Autogene Schweiß- und Schneidausrüstung
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Autogene Schweiß- und Schneidausrüstung
Autogene Schweiß- und Schneidanlagen werden in vielen Gebäuden zur Montage, Instandhaltung und zum Rückbau eingesetzt. Aufgrund des Brand- und Explosionsrisikos sowie der physikalischen und chemischen Gefährdungen gelten in Deutschland strenge rechtliche Anforderungen an die Auswahl, den Betrieb und die Überwachung dieser Anlagen. Die maßgeblichen Normen, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die Regelwerke der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), verlangen eine lückenlose Dokumentation. Die Bandbreite der geforderten Unterlagen reicht von der Herstellerdokumentation über Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Prüfprotokolle und Schulungsnachweise bis hin zu Berichten über Unfälle und Schäden.
Die aufgelisteten Dokumente – vom Antrag auf Abweichung über Prüfprotokolle, Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen bis zu Schutzkonzepten und Lieferantenerklärungen – bilden das Fundament für einen rechtssicheren und sicheren Betrieb autogener Schweiß- und Schneidausrüstung. Die BetrSichV und die TRBS verlangen, dass Arbeitgeber Gefährdungen systematisch ermitteln, qualifizierte Personen bestellen und Prüfungen dokumentieren. Ohne vollständige und aktuelle Unterlagen können weder Behördentests bestanden noch Arbeitsunfälle wirksam verhindert werden. Für Facility Manager bedeutet dies: lückenlose Dokumentation ist gleichzusetzen mit rechtlicher Compliance, Arbeitsschutz und betrieblicher Kontinuität.
Autogene Schweiß- und Schneidtechnik erläutert
- Dokumentationsübersicht
- Aufzeichnungen
- Bestellung
- Koordinatoren
- Betriebsanleitung
- Arbeitgebers
- Dokumentation
- Gefährdungsbeurteilung
- Festlegung
- Festlegung
- Nachweis
- Herstellerinformationen
- Ergänzung
- Notfallmaßnahmen
- Unterweisungen
- Schutzkonzept
- Unfall
- Gefährdungsbeurteilung
- Ergebnisse
- Lieferantenpflichten
Antrag auf Befreiung von Bestimmungen der BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Antrag auf Befreiung von Bestimmungen der BetrSichV |
| Zweck & Anwendungsbereich | Bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, in denen eine vorgeschriebene Schutzmaßnahme mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, kann der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Abweichung stellen. |
| Regelungen | BetrSichV (insbesondere das allgemeine Zulassungsrecht); zuständige Landesbehörden können Ausnahmen zulassen, wenn ein gleichwertiges Schutzniveau nachgewiesen wird. |
| Kernelemente | Begründung der Abweichung, Darstellung der alternativen Sicherheitsmaßnahmen, Nachweis, dass der Schutz der Beschäftigten gleichwertig bleibt. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber bzw. Betreiber der Anlage. |
| Praktische Hinweise | Wird nur in Ausnahmefällen benötigt; der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen und kann mit Auflagen verbunden sein. |
Aufzeichnungen über Prüfungen an Arbeitsmitteln
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Prüfprotokoll für Arbeitsmittel |
| Zweck & Anwendungsbereich | Schriftlicher Nachweis darüber, dass autogene Schweiß- und Schneidanlagen sicher und funktionsfähig sind. |
| Regelungen | BetrSichV, TRBS 1201. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. |
| Kernelemente | Datum der Prüfung, Name der befähigten Person, festgestellte Mängel, festgelegte Fristen zur Mängelbeseitigung, Unterschrift. |
| Verantwortliche Stelle | Befähigte Person (Prüfer) im Auftrag des Arbeitgebers. |
| Praktische Hinweise | Regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen sind Pflicht. Die Dokumentation muss aufbewahrt werden und muss auch bei Einsatz der Anlage außerhalb des eigenen Unternehmens mitgeführt werden. |
Bestellung befähigter Personen zur Prüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Bestellungsschreiben der befähigten Person |
| Zweck & Anwendungsbereich | Formale Legitimation für Personen, die sicherheitsrelevante Prüfungen durchführen dürfen. |
| Regelungen | BetrSichV § 2 Abs. 6 definiert die zur Prüfung befähigte Person als Person mit entsprechender Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit; VDI 4068‑1 konkretisiert die Anforderungen an befähigte Personen. |
