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Autogene Schweiß- und Schneidausrüstung

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Autogene Schweiß- und Schneidausrüstung

Autogene Schweiß- und Schneidausrüstung

Autogene Schweiß- und Schneidanlagen werden in vielen Gebäuden zur Montage, Instandhaltung und zum Rückbau eingesetzt. Aufgrund des Brand- und Explosionsrisikos sowie der physikalischen und chemischen Gefährdungen gelten in Deutschland strenge rechtliche Anforderungen an die Auswahl, den Betrieb und die Überwachung dieser Anlagen. Die maßgeblichen Normen, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die Regelwerke der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), verlangen eine lückenlose Dokumentation. Die Bandbreite der geforderten Unterlagen reicht von der Herstellerdokumentation über Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Prüfprotokolle und Schulungsnachweise bis hin zu Berichten über Unfälle und Schäden.

Die aufgelisteten Dokumente – vom Antrag auf Abweichung über Prüfprotokolle, Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen bis zu Schutzkonzepten und Lieferantenerklärungen – bilden das Fundament für einen rechtssicheren und sicheren Betrieb autogener Schweiß- und Schneidausrüstung. Die BetrSichV und die TRBS verlangen, dass Arbeitgeber Gefährdungen systematisch ermitteln, qualifizierte Personen bestellen und Prüfungen dokumentieren. Ohne vollständige und aktuelle Unterlagen können weder Behördentests bestanden noch Arbeitsunfälle wirksam verhindert werden. Für Facility Manager bedeutet dies: lückenlose Dokumentation ist gleichzusetzen mit rechtlicher Compliance, Arbeitsschutz und betrieblicher Kontinuität.

Autogene Schweiß- und Schneidtechnik erläutert

Antrag auf Befreiung von Bestimmungen der BetrSichV

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Antrag auf Befreiung von Bestimmungen der BetrSichV

Zweck & Anwendungsbereich

Bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, in denen eine vorgeschriebene Schutzmaßnahme mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, kann der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Abweichung stellen.

Regelungen

BetrSichV (insbesondere das allgemeine Zulassungsrecht); zuständige Landesbehörden können Ausnahmen zulassen, wenn ein gleichwertiges Schutzniveau nachgewiesen wird.

Kernelemente

Begründung der Abweichung, Darstellung der alternativen Sicherheitsmaßnahmen, Nachweis, dass der Schutz der Beschäftigten gleichwertig bleibt.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber bzw. Betreiber der Anlage.

Praktische Hinweise

Wird nur in Ausnahmefällen benötigt; der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen und kann mit Auflagen verbunden sein.

Das Abweichungsverfahren dient als Sondergenehmigung, wenn die Einhaltung der Standardanforderungen unpraktikabel ist. Der Arbeitgeber muss darlegen, warum die Vorschriften nicht anwendbar sind, und alternative Schutzmaßnahmen erläutern, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

Aufzeichnungen über Prüfungen an Arbeitsmitteln

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Prüfprotokoll für Arbeitsmittel

Zweck & Anwendungsbereich

Schriftlicher Nachweis darüber, dass autogene Schweiß- und Schneidanlagen sicher und funktionsfähig sind.

Regelungen

BetrSichV, TRBS 1201. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Kernelemente

Datum der Prüfung, Name der befähigten Person, festgestellte Mängel, festgelegte Fristen zur Mängelbeseitigung, Unterschrift.

Verantwortliche Stelle

Befähigte Person (Prüfer) im Auftrag des Arbeitgebers.

Praktische Hinweise

Regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen sind Pflicht. Die Dokumentation muss aufbewahrt werden und muss auch bei Einsatz der Anlage außerhalb des eigenen Unternehmens mitgeführt werden.

Prüfprotokolle sind elementarer Bestandteil des Arbeitsschutzes. Sie belegen, dass Anlagen gemäß den gesetzlichen Fristen und dem festgelegten Sollzustand geprüft wurden und Mängel fristgerecht behoben werden.

Bestellung befähigter Personen zur Prüfung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Bestellungsschreiben der befähigten Person

Zweck & Anwendungsbereich

Formale Legitimation für Personen, die sicherheitsrelevante Prüfungen durchführen dürfen.

