Arbeits- und Gesundheitsaschutz für Einfacharbeitnehmer
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Arbeits- und Gesundheitsschutz für Einfacharbeitnehmer im FM
Im Kontext des Facility Management arbeiten viele Menschen als Einfacharbeitnehmer, die wiederkehrende und meist einfache Tätigkeiten wie Reinigung, Winterdienst, Grünflächenpflege, Transporte oder Abfallentsorgung ausführen. Für diese Beschäftigten ergeben sich besondere Gefährdungen: körperliche Belastungen (Heben und Tragen), Stolper- und Sturzgefahren, Verletzungsrisiken durch technische Geräte oder Maschinen sowie Gefährdungen durch Gefahrstoffe. Ein wirksamer Arbeits‑ und Gesundheitsschutz muss diese Risiken berücksichtigen, einfache und wirksame Schutzmaßnahmen bereitstellen und den Beschäftigten eine aktive Rolle einräumen.
Durch eine systematische Gefährdungsbeurteilung, die Einbeziehung der Beschäftigten, die Zusammenarbeit mit Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften und die konsequente Umsetzung technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen lassen sich Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen wirkungsvoll reduzieren. Ein integratives Managementsystem verankert den Arbeits‑ und Gesundheitsschutz in der FM‑Strategie und trägt dazu bei, die Lebensqualität der Beschäftigten zu verbessern, die Produktivität des Kerngeschäfts zu erhöhen und Rechtssicherheit zu schaffen. Für Einfacharbeitnehmer bedeutet dies klare Arbeitsanweisungen, ergonomische Arbeitsplätze, Zugang zu Schulungen und Mitbestimmung – Voraussetzungen für eine sichere und gesunde Tätigkeit in einer Branche, die zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Gefahrstoffbeurteilung Mitarbeiter
- Rechtlicher Rahmen
- Gefährdungen
- Gefährdungsbeurteilung
- Präventions
- Organisatorische Maßnahmen
- Rolle
- Beteiligung
- Integration
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz bildet das Fundament des deutschen Arbeitsschutzrechts. Es verpflichtet Arbeitgeber, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG).
Die Maßnahmen müssen nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene geplant und umgesetzt werden; sie dürfen keine Kosten für die Beschäftigten verursachen:
Allgemeine Grundsätze (§ 4 ArbSchG) – Arbeit ist so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden oder gering gehalten werden. Gefahren sollen an ihrer Quelle bekämpft werden, individuelle Schutzmaßnahmen sind nur nachrangig anzuwenden, und besondere Gefährdungen für schutzbedürftige Beschäftigte sind zu berücksichtigen.
Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) – Der Arbeitgeber muss Art und Umfang der Gefährdungen beurteilen, die sich aus der Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Auswahl von Arbeitsmitteln, Stoffen, Tätigkeiten und der Organisation ergeben. Dabei sind physische und psychische Belastungen einzubeziehen. Die Beurteilung dient als Grundlage für zielgerichtete Schutzmaßnahmen.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die ArbStättV konkretisiert das ArbSchG für die Gestaltung von Arbeitsstätten. Ihr Zweck ist, Unfälle infolge mangelhafter Gestaltung zu vermeiden und „eine gesunde und menschengerechte Gestaltung der Arbeit“ sicherzustellen. Der Anhang der Verordnung enthält detaillierte Vorgaben zu Raumabmessungen, Fußböden, Beleuchtung, Klima, Sanitäreinrichtungen, Verkehrswegen, Schutz vor Absturz sowie speziellen Anforderungen für Außen‑ und Baustellen. Arbeitgeber müssen bei der Planung und beim Betrieb von Arbeitsstätten die Erfordernisse von Beschäftigten mit Behinderungen berücksichtigen und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Maßnahmen umzusetzen sind.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber, bei der Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
Kernpunkte sind:
Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) – Die Beurteilung muss vor Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel beginnen und alle vorhersehbaren Betriebsstörungen sowie physische und psychische Belastungen berücksichtigen. Arbeitgeber müssen hierzu erforderliche Informationen (Bedienungsanleitungen, arbeitsmedizinische Erkenntnisse) beschaffen, von fachkundigen Personen durchführen lassen und regelmäßig aktualisieren. Ergebnisse und Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 4 BetrSichV) – Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem die Gefährdungsbeurteilung erfolgt ist, die ermittelten Maßnahmen umgesetzt wurden und die sichere Verwendung bestätigt ist. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen; persönliche Schutzausrüstung ist auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Arbeitgeber müssen zudem regelmäßige Prüfungen organisieren, Arbeitsmittel an die körperlichen Eigenschaften der Beschäftigten anpassen und ergonomische Grundsätze beachten.
