilung und müssen bei jeder Prüfung und Unterweisung herangezogen werden. Abweichungen von den Herstellervorgaben bedürfen einer gesonderten Bewertung und können zum Erlöschen der Gewährleistung führen.
Arbeitgeberseitige Betriebsanweisung gemäß DGUV‑I 205‑001
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanweisung für Hängeleitern (Arbeitgeber) |
| Zweck & Geltungsbereich | Konkretisierte betriebliche Schutzmaßnahmen zur sicheren Nutzung und Prüfung von Hängeleitern, basierend auf Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben. |
| Relevante Regelwerke | DGUV I 205 001, BetrSichV, Arbeitsstättenregel ASR A1.7 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Gefahren (Absturz, Pendelbewegungen, Durchrutschen) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Die Betriebsanweisung muss den Beschäftigten in verständlicher Form zugänglich sein und bei Unterweisungen erläutert werden. Sie ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere bei Änderungen der Gefährdungsbeurteilung, der technischen Ausstattung oder der rechtlichen Vorgaben. |
Erläuterung
Die arbeitgeberseitige Betriebsanweisung ergänzt die Herstellerangaben durch betriebsinterne Schutzmaßnahmen. Laut DGUV‑Information müssen Beschäftigte vor dem Einsatz einer Leiter durch eine Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die Leiter für die Tätigkeit geeignet und sicher ist. Sie dürfen nur sichere Arbeitsmittel verwenden und müssen bei erhöhtem Absturzrisiko auf sichere Alternativen wie Gerüste oder Hubarbeitsbühnen ausweichen. Die Betriebsanweisung beschreibt diese Maßnahmen im betrieblichen Kontext und dient als Grundlage für die Unterweisung nach § 12 ArbSchG.
Dokumente für vereinfachte Verfahren & Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Prüf oder Einsatzverfahren nach BetrSichV erfüllt sind (z. B. bei standardisierten Einsätzen mit geringem Gefährdungsniveau). |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV (z. B. § 10, Anhang 3) |
| Schlüsselelemente | • Begründung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Das vereinfachte Verfahren kann angewendet werden, wenn Arbeitsmittel ständig überwacht oder nur geringen Belastungen ausgesetzt sind. Gemäß TRBS 1201 dürfen Prüfungen durch ständige Überwachung ersetzt werden, wenn qualifiziertes Fachpersonal eingebunden ist und Schäden rechtzeitig erkannt werden können. Die Dokumentation muss diese Voraussetzungen belegen. |
Erläuterung
Die BetrSichV ermöglicht bei bestimmten Arbeitsmitteln oder Arbeitsbedingungen eine Vereinfachung der Prüfverfahren. Voraussetzung ist, dass aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgeht, dass das Risiko gering und die Nutzung standardisiert ist. TRBS 1201 lässt eine ständige Überwachung als Ersatz für wiederkehrende Prüfungen zu, sofern das Arbeitsmittel unter Einbeziehung befähigter Personen in Stand gehalten und durch messtechnische Maßnahmen überwacht wird. Die Dokumentation stellt sicher, dass diese Bedingungen erfüllt sind und bei Audits nachvollzogen werden können.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Hängeleitern
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Gefährdungsbeurteilung für Hängeleitern |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung aller Gefährdungen beim Einsatz von Hängeleitern und Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV (§ 3 und § 6), ArbSchG, TRBS 2121 Teil 2 |
| Schlüsselelemente | • Analyse der Gefährdungen: Absturz, Pendelbewegungen, Durchrutschen, strukturelle Schäden |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung ist vor der erstmaligen Nutzung durchzuführen und regelmäßig zu aktualisieren. DGUV 208 016 betont, dass die Gefährdung durch Absturz häufig unterschätzt wird; daher muss in der Beurteilung festgehalten werden, wann alternative Arbeitsmittel wie Hubarbeitsbühnen oder Gerüste einzusetzen sind. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Dokument im Arbeitsschutz. Sie identifiziert Risiken und legt geeignete Maßnahmen fest. Die BetrSichV fordert, dass vor Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird. Die TRBS 1201 weist darauf hin, dass der Soll‑Zustand des Arbeitsmittels aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet wird. DGUV‑Information 208‑016 konkretisiert, dass vor dem Einsatz einer Leiter geprüft werden muss, ob sicherere Arbeitsmittel erforderlich sind und dass die Verwendung einer Leiter nur zulässig ist, wenn die Gefährdung gering und die Dauer kurz ist. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für alle weiteren Unterlagen und ist bei Prüfungen oder Unfällen nachzuweisen.
Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Dokumentation der Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung von Hängeleitern |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der Qualifikationskriterien für Personen, die Leitern prüfen dürfen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 2 Abs. 6 (Definition der befähigten Person), § 3 Abs. 6 (Ermittlung der Voraussetzungen), TRBS 1203 (Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen). |
| Wesentliche Inhalte | • Fachkenntnisse über Bauart und sicheren Einsatz von Leitern |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Die Dokumentation dient als Grundlage zur Auswahl und Bestellung von Prüfpersonal. Bei Audits der Unfallversicherungsträger wird der Nachweis über Qualifikation und Bestellung der befähigten Person eingefordert. |
Erläuterung
Die BetrSichV verlangt, dass Arbeitsmittel nur von Personen geprüft werden dürfen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen. Diese Anforderungen werden in der TRBS 1203 präzisiert: Befähigte Personen müssen eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen haben, praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln besitzen und regelmäßig Prüftätigkeiten ausüben, um den Stand der Technik zu kennen. Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV die nötigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, die Prüfer erfüllen müssen. Zudem dürfen befähigte Personen bei der Prüfung nicht durch fachliche Weisungen des Arbeitgebers beeinflusst werden und dürfen wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
Prüfkonzept für Art, Umfang und Fristen von Leiterprüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Prüfkonzept für Hängeleitern |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung sämtlicher Prüfarten, Prüfintervalle und Prüfumfänge gemäß Gefährdungsbeurteilung. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 3 Abs. 6 (Ermittlung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen), § 14 Abs. 1–5 (Pflicht zur Erst-, Wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfung), DGUV Information 208 016 Abschnitt 6 (Regelmäßige Prüfung und Festlegung von Prüffristen). |
| Wesentliche Inhalte | • Definition von Sicht‑, Funktions‑ und gegebenenfalls Belastungsprüfungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Das Prüfkonzept muss mit der Gefährdungsbeurteilung abgestimmt sein. Es regelt, wann und wie die Leiter durch die befähigte Person zu prüfen ist und schafft so ein verbindliches Prüfregime. Die systematische Nummerierung der Leitern und die Nutzung standardisierter Checklisten erleichtern die Nachverfolgbarkeit der Prüfungen. |
Erläuterung
Gemäß § 14 BetrSichV müssen Arbeitsmittel, deren Sicherheit von der Montage abhängt, vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen von einer befähigten Person geprüft werden. Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, sind darüber hinaus wiederkehrend zu prüfen. Der Arbeitgeber muss Art, Umfang und Fristen dieser Prüfungen anhand der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Die DGUV Information 208‑016 konkretisiert dies: Leitern müssen vor jeder Verwendung visuell überprüft werden, bei Feststellung von Mängeln dürfen sie nicht benutzt werden und müssen mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden. Die Prüffristen richten sich nach Nutzungshäufigkeit, Beanspruchung und festgestellten Mängeln. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und am Arbeitsmittel zu kennzeichnen.
Qualifikationsnachweis für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die Qualifikation der Personen, die Gefährdungsbeurteilungen für Leitern erstellen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 3 Abs. 3–4 (Fachkundige Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und Beschaffung notwendiger Informationen), § 2 Abs. 6 BetrSichV (Definition befähigter Person), DGUV Information 208 016 (Hinweise zum Prüfer). |
| Wesentliche Inhalte | • Nachweise über einschlägige Ausbildung oder Studium im Arbeitsschutz bzw. in der Technik |
| Verantwortlich | Bildungsanbieter / Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Der Qualifikationsnachweis wird bei internen und externen Audits angefordert. Er erhöht die Rechtssicherheit, weil er belegt, dass die Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen erstellt wurde. |
Erläuterung
§ 3 Abs. 3 BetrSichV fordert, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird; verfügt der Arbeitgeber nicht über die notwendigen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen. Die Fachkunde umfasst geeignete Ausbildung, Erfahrung und aktuelle Kenntnisse der betrieblichen Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Informationen zu beschaffen, insbesondere Gebrauchsanleitungen und technische Unterlagen. Die DGUV Information 208‑016 empfiehlt, Prüfer der Leitern auszubilden und zu zertifizieren. Deshalb sind Qualifikationsnachweise zentraler Bestandteil der Dokumentation.
Gebrauchsanleitungen / Benutzerhinweise für Hängeleitern
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Gebrauchsanleitung für Hängeleitern |
| Zweck & Geltungsbereich | Vermittelt sichere Handhabung und bestimmungsgemäße Verwendung der Leiter. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 131 3 (Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen), BetrSichV § 12 Abs. 2 (Bereitstellung einer Betriebsanweisung oder Gebrauchsanleitung). |
| Wesentliche Inhalte | • Sicherheitsaufkleber und Piktogramme gemäß internationaler ISO‑Symbole |
| Verantwortlich | Hersteller / Händler |
| Praxis Hinweise | Die Gebrauchsanleitung muss jeder Leiter beiliegen und ist Teil der Unterweisung. Sie soll gedruckt und dauerhaft verfügbar sein. |
Erläuterung
DIN EN 131‑3 regelt, dass tragbare Leitern mit einer gedruckten Gebrauchsanleitung ausgeliefert werden müssen. Diese muss Angaben zu Montage, Nutzungsmöglichkeiten, Wartung und Lagerung enthalten und beschreibt auch, wie eine Leiter zu prüfen ist. Zudem definiert Teil 3 der Norm Sicherheits‑Piktogramme, die an der Leiter anzubringen sind und die sich an internationalen ISO‑Symbolen orientieren. Nach § 12 Abs. 2 BetrSichV muss der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Betriebsanweisung oder die mitgelieferte Gebrauchsanleitung in verständlicher Form zur Verfügung stellen; sie ist daher integraler Bestandteil der Unterweisung und muss vor Ort verfügbar sein.
Gebrauchsanleitungen für den Gebäudeeinsatz
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Gebäudespezifische Gebrauchsanweisung für Hängeleitern |
| Zweck & Geltungsbereich | Anpassung der allgemeinen Herstellervorgaben an die spezifischen Gegebenheiten des Gebäudes (Innen und Außenbereiche). |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 131 3 (Gebrauchsanleitungen), BetrSichV § 3 Abs. 4 (Beschaffung und Übernahme von Informationen für die Gefährdungsbeurteilung), § 12 Abs. 2 (Betriebsanweisung). |
| Wesentliche Inhalte | • Benennung der konkreten Einsatzorte und Zugangsbeschränkungen im Gebäude (z. B. enge Flure, begrenzte Tragfähigkeit von Podesten) |
| Verantwortlich | Hersteller / Betreiber |
| Praxis Hinweise | Die gebäudespezifische Gebrauchsanweisung ist Teil der Unterweisung und der Gefährdungsbeurteilung. Sie sollte in der Betreiberakte dokumentiert und am Einsatzort zugänglich sein. |
Erläuterung
Neben der allgemeinen Gebrauchsanleitung müssen Betreiber die spezifischen Gegebenheiten ihres Gebäudes berücksichtigen. § 3 Abs. 4 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, alle für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zu beschaffen und anzupassen. Daraus folgt, dass die Herstellerangaben um gebäudespezifische Aspekte wie Zugangsbeschränkungen, besondere Absturzgefahren oder Lagerbedingungen ergänzt werden müssen. § 12 Abs. 2 BetrSichV verlangt, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung gestellt wird. Für Hängeleitern im Gebäudeeinsatz sollte die Betriebsanweisung alle örtlichen Besonderheiten enthalten, um Fehlanwendungen zu vermeiden und die Sicherheit zu gewährleisten.
Herstellerinformationen für Wartung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Herstellerinformationen zur Wartung von Hängeleitern |
| Zweck & Geltungsbereich | Enthält vom Hersteller definierte Vorgaben für Wartung, Inspektion, Austausch und Reparatur der Leiter. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 10 Abs. 1–4 (Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln), § 14 Abs. 1–5 (Prüfungen), DIN EN 131 3 (Hinweise zu Wartung und Lagerung). |
| Wesentliche Inhalte | • Vorgaben zu Wartungsintervallen und Prüfpunkten (z. B. Kontrolle der Aufhängung, Holme, Sprossen und Verbindungselemente) |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Die Wartungsvorgaben des Herstellers sind Bestandteil des internen Prüfkonzepts und der Gefährdungsbeurteilung. Sie müssen bei Instandhaltungsarbeiten beachtet und in die Betreiberakte aufgenommen werden. |
Erläuterung
§ 10 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit Arbeitsmittel während ihrer gesamten Verwendungsdauer den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Diese Maßnahmen sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung auszuführen und müssen die Angaben des Herstellers berücksichtigen. Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachkundigem Personal durchgeführt werden. Daher liefern die Herstellerinformationen zu Wartungsintervallen, Materialvorgaben und auszutauschenden Komponenten die Grundlage für eine korrekte Instandhaltung. Die DIN EN 131‑3 fordert zudem Angaben zu Wartung und Lagerung in der Gebrauchsanleitung. Die Einhaltung dieser Vorgaben gewährleistet die Sicherheit der Leiter und ist bei Prüfungen nach § 14 BetrSichV zu berücksichtigen.
Informationssammlung für Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Relevante Informationen für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller technischen und organisatorischen Daten, die zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung benötigt werden. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 3 Abs. 1–4 (Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Beschaffung notwendiger Informationen), DGUV Information 208 016 (Gefährdungsermittlung bei Verwendung von Leitern und Tritten). |
| Wesentliche Inhalte | • Technische Daten der Leiter (Länge, Werkstoff, Bauart, Tragfähigkeit) |
| Verantwortlich | Hersteller, Betreiber, Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis Hinweise | Die Informationen müssen kontinuierlich aktualisiert und in der Betreiberakte dokumentiert werden. Nur eine vollständige Datenbasis ermöglicht eine fundierte Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument zur Festlegung von Schutzmaßnahmen. § 3 Abs. 1–4 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, alle bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und dafür notwendige Informationen zu beschaffen. Dazu gehören Gebrauchsanleitungen, Betriebsanweisungen, technische Daten und arbeitsmedizinische Erkenntnisse. Die DGUV Information 208‑016 weist darauf hin, dass vor der Verwendung einer tragbaren Leiter im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Leiter für jede Tätigkeit zu prüfen und zu bewerten ist. Nur wenn alle relevanten Daten vorliegen, kann beurteilt werden, ob der Einsatz der Leiter zulässig ist oder ein sichereres Arbeitsmittel erforderlich ist. Deshalb müssen alle technischen, organisatorischen und sicherheitsrelevanten Informationen in einer zentralen Dokumentation zusammengeführt und regelmäßig aktualisiert werden.
Informationen zu Notfallmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Notfall- und Rettungsmaßnahmen für Arbeiten mit Hängeleitern |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorgabe von Maßnahmen bei Sturz, Leiterbruch oder Fehlanwendung sowie Organisation der Rettung. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 11 Abs. 2–4 (Maßnahmen bei Unfällen und Notfällen, Bereitstellung von Zugängen und Informationen), § 12 Abs. 1 BetrSichV (Unterweisung der Beschäftigten auch zu Maßnahmen bei Unfällen und Erster Hilfe), DGUV Information 208 016 (Handlungsanleitung bei Defekten). |
| Wesentliche Inhalte | • Sofortmaßnahmen bei Unfällen (Stopp der Arbeiten, Sicherung der Unfallstelle, Erste Hilfe leisten, Notruf absetzen) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Die Notfallmaßnahmen sind Bestandteil der Unterweisung. Sie müssen vor Ort aushängen und den Beschäftigten sowie den Rettungsdiensten zugänglich sein. Bei Auftreten eines Unfalls dürfen defekte Leitern nicht weiterverwendet werden; sie sind sicher aufzubewahren, bis eine fachgerechte Instandsetzung erfolgt. |
Erläuterung
§ 11 Abs. 2 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, sicherzustellen, dass Beschäftigte bei einem Unfall oder Notfall unverzüglich gerettet und medizinisch versorgt werden können. Dazu müssen geeignete Zugänge zu den Arbeitsmitteln vorhanden sein und Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen bereitgestellt werden. Der Arbeitgeber hat ferner die notwendigen Informationen über Maßnahmen bei Notfällen bereitzustellen, einschließlich der Gefährdungen und Vorsichtsmaßnahmen. § 12 Abs. 1 BetrSichV schreibt vor, dass die Unterweisung der Beschäftigten auch Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Erste Hilfe umfassen muss. Die DGUV Information 208‑016 betont, dass schadhafte Leitern der Verwendung entzogen und so aufbewahrt werden müssen, dass ein Weitergebrauch bis zur sachgerechten Instandsetzung nicht möglich ist. Eine klar definierte Alarmierungskette und das Bereithalten von Erste‑Hilfe‑Mitteln sind daher unerlässlich.
