Gefährliche Stoffe
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Gefährliche Stoffe
Die sicheren und gesetzeskonformen Abläufe im Umgang mit Gefahrstoffen erfordern eine systematische Dokumentation. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber vor Aufnahme von Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, aus der Art, Umfang und Wechselwirkungen der Expositionen sowie geeignete Schutzmaßnahmen hervorgehen. Bei Überschreitung festgelegter Mengenschwellen gelten ergänzende Pflichten der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV – Störfallverordnung), insbesondere interne Alarm‑ und Gefahrenabwehrpläne sowie die Anzeige von Betriebsbereichen mit großen Gefahrstoffmengen. Für Arbeiten mit Asbest gelten zusätzlich die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519), welche die im Rahmen der GefStoffV erforderlichen Schutzmaßnahmen konkretisieren und die Erstellung eines Arbeitsplans vorschreiben.
Diese Übersicht ordnet die notwendigen Dokumente in vier Kategorien: störfallbezogene Unterlagen, asbest‑ und spezialspezifische Dokumente, Nachweise zur Zusammenarbeit und Gefährdungsbeurteilung sowie die regelmäßige Überprüfung der Schutzmaßnahmen. Ziel ist eine vollständige, auditfähige Betreiberakte, welche die Risikominimierung, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, den Schutz von Beschäftigten und Umwelt sowie die Verkehrssicherungspflichten unterstützt.
Gefahrstoffmanagement im Facility Management
- Dokumentationsübersicht für Gefährdungsbeurteilung
- Anzeige von Betriebsbereichen
- Dokumente zu Asbest‑
- Dokumente zur Zusammenarbeit
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
- Dokumentation der regelmäßigen Überprüfung
- Betriebsanweisung für Tätigkeiten
- Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten
- Explosionsschutzdokument
- Explosionsschutzkonzept
- Gefahrstoffverzeichnis
- Lieferanten‑
- GefStoff‑Vorauskunft
- Sofortmaßnahmen bei Gefahrstoffen
- Große Gefahrstoffmengen
- Unterweisungsprotokoll Gefahrstoffe
- Sicherheitsdatenblatt
- Störfallbericht gemäß GefStoffV
Dokumente nach 12. BImSchV – störfallbezogene Anforderungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Alarm und Gefahrenabwehrplan (störfallrelevante Gefahrstoffe) |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt Meldewege, Notfall und Evakuierungsmaßnahmen, Abschaltung von Anlagen sowie die Koordination interner und externer Einsatzkräfte. Gilt für Betriebsbereiche der oberen Klasse nach 12. BImSchV. |
| Relevante Regelwerke | 12. BImSchV § 10 und Anhang IV. |
| Schlüsselelemente | • Benennung der für Sofortmaßnahmen ermächtigten Personen und des Koordinators |
| Verantwortlich | Betreiber des Betriebsbereichs (oberer Klasse) |
| Praxis Hinweise | Der Plan muss mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme erstellt werden, ist mit den Beschäftigten zu erörtern und alle drei Jahre zu überprüfen und zu erproben. Das Facility Management (FM) nutzt den Plan für regelmäßige Notfallübungen, Mitarbeiterunterweisungen und Behördenkommunikation. |
Erläuterung
Der interne Alarm‑ und Gefahrenabwehrplan stellt sicher, dass bei Störfällen eine strukturierte und zeitkritische Reaktion erfolgt. Anhang IV der 12. BImSchV definiert die Inhalte: Verantwortlichkeiten, Kommunikationswege, beschriebene Szenarien, Evakuierungskonzepte, Schulungen und Unterstützung für externe Einsatzkräfte. Gemäß § 10 müssen Betreiber den Plan mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme erstellen und diesen alle drei Jahre überprüfen. Beschäftigte und Fremdfirmen sind zu unterweisen. Für das FM dient der Plan als zentrales Instrument für Notfallübungen, Audits und Behördenkontakte.
Anzeige über Betriebsbereiche mit großen Gefahrstoffmengen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anzeige von Betriebsbereichen mit großen Mengen gefährlicher Stoffe |
| Zweck & Geltungsbereich | Meldung an die zuständige Behörde bei Neubau oder Änderungen, wenn Mengenschwellen der 12. BImSchV erreicht sind. |
| Relevante Regelwerke | 12. BImSchV § 7. |
| Schlüsselelemente | • Angaben zu Name/Firma des Betreibers und Anschrift des Betriebsbereichs |
| Verantwortlich | Betreiber |
| Praxis Hinweise | Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor Errichtung oder Änderung eingereicht werden; Änderungen der Angaben sind ebenfalls anzuzeigen. Behörden prüfen Vollständigkeit und Plausibilität. Das Dokument ist Grundlage für Sicherheitsberichte und weitere Störfallunterlagen. |
Erläuterung
Die Anzeige dient der behördlichen Kontrolle und der rechtzeitigen Abschätzung potenzieller Risiken. Sie enthält Angaben zu Betreiber, Anlagen, Stoffen, Mengen und Umfeld. Ohne diese Anzeige kann der Betrieb nicht aufgenommen werden. Für das FM ist sie Ausgangspunkt für weiterführende Sicherheitsberichte und Störfallplanung.
Dokumente zu Asbest‑ und Spezialgefahrstoffen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Arbeitsplan für Tätigkeiten mit Asbest |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung technischer, organisatorischer und personeller Schutzmaßnahmen für Abbruch , Sanierungs und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest. Gilt für alle Arbeitgeber, die ASI Arbeiten ausführen. |
| Relevante Regelwerke | TRGS 519, GefStoffV § 6 und Anhang I Nr. 2.4.4. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Vorgehensweise, Arbeitsverfahren und Einrichtungen für Schutz und Dekontamination der Beschäftigten |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Der Arbeitsplan muss vor Beginn jeder Asbestarbeit auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erstellt werden und wird von Behörden oder Berufsgenossenschaften geprüft. Änderungen im Ablauf erfordern eine Aktualisierung. Im FM ist der Arbeitsplan essenziell für rechtssichere Sanierungsprojekte und dient als Nachweis bei Audits. |
Erläuterung
TRGS 519 konkretisiert die Anforderungen der GefStoffV für Tätigkeiten mit Asbest. Arbeitgeber müssen vor Aufnahme der Arbeiten einen Arbeitsplan erstellen, der Arbeitsverfahren, Dekontaminationsmaßnahmen, PSA, Abfallentsorgung und Freigabeprozesse beschreibt. Dieser Plan basiert auf der Gefährdungsbeurteilung und minimiert Gesundheitsrisiken. Ohne den Arbeitsplan dürfen Asbestarbeiten nicht begonnen werden; er stellt sicher, dass nur qualifizierte Personen eingesetzt werden und dass die Anforderungen an Technik, Organisation und Personal eingehalten werden.
Dokumente zur Zusammenarbeit und Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Zusammenarbeit bei Gefahrstoffgefährdungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der Abstimmung gemeinsamer Schutzmaßnahmen, wenn Beschäftigte verschiedener Firmen in Bereichen mit Gefahrstoffen tätig sind. |
| Relevante Regelwerke | GefStoffV § 15. |
| Schlüsselelemente | • Qualifikation der Fremdfirmen und Information über Gefahrenquellen |
| Verantwortlich | Beteiligte Arbeitgeber; Koordinator (falls bestellt) |
| Praxis Hinweise | Bei Projekten mit Fremdfirmen (z. B. Bau und Instandhaltungsarbeiten) muss der Auftraggeber nur qualifizierte Firmen einsetzen und diese über Gefahren informieren. Die gemeinsame Gefährdungsbeurteilung und die abgestimmten Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren. Bei erhöhter Gefährdung ist ein Koordinator zu bestellen. Diese Unterlagen sind prüfungsrelevant bei Audits und minimieren Haftungsrisiken. |
Erläuterung
§ 15 GefStoffV verpflichtet Arbeitgeber, bei Tätigkeiten von Fremdfirmen die erforderlichen Fachkenntnisse sicherzustellen und Gefahreninformationen bereitzustellen. Wenn eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden kann, müssen die Arbeitgeber ihre Gefährdungsbeurteilungen abgleichen, gemeinsame Schutzmaßnahmen abstimmen und einen Koordinator bestellen. Die Dokumentation dieser Zusammenarbeit sichert den Nachweis für Behörden und Auftraggeber und gewährleistet ein einheitliches Schutzniveau.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung – Expositionsbewertung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Expositionsbewertung bei Gefahrstoffen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung der tatsächlichen Belastungen und Gefahren am Arbeitsplatz als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV. |
| Relevante Regelwerke | GefStoffV § 6. |
| Schlüsselelemente | • Ermittlung gefährlicher Eigenschaften der Stoffe und Gemische |
| Verantwortlich | Arbeitgeber und fachkundige Personen |
| Praxis Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie muss die Expositionsmessungen, Grenzwerte, Substitutionsmöglichkeiten und abgeleitete Schutzmaßnahmen umfassen. Ohne diese Bewertung können keine wirksamen Schutzmaßnahmen festgelegt werden; sie bildet die Grundlage für Betriebsanweisungen, Unterweisungen und den Arbeitsplan. |
Erläuterung
§ 6 GefStoffV verpflichtet Arbeitgeber, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob und in welchem Umfang Beschäftigte Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Die Beurteilung umfasst gefährliche Eigenschaften, Expositionsdaten, Substitutionsmöglichkeiten, Arbeitsbedingungen und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen. Eine exakte Expositionsbewertung ermöglicht die Ableitung geeigneter Maßnahmen, die Einhaltung von Grenzwerten und die Erstellung weiterer Dokumente wie Arbeitspläne und Betriebsanweisungen.
Dokumentation der regelmäßigen Überprüfung der Schutzmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der regelmäßigen Überprüfung der Schutzmaßnahmen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die Wirksamkeit technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen und belegt, dass sie funktionsfähig bleiben. |
| Relevante Regelwerke | GefStoffV §§ 6, 8 und § 7 Absatz 7. |
| Schlüsselelemente | • Prüfumfang (technische Einrichtungen, Lüftungen, PSA, organisatorische Abläufe) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber; Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Prüfinstitutionen |
| Praxis Hinweise | Technische Schutzmaßnahmen müssen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, auf Funktion und Wirksamkeit überprüft werden. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und mit der Gefährdungsbeurteilung aufzubewahren. Bei Änderungen, erhöhten Expositionen oder neuen Erkenntnissen sind zusätzliche Messungen durchzuführen und Maßnahmen anzupassen. Diese Nachweise sichern die Qualität des Arbeitsschutzes und sind in Audits und Behördenprüfungen relevant. |
Erläuterung
Die GefStoffV verlangt eine kontinuierliche Überwachung der getroffenen Schutzmaßnahmen. Arbeitgeber müssen technische Schutzmaßnahmen regelmäßig – mindestens alle drei Jahre – auf Wirksamkeit überprüfen und dies dokumentieren. Zusätzlich sind bei Änderungen der Exposition oder neuen Erkenntnissen erneute Ermittlungen durchzuführen. Diese Dokumentation dient als Nachweis gegenüber Behörden, Unfallversicherungsträgern und im Rahmen von FM‑Audits.
Betriebsanweisung für Gefahrstoffe
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung sicherer Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen für Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen umgehen. |
| Relevante Regelwerke | TRGS 555; GefStoffV; DGUV Information 205 001 |
| Schlüsselelemente | • Gefahrstoffidentifikation |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Muss am Arbeitsplatz zugänglich sein und Bestandteil jeder Unterweisung sein; wird regelmäßig aktualisiert. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung ist gemäß GefStoffV und TRGS 555 ein zentrales Arbeitsschutzdokument. Arbeitgeber müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Diese Anweisungen müssen in verständlicher Sprache und arbeitsplatzbezogen formuliert sein, vor Ort ausgehängt werden und die Beschäftigten vor Gesundheits‑, Brand‑ und Explosionsgefahren sowie Umweltgefährdungen schützen. Die Inhalte orientieren sich an den in TRGS 555 beschriebenen Gliederungspunkten: Arbeitsbereich/Tätigkeit, Bezeichnung der Gefahrstoffe, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten bei Störungen, Erste Hilfe sowie ordnungsgemäße Entsorgung. Die Schutzmaßnahmen müssen das Zusammenspiel technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzausrüstung berücksichtigen. Im Notfall sind klare Handlungsanweisungen sowie erste‑Hilfemaßnahmen festzulegen. Die Betriebsanweisungen bilden die Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten; ihre Inhalte und der Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten zu bestätigen.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Bewertung aller Gefährdungen durch Gefahrstoffe und Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke | TRGS 400; GefStoffV |
| Schlüsselelemente | • Stoffeigenschaften & Expositionspfade |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Muss vor Tätigkeitsaufnahme erstellt werden; Grundlage für Betriebsanweisungen, Prüfintervalle und technische Maßnahmen. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Grundlage für alle weiteren Schutzmaßnahmen. TRGS 400 definiert sie als systematische Bewertung der Gefährdungen durch Einatmen, Hautkontakt, Verschlucken sowie physikalisch‑chemische Gefahren wie Brand‑ und Explosionsrisiken. Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst aufnehmen, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind. Sie muss regelmäßig überprüft und aktualisiert sowie von fachkundigen Personen durchgeführt werden; falls der Arbeitgeber nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, ist externe Expertise heranzuziehen.
Zu berücksichtigen sind insbesondere die Gefährlichkeitsmerkmale der Stoffe, die vom Lieferanten bereitgestellten Sicherheitsdatenblätter, mögliche Expositionswege, arbeitsplatzspezifische Rahmenbedingungen, die Einhaltung von Grenzwerten, die Wirksamkeit vorhandener Schutzmaßnahmen sowie Substitutionsmöglichkeiten. Die GefStoffV verpflichtet Arbeitgeber, alle verfügbaren Informationen von Lieferanten einzuholen und fehlende Daten zu ergänzen. Darüber hinaus ist eine Bewertung der Brand‑ und Explosionsgefahren durchzuführen, wobei das Vorhandensein explosionsfähiger Atmosphären, mögliche Zündquellen und die potenziellen Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und bildet die Basis für Betriebsanweisungen, Prüfintervalle und technische wie organisatorische Maßnahmen.
Explosionsschutzdokument
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Explosionsschutzdokument |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der systematischen Bewertung und Minimierung explosionsfähiger Atmosphären und Zündquellen. |
| Relevante Regelwerke | TRBS 1201 1; BetrSichV; GefStoffV |
| Schlüsselelemente | • Zoneneinteilung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Pflicht vor Inbetriebnahme explosionsgefährdeter Bereiche; wird von Behörden, Prüfstellen und Versicherern geprüft. |
Erläuterung
Das Explosionsschutzdokument ist gemäß § 6 Abs. 9 GefStoffV in allen Betrieben zu erstellen, in denen sich aus Gefahrstoffen explosionsfähige Atmosphären bilden können. TRBS 1201‑1 definiert das zugehörige Explosionsschutzkonzept als Gesamtheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von explosionsfähigen Atmosphären und zur Vermeidung wirksamer Zündquellen. Das Explosionsschutzdokument dokumentiert die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und das daraus abgeleitete Konzept.
Inhaltlich muss es u. a. die Zoneneinteilung (Zonen 0/1/2 für Gase bzw. 20/21/22 für Stäube) inklusive Lageplänen, eine Analyse aller potenziellen Zündquellen und eine Beschreibung der getroffenen Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch, konstruktiv) enthalten. Außerdem sind Prüfpflichten gemäß TRBS 1201‑1 sowie Anforderungen an Wartung und Instandhaltung zu dokumentieren. Das Dokument muss vor Aufnahme der Tätigkeit erstellt, bei Veränderungen aktualisiert und bei Prüfungen durch Behörden, Sachverständige oder Versicherungen vorgelegt werden. DGUV‑Information 213‑106 hebt hervor, dass das Dokument als Teil der Gefährdungsbeurteilung die festgestellten Explosiongefahren und die Struktur des Explosionsschutzkonzepts darstellt; es zeigt, welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden, welche Maßnahmen gelten und wie die Zusammenarbeit zwischen beteiligten Firmen geregelt ist.
Explosionsschutzkonzept
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Explosionsschutzkonzept |
| Zweck & Geltungsbereich | Technisch organisatorische Gesamtdarstellung aller Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung einer Explosion. |
| Relevante Regelwerke | TRBS 1201 1; TRBS 1123 |
| Schlüsselelemente | • Explosionsgefährdungszonen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Bestandteil des Explosionsschutzdokuments; wird bei technischen Änderungen aktualisiert. |
Erläuterung
Das Explosionsschutzkonzept ergänzt das Explosionsschutzdokument um die detaillierte technische und organisatorische Planung. TRBS 1201‑1 beschreibt, dass das Konzept sämtliche Maßnahmen umfasst, die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet wurden, um das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären zu verhindern oder deren Ausmaß zu begrenzen sowie wirksame Zündquellen zu vermeiden. Dies beinhaltet die Zoneneinteilung und eine Maßnahmentabelle, in der technische Maßnahmen (z. B. Lüftungs- und Absaugsysteme, Überwachungseinrichtungen, inertisierende Systeme) und organisatorische Maßnahmen (z. B. Arbeitsfreigaben, Zugangsregelungen, Verbot offener Flammen) systematisch dargestellt werden.