Regelungen

BetrSichV § 2 Abs. 6 definiert die zur Prüfung befähigte Person als Person mit entsprechender Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit; VDI 4068‑1 konkretisiert die Anforderungen an befähigte Personen.

Kernelemente

Name der Person, Beschreibung der Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung), Umfang der Prüfaufgaben, Datum der Bestellung, Unterschrift des Arbeitgebers.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber.

Praktische Hinweise

Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und aktuell gehalten werden. Ohne schriftliche Bestellung haben Prüfer keine rechtliche Legitimation.

Eine befähigte Person verfügt laut BetrSichV über fachliche Kenntnisse durch Ausbildung, Erfahrung und aktuelle Tätigkeit. Die schriftliche Bestellung dokumentiert diese Kompetenz und ist Grundlage für alle späteren Prüfprotokolle.

Bestellung von Koordinatoren

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Bestellungsschreiben Koordinator/Fremdfirmenkoordinator

Zweck & Anwendungsbereich

Koordinierung von zeitgleichen Tätigkeiten, insbesondere bei der Beauftragung von Fremdfirmen, um die Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber sicher zu gestalten.

Regelungen

BetrSichV § 13 in Verbindung mit § 8 ArbSchG und § 15 GefStoffV sowie DGUV‑I 215‑830. Laut DGUV‑I 215‑830 muss ein Fremdfirmenkoordinator bestellt werden, wenn Arbeiten an externe Firmen vergeben werden. Er hat die Aufgabe, Gefahrenbereiche festzulegen, Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen und bei Abweichungen einzugreifen.

Kernelemente

Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse (Ablaufpläne, Festlegung von Gefahrenbereichen, Abstimmung von Sicherheitsmaßnahmen), Geltungsbereich, Benennung des Koordinators, Dauer der Bestellung.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber (Auftraggeber).

Praktische Hinweise

Die Bestellung soll schriftlich erfolgen; der Koordinator übernimmt Unternehmerpflichten für den definierten Auftrag. Besonders relevant bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder bei parallelen Arbeiten mehrerer Firmen.

Betriebsanleitung des Herstellers

Durch die Bestellung eines Koordinators werden Sicherheitslücken bei gleichzeitigen Arbeiten verschiedener Firmen vermieden. Der Koordinator überwacht Arbeitsabläufe und sorgt dafür, dass alle Beteiligten die Schutzmaßnahmen einhalten.

Betriebsanleitung des Herstellers

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Betriebs- und Bedienungsanleitung des Herstellers

Zweck & Anwendungsbereich

Grundlage für den ordnungsgemäßen Betrieb der Geräte; enthält Hinweise zu Installation, Betrieb, Wartung und Sicherheitsmaßnahmen.

Regelungen

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), BetrSichV.

Kernelemente

Hinweise zu Aufbau, Inbetriebnahme, Gebrauchsanweisung, Wartungsplan, sicherheitsrelevante Warnhinweise, Ersatzteilangaben.

Verantwortliche Stelle

Hersteller oder Lieferant.

Praktische Hinweise

Die Betriebsanleitung muss in deutscher Sprache vorliegen und dient als Basis für betriebsinterne Betriebsanweisungen.

Die Herstelleranleitung stellt die primäre Informationsquelle für den sicheren Umgang mit der Ausrüstung dar. Sie muss dem Nutzer bei Lieferung mitgegeben werden und bildet die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Unterweisungen.

Betriebsanweisung des Arbeitgebers

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Betriebsanweisung des Arbeitgebers

Zweck & Anwendungsbereich

An den betrieblichen Einsatz angepasste verbindliche Anweisung für Beschäftigte zum sicheren Umgang mit der autogenen Schweiß- und Schneidausrüstung.

Regelungen

BetrSichV § 12: Vor erstmaliger Verwendung eines Arbeitsmittels muss der Arbeitgeber den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form zur Verfügung stellen; DGUV‑I 205‑001 (vorbeugender Brandschutz).

Kernelemente

Beschreibung der konkreten Gefährdungen (Brand, Explosion, Gaslecks), erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA), Verhalten im Normalbetrieb und bei Störungen, Erste-Hilfe- und Brandbekämpfungsmaßnahmen, Hinweis auf regelmäßige Unterweisungen.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber.

