Betriebsanweisung für den Umgang mit Aufzugsanlagen
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Gefahren
Mechanische Gefährdungen
Quetsch- oder Scherstellen durch Türen und bewegliche Bauteile.
Absturzgefahr bei Arbeiten an Schächten oder Kabinen.
Elektrische Gefährdungen
Stromschläge durch Berührung spannungsführender Teile.
Kurzschlüsse oder Überlastungen in der Steuerung.
Allgemeine Regeln
Aufzugsanlagen dürfen nur von geschulten und befugten Personen gewartet und repariert werden.
Vor Wartungs- oder Reparaturarbeiten muss die Anlage stromlos geschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert werden.
Alle Arbeiten sind gemäß den Anweisungen des Herstellers durchzuführen.
Nutzung der Aufzugsanlage
Vor Betreten der Kabine sicherstellen, dass sie vollständig auf der Etage steht.
Türen nicht gewaltsam öffnen oder blockieren.
Die zulässige Nutzlast (Tragfähigkeit) darf nicht überschritten werden.
Im Brandfall oder bei einem Stromausfall die Anlage nicht benutzen.
Arbeiten an der Aufzugsanlage
Zugang zum Schacht nur für befugte und unterwiesene Personen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Schutzhelm, Sicherheitsschuhe und Handschuhe tragen.
Schächte und Zugänge sichern, um Unbefugte fernzuhalten.
Absturzsicherungen verwenden, wenn Arbeiten in der Höhe oder im Schacht durchgeführt werden.
Notfälle
Bei technischen Störungen die Anlage außer Betrieb setzen und den Wartungsdienst informieren.
Bei Stromausfall die Anlage nicht betreten, bis die Stromversorgung stabil ist.
Reinigung
Regelmäßige Reinigung der Kabine und der Schachtzugänge durchführen.
Keine aggressiven Reinigungsmittel verwenden, die elektrische oder mechanische Teile beschädigen könnten.
Unterweisung der Beschäftigten
Alle Beschäftigten, die mit der Wartung, Bedienung oder Nutzung von Aufzugsanlagen betraut sind, müssen regelmäßig geschult werden.
Inhalte der Schulung: Sicherer Umgang mit der Anlage,
Verhalten im Gefahrenfall,
Besondere Risiken und Schutzmaßnahmen.
Schulungen sind mindestens jährlich durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.
Hinweise auf gesetzliche Vorschriften
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen (§ 3, § 5 ArbSchG).
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Anforderungen an den Betrieb und die Prüfung von Aufzugsanlagen (§§ 14-16 BetrSichV).
DGUV Vorschrift 3: Regelungen zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel.
TRBS 3121 („Betrieb von Aufzugsanlagen“): Technische Regeln für die Sicherheit im Betrieb.
DIN EN 81: Europäische Norm für die Konstruktion und den Betrieb von Aufzügen.
Rolle der Führungskräfte und Mitarbeiter
Arbeitgeber: Bereitstellung sicherer Anlagen, regelmäßige Wartung und Unterweisung der Beschäftigten.
Vorgesetzte: Überwachung der Einhaltung der Betriebsanweisung und regelmäßige Kontrolle der Anlagen.
Mitarbeiter: Ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen, sofortige Meldung von Mängeln oder Störungen und Teilnahme an Schulungen.