TRBS 1123 stellt klar, dass das Konzept keine zusätzlichen Pflichten schafft, sondern die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die in den gesetzlichen Vorschriften bereits gefordert sind, zusammenfasst. Bei wesentlichen Änderungen an Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ist zu prüfen, ob das bestehende Konzept angepasst oder ein neues erstellt werden muss; größenrelevante Änderungen gelten als „wesentliche Änderungen“ und unterliegen besonderen Prüfpflichten. Das Konzept ist integraler Bestandteil des Explosionsschutzdokuments und muss fortlaufend an den technischen Stand und die betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.
Gefahrstoffverzeichnis
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefahrstoffverzeichnis |
| Zweck & Geltungsbereich | Vollständige Übersicht aller im Betrieb verwendeten oder gelagerten Gefahrstoffe. |
| Relevante Regelwerke | GefStoffV |
| Schlüsselelemente | • Stoffbezeichnungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Muss stets aktuell sein; bildet die Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Behördenprüfungen. |
Erläuterung
Ein vollständiges Gefahrstoffverzeichnis ist gesetzlich vorgeschrieben und zentral für ein strukturiertes Gefahrstoffmanagement. TRGS 400 fordert, dass Arbeitgeber eine stets aktuelle Liste aller im Betrieb eingesetzten oder gelagerten Gefahrstoffe führen, in der Stoffname, Einstufung, Mengen, Lagerorte und Verweise auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter enthalten sind. DGUV‑Information 205‑001 weist darauf hin, dass neben den verwendeten Gefahrstoffen auch die Verbrauchsmengen aufgeführt werden müssen und dass die Sicherheitsdatenblätter den Beschäftigten zugänglich zu machen sind. Das Verzeichnis dient als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung, unterstützt die Überprüfung durch Behörden, erleichtert die Substitutionsprüfung und ermöglicht eine ordnungsgemäße Lagerung und Entsorgung. Es muss regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere bei der Einführung neuer Gefahrstoffe oder Änderungen der Mengen bzw. Einsatzbereiche.
Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Lieferanten & Gefahreninformationen für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller stoffbezogenen sicherheitsrelevanten Informationen durch den Hersteller/Lieferanten. |
| Relevante Regelwerke | GefStoffV |
| Schlüsselelemente | • Sicherheitsdatenblätter (SDB) |
| Verantwortlich | Lieferant |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Gefahrstoffverzeichnis. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist ohne vollständige und aktuelle Informationen über die verwendeten Stoffe nicht möglich. Laut GefStoffV müssen Hersteller und Lieferanten Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache bereitstellen und dem nachgeschalteten Anwender alle für die sichere Verwendung notwendigen Informationen zukommen lassen. TRGS 400 betont, dass Sicherheitsdatenblätter die wichtigste Informationsquelle sind; sie müssen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden, und bei fehlenden Angaben muss der Arbeitgeber fehlende Informationen einholen oder vom Vorliegen der Gefährdung ausgehen.
Die Sicherheitsdatenblätter enthalten Angaben zu Stoffeigenschaften, toxikologischen und physikalischen Daten, Gefahrenkennzeichen, Schutzmaßnahmen, Erste‑Hilfe‑ und Entsorgungshinweisen. Diese Informationen bilden die Basis für Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen. Fehlen sie oder sind sie unvollständig, ist eine rechtskonforme Bewertung und risikogerechte Gestaltung der Arbeitsplätze nicht möglich. Daher muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle Beschäftigten Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern haben und die enthaltenen Hinweise in die betrieblichen Unterlagen integriert werden.