Praktische Hinweise

Die Betriebsanweisung muss für die Beschäftigten gut sichtbar am Arbeitsplatz ausgehängt werden. Sie ist regelmäßig zu aktualisieren und in die jährliche Unterweisung einzubeziehen.

Betriebsanweisungen übertragen die Herstellerinformationen auf die konkrete Arbeitsumgebung. Sie sind bindend für alle Beschäftigten und müssen kontinuierlich an neue Erkenntnisse angepasst werden.

Dokumentation des vereinfachten Verfahrens

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Dokumentation zum vereinfachten Prüfverfahren

Zweck & Anwendungsbereich

Nachweis, dass für bestimmte geringfügige Arbeitsmittel auf weitergehende Maßnahmen verzichtet werden darf.

Regelungen

BetrSichV § 7: Ein Arbeitgeber kann von zusätzlichen Maßnahmen absehen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeitsmittel den rechtlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden und keine zusätzlichen Gefährdungen bestehen.

Kernelemente

Begründung des vereinfachten Vorgehens, Nachweis der Erfüllung der vier Kriterien (technischer Zustand, bestimmungsgemäße Verwendung, keine zusätzlichen Gefährdungen, Durchführung von Wartung und Prüfungen), Beschreibung der reduzierten Prüfstrategie.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber.

Praktische Hinweise

Diese Vereinfachung gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 der BetrSichV genannten Arbeitsmittel.

Für Arbeitsmittel mit geringem Gefährdungspotenzial kann die Prüf- und Dokumentationspflicht reduziert werden. Voraussetzung ist jedoch eine sorgfältig begründete Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Anwendungsbereich

Systematische Ermittlung aller Gefährdungen, die von der autogenen Schweiß- und Schneidausrüstung ausgehen, inklusive Arbeitsumgebung und Arbeitsgegenstände.

Regelungen

BetrSichV § 3 verlangt vor Verwendung der Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung. Alle Gefährdungen müssen einbezogen werden, einschließlich ergonomischer Aspekte und vorhersehbarer Betriebsstörungen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden und ist regelmäßig zu überprüfen.

Kernelemente

Identifikation von Gefährdungen (Brand, Explosion, Gasfreisetzung, optische Strahlung), Bewertung des Risikos, Festlegung von Schutzmaßnahmen, Ermittlung von Prüfart, -umfang und Fristen, Dokumentation des Ergebnisses und Wirksamkeitskontrolle.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber; Durchführung durch fachkundige Personen.

Praktische Hinweise

Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der Beschaffung beginnen und regelmäßig aktualisiert werden, z. B. nach Unfällen oder technischen Veränderungen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für alle weiteren Schutzmaßnahmen. Sie umfasst sowohl die Bewertung der Arbeitsmittel als auch der Arbeitsumgebung und legt die Intervalle für Prüfungen fest. Ohne eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung können keine Betriebsanweisungen oder Prüfpläne erstellt werden.

Festlegung der Anforderungen an befähigte Prüfer

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Definition der Prüferanforderungen

Zweck & Anwendungsbereich

Festlegung, welche Qualifikationen und Nachweise Personen vorweisen müssen, um Prüfungen autogener Geräte durchführen zu dürfen.

Regelungen

BetrSichV § 2 Abs. 6: Befähigte Personen verfügen über Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit; ergänzend TRBS 1203.

Kernelemente

Technische Anforderungen (z. B. Facharbeiterbrief im Schweißbereich), Erfahrung im Umgang mit dem Gerät, regelmäßige Fortbildungen, Nachweis über Schulungen.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber.

Praktische Hinweise

Die Anforderungen sollten in einer schriftlichen Unternehmensrichtlinie dokumentiert und bei der Personalauswahl berücksichtigt werden.

Durch die klare Definition der erforderlichen Fachkunde stellt der Arbeitgeber sicher, dass Prüfungen sachgerecht durchgeführt werden. Dies verhindert Haftungsrisiken und trägt zur Betriebssicherheit bei.

Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Prüfplan für Arbeitsmittel

Zweck & Anwendungsbereich

Systematische Festlegung, welche Prüfungen (Sichtprüfung, Funktionsprüfung, ordnungs- und sicherheitstechnische Prüfung) in welchen Intervallen für das jeweilige Gerät erforderlich sind.