Dokumentationsstruktur für Hängeleitern
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Unterweisungsprotokoll für Hängeleitern |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der sicherheitsrelevanten Unterweisung zur bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzung von Hängeleitern |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV (Unterweisungspflichten gemäß § 12) |
| Schlüsselelemente | • Unterweisungsthema |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Unterweisung vor erstmaliger Nutzung und mindestens jährlich; Anlassbezogene Unterweisungen bei Änderungen der Gefährdungsbeurteilung oder nach Unfällen; Dokumente müssen bei Prüfungen der Berufsgenossenschaft oder internen Audits vorgelegt werden. |
Erläuterung
Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, vor erstmaliger Verwendung eines Arbeitsmittels und danach in regelmäßigen Abständen eine Unterweisung durchzuführen, die auf der Gefährdungsbeurteilung basiert. Bei Hängeleitern sind die Gefahren (Schwingungen, Abrutschen, fehlende Standfläche) besonders zu betonen. Die Unterweisung muss die Teilnehmer namentlich erfassen, die vermittelten Inhalte (Einsatzgrenzen, sichere Aufhängung, korrekter Gebrauch der PSA) dokumentieren und von allen Beteiligten unterschrieben werden. Diese Dokumentation dient als Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde und als Grundlage für Ermittlungen nach Unfällen.
Schutzkonzept – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Schutzkonzept für die sichere Nutzung von Hängeleitern |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Darstellung der technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit Hängeleitern |
| Relevante Regelwerke | TRBS 1115 (sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen); TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen) |
| Schlüsselelemente | • Risikoanalyse und Gefährdungsbeurteilung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Das Schutzkonzept bildet die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss schriftlich dokumentiert werden; es dient als verbindliche Arbeits- und Sicherheitsregel. Anpassungen sind bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen erforderlich. |
Erläuterung
Gemäß TRBS 1111 hat der Arbeitgeber für jedes Arbeitsmittel ein Schutzkonzept zu erstellen, das die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zusammenfasst. Für Hängeleitern bedeutet dies eine detaillierte Risikoanalyse: Auswahl geeigneter Leitertypen (z. B. starre vs. flexible Leitern), fest definierte Anschlagpunkte, Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen und Schwingen, sowie die Festlegung von Witterungsgrenzen. Das Konzept muss auch definieren, welche PSA zu verwenden ist (Auffanggurte mit Höhensicherungsgeräten) und wie die Arbeitsorganisation gestaltet wird (z. B. zweitweilige Sicherungsperson). In der TRBS 1115 wird gefordert, dass sicherheitsrelevante Einrichtungen (z. B. Aufhängevorrichtungen, Befestigungsmechanismen) überwacht und geprüft werden; diese Vorgaben sind in das Schutzkonzept aufzunehmen.
Unfall- und Schadensbericht – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Unfall- und Schadensbericht beim Einsatz von Hängeleitern |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller Unfälle, Beinaheunfälle und Beschädigungen im Zusammenhang mit Hängeleitern |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV (§ 11 und § 12, Unterweisung und Meldung von Störungen); TRBS 3151 (Anforderungen an Berichte über Störfälle und Unfälle) |
| Schlüsselelemente | • Ereignisschilderung (Zeit, Ort, Tätigkeit) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Berichte sind unverzüglich zu erstellen und dienen der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung; sie müssen bei jeder Beschädigung oder jedem Zwischenfall, der die Sicherheit beeinträchtigt, angefertigt werden. |
Erläuterung
Die systematische Erfassung und Analyse von Unfällen und Beinaheunfällen ist ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes. Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsstörungen, Unfälle und beinahe eingetretene Unfälle zu dokumentieren und hieraus Schutzmaßnahmen abzuleiten. TRBS 3151 fordert eine strukturierte Ursachenanalyse, um gefährliche Trends zu erkennen. Im Fall von Hängeleitern ermöglicht der Bericht die Prüfung, ob die Leiter, die Befestigung oder organisatorische Faktoren (z. B. unzureichende Unterweisung) zur Gefährdung beigetragen haben. Ergebnisse fließen in die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und des Schutzkonzeptes ein.
Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Herstellerdokumente für Hängeleitern (Technische Informationen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller technischen Unterlagen zur fundierten Erstellung der Gefährdungsbeurteilung |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV (Pflicht zur Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel); ProdSG (Anforderungen an sichere Produkte und Benutzerinformationen) |
| Schlüsselelemente | • Technische Daten (Material, Länge, Gewicht) |
| Verantwortlich | Hersteller / Händler |
| Praxis Hinweise | Die Unterlagen müssen vollständig und in deutscher Sprache vorliegen; sie bilden die Basis für Unterweisungen, Schutzkonzepte und Prüfpläne. |
Erläuterung
Nach BetrSichV dürfen Arbeitgeber nur Arbeitsmittel bereitstellen, die den einschlägigen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Das ProdSG verpflichtet Hersteller, Produkte so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemäßem und vorhersehbarem Gebrauch keine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit besteht, und eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung beizufügen. Für Hängeleitern müssen daher technische Daten (Tragfähigkeit, Materialien), Angaben zu zulässigen Aufhänge- und Anschlagpunkten, Verwendungsgrenzen (z. B. maximaler Neigungswinkel) und sicherheitsrelevante Hinweise dokumentiert werden. Diese Angaben sind Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung.
Vermerk über die regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Ergebnisvermerk zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst wurde |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV (§ 3 Gefährdungsbeurteilung, §§ 3 Abs. 6, 6 Abs. 1 Satz 3: regelmäßige Überprüfung und Anpassung) |
| Schlüsselelemente | • Datum der Überprüfung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Der Vermerk dient als Pflichtnachweis in Audits; er bestätigt die Aktualität der Sicherheitsmaßnahmen und ermöglicht die Rückverfolgung von Änderungen. |
Erläuterung
Die BetrSichV verlangt eine kontinuierliche Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung. Änderungen der Arbeitsbedingungen, neue Erkenntnisse aus Unfallberichten oder technische Neuerungen (z. B. neue Leiterkonstruktionen) machen eine Aktualisierung erforderlich. Der Ergebnisvermerk dokumentiert die Prüfung, benennt die verantwortliche Person und hält fest, welche Maßnahmen angepasst wurden. Ohne diese Dokumentation kann die Wirksamkeit des Arbeitsschutzsystems nicht nachgewiesen werden.
Verpflichtungserklärung der Lieferanten zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Lieferantenverpflichtung gemäß DGUV-V 1 |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass nur sichere und regelkonforme Hängeleitern geliefert werden |
| Relevante Regelwerke | DGUV-V 1 (Pflichten der Auftraggeber bei Vergabe von Arbeiten), ProdSG (Produktsicherheit) |
| Schlüsselelemente | • Erklärung der Arbeitsschutzkonformität und Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen |
| Verantwortlich | Auftraggeber |
| Praxis Hinweise | Bei Ausschreibungen und Bestellungen sollte die Verpflichtungserklärung als Vertragsbestandteil verankert werden; nur so kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass gelieferte Arbeitsmittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. |
Erläuterung
Nach DGUV-V 1 müssen Auftraggeber bei der Vergabe von Arbeiten sicherstellen, dass die eingesetzten Arbeitsmittel den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen. Lieferanten müssen verbindlich erklären, dass die gelieferten Hängeleitern die einschlägigen Normen und Sicherheitsanforderungen erfüllen und mit einer CE‑Konformitätserklärung sowie allen erforderlichen Dokumenten geliefert werden. Diese Verpflichtung schützt den Arbeitgeber vor der Beschaffung unsicherer Produkte und stellt sicher, dass nur geprüfte und zertifizierte Leitern im Betrieb verwendet werden.