Dokumentationsstruktur für Gefahrstoffe
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | GefStoff Vorauskunft vor ARGE Maßnahmen (z. B. Asbest, PCB) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller verfügbaren Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe in Bestandsbauten. Nach § 5a GefStoffV muss der Veranlasser (Bauherr/Auftraggeber) vor Beginn der Arbeiten dem ausführenden Unternehmen alle Erkenntnisse zur Bau oder Nutzungsgeschichte übermitteln. |
| Relevante Regelwerke | GefStoffV § 5a |
| Schlüsselelemente | • Dokumentation der Erkundungsergebnisse und Materialanalysen |
| Verantwortlich | Bauherr / Auftraggeber (Veranlasser) |
| Praxis Hinweise | Diese Vorauskunft ist Voraussetzung für die Gefährdungsbeurteilung und Teil der Ausschreibungsunterlagen. Ohne diese Informationen kann die ausführende Firma keine sachgerechte Risikobeurteilung und Schutzmaßnahmen festlegen. |
Erläuterung
§ 5a GefStoffV verpflichtet den Veranlasser, dem ausführenden Unternehmen vor Beginn von Abbruch‑, Sanierungs‑ oder Instandhaltungsarbeiten sämtliche Informationen zur Bau‑ oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch bereitzustellen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Baujahr (für Baujahr 1993–1996 das genaue Datum des Baubeginns), da daraus die Wahrscheinlichkeit eines Asbestvorkommens abgeleitet wird. Diese Informationen bilden die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.
Information über Notfall- und Sofortmaßnahmen bei Gefahrstoffen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Notfall und Maßnahmeninformation für Gefahrstoffe |
| Zweck & Geltungsbereich | Formulierung der erforderlichen Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu schützen. § 13 GefStoffV verlangt, dass Arbeitgeber rechtzeitig Notfallmaßnahmen festlegen, Erste Hilfe Einrichtungen bereitstellen und regelmäßige Sicherheitsübungen durchführen. |
| Relevante Regelwerke | GefStoffV §§ 13–14, ASR A2.3 (Flucht und Rettungsplan) |
| Schlüsselelemente | • Sofortmaßnahmen und Alarmierungswege für verschiedene Szenarien |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Die Notfall Information ist Bestandteil der Unterweisung und muss allen Beschäftigten in verständlicher Form zugänglich sein. Notfall und Rettungsübungen sind regelmäßig zu wiederholen und zu dokumentieren. |
Erläuterung
Die GefStoffV schreibt vor, dass Arbeitgeber Szenarien basierte Notfallmaßnahmen festlegen und alle Betroffenen im Rahmen regelmäßiger Sicherheitsübungen schulen. Dies umfasst die Bereitstellung von Erste‑Hilfe‑Einrichtungen, Warn‑ und Kommunikationssystemen und schriftlichen Betriebsanweisungen. Die Betriebsanweisung muss Informationen über vorhandene Gefahrstoffe, geeignete Schutzmaßnahmen und das Verhalten bei Betriebsstörungen enthalten. Die regelmäßige Aktualisierung und Schulung stellen sicher, dass die Beschäftigten in Notfällen richtig reagieren können.
Konzept zur Verhinderung von Störfällen (große Gefahrstoffmengen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Konzept zur Verhinderung von Störfällen |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller organisatorischen, technischen und strukturellen Maßnahmen zur Verhinderung schwerer Störfälle. § 8 12. BImSchV verlangt vor Inbetriebnahme die Ausarbeitung eines schriftlichen Konzepts und dessen Umsetzung durch ein Sicherheitsmanagementsystem. |
| Relevante Regelwerke | 12. BImSchV § 8, Anhang III (Sicherheitsmanagementsystem) |
| Schlüsselelemente | • Risikobewertung und Stoff‑/Mengendefinition |
| Verantwortlich | Betreiber der Anlage |
| Praxis Hinweise | Pflicht für Betriebsbereiche, die die Mengenschwellen nach Anhang I der 12. BImSchV erreichen; das Konzept wird regelmäßig (mindestens alle fünf Jahre) aktualisiert. |
Erläuterung
Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in größeren Mengen vorhanden sind, müssen vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen erstellen. Das Konzept legt die strategischen Ziele der Unternehmensleitung fest, beschreibt Risikobewertungen und benennt organisatorische Strukturen und technische Maßnahmen, um schwere Störfälle zu verhindern. Es wird durch ein Sicherheitsmanagementsystem umgesetzt und mindestens alle fünf Jahre sowie nach erheblichen Änderungen oder nach Störfällen überprüft und aktualisiert.