| Kernelemente | Name der Person, Beschreibung der Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung), Umfang der Prüfaufgaben, Datum der Bestellung, Unterschrift des Arbeitgebers. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber. |
| Praktische Hinweise | Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und aktuell gehalten werden. Ohne schriftliche Bestellung haben Prüfer keine rechtliche Legitimation. |
Bestellung von Koordinatoren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Bestellungsschreiben Koordinator/Fremdfirmenkoordinator |
| Zweck & Anwendungsbereich | Koordinierung von zeitgleichen Tätigkeiten, insbesondere bei der Beauftragung von Fremdfirmen, um die Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber sicher zu gestalten. |
| Regelungen | BetrSichV § 13 in Verbindung mit § 8 ArbSchG und § 15 GefStoffV sowie DGUV‑I 215‑830. Laut DGUV‑I 215‑830 muss ein Fremdfirmenkoordinator bestellt werden, wenn Arbeiten an externe Firmen vergeben werden. Er hat die Aufgabe, Gefahrenbereiche festzulegen, Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen und bei Abweichungen einzugreifen. |
| Kernelemente | Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse (Ablaufpläne, Festlegung von Gefahrenbereichen, Abstimmung von Sicherheitsmaßnahmen), Geltungsbereich, Benennung des Koordinators, Dauer der Bestellung. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber (Auftraggeber). |
| Praktische Hinweise | Die Bestellung soll schriftlich erfolgen; der Koordinator übernimmt Unternehmerpflichten für den definierten Auftrag. Besonders relevant bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder bei parallelen Arbeiten mehrerer Firmen. |
Betriebsanleitung des Herstellers
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Betriebs- und Bedienungsanleitung des Herstellers |
| Zweck & Anwendungsbereich | Grundlage für den ordnungsgemäßen Betrieb der Geräte; enthält Hinweise zu Installation, Betrieb, Wartung und Sicherheitsmaßnahmen. |
| Regelungen | Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), BetrSichV. |
| Kernelemente | Hinweise zu Aufbau, Inbetriebnahme, Gebrauchsanweisung, Wartungsplan, sicherheitsrelevante Warnhinweise, Ersatzteilangaben. |
| Verantwortliche Stelle | Hersteller oder Lieferant. |
| Praktische Hinweise | Die Betriebsanleitung muss in deutscher Sprache vorliegen und dient als Basis für betriebsinterne Betriebsanweisungen. |
Betriebsanweisung des Arbeitgebers
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Betriebsanweisung des Arbeitgebers |
| Zweck & Anwendungsbereich | An den betrieblichen Einsatz angepasste verbindliche Anweisung für Beschäftigte zum sicheren Umgang mit der autogenen Schweiß- und Schneidausrüstung. |
| Regelungen | BetrSichV § 12: Vor erstmaliger Verwendung eines Arbeitsmittels muss der Arbeitgeber den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form zur Verfügung stellen; DGUV‑I 205‑001 (vorbeugender Brandschutz). |
| Kernelemente | Beschreibung der konkreten Gefährdungen (Brand, Explosion, Gaslecks), erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA), Verhalten im Normalbetrieb und bei Störungen, Erste-Hilfe- und Brandbekämpfungsmaßnahmen, Hinweis auf regelmäßige Unterweisungen. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber. |
| Praktische Hinweise | Die Betriebsanweisung muss für die Beschäftigten gut sichtbar am Arbeitsplatz ausgehängt werden. Sie ist regelmäßig zu aktualisieren und in die jährliche Unterweisung einzubeziehen. |
Dokumentation des vereinfachten Verfahrens
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Dokumentation zum vereinfachten Prüfverfahren |
| Zweck & Anwendungsbereich | Nachweis, dass für bestimmte geringfügige Arbeitsmittel auf weitergehende Maßnahmen verzichtet werden darf. |
| Regelungen | BetrSichV § 7: Ein Arbeitgeber kann von zusätzlichen Maßnahmen absehen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeitsmittel den rechtlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden und keine zusätzlichen Gefährdungen bestehen. |
| Kernelemente | Begründung des vereinfachten Vorgehens, Nachweis der Erfüllung der vier Kriterien (technischer Zustand, bestimmungsgemäße Verwendung, keine zusätzlichen Gefährdungen, Durchführung von Wartung und Prüfungen), Beschreibung der reduzierten Prüfstrategie. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber. |