Regelungen

BetrSichV § 3 Abs. 6: Der Arbeitgeber hat Art, Umfang und Prüffristen der wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Die Fristen müssen so gewählt werden, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können.

Kernelemente

Art der Prüfung, Prüfumfang (z. B. Gasdichtigkeit, Absperrorgane, Rückschlagsicherungen), Prüfintervalle, Prüfer.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber.

Praktische Hinweise

Der Prüfplan ist Teil der Gefährdungsbeurteilung und muss an neue Erkenntnisse angepasst werden. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten Mindestprüffristen nach TRBS 1201.

Ein strukturierter Prüfplan stellt sicher, dass alle gesetzlichen Prüffristen eingehalten werden. Er erleichtert die Terminplanung und zeigt dem Prüfer die geforderten Prüfpunkte auf.

Nachweis der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Nachweis der fachlichen Qualifikation

Zweck & Anwendungsbereich

Belegt, dass Personen, die die Gefährdungsbeurteilung erstellen oder bewerten, über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Regelungen

BetrSichV § 3 Abs. 3: Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden; verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen.

Kernelemente

Zertifikate, Fortbildungsnachweise, Qualifikationsnachweise gemäß TRBS 1111/TRBS 1203.

Verantwortliche Stelle

Bildungsträger bzw. Ausbildungsanbieter; der Arbeitgeber muss diese Nachweise prüfen und archivieren.

Praktische Hinweise

Die Nachweise sind bei Audits vorzulegen. Regelmäßige Weiterbildung ist notwendig, um den Stand der Technik zu berücksichtigen.

Die Wirksamkeit der Gefährdungsbeurteilung hängt von der Fachkunde der ausführenden Personen ab. Ohne qualifizierte Sachkunde sind die Beurteilungen rechtlich angreifbar.

Herstellerinformationen für die Wartung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Wartungsunterlagen des Herstellers

Zweck & Anwendungsbereich

Beschreiben die notwendigen Inspektions- und Wartungsintervalle sowie Arbeitsschritte zur Erhaltung des sicheren Zustands des Geräts.

Regelungen

BetrSichV (Pflicht zur Instandhaltung, § 10), Herstellervorgaben.

Kernelemente

Wartungsfristen, Checklisten, Schmierpläne, Anweisungen zum Austausch von Verschleißteilen, Hinweise auf notwendige Fachkenntnisse.

Verantwortliche Stelle

Hersteller.

Praktische Hinweise

Die Informationen müssen in die betriebliche Wartungsplanung übernommen werden; Abweichungen sind nur zulässig, wenn durch gleichwertige Maßnahmen die Sicherheit gewährleistet ist.

Herstellerangaben sind verbindlich, da sie auf Produktkenntnissen und gesetzlichen Anforderungen beruhen. Sie bilden die Grundlage für die firmeninterne Instandhaltungsstrategie.

Informationsmaterialien zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Ergänzende Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Anwendungsbereich

Unterstützung der Gefährdungsbeurteilung durch technische Datenblätter, Sicherheitsinformationen, MSDS für Gase sowie Normen.

Regelungen

BetrSichV § 3 Abs. 4 fordert, dass der Arbeitgeber die notwendigen Informationen zur Gefährdungsbeurteilung beschafft, darunter Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter und arbeitsmedizinische Erkenntnisse.

Kernelemente

Technische Datenblätter der Geräte, Sicherheitsdatenblätter der Brenngase, Informationen über Umgebungsbedingungen, Aufzeichnungen früherer Prüfungen.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber (Informationsbeschaffung) und Hersteller (Bereitstellung von Datenblättern).

Praktische Hinweise

Die Unterlagen sind zu archivieren und bei der Erstellung oder Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist nur so gut wie die ihr zugrunde liegenden Informationen. Die Bereitstellung und Archivierung technischer Daten ist daher eine zentrale Arbeitgeberpflicht.

Informationen zu Notfallmaßnahmen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Dokument über Notfallmaßnahmen

Zweck & Anwendungsbereich

Legt fest, wie bei Störungen, Unfällen und Bränden zu reagieren ist, und stellt sicher, dass alle Beschäftigten im Ernstfall wissen, was zu tun ist.