Unterweisungsprotokoll zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unterweisungsprotokoll Gefahrstoffe |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisungen zu Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und sicheren Arbeitsverfahren. § 14 GefStoffV verlangt eine schriftliche Betriebsanweisung und eine regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten. |
| Relevante Regelwerke | GefStoffV §§ 12–14, DGUV I 205 001 |
| Schlüsselelemente | • Unterweisungsthemen und behandelte Gefahrstoffe |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich sowie anlassbezogen durchgeführt werden. Die Protokolle dienen als Nachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften und fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein. |
Erläuterung
§ 9 12. BImSchV verpflichtet Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klasse, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass das Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde, Störfallszenarien ermittelt und Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung ihrer Auswirkungen festgelegt wurden. Der Bericht enthält außerdem Angaben zur Sicherheit der Anlage, Alarm‑ und Gefahrenabwehrpläne sowie ein Verzeichnis aller gefährlichen Stoffe. Er muss regelmäßig überprüft und bei neuen Erkenntnissen oder Änderungen aktualisiert werden.
Sicherheitsdatenblatt (SDS)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Sicherheitsdatenblatt gemäß GefStoffV/REACH |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung umfassender sicherheitsrelevanter Informationen über Stoffe und Gemische. Ein Sicherheitsdatenblatt ist zu erstellen, wenn ein Stoff oder Gemisch gefährlich ist oder bestimmte Kriterien erfüllt. Lieferanten müssen es dem Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung kostenlos zur Verfügung stellen. |
| Relevante Regelwerke | REACH Verordnung Art. 31 & Anhang II; GefStoffV § 6; DGUV Information 205 001; DIN 18421 |
| Schlüsselelemente | • Stoff‑Identifikation und Lieferantendaten |
| Verantwortlich | Lieferant / Hersteller |
| Praxis Hinweise | Sicherheitsdatenblätter müssen in einer Amtssprache des Abnehmers verfasst und von sachkundigen Personen erstellt werden. Sie sind bei neuen Erkenntnissen zu aktualisieren und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Arbeitgeber müssen die im SDS enthaltenen Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und den Beschäftigten Zugang zu den SDS gewähren. |
Erläuterung
Das Sicherheitsdatenblatt (SDS) ist die zentrale Informationsquelle für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen. Art. 31 der REACH‑Verordnung verpflichtet Lieferanten, für gefährliche Stoffe und Gemische ein SDS zu erstellen und dieses dem Abnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Aufbau und die Inhalte des SDS sind in Anhang II der REACH‑Verordnung detailliert vorgeschrieben; es umfasst 16 Abschnitte (z. B. Identifikation, Gefahren, Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Handhabung und Lagerung, Entsorgung). Das SDS muss in klarer Sprache verfasst und regelmäßig aktualisiert werden. Arbeitgeber müssen die im SDS genannten Risikomanagementmaßnahmen in ihre Gefährdungsbeurteilung integrieren und die SDS den Beschäftigten zugänglich machen. Bei Tätigkeiten in Bestandsbauten sollte das SDS auch in die Vorgaben der DIN 18421 (VOB/C) einbezogen werden, die bei Dämm‑ und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen die Verwendung von Sicherheitsdatenblättern vorschreibt.
Unfall- und Störfallbericht (Gefahrstoffe)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall und Störfallbericht gemäß GefStoffV |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Dokumentation von Unfällen, Beinaheereignissen und Betriebsstörungen im Umgang mit Gefahrstoffen. § 18 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber, jeden Unfall oder jede Betriebsstörung, die zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung geführt hat, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. |
| Relevante Regelwerke | GefStoffV § 18 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Ereignisses und der freigesetzten Stoffe |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Der Bericht ist essenziell für die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen. Anzeigen an Behörden können durch Kopien anderer gesetzlich vorgeschriebener Meldungen ersetzt werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten. |
Erläuterung
Erläuterung: § 18 GefStoffV verpflichtet Arbeitgeber, der zuständigen Behörde jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung geführt haben, unverzüglich mitzuteilen. Zudem müssen Krankheits‑ und Todesfälle gemeldet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte auf einen Gefahrstoffbezug bestehen. Der Arbeitgeber muss den betroffenen Beschäftigten oder ihrer Vertretung Kopien der Anzeige zur Kenntnis geben. Der Unfall‑ und Störfallbericht dient als Grundlage für die Ursachenanalyse und für die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen.