| Praktische Hinweise | Diese Vereinfachung gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 der BetrSichV genannten Arbeitsmittel. |
Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Anwendungsbereich | Systematische Ermittlung aller Gefährdungen, die von der autogenen Schweiß- und Schneidausrüstung ausgehen, inklusive Arbeitsumgebung und Arbeitsgegenstände. |
| Regelungen | BetrSichV § 3 verlangt vor Verwendung der Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung. Alle Gefährdungen müssen einbezogen werden, einschließlich ergonomischer Aspekte und vorhersehbarer Betriebsstörungen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden und ist regelmäßig zu überprüfen. |
| Kernelemente | Identifikation von Gefährdungen (Brand, Explosion, Gasfreisetzung, optische Strahlung), Bewertung des Risikos, Festlegung von Schutzmaßnahmen, Ermittlung von Prüfart, -umfang und Fristen, Dokumentation des Ergebnisses und Wirksamkeitskontrolle. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber; Durchführung durch fachkundige Personen. |
| Praktische Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der Beschaffung beginnen und regelmäßig aktualisiert werden, z. B. nach Unfällen oder technischen Veränderungen. |
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für alle weiteren Schutzmaßnahmen. Sie umfasst sowohl die Bewertung der Arbeitsmittel als auch der Arbeitsumgebung und legt die Intervalle für Prüfungen fest. Ohne eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung können keine Betriebsanweisungen oder Prüfpläne erstellt werden.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Prüfer
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Definition der Prüferanforderungen |
| Zweck & Anwendungsbereich | Festlegung, welche Qualifikationen und Nachweise Personen vorweisen müssen, um Prüfungen autogener Geräte durchführen zu dürfen. |
| Regelungen | BetrSichV § 2 Abs. 6: Befähigte Personen verfügen über Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit; ergänzend TRBS 1203. |
| Kernelemente | Technische Anforderungen (z. B. Facharbeiterbrief im Schweißbereich), Erfahrung im Umgang mit dem Gerät, regelmäßige Fortbildungen, Nachweis über Schulungen. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber. |
| Praktische Hinweise | Die Anforderungen sollten in einer schriftlichen Unternehmensrichtlinie dokumentiert und bei der Personalauswahl berücksichtigt werden. |
Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Prüfplan für Arbeitsmittel |
| Zweck & Anwendungsbereich | Systematische Festlegung, welche Prüfungen (Sichtprüfung, Funktionsprüfung, ordnungs- und sicherheitstechnische Prüfung) in welchen Intervallen für das jeweilige Gerät erforderlich sind. |
| Regelungen | BetrSichV § 3 Abs. 6: Der Arbeitgeber hat Art, Umfang und Prüffristen der wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Die Fristen müssen so gewählt werden, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können. |
| Kernelemente | Art der Prüfung, Prüfumfang (z. B. Gasdichtigkeit, Absperrorgane, Rückschlagsicherungen), Prüfintervalle, Prüfer. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber. |
| Praktische Hinweise | Der Prüfplan ist Teil der Gefährdungsbeurteilung und muss an neue Erkenntnisse angepasst werden. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten Mindestprüffristen nach TRBS 1201. |
Nachweis der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Nachweis der fachlichen Qualifikation |
| Zweck & Anwendungsbereich | Belegt, dass Personen, die die Gefährdungsbeurteilung erstellen oder bewerten, über die erforderliche Fachkunde verfügen. |
| Regelungen | BetrSichV § 3 Abs. 3: Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden; verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen. |
| Kernelemente | Zertifikate, Fortbildungsnachweise, Qualifikationsnachweise gemäß TRBS 1111/TRBS 1203. |
| Verantwortliche Stelle | Bildungsträger bzw. Ausbildungsanbieter; der Arbeitgeber muss diese Nachweise prüfen und archivieren. |
| Praktische Hinweise | Die Nachweise sind bei Audits vorzulegen. Regelmäßige Weiterbildung ist notwendig, um den Stand der Technik zu berücksichtigen. |
Herstellerinformationen für die Wartung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Wartungsunterlagen des Herstellers |
| Zweck & Anwendungsbereich | Beschreiben die notwendigen Inspektions- und Wartungsintervalle sowie Arbeitsschritte zur Erhaltung des sicheren Zustands des Geräts. |
| Regelungen | BetrSichV (Pflicht zur Instandhaltung, § 10), Herstellervorgaben. |
| Kernelemente | Wartungsfristen, Checklisten, Schmierpläne, Anweisungen zum Austausch von Verschleißteilen, Hinweise auf notwendige Fachkenntnisse. |
| Verantwortliche Stelle | Hersteller. |
| Praktische Hinweise | Die Informationen müssen in die betriebliche Wartungsplanung übernommen werden; Abweichungen sind nur zulässig, wenn durch gleichwertige Maßnahmen die Sicherheit gewährleistet ist. |
Informationsmaterialien zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Ergänzende Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Anwendungsbereich | Unterstützung der Gefährdungsbeurteilung durch technische Datenblätter, Sicherheitsinformationen, MSDS für Gase sowie Normen. |
| Regelungen | BetrSichV § 3 Abs. 4 fordert, dass der Arbeitgeber die notwendigen Informationen zur Gefährdungsbeurteilung beschafft, darunter Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter und arbeitsmedizinische Erkenntnisse. |
| Kernelemente | Technische Datenblätter der Geräte, Sicherheitsdatenblätter der Brenngase, Informationen über Umgebungsbedingungen, Aufzeichnungen früherer Prüfungen. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber (Informationsbeschaffung) und Hersteller (Bereitstellung von Datenblättern). |
| Praktische Hinweise | Die Unterlagen sind zu archivieren und bei der Erstellung oder Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen. |
Informationen zu Notfallmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Dokument über Notfallmaßnahmen |
| Zweck & Anwendungsbereich | Legt fest, wie bei Störungen, Unfällen und Bränden zu reagieren ist, und stellt sicher, dass alle Beschäftigten im Ernstfall wissen, was zu tun ist. |
| Regelungen | BetrSichV § 12 Abs. 1: Beschäftigte müssen vor der Verwendung eines Arbeitsmittels über Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Erste Hilfe informiert werden. |
| Kernelemente | Alarm- und Meldepläne, Ablauf zur Räumung, Benennung von Ersthelfern und Brandschutzhelfern, Ansprechpartner für Gasnotdienste, Hinweise auf Lösch- und Erste‑Hilfe‑Einrichtungen. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber. |
| Praktische Hinweise | Die Informationen sind Teil des Schutzkonzepts und müssen regelmäßig mit der Belegschaft geübt werden; sie sind gut sichtbar am Arbeitsplatz auszuhängen. |
Protokolle über besondere Unterweisungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Unterweisungsprotokoll |
| Zweck & Anwendungsbereich | Dokumentiert Inhalte, Teilnehmer und Zeitpunkt von Schulungen und Unterweisungen zum sicheren Umgang mit autogener Schweiß- und Schneidausrüstung. |
| Regelungen | BetrSichV § 12 Abs. 1: Der Arbeitgeber muss Beschäftigte vor Inbetriebnahme unterweisen und das Datum der Unterweisung sowie die Namen der Unterwiesenen schriftlich festhalten. |
| Kernelemente | Datum, Schulungsinhalte, Name des Unterweisenden, Liste der Teilnehmer mit Unterschrift, Hinweise auf behandelte Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber. |
| Praktische Hinweise | Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen und nach einem Unfall oder bei technischen Änderungen zu aktualisieren. Die Protokolle sind Grundlage für Prüfungen durch die DGUV. |
Schutzkonzept
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Schutzkonzept (Gefahren- und Maßnahmenplan) |
| Zweck & Anwendungsbereich | Ganzheitliche Zusammenstellung aller technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zur sicheren Verwendung der Anlagen. |
| Regelungen | TRBS 1111 beschreibt das Schutzkonzept als Verknüpfung technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen zur sicheren Verwendung. TRBS 1115 ergänzt das Konzept um Anforderungen an die Cybersicherheit sicherheitsrelevanter Mess‑, Steuer‑ und Regeleinrichtungen. |
| Kernelemente | Identifizierte Gefährdungen, Festlegung technischer Schutzmaßnahmen (z. B. Sicherheitsventile, Rückschlagsicherungen), organisatorische Abläufe (z. B. Freigabesysteme), personenbezogene Maßnahmen (z. B. PSA), Cybersicherheitsmaßnahmen für MSR‑Einrichtungen, Notfallstrategien. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber. |
| Praktische Hinweise | Das Schutzkonzept ist regelmäßig auf Wirksamkeit zu prüfen und bei Änderungen der Gefährdungslage oder des Stands der Technik anzupassen. Die zugehörigen Dokumente (z. B. Prüfprotokolle, Notfallpläne) müssen integriert werden. |
Unfall- und Schadensberichte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Unfall- und Schadensbericht |
| Zweck & Anwendungsbereich | Systematische Aufnahme und Auswertung von Unfällen, Beinaheunfällen und Sachschäden im Zusammenhang mit autogener Schweiß- und Schneidausrüstung. |
| Regelungen | BetrSichV und DGUV-Vorschriften verlangen, dass Unfälle und Störungen aufgezeichnet und untersucht werden, um daraus Präventionsmaßnahmen abzuleiten. |
| Kernelemente | Datum und Uhrzeit des Ereignisses, beteiligte Personen, detaillierte Beschreibung des Unfallhergangs, Ursachenanalyse, dokumentierte Verletzungen und Schäden, getroffene Sofortmaßnahmen, Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Ereignisse. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber. |
| Praktische Hinweise | Die Berichte sind Grundlage für interne Verbesserungen und müssen bei behördlichen Prüfungen und DGUV-Meldungen vorgelegt werden. |
Herstellerunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Herstellerdokumentation für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Anwendungsbereich | Bereitstellung von technischen Informationen, die für die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. |
| Regelungen | BetrSichV § 3 Abs. 4: Der Arbeitgeber darf die vom Hersteller mitgelieferten Informationen für die Gefährdungsbeurteilung übernehmen, wenn sie für die betrieblichen Bedingungen geeignet sind. |
| Kernelemente | Sicherheitshinweise, technische Parameter, Explosionsschutzdokumente, Konformitätserklärungen, Materialzertifikate. |
| Verantwortliche Stelle | Hersteller (Bereitstellung) / Vertriebspartner. |
| Praktische Hinweise | Die Unterlagen müssen vollständig sein und gehören in das Dokumentenverzeichnis, das der Prüfer zur Festlegung des Sollzustands benötigt. |
Vermerk über Ergebnisse der regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Anwendungsbereich | Dokumentiert, dass die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen überprüft wurde und ggf. Anpassungen erforderlich sind. |
| Regelungen | BetrSichV § 3 Abs. 7 und 8: Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und bei der regelmäßigen Überprüfung zu aktualisieren; wenn keine Änderungen erforderlich sind, ist das Datum der Prüfung zu vermerken. |
| Kernelemente | Datum der Überprüfung, Beurteilung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, festgestellte Änderungen der Gefährdungslage, Maßnahmen zur Aktualisierung. |
| Verantwortliche Stelle | Arbeitgeber. |
| Praktische Hinweise | Die Dokumentation sollte die Nachverfolgung von Änderungen ermöglichen und in das Schutzkonzept integriert sein. Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern. |
Lieferantenpflichten bezüglich des Arbeitsschutzes
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-art | Erklärung des Lieferanten zur Einhaltung des Arbeitsschutzes |
| Zweck & Anwendungsbereich | Bestätigung, dass die gelieferten Schweiß- und Schneidgeräte sowie Zubehör den gesetzlichen und normativen Sicherheitsanforderungen entsprechen. |
| Regelungen | DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) verpflichtet Auftraggeber, nur sichere Arbeitsmittel zu beschaffen; nach BetrSichV § 3 müssen bei der Gefährdungsbeurteilung Herstellerinformationen berücksichtigt werden. |
| Kernelemente | Erklärung, dass das Produkt konform mit der CE-Richtlinie ist, Einhaltung der einschlägigen Normen (z. B. DIN EN ISO 5172 für Schneidbrenner), Bestätigung der Lieferung vollständiger Dokumentation, Verweis auf vorhandene Schutzvorrichtungen. |
| Verantwortliche Stelle | Auftraggeber (Facility Management) fordert die Erklärung; der Lieferant unterzeichnet. |
| Praktische Hinweise | Die Verpflichtungserklärung ist Bestandteil des Beschaffungsprozesses und dient der Lieferantenauswahl. Sie soll verhindern, dass unsichere Produkte in den Betrieb gelangen. |
