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Geländer und Absturzsicherungen in Innenräumen

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Geländer und Absturzsicherungen in Innenräumen

Geländer und Absturzsicherungen in Innenräumen dienen dem Schutz von Personen vor Sturz- und Absturzgefahren an Treppen, Podesten, Galerien oder Lufträumen. Nach HBauO §3 und §14 ist der Betreiber verpflichtet, diese Einrichtungen standsicher, gebrauchstauglich und frei von Mängeln zu halten. Im Facility Management sind regelmäßige Sicherheits- und Zustandskontrollen erforderlich, um die Verkehrssicherheitspflicht (§823 BGB) zu erfüllen. Die nachfolgend beschriebenen Dokumente gewährleisten den rechtssicheren Nachweis der durchgeführten Objektinspektionen und dienen als Grundlage für Betriebssicherheit, Haftungsvermeidung und Instandhaltungsplanung.

Geländer & Absturzschutz in Innenräumen

Nachweis durchgeführter Objektbegehungen – Verkehrssicherheit

Feld

Beschreibung

Dokumenttitel / Typ

Nachweis über durchgeführte Objektbegehungen zur Verkehrssicherheit

Zweck & Geltungsbereich

Dient der Dokumentation regelmäßig durchgeführter Sicht- und Funktionsprüfungen von Geländern, Handläufen und Absturzsicherungen innerhalb von Gebäuden. Ziel ist die Früherkennung von Mängeln oder Beschädigungen, die zu Verletzungs- oder Absturzrisiken führen könnten.

Relevante Vorschriften / Normen

HBauO §3 (Allgemeine Anforderungen); HBauO §14 (Instandhaltung von Anlagen); DIN 18065 (Gebäudetreppen – Geländerhöhen und Sicherheitsanforderungen); REG-IS Empfehlung „Verkehrssicherheit Gebäudeelemente“

Wesentliche Inhalte

Datum, Uhrzeit und Prüfort
Name der unterwiesenen prüfenden Person
Geltungsbereich (z. B. Treppenhäuser, Galerien, Aufzugsvorräume, Brüstungen)
Prüfergebnisse (z. B. wackelnde Bauteile, Korrosion, Rissbildung, fehlende Bauteile)
Bewertung des Risikos (gering, mittel, hoch)
Empfohlene Maßnahmen und Fristen zur Behebung
Unterschrift des Prüfers und Freigabe durch den Facility Manager

Verantwortliche Stelle

Unterwiesene Person für allgemeine Verkehrssicherheit / Facility Manager / Sicherheitsbeauftragter

Praktische Hinweise

Das Protokoll wird regelmäßig (i. d. R. halbjährlich oder jährlich) erstellt und dokumentiert die Betriebssicherheit der Geländer und Absturzsicherungen. Es dient als Nachweis gegenüber Behörden, Versicherern und bei internen Audits.

Fachliche Erläuterung

Das Dokument zur Objektbegehung und Verkehrssicherheitskontrolle ist ein Pflichtnachweis im Gebäudebetrieb, um die Sicherheit von Geländern und Absturzsicherungen dauerhaft zu gewährleisten. Gemäß HBauO §14 sind bauliche Anlagen „ordnungsgemäß instand zu halten“, was regelmäßige Prüfungen auf Standsicherheit, Festigkeit, Korrosionsschutz und Gebrauchstauglichkeit der Geländer einschließt. Der Prüfnachweis schützt den Betreiber vor Haftungsrisiken nach BGB §823 (Schadenersatzpflicht bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht), da er belegt, dass der Betreiber seinen Kontrollpflichten nachgekommen ist. Die Ergebnisse – einschließlich dokumentierter Mängel und Fristen zur Mängelbeseitigung – bilden die Grundlage für Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. In modernen Facility-Management-Systemen (CAFM) werden solche Begehungen elektronisch erfasst, oft mit Fotodokumentation und Risikobewertung, um Trends zu erkennen und Wiederholungsprüfungen fristgerecht planen zu können.

Technische Nachweise und Zulassungsdokumente- Statische Berechnungen und Konstruktionsnachweise

Feld

Beschreibung

Dokumenttitel / Typ

Statische Berechnung und Tragfähigkeitsnachweis für Geländer/Brüstungen

Zweck & Geltungsbereich

Belegt die rechnerische Standsicherheit und Tragfähigkeit der Geländer und Absturzsicherungen. Umfasst statische Berechnungen, Konstruktionspläne und Details der Verankerung. Gilt für alle fest installierten Geländer und Brüstungen, insbesondere bei größeren Höhen oder Publikumsverkehr, wo erhöhte Lastannahmen gelten.

Relevante Vorschriften / Normen

HBauO §3 (Allgemeine Anforderungen an die Standsicherheit); Technische Baubestimmungen der Länder; DIN 18065 (Abmessungen von Treppen und Geländern); DIN EN 1991-1 (Eurocode – Einwirkungen auf Tragwerke, inkl. Verkehrslasten und Horizontallasten auf Geländer)

Wesentliche Inhalte

Statische Berechnungen mit Annahmen zu Nutzlasten (z. B. 0,5 kN/m bzw. 1,0 kN/m Horizontallast je nach Nutzung)
Material- und Profildaten der Geländerkonstruktion
Befestigungspunkte und Dübel-/Ankerdetails an Bauwerksteilen
Berechnungsnachweise für Durchbiegung, Kippsicherheit und Bruchfestigkeit
Konstruktionszeichnungen (Detailpläne der Geländer, Pfostenabstände, Höhe und Ausführung gemäß DIN 18065)

Verantwortliche Stelle

Prüfvorlagberechtigter Statiker / Tragwerksplaner (Ersteller); ggf. Prüfingenieur für Baustatik (Prüfer); Bauaufsichtsbehörde (Abnahme/ Genehmigung im Rahmen der Baugenehmigung)

Praktische Hinweise

Diese Unterlagen sind Teil der Bauwerksdokumentation und liegen typischerweise bereits bei der Errichtung des Gebäudes vor. Sie müssen über die gesamte Nutzungsdauer aufbewahrt werden. Bei Umbauten oder Austausch von Geländern sind angepasste statische Nachweise erforderlich. Der Facility Manager greift im Schadens- oder Prüfungsfall auf diese Dokumente zurück, um die ordnungsgemäße Dimensionierung und Befestigung der Absturzsicherungen nachzuweisen.

Fachliche Erläuterung

Die statischen Berechnungen und Tragfähigkeitsnachweise stellen sicher, dass Geländer und Brüstungen den erforderlichen Belastungen standhalten. Nach HBauO §3 muss jedes tragende oder aussteifende Bauteil ausreichend dimensioniert sein, um Sicherheit und Standfestigkeit zu gewährleisten. In den Berechnungen werden die in Normen festgelegten Horizontallasten auf Geländer (z. B. in Aufenthaltsräumen, Versammlungsstätten oder Wohngebäuden) berücksichtigt. Diese Berechnungen werden üblicherweise von einem Tragwerksplaner erstellt und im Rahmen der Baugenehmigung geprüft. Für den Betreiber sind die Unterlagen wichtig, um bei Änderungen oder Prüfungen nachzuweisen, dass die Konstruktion den technischen Regeln (z. B. DIN 18065 und Eurocodes) entspricht. Sie helfen auch, im Schadensfall (z. B. bei übermäßiger Belastung oder Anprall) schnell zu beurteilen, ob die Standsicherheit noch gegeben ist oder ob Nachverstärkungen erforderlich sind. Insgesamt bilden diese Dokumente die Basis der technischen Sicherheit der Absturzsicherung im Gebäude.

Produktzertifizierung / bauaufsichtliche Zulassung

Feld

Beschreibung

Dokumenttitel / Typ

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / Konformitätsnachweis (Produktzertifikat für Geländer-Systeme)

Zweck & Geltungsbereich

Bestätigt, dass ein industriell gefertigtes Geländer- oder Brüstungssystem den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Gilt insbesondere bei Verwendung von vorgefertigten Modulen oder Systemgeländern, die unter die Bauprodukteverordnung (EU) fallen. Belegt, dass das Produkt gemäß geprüfter Bemessung, Materialgüte und Ausführung den Sicherheitsstandards (z. B. DIN-Normen, Eurocodes) genügt.

Relevante Vorschriften / Normen

HBauO §3 (Anforderungen an Bauprodukte); Landesbauordnungen und DIBt-Richtlinien; EU-BauPVO (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – CE-Kennzeichnung für Bauprodukte); DIN/EN-Normen für Geländersysteme (z. B. DIN EN 1090 für tragende Stahlbauteile, sofern anwendbar)

Wesentliche Inhalte

Kennzeichnung des Produkts und Herstellerangaben
Verweis auf zugrundeliegende Prüfberichte und statische Bewertungen
Geltungsbereich der Zulassung (für welche Aufbauarten, Höhen, Befestigungsarten das System zugelassen ist)
Auflagen oder Nebenbestimmungen (z. B. maximale Feldbreiten, vorgeschriebene Verankerungssysteme)
Ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle (z. B. DIBt) und Datum, Gültigkeitsdauer

Verantwortliche Stelle

Hersteller des Geländersystems (beantragt und erhält Zulassung/Zertifikat); Deutsches Institut für Bautechnik (bei nationaler Zulassung) oder anerkannte Prüfstelle / Zertifizierer; Facility Management (verwahrt Unterlagen im Objektaktenordner)

Praktische Hinweise

Die Zulassungs- bzw. Zertifizierungsdokumente sind notwendig, wenn geregelte Bauprodukte verwendet werden, und müssen im Objekt verfügbar sein. Bei Prüfterminen durch die Bauaufsicht oder Unfallversicherungsträger kann der Betreiber damit nachweisen, dass z. B. ein modulares Glasgeländer eine gültige Zulassung hat. Im Fall von Ersatzbeschaffungen (Austausch defekter Teile) stellt die Dokumentation sicher, dass gleichwertige, zugelassene Komponenten verwendet werden.

Fachliche Erläuterung

Ein Produktzertifikat oder eine bauaufsichtliche Zulassung (z. B. eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) oder Europäische Technische Bewertung) ist erforderlich, wenn Geländersysteme als Bauprodukt in Verkehr gebracht werden. Die Bauordnungen verlangen nach Musterbauordnung (MBO), dass nur zugelassene oder normgerechte Bauprodukte verbaut werden. Für den Facility Manager sind diese Dokumente ein Beleg, dass das eingebaute Geländer offiziell geprüft und freigegeben ist – etwa in Bezug auf Materialfestigkeit, Abmessungen und Montageart. Die Unterlagen stammen vom Hersteller (oft in Form einer CE-Kennzeichnung mit Leistungserklärung oder einer vom DIBt erteilten Zulassung) und müssen bei den Bauakten hinterlegt sein. Im Betrieb dienen sie als Referenz, falls Ersatzteile benötigt werden oder wenn ein Prüfer/Behörde die Konformität des verbauten Systems überprüfen will. Fehlt ein solcher Nachweis, könnte im Ernstfall die Nutzung untersagt oder eine Nachprüfung (Teilegutachten) erforderlich werden. Durch die lückenlose Produktdokumentation stellt der Betreiber sicher, dass alle verbauten Absturzsicherungen den gesetzlich geforderten Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen.

Maintenance and Inspection Plan – Ongoing Safety (Wartungs- und Inspektionsplan – Betriebssicherheit)

Feld

Beschreibung

Dokumenttitel / Typ

Maintenance and Inspection Plan (Wartungs- und Prüfplan für Geländer und Absturzsicherungen)

Zweck & Geltungsbereich

Legt fest, wann und wie regelmäßig Geländer und Brüstungen inspiziert und gewartet werden. Enthält Intervalle (z. B. monatliche Sichtkontrolle, jährliche Hauptinspektion) und Verantwortlichkeiten. Gilt für alle relevanten Bereiche im Gebäude (Treppenräume, offene Galerien, Arbeitsbühnen etc.), um die betriebliche Sicherheit kontinuierlich zu gewährleisten.

Relevante Vorschriften / Normen

HBauO §14 (Instandhaltungspflicht); DIN 31051 / DIN EN 13306 (Grundlagen Wartungsplanung); VDI 3810 (Betreiberverantwortung für Gebäudetechnik – empfiehlt regelmäßige Kontrollen baulicher Einrichtungen); ArbStättV §4, Anhang (Arbeitsstätten müssen sicher betrieben und instandgehalten werden)

Wesentliche Inhalte

Auflistung aller Geländer/Absturzsicherungen im Objekt mit Standortangabe
Prüf- und Wartungsintervalle (nach Herstellervorgaben oder interner Risikoanalyse)
Art der Prüfung/Wartung (z. B. Sichtprüfung, Funktionsprüfung der Verankerungen, Reinigungs- und Korrosionsschutzmaßnahmen)
Zuständige Person oder Fachfirma für jede Maßnahme
Dokumentationsvorschriften (wie Ergebnisse festzuhalten sind, z. B. in Prüfprotokollen)

Verantwortliche Stelle

Facility Manager (Erstellung und Aktualisierung des Plans); Fachplaner/Wartungsfirma (fachliche Input für Intervalle); Sicherheitsbeauftragter (Abstimmung hinsichtlich Arbeitssicherheit)

Praktische Hinweise

Der Wartungsplan wird im Qualitäts- oder Sicherheitsmanagement hinterlegt und jährlich überprüft. Änderungen (z. B. geänderte Normen, neue Nutzung von Bereichen) fließen ein. Bei Ausschreibungen für Wartungsverträge dient der Plan als Leistungsbeschreibung. Im Auditfall (z. B. ISO 45001 Arbeitsschutzmanagement) kann der Betreiber anhand des Plans zeigen, dass präventive Prüfungen systematisch organisiert sind.

Fachliche Erläuterung

Ein Wartungs- und Inspektionsplan konkretisiert die Betreiberpflichten aus HBauO §14 in der täglichen Praxis. Während Gesetz und Norm lediglich fordern, dass Anlagen sicher zu betreiben und instand zu halten sind, definiert der Plan wann, wie und durch wen dies geschieht. In deutschen FM-Organisationen ist es üblich, solche Pläne gemäß DIN 31051 (Instandhaltung – Grundbegriffe) und Empfehlungen wie VDI 3810 zu erstellen, um eine lückenlose Überwachung der baulichen Sicherheitseinrichtungen zu gewährleisten. Der Plan stellt sicher, dass kein Prüfturnus versäumt wird und dass Verantwortlichkeiten klar zugewiesen sind. Damit ist er ein zentrales Instrument, um organisatorische Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen. Sollte es zu einem Unfall kommen, kann der Betreiber anhand des Wartungsplans darlegen, dass vorbeugend alles Erforderliche unternommen wurde, um den Geländerzustand sicher zu halten. Außerdem ermöglicht der Plan eine vorausschauende Instandhaltung – z. B. rechtzeitiges Neulackieren bei Korrosionsgefahr – was langfristig Kosten spart und die Sicherheit erhöht.

Maintenance & Repair Records – Corrective Actions (Wartungs- und Reparaturnachweise – Maßnahmenumsetzung)

Feld

Beschreibung

Dokumenttitel / Typ

Maintenance and Repair Log/Records (Protokolle ausgeführter Wartungen und Instandsetzungen)

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentiert ausgeführte Wartungsarbeiten und Reparaturen an Geländern und Absturzsicherungen. Erfasst alle durchgeführten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, Teileaustausch, Justagen oder vorbeugenden Instandsetzungen. Gilt objektweit für alle relevanten Bauteile, um die lückenlose Historie der Instandhaltung nachzuhalten und gegenüber Dritten den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb belegen zu können.

Relevante Vorschriften / Normen

HBauO §14 (Nachweis der durchgeführten Instandhaltung); BGB §832 (Verkehrssicherung – Entlastungsbeweis durch nachgewiesene Instandsetzung); DIN 18065 (Anforderungen an Instandsetzung von Treppen/Geländern bei Umbauten); ISO 9001 (Qualitätsmanagement – Dokumentationspflicht für Wartungsnachweise in zertifizierten Unternehmen)

Wesentliche Inhalte

Datum und Uhrzeit der Durchführung
Beschreibung der Maßnahme (z. B. Schrauben nachgezogen, Handlauf ersetzt, Korrosionsschutz ausgebessert)
Festgestellte Mängel und deren Ursache (wenn im Rahmen der Wartung entdeckt)
Ausführende Person/Firma (mit Qualifikation, falls relevant)
Bestätigung der Wirksamkeit (z. B. erneute Prüfung des instandgesetzten Bauteils)
Unterschrift des Ausführenden und ggf. Abnahme durch FM-Verantwortlichen

Verantwortliche Stelle

Wartungstechniker / Instandhaltungsfirma (führt Protokoll der erledigten Arbeiten); Facility Manager (kontrolliert und archiviert Nachweise); ggf. Sachverständiger (bei sicherheitsrelevanten Reparaturen, zur Abnahme)

Praktische Hinweise

Alle Wartungs- und Reparaturberichte werden in einem zentralen Anlagenlogbuch oder digital im CAFM-System abgelegt. Bei Haftungsfragen kann so nachgewiesen werden, dass erkannte Mängel umgehend behoben wurden. Behörden oder Unfallversicherer prüfen im Schadensfall oft, ob solche Nachweise vorhanden sind. Eine lückenlose Dokumentation erhöht zudem den Wiederverkaufswert der Immobilie durch belegbar gepflegte Sicherheitsausstattung.

