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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Betriebsanweisung für den Umgang mit Aufzugsanlagen

Facility Management: Arbeitsschutz » Gefährdungen » Betriebsanweisungen » Aufzugsanlagen

Gültigkeitsbereich

Gültigkeitsbereich

Diese Betriebsanweisung gilt für den Betrieb, die Nutzung, die Wartung und die Reparatur von Aufzugsanlagen. Sie richtet sich an alle Beschäftigten, die Aufzugsanlagen nutzen, betreiben oder warten, sowie an Fremdfirmen. Ziel ist es, die Sicherheit der Beschäftigten und der Nutzer zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden.

Gefahren

Mechanische Gefährdungen

  • Quetsch- oder Scherstellen durch Türen und bewegliche Bauteile.

  • Absturzgefahr bei Arbeiten an Schächten oder Kabinen.

Elektrische Gefährdungen

  • Stromschläge durch Berührung spannungsführender Teile.

  • Kurzschlüsse oder Überlastungen in der Steuerung.

Fehlfunktionen

  • Blockieren oder Abstürzen der Kabine bei technischen Defekten.

  • Eingeschlossene Personen in der Kabine.

Brandgefahr

  • Überhitzung oder Kurzschluss in elektrischen Bauteilen.

  • Nutzung der Anlage im Brandfall.

Ergonomische Belastungen

  • Heben und Transportieren schwerer Bauteile bei Wartung und Reparatur.

Allgemeine Regeln

  • Aufzugsanlagen dürfen nur von geschulten und befugten Personen gewartet und repariert werden.

  • Vor Wartungs- oder Reparaturarbeiten muss die Anlage stromlos geschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert werden.

  • Alle Arbeiten sind gemäß den Anweisungen des Herstellers durchzuführen.

Nutzung der Aufzugsanlage

  • Vor Betreten der Kabine sicherstellen, dass sie vollständig auf der Etage steht.

  • Türen nicht gewaltsam öffnen oder blockieren.

  • Die zulässige Nutzlast (Tragfähigkeit) darf nicht überschritten werden.

  • Im Brandfall oder bei einem Stromausfall die Anlage nicht benutzen.

Arbeiten an der Aufzugsanlage

  • Zugang zum Schacht nur für befugte und unterwiesene Personen.

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Schutzhelm, Sicherheitsschuhe und Handschuhe tragen.

  • Schächte und Zugänge sichern, um Unbefugte fernzuhalten.

  • Absturzsicherungen verwenden, wenn Arbeiten in der Höhe oder im Schacht durchgeführt werden.

Verhalten bei eingeschlossenen Personen

  • Eingeschlossene Personen beruhigen und über die Gegensprechanlage kommunizieren.

  • Notrufsystem verwenden, um Techniker oder Notdienst zu alarmieren.

  • Keine unbefugten Versuche zur Selbstrettung durch eingeschlossene Personen zulassen.

Notfälle

  • Bei technischen Störungen die Anlage außer Betrieb setzen und den Wartungsdienst informieren.

  • Bei Stromausfall die Anlage nicht betreten, bis die Stromversorgung stabil ist.

Brand

  • Die Aufzugsanlage darf im Brandfall nicht genutzt werden.

  • Nutzer müssen Treppenhäuser als Fluchtwege verwenden.

  • Notausgänge und Rettungswege sind freizuhalten.

Absturz oder Defekt

  • Bereich um die Aufzugsanlage absperren und die Nutzung sofort einstellen.

  • Techniker benachrichtigen und Anlage bis zur Reparatur außer Betrieb nehmen.

Erste Hilfe

  • Bei Verletzungen durch mechanische Teile: Erste Hilfe leisten, Verletzungen verbinden und ggf. Notruf absetzen.

  • Bei Stromunfällen: Stromkreis sofort unterbrechen, Verletzten aus der Gefahrenzone bringen und medizinische Hilfe rufen.

Notrufnummern:

Betriebliche Notfallnummer: ___________

Rettungsdienst: 112

Reinigung

  • Regelmäßige Reinigung der Kabine und der Schachtzugänge durchführen.

  • Keine aggressiven Reinigungsmittel verwenden, die elektrische oder mechanische Teile beschädigen könnten.

Wartung

  • Wartung nur durch geschulte Fachkräfte gemäß Wartungsplan und Herstellerangaben.

  • Regelmäßige Kontrolle von: Sicherheitsbremsen,

  • Türmechanismen,

  • Tragseilen oder -gurten,

  • Steuerung und Notrufsystem.

  • Ergebnisse der Wartung dokumentieren und erforderliche Reparaturen unverzüglich durchführen.

Prüfung

  • Jährliche Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) gemäß Betriebssicherheitsverordnung (§ 16 BetrSichV).

  • Wiederkehrende Prüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3 und TRBS 3121.

Unterweisung der Beschäftigten

  • Alle Beschäftigten, die mit der Wartung, Bedienung oder Nutzung von Aufzugsanlagen betraut sind, müssen regelmäßig geschult werden.

  • Inhalte der Schulung: Sicherer Umgang mit der Anlage,

  • Verhalten im Gefahrenfall,

  • Besondere Risiken und Schutzmaßnahmen.

  • Schulungen sind mindestens jährlich durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

Hinweise auf gesetzliche Vorschriften

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen (§ 3, § 5 ArbSchG).

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Anforderungen an den Betrieb und die Prüfung von Aufzugsanlagen (§§ 14-16 BetrSichV).

  • DGUV Vorschrift 3: Regelungen zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel.

  • TRBS 3121 („Betrieb von Aufzugsanlagen“): Technische Regeln für die Sicherheit im Betrieb.

  • DIN EN 81: Europäische Norm für die Konstruktion und den Betrieb von Aufzügen.

Rolle der Führungskräfte und Mitarbeiter

  • Arbeitgeber: Bereitstellung sicherer Anlagen, regelmäßige Wartung und Unterweisung der Beschäftigten.

  • Vorgesetzte: Überwachung der Einhaltung der Betriebsanweisung und regelmäßige Kontrolle der Anlagen.

  • Mitarbeiter: Ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen, sofortige Meldung von Mängeln oder Störungen und Teilnahme an Schulungen.

Diese Betriebsanweisung ist im Arbeitsbereich sichtbar auszuhängen und allen Beschäftigten zugänglich zu machen.

Datum: _______________

Verantwortlicher: _______________