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
Die LasthandhabV setzt die EU‑Richtlinie 90/269/EWG um und gilt für die manuelle Handhabung von Lasten. Sie schreibt vor, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass manuelle Lastenhandhabungen, die die Gesundheit der Beschäftigten gefährden, vermieden werden; kann dies nicht gänzlich erreicht werden, gilt ein „Minimierungsgebot“, d. h. die Belastung ist so gering wie möglich zu halten.
Der Anhang enthält Kriterien für die Gefährdungsbeurteilung, die Gewicht und Beschaffenheit der Last, Arbeitsaufgabe, Arbeitsbedingungen und Körperhaltung einbeziehen. Konkrete Lastgewichte werden bewusst nicht genannt, da bei häufiger Handhabung und ungünstiger Haltung bereits geringere Lasten als „schwer“ gelten können. Für die betriebliche Praxis wurde die Leitmerkmalmethode entwickelt.
Bei der Übertragung von Aufgaben muss der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten berücksichtigen und kann sich von Betriebsärzt*innen beraten lassen. Beschäftigte sind über Gefährdungen und rückenschonende Techniken zu unterweisen. Zudem haben sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge: bei deutlich erhöhten körperlichen Belastungen muss der Arbeitgeber vor Beginn und anschließend regelmäßig eine Vorsorge anbieten.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die GefStoffV dient dem Schutz von Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch chemische Stoffe und wurde zuletzt im Dezember 2024 überarbeitet. Neu ist, dass bei der Gefährdungsbeurteilung auch psychische Belastungen berücksichtigt werden müssen. Der Arbeitgeber oder eine fachkundige Person muss zunächst erkennen, ob ein Gefahrstoff vorliegt – nicht immer sind Gefahrstoffe durch Etiketten erkennbar; sie können bei Tätigkeiten wie Löten, Schweißen oder Recycling entstehen. Anschließend sind die Gefährdungen zu beurteilen und mindestens die Allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV umzusetzen, die Vorgaben zu Organisation, Hygiene, Lüftung und Bereitstellung von Gefahrstoffen enthalten. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Anwendung der Verordnung.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) und DGUV Vorschrift 2
Nach dem ASiG müssen Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen, die sie bei der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften unterstützen. Sie beraten bei Planung, Anschaffung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, Auswahl und Erprobung von Arbeitsmitteln, ergonomischer Gestaltung der Arbeit, Organisation der Ersten Hilfe, Wiedereingliederung von Beschäftigten und bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen. Die Fachkräfte überwachen die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen, führen regelmäßig Begehungen durch und arbeiten mit Betriebsrat und Unfallversicherungsträger zusammen.
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 konkretisiert diese Aufgaben. Die Novelle von 2024 ermöglicht digitale Beratungen nach einer Erstbesichtigung, erweitert die Zugangsvoraussetzungen für Sicherheitsfachkräfte (z. B. akademische Abschlüsse in Physik, Chemie oder Ergonomie), erlaubt eine basisorientierte Betreuung kleiner Betriebe bis 20 Beschäftigte und verlangt die Dokumentation der Fortbildung der Sicherheitsfachkräfte. Sie betont die Bedeutung klarer Kommunikationsstrukturen und die Anpassung an moderne Arbeitsformen.
Internationale Normen ISO 45001 und ISO 41001
ISO 45001:2018 legt Anforderungen an ein Arbeits‑ und Gesundheitsschutz‑Managementsystem fest. Ziel ist es, durch Prävention Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu reduzieren und die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten zu fördern[25]. Die Norm folgt einer Hochstruktur, wodurch sie sich leicht in andere Managementsysteme integrieren lässt und die Beteiligung der Beschäftigten betont.
ISO 41001:2018 definiert Anforderungen an ein FM‑Managementsystem. Sie sieht FM als organisatorische Funktion, die Menschen, Ort und Prozess integriert, um die Lebensqualität der Nutzer zu verbessern und die Produktivität zu steigern. Der Standard gilt als erster globaler Standard für FM und hat laut ISO/TC 267 das Potenzial, „die Gesundheit und Sicherheit der Belegschaft zu verbessern, Umweltauswirkungen zu verringern und wesentliche Kosteneinsparungen zu erzielen“.
Typische Gefährdungen für Einfacharbeitnehmer im Facility Management
Die Vielfalt der FM‑Aufgaben birgt unterschiedliche Gefährdungen.
Häufige Unfall- und Schadensursachen für Einfacharbeitnehmer sind:
Stürze, Stolpern und Ausrutschen – Unfallstatistiken zeigen, dass Stürze auf Leitern oder Treppen, Stolpern über Unebenheiten und Ausrutschen auf nassen Böden häufig sind. Ursachen sind mangelhafte Verkehrswege, unzureichende Beleuchtung oder ungesicherte Arbeitsbereiche.
Körperliche Überlastung durch Heben, Tragen, Ziehen und Schieben – Ungeeignete Körperhaltungen und zu schwere Lasten führen zu akuten und chronischen Schädigungen des Muskel‑Skelett‑Systems; als typische Folgen nennt das BMAS Hexenschuss, Ischiassyndrom sowie degenerative Veränderungen an Wirbelsäule, Knie und Hüfte[30]. Viele der Betroffenen entwickeln berufsbedingte Krankheiten.
Verletzungen durch Maschinen und Geräte – Mangelnde Unterweisung, fehlende Schutzvorrichtungen, unzureichende Wartung oder improvisierte Arbeitsmethoden führen zu Schnittverletzungen, Quetschungen und Amputationen.
Brand‑ und Explosionsgefahren – Umgang mit brennbaren Stoffen, defekten Leitungen oder elektrischen Anlagen kann Brände oder Explosionen auslösen. Regelmäßige Wartung, Brandmelder und Löschhilfen sind zwingend erforderlich.
Gefährdungen der Augen und Haut – Schmutz, Reinigungsmittel, chemische Produkte oder biologische Arbeitsstoffe können zu Augen‑ und Hautschädigungen führen.
Gefährdung durch Gefahrstoffe – Reinigungs‑ und Desinfektionsmittel, Lacke, Schmierstoffe, Lösemittel, Asbest oder biogene Stoffe stellen chemische Gefährdungen dar. Bei Instandhaltungsarbeiten können versteckte Gefahrstoffe freigesetzt werden, z. B. Schweißrauche, Pyrolyseprodukte oder Asbestfasern.
Lärmbelastung und Vibrationen – Arbeiten mit Maschinen, Laubbläsern oder Rasenmähern führen zu Lärmemissionen und Vibrationen, die Gehör‑ und Nervensystem schädigen können. Gehörschutz und ergonomische Maschinenwahl sind wichtig.
Psychische Belastungen – Monotone Arbeiten, Zeitdruck, Schichtarbeit, Kundenkontakt, Unterforderung oder fehlende Anerkennung können Stress und psychische Erkrankungen verursachen. Die GefStoffV verlangt, dass psychische Belastungen auch im Zusammenhang mit chemischen Belastungen berücksichtigt werden.
Gefährdungsbeurteilung im Facility Management
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Steuerungsinstrument des Arbeitsschutzes. Sie umfasst die Ermittlung, Bewertung und Dokumentation aller Gefährdungen sowie die Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Für das Facility Management müssen die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:
Systematische Vorgehensweise: Die Gefährdungsbeurteilung beginnt bereits vor Beschaffung von Arbeitsmitteln. Sie umfasst die Analyse von Arbeitsaufgaben, Arbeitsumgebung, Organisation, Arbeitsmitteln und eingesetzten Stoffen. Frühere Unfallberichte und arbeitsmedizinische Erkenntnisse sind einzubeziehen.
Anpassung an FM‑Tätigkeiten: Für das Gebäudemanagement stellt die BAuA branchenspezifische Arbeitshilfen bereit. Diese enthalten typische Gefährdungen (z. B. Arbeiten auf Dachflächen, Umgang mit Chemikalien, Betrieb von Aufzugsanlagen) und Vorschläge für Maßnahmen, dienen aber nur als Basis – eine Vor‑Ort‑Begehung und die Anpassung an die konkreten Bedingungen sind erforderlich.
Leitmerkmalmethode für manuelle Lasten: Die Lastenhandhabungsverordnung verweist auf die Leitmerkmalmethode, um Belastungen durch Heben, Halten, Tragen, Ziehen und Schieben systematisch zu bewerten. Dabei werden Merkmale wie Lastgewicht, Körperhaltung, Häufigkeit und Greifabstand bewertet und in einer Punktzahl zusammengefasst.
Dokumentation und Überprüfung: Arbeitgeber müssen die Ergebnisse und getroffenen Maßnahmen dokumentieren und bei sicherheitsrelevanten Änderungen oder neuen Erkenntnissen aktualisieren. Die Dokumentation erleichtert die Wirksamkeitskontrolle und ermöglicht behördliche Nachweise.
Einbeziehung psychischer Belastungen: Neben physischen Gefahren sind psychische Belastungen wie Stress, Monotonie oder Konflikte zu erfassen. Dies wurde durch die ArbSchG‑Novelle und die GefStoffV ausdrücklich hervorgehoben.
Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Die Gefährdungsbeurteilung sollte durch eine fachkundige Person (Fachkraft für Arbeitssicherheit) durchgeführt werden; wenn der Arbeitgeber nicht selbst über ausreichende Kenntnisse verfügt, muss er sich beraten lassen. Betriebsärzte bringen arbeitsmedizinische Erkenntnisse ein und prüfen die gesundheitliche Eignung.
Präventions- und Schutzmaßnahmen
Aus der Gefährdungsbeurteilung sind hierarchisch aufgebaute Maßnahmen abzuleiten. Die BetrSichV verlangt, dass technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben.
Technische Maßnahmen
Arbeitsplatzgestaltung und Verkehrssicherheit: Rutschhemmende Böden, ausreichende Beleuchtung, freie Verkehrswege, Geländer und Absturzsicherungen müssen eingerichtet werden. Die ArbStättV enthält konkrete Vorgaben zu Raumabmessungen, Fußböden, Fenstern, Fluchtwegen und dem Klima.
Maschinen- und Anlagensicherheit: Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen, für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein, an die Einsatzbedingungen angepasst werden und erforderliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Regelmäßige Prüfungen und Instandhaltung sind Pflicht.
Mechanische Hilfsmittel und ergonomische Gestaltung: Für Transport- und Hebearbeiten sind Hubwagen, Rollwagen und Aufzüge bereitzustellen. Die Gestaltung der Arbeitsmittel hat sich an den körperlichen Eigenschaften der Beschäftigten zu orientieren; ausreichender Bewegungsfreiraum, ergonomische Bedienhöhe und möglichst geringe Hebelkräfte sind sicherzustellen.
Belüftung und Lärmschutz: Lüftungsanlagen müssen für gute Raumluft sorgen. Bei lärmintensiven Geräten sind lärmarme Alternativen zu wählen und schallabsorbierende Materialien zu verwenden.
Organisatorische Maßnahmen
Arbeitsorganisation: Arbeitsabläufe so gestalten, dass hohe Lasten und ungünstige Körperhaltungen vermieden werden; Lasten auf mehrere Beschäftigte verteilen; Arbeitsrhythmen variieren, um Monotonie zu vermeiden; ausreichende Pausen einplanen.
Unterweisungen und Betriebsanweisungen: Der Arbeitgeber hat Beschäftigte über Gefährdungen und richtige Verhaltensweisen zu unterrichten. Bei der Lastenhandhabung sind rückenschonende Arbeitsweisen zu vermitteln und Anleitungen der BAuA (z. B. „Heben und Tragen ohne Schaden“) zur Verfügung zu stellen.
Notfall- und Erste-Hilfe-Organisation: Organisation der Ersten Hilfe, Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material, Benennung und Schulung von Ersthelfern. Evakuierungspläne und regelmäßige Übungen müssen vorhanden sein.
Betriebsärztliche Betreuung und arbeitsmedizinische Vorsorge: Beschäftigte mit erhöhter körperlicher Belastung haben Anspruch auf Angebotsvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig danach.
Kooperation mit Fremdfirmen: Facility-Management-Organisationen setzen oft Dienstleister ein. Nach ArbSchG § 8 müssen Arbeitgeber und Fremdfirmen bei Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren, damit Schutzmaßnahmen koordiniert werden können.
Personenbezogene Maßnahmen
Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Wo technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber geeignete PSA (Schuhe mit rutschfesten Sohlen, Handschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz, Atemschutz) bereitstellen und deren Nutzung kontrollieren.
Verhaltensprävention und Rückenschule: Schulungen für rückengerechte Bewegungsabläufe, „Rückenschulen“ und sportliche Ausgleichsangebote verbessern die individuelle Belastbarkeit und sollten in die betriebliche Gesundheitspolitik integriert werden.
Gesundheitsförderung und psychische Stabilität: Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsklimas, Konfliktmanagement, Anerkennungskultur und Partizipation tragen zur Verringerung psychischer Belastungen bei. Flexible Arbeitszeiten und mitarbeiterorientierte Führungsstile sind förderlich.
Rolle von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure bilden das Rückgrat des präventiven Arbeitsschutzes. Nach dem ASiG unterstützen sie den Arbeitgeber bei der Planung, Auswahl und Erprobung von Arbeitsmitteln, der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze, der Organisation der Ersten Hilfe, dem Wiedereingliederungsmanagement sowie der Beurteilung und Überwachung der Arbeitsbedingungen[23]. Sie beraten die Beschäftigten in Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, führen Untersuchungen durch, werten Gesundheitsdaten (unter Wahrung des Datenschutzes) aus und schlagen Maßnahmen zur Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen vor. Sicherheitsfachkräfte wirken bei Unterweisungen mit, erstellen Betriebsanweisungen, überwachen die Anwendung der Arbeitsschutzmaßnahmen und sind an Unfalluntersuchungen beteiligt. Die neue DGUV Vorschrift 2 betont die Notwendigkeit digitaler Beratung, kontinuierlicher Fortbildung und klarer Rollenverteilung.
Beteiligung der Beschäftigten
Ein wirksamer Arbeitsschutz basiert auf der Aktivierung der Beschäftigten. Das ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, die Beschäftigten angemessen zu unterweisen (§ 12 ArbSchG) und sie an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Beschäftigte müssen Gefährdungen melden, Schutzmaßnahmen einhalten und PSA bestimmungsgemäß verwenden. Betriebsräte besitzen Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung des Arbeitsschutzes. Erfahrungsgemäß steigt die Akzeptanz von Maßnahmen, wenn sie gemeinsam entwickelt werden und die spezifischen Bedürfnisse der Einfacharbeitnehmer berücksichtigen (z. B. Sprachbarrieren, geringe Vorbildung).
Integration in das Facility‑Management‑System
Die zunehmende Komplexität der FM‑Aufgaben erfordert ein systematisches Management. ISO 45001 und ISO 41001 lassen sich als integriertes Managementsystem kombinieren. Die High‑Level‑Structure von ISO 45001 ermöglicht die Integration in bestehende Managementsysteme (z. B. Qualitäts‑ und Umweltmanagement) und fördert eine „Safety Culture“, in der Arbeits‑ und Gesundheitsschutz zu einer Kernaufgabe der Unternehmensführung wird. ISO 41001 betont eine strategische, taktische und operative Ebene für FM‑Prozesse und kann so dabei helfen, den Arbeitsschutz in das übergeordnete FM‑System einzubetten. Qualitäts- und Leistungsindikatoren aus der EN‑15221‑Normenreihe (z. B. Service Levels, Key Performance Indicators) unterstützen die kontinuierliche Verbesserung.
Eine erfolgreiche Integration umfasst:
Politik und Ziele: Festlegung einer Arbeitsschutzpolitik im Einklang mit der FM‑Strategie. Ziele wie „Null Unfälle“ oder „Reduktion der krankheitsbedingten Fehlzeiten“ müssen messbar formuliert und periodisch überprüft werden.
Planung: Identifizierung rechtlicher Anforderungen, Ermittlung von Risiken und Chancen, Festlegung von Maßnahmen und Verantwortlichkeiten. In FM‑Organisationen ist eine klare Schnittstellenbeschreibung für Eigen‑ und Fremdpersonal erforderlich.
Unterstützung und Betrieb: Sicherstellung der notwendigen Ressourcen (Personal, Finanzen), Schulungen, Bewusstseinsbildung und Dokumentenlenkung. Für Einfacharbeitnehmer sollten Schulungen praxisnah und in einfacher Sprache durchgeführt werden.
Bewertung der Leistung: Regelmäßige interne Audits, Gefährdungsbeurteilungen, Messung von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Krankheitstagen, Zufriedenheit der Beschäftigten und Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.
Verbesserung: Ableitung von Korrektur‑ und Vorbeugemaßnahmen aus Audit‑ und Unfallberichten, Beteiligung der Beschäftigten an Verbesserungsprozessen und Anpassung an technologische Entwicklungen (z. B. Digitalisierung im FM). Die 2024‑Novelle der DGUV Vorschrift 2 erlaubt digitale Beratungen und unterstützt somit moderne Arbeitsformen.