Betriebs- und Arbeitsschutzdokumente- Risk Assessment – Fall Hazards (Gefährdungsbeurteilung – Absturzgefahr)

Feld

Beschreibung

Dokumenttitel / Typ

Risk Assessment (Gefährdungsbeurteilung für Absturzsicherungen und erhöhte Standorte)

Zweck & Geltungsbereich

Identifiziert und bewertet Gefährdungen durch Absturz im Innenraum, insbesondere an Arbeitsplätzen oder allgemein zugänglichen Bereichen nahe Geländern und offenen Kanten. Umfasst alle Szenarien, in denen Personen trotz vorhandener Geländer gefährdet sein könnten (z. B. durch Übersteigen, unzureichende Höhe, objektspezifische Risiken). Zweck ist die Festlegung von Schutzmaßnahmen über die baulichen Anforderungen hinaus.

Relevante Vorschriften / Normen

ArbSchG §5 (Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung); ArbStättV §3, Anhang 1.5 (Schutz gegen Absturz in Arbeitsstätten); ASR A2.1 (Technische Regel – Maßnahmen zum Schutz vor Absturz); DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention – Unfallverhütungsvorschrift, fordert Beurteilung und Unterweisung); HBauO §14 (Übergang ins Betriebssicherheitskonzept, da bauliche Anlagen sicher betrieben werden müssen)

Wesentliche Inhalte

Beschreibung der potenziellen Gefährdungen (z. B. Absturz bei Wartungsarbeiten über Geländerrand hinaus, Klettern von Kindern über Brüstungen, Materialversagen)
Bewertung des Risikos (Schwere der möglichen Verletzung × Eintrittswahrscheinlichkeit)
Bestehende Schutzmaßnahmen (Geländer nach DIN, Sicherheitsabstände, Hinweise)
Zusätzliche erforderliche Maßnahmen (z. B. höhere Geländer, Sekundärsicherung mit PSA, Verbot von Aufstiegshilfen in Nähe)
Verantwortliche und Fristen für Umsetzung der Maßnahmen

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber / Betreiber (Veranlasst und verantwortet die Beurteilung); Fachkraft für Arbeitssicherheit oder externer Sicherheitsingenieur (Erstellung und Beratung); Betriebsarzt (Mitwirkung bei Bewertung); Führungskräfte/FMU (Umsetzung der festgelegten Maßnahmen im Verantwortungsbereich)

Praktische Hinweise

Die Gefährdungsbeurteilung wird schriftlich fixiert und regelmäßig (mind. alle 2–3 Jahre oder bei Änderungen) aktualisiert. Sie ist Bestandteil des Arbeitsschutzmanagements im Facility Management. Prüfer (z. B. der Berufsgenossenschaft) verlangen bei Begehungen Einsicht in diese Dokumentation. Außerdem bildet sie die Grundlage für Betriebsanweisungen und Schulungen der Mitarbeiter, um ein sicherheitsbewusstes Verhalten im Umgang mit absturzgefährdeten Bereichen zu fördern.

Fachliche Erläuterung

Die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Absturzgefahren verbindet bauliche Sicherheit mit organisatorischem Arbeitsschutz. Obwohl Geländer gemäß Bauordnung vorhanden sind, schreibt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vor, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen bewertet: Gibt es Tätigkeiten oder Situationen, in denen trotz vorschriftsmäßiger Geländer ein Absturz droht? Beispiele sind Wartungsarbeiten, bei denen Mitarbeiter sich über die Brüstung lehnen müssen, oder ungewöhnliche Situationen wie Veranstaltungen, bei denen Menschen auf Geländer klettern könnten. Die Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV und ASR A2.1 stellt sicher, dass solche Risiken erkannt und zusätzliche Schutzmaßnahmen definiert werden – etwa temporäre Absperrungen, Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) bei Wartung, oder auch organisatorische Maßnahmen wie Zugangsverbote für Unbefugte in bestimmte Bereiche. Für den Facility Manager ist dieses Dokument ein zentrales Element, um Compliance im Arbeitsschutz zu demonstrieren. Es zeigt, dass nicht nur die bauliche Anlage an sich, sondern auch deren tatsächliche Nutzung sicher gestaltet ist. Zudem fließen die Ergebnisse in die Unterweisung der Mitarbeiter ein (siehe Betriebsanweisung) und sorgen dafür, dass das Sicherheitsniveau kontinuierlich überprüft und verbessert wird.

Betriebsanweisung für Mitarbeiter – Nutzung von Geländern

Feld

Beschreibung

Dokumenttitel / Typ

Betriebsanweisung für sicheres Verhalten an Geländern und Absturzkanten

Zweck & Geltungsbereich

Dient der Unterweisung von Beschäftigten im richtigen Umgang mit Bereichen, die durch Geländer und Absturzsicherungen geschützt sind. Gilt für alle Mitarbeiter, insbesondere Hausmeister, Reinigungspersonal oder Techniker, die in Nähe von absturzgefährdeten Bereichen arbeiten. Ziel ist, durch klare Verhaltensregeln (z. B. nicht auf Geländer steigen, bei Arbeiten über Brüstungslinie Anseilschutz benutzen) Unfälle zu verhindern.

Relevante Vorschriften / Normen

ArbSchG §12 (Pflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitsschutz); DGUV Vorschrift 1 §4 (Arbeitgeber muss für Unterweisungen und Betriebsanweisungen sorgen); DGUV Regel 101-016 (branchenabhängige Hinweise zur Absturzprävention, z. B. in Gebäudemanagement); HBauO §14 i.V.m. ArbStättV (Schnittstelle bauliche Anlagen – sicheres Betreiben erfordert Information der Nutzer)

Wesentliche Inhalte

Konkrete Verhaltensregeln (z. B. „Nicht über die Geländerkante lehnen oder steigen“, „Keine Gegenstände auf Brüstungen abstellen, die als Tritt benutzt werden könnten“)
Anweisungen für besondere Arbeiten (z. B. Nutzung von Leitern nahe Geländern nur mit zweiter Sicherungsperson)
Hinweise auf vorhandene Schutzeinrichtungen (z. B. Anschlagpunkte für PSA, falls vorhanden)
Vorgehen bei Mängeln (etwa: „Lockerungen oder Schäden am Geländer sofort dem Vorgesetzten/FMU melden“)
Datum und Unterschrift von Unterwiesenen und Unterweisendem (zur Dokumentation)

Verantwortliche Stelle

Facility Management / Arbeitgeber (erstellt Betriebsanweisung); Fachkraft für Arbeitssicherheit (wirkt bei Inhalten mit); Vorgesetzte der Mitarbeiter (führen Unterweisung durch); Mitarbeiter (bestätigen Kenntnisnahme)

Praktische Hinweise

Betriebsanweisungen hängen oft in geeigneter Form (Aushang in Nähe gefährdeter Bereiche, z. B. im Technikraum auf der Empore) aus und werden den Mitarbeitern ausgehändigt. Sie sollten in verständlicher Sprache und bebildert sein. Mindestens jährlich, sowie bei Änderungen oder Neueinstellungen, sind die Unterweisungen zu wiederholen und zu dokumentieren. So stellt der Betreiber sicher, dass alle Beschäftigten die Verkehrs- und Betriebssicherheitsregeln im Gebäude kennen und einhalten.

Fachliche Erläuterung

Die Betriebsanweisung für Mitarbeiter bezüglich der Nutzung von Geländern und Absturzsicherungen übersetzt die erkannten Risiken und Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung in konkrete Handlungsanweisungen. Gemäß ArbSchG §12 und den Unfallverhütungsvorschriften der DGUV ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter über Gefahren und Schutzmaßnahmen zu informieren. In der Praxis des Facility Management bedeutet dies, dass z. B. Reinigungskräfte instruiert werden, nicht auf Fenstersimsen oder Brüstungen zu steigen, sondern geeignete Leitern oder Hubarbeitsbühnen zu benutzen. Auch einfache Regeln – wie das Verbot, Gegenstände auf einer Brüstung abzustellen (weil sie als „Steighilfe“ missbraucht werden könnten) – werden hier festgelegt. Diese Dokumente werden häufig in Schulungen besprochen und von den Mitarbeitern schriftlich bestätigt. Durch regelmäßige Unterweisungen und einen gut sichtbaren Aushang der Regeln im Gebäude wird eine Sicherheitskultur gefördert. Für den Betreiber sind die unterzeichneten Betriebsanweisungen zugleich ein Beleg der Unterweisungspflicht: Kommt es zu einem Unfall, kann nachgewiesen werden, dass der Mitarbeiter über die Gefahren aufgeklärt war. Damit ergänzen die Betriebsanweisungen die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und tragen wesentlich dazu bei, das Restrisiko im Umgang mit Absturzsicherungen zu minimieren.