Regelungen

BetrSichV § 12 Abs. 1: Beschäftigte müssen vor der Verwendung eines Arbeitsmittels über Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Erste Hilfe informiert werden.

Kernelemente

Alarm- und Meldepläne, Ablauf zur Räumung, Benennung von Ersthelfern und Brandschutzhelfern, Ansprechpartner für Gasnotdienste, Hinweise auf Lösch- und Erste‑Hilfe‑Einrichtungen.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber.

Praktische Hinweise

Die Informationen sind Teil des Schutzkonzepts und müssen regelmäßig mit der Belegschaft geübt werden; sie sind gut sichtbar am Arbeitsplatz auszuhängen.

Nur durch klare Notfallanweisungen und regelmäßige Übungen können Beschäftigte im Ernstfall richtig reagieren und Schäden minimieren. Die BetrSichV verlangt deshalb, dass diese Informationen schriftlich zur Verfügung gestellt werden.

Protokolle über besondere Unterweisungen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Unterweisungsprotokoll

Zweck & Anwendungsbereich

Dokumentiert Inhalte, Teilnehmer und Zeitpunkt von Schulungen und Unterweisungen zum sicheren Umgang mit autogener Schweiß- und Schneidausrüstung.

Regelungen

BetrSichV § 12 Abs. 1: Der Arbeitgeber muss Beschäftigte vor Inbetriebnahme unterweisen und das Datum der Unterweisung sowie die Namen der Unterwiesenen schriftlich festhalten.

Kernelemente

Datum, Schulungsinhalte, Name des Unterweisenden, Liste der Teilnehmer mit Unterschrift, Hinweise auf behandelte Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber.

Praktische Hinweise

Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen und nach einem Unfall oder bei technischen Änderungen zu aktualisieren. Die Protokolle sind Grundlage für Prüfungen durch die DGUV.

Unterweisungsprotokolle dienen als Nachweis, dass Beschäftigte die erforderlichen Kenntnisse besitzen. Bei Arbeitsunfällen wird geprüft, ob die Unterweisung ordnungsgemäß erfolgte; lückenhafte Dokumentation kann zu Haftungsproblemen führen.

Schutzkonzept

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Schutzkonzept (Gefahren- und Maßnahmenplan)

Zweck & Anwendungsbereich

Ganzheitliche Zusammenstellung aller technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zur sicheren Verwendung der Anlagen.

Regelungen

TRBS 1111 beschreibt das Schutzkonzept als Verknüpfung technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen zur sicheren Verwendung. TRBS 1115 ergänzt das Konzept um Anforderungen an die Cybersicherheit sicherheitsrelevanter Mess‑, Steuer‑ und Regeleinrichtungen.

Kernelemente

Identifizierte Gefährdungen, Festlegung technischer Schutzmaßnahmen (z. B. Sicherheitsventile, Rückschlagsicherungen), organisatorische Abläufe (z. B. Freigabesysteme), personenbezogene Maßnahmen (z. B. PSA), Cybersicherheitsmaßnahmen für MSR‑Einrichtungen, Notfallstrategien.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber.

Praktische Hinweise

Das Schutzkonzept ist regelmäßig auf Wirksamkeit zu prüfen und bei Änderungen der Gefährdungslage oder des Stands der Technik anzupassen. Die zugehörigen Dokumente (z. B. Prüfprotokolle, Notfallpläne) müssen integriert werden.

Das Schutzkonzept ist das Herzstück der betrieblichen Sicherheitsorganisation. Es verbindet Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmenplanung, Notfallmanagement und Cybersicherheit zu einem einheitlichen System.

Unfall- und Schadensberichte

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Unfall- und Schadensbericht

Zweck & Anwendungsbereich

Systematische Aufnahme und Auswertung von Unfällen, Beinaheunfällen und Sachschäden im Zusammenhang mit autogener Schweiß- und Schneidausrüstung.

Regelungen

BetrSichV und DGUV-Vorschriften verlangen, dass Unfälle und Störungen aufgezeichnet und untersucht werden, um daraus Präventionsmaßnahmen abzuleiten.

Kernelemente

Datum und Uhrzeit des Ereignisses, beteiligte Personen, detaillierte Beschreibung des Unfallhergangs, Ursachenanalyse, dokumentierte Verletzungen und Schäden, getroffene Sofortmaßnahmen, Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Ereignisse.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber.

Praktische Hinweise

Die Berichte sind Grundlage für interne Verbesserungen und müssen bei behördlichen Prüfungen und DGUV-Meldungen vorgelegt werden.

Unfall- und Schadensberichte dienen nicht nur der gesetzlichen Nachweispflicht, sondern auch der kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes. Sie ermöglichen es, Schwachstellen im Schutzkonzept zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Herstellerunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Herstellerdokumentation für die Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Anwendungsbereich

Bereitstellung von technischen Informationen, die für die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind.

Regelungen

BetrSichV § 3 Abs. 4: Der Arbeitgeber darf die vom Hersteller mitgelieferten Informationen für die Gefährdungsbeurteilung übernehmen, wenn sie für die betrieblichen Bedingungen geeignet sind.

Kernelemente

Sicherheitshinweise, technische Parameter, Explosionsschutzdokumente, Konformitätserklärungen, Materialzertifikate.

Verantwortliche Stelle

Hersteller (Bereitstellung) / Vertriebspartner.

Praktische Hinweise

Die Unterlagen müssen vollständig sein und gehören in das Dokumentenverzeichnis, das der Prüfer zur Festlegung des Sollzustands benötigt.

Nur wenn die Herstellerunterlagen verfügbar sind, kann der Arbeitgeber den Sollzustand des Arbeitsmittels korrekt festlegen und Abweichungen erkennen. Sie bilden somit die Basis für eine sachgerechte Gefährdungsbeurteilung.

Vermerk über Ergebnisse der regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Anwendungsbereich

Dokumentiert, dass die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen überprüft wurde und ggf. Anpassungen erforderlich sind.

Regelungen

BetrSichV § 3 Abs. 7 und 8: Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und bei der regelmäßigen Überprüfung zu aktualisieren; wenn keine Änderungen erforderlich sind, ist das Datum der Prüfung zu vermerken.

Kernelemente

Datum der Überprüfung, Beurteilung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, festgestellte Änderungen der Gefährdungslage, Maßnahmen zur Aktualisierung.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber.

Praktische Hinweise

Die Dokumentation sollte die Nachverfolgung von Änderungen ermöglichen und in das Schutzkonzept integriert sein. Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern.

Durch die fortlaufende Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung wird eine kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzes sichergestellt. Sie belegt, dass der Arbeitgeber seine Pflichten ernst nimmt und Anpassungen vornimmt, wenn sich Bedingungen ändern.

Lieferantenpflichten bezüglich des Arbeitsschutzes

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-art

Erklärung des Lieferanten zur Einhaltung des Arbeitsschutzes

Zweck & Anwendungsbereich

Bestätigung, dass die gelieferten Schweiß- und Schneidgeräte sowie Zubehör den gesetzlichen und normativen Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Regelungen

DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) verpflichtet Auftraggeber, nur sichere Arbeitsmittel zu beschaffen; nach BetrSichV § 3 müssen bei der Gefährdungsbeurteilung Herstellerinformationen berücksichtigt werden.

Kernelemente

Erklärung, dass das Produkt konform mit der CE-Richtlinie ist, Einhaltung der einschlägigen Normen (z. B. DIN EN ISO 5172 für Schneidbrenner), Bestätigung der Lieferung vollständiger Dokumentation, Verweis auf vorhandene Schutzvorrichtungen.

Verantwortliche Stelle

Auftraggeber (Facility Management) fordert die Erklärung; der Lieferant unterzeichnet.

Praktische Hinweise

Die Verpflichtungserklärung ist Bestandteil des Beschaffungsprozesses und dient der Lieferantenauswahl. Sie soll verhindern, dass unsichere Produkte in den Betrieb gelangen.

Durch eine schriftliche Bestätigung der Lieferanten stellt der Facility Manager sicher, dass nur gesetzeskonforme Geräte beschafft werden. Dies ergänzt die Gefährdungsbeurteilung und reduziert das Risiko mangelhafter Produkte.