Grundsätze der Prävention
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„Grundsätze der Prävention“ Neufassung Juni 2025
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen für den Schutz von Versicherten vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zuständig. Die DGUV erstellt Unfallverhütungsvorschriften (DGUV‑Vorschriften) mit Gesetzescharakter (§ 15 SGB VII) sowie Regeln, Informationen und Grundsätze, die das Schriftenwerk ergänzen. DGUV‑Regeln fassen arbeitsbereichs‑ oder verfahrensspezifische Inhalte zusammen, erläutern, mit welchen Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können, und bieten dort, wo es keine verbindlichen Vorschriften gibt, praxisnahe Wege zur Risikovermeidung. Sie bündeln das Erfahrungswissen der Unfallversicherungsträger und dienen als fachliche Empfehlungen mit hohem Praxisbezug.
Die DGUV‑Regel 100‑001 „Grundsätze der Prävention“ konkretisiert die Unfallverhütungsvorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV V 1). Sie erläutert die Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers und der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen und dient als Richtschnur für die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Im Juni 2025 wurde die Regel nach über zehn Jahren umfassend überarbeitet.
ozialgesetzbuch VII und DGUV‑Vorschriften
Die gesetzliche Unfallversicherung beruht auf dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). § 15 SGB VII ermächtigt die Unfallversicherungsträger, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Diese Vorschriften haben den Charakter von autonomem Recht und legen grundlegende Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer sowie der Versicherten fest.
Die DGUV‑Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ bildet das Grundgesetz des Arbeitsschutzes innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie definiert Pflichten wie Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, Erste Hilfe, Notfallorganisation und Kooperation mit den Unfallversicherungsträgern.
Stellung der DGUV‑Regel 100‑001
DGUV‑Regeln besitzen keine unmittelbare Gesetzeswirkung, sondern sind fachliche Empfehlungen. Sie zeigen konkrete Präventionsmaßnahmen auf, bündeln das Erfahrungswissen der Unfallversicherungsträger und sind branchen‑ oder tätigkeitsbezogen. Aufgrund des besonderen Entstehungsverfahrens (Einbindung der betroffenen Kreise) und ihrer Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe haben DGUV‑Regeln einen hohen Praxisbezug und werden als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln angesehen. Eine Vermutungswirkung entsteht jedoch nicht; im Streitfall ist ausschließlich die zugrunde liegende DGUV‑Vorschrift rechtsverbindlich.
Zielsetzung und Aufbau der Neufassung
Laut DGUV war Ziel der Neufassung, eine „aktuelle, zeitgemäße und möglichst praxisnahe Regel“ zu erstellen, die auf alle Branchen, Unternehmensgrößen und Versichertengruppen anwendbar ist. Der Umfang wurde reduziert (die neue PDF umfasst 116 Seiten statt 136 Seiten). Inhaltlich wurden zahlreiche Kapitel neu gefasst oder sprachlich konkretisiert, um die Regel leichter lesbar und eindeutig anwendbar zu machen.
Die DGUV‑Regel 100‑001 gliedert sich wie ihr Vorgängermodell in die folgenden Hauptabschnitte:
Allgemeine Vorschriften: Begriffliche Grundlagen, Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften und Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter.
Pflichten der Unternehmerin/des Unternehmers: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, arbeitsmedizinische Vorsorge, Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Koordination bei Fremdfirmeneinsatz, Organisation der Ersten Hilfe und der Notfallmaßnahmen, Pflichtenübertragung sowie Dokumentation.
Pflichten der Versicherten: Grundsatz der Mitwirkung, verantwortliches Verhalten, Meldepflichten.
Organisation von Sicherheit und Gesundheit: Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und -ärzten, Einbindung der Personalvertretungen, Notfallmanagement, Erste Hilfe und betriebliches Eingliederungsmanagement.
Schlussvorschriften: Inkrafttreten und Übergangsregelungen.
Wesentliche Änderungen im Vergleich zur Fassung 2014
Die Überarbeitung von 2025 bringt gegenüber der Fassung von Mai 2014 zahlreiche inhaltliche Anpassungen. Der Überblick folgt den Themenfeldern, die in der Neufassung hervorstechen.
Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung und Besonderheiten im Schulbetrieb
Die DGUV betont, dass viele Regelungen ausdrücklich um Hinweise ergänzt wurden, bei denen auf Menschen mit Behinderung Rücksicht zu nehmen ist. Dies betrifft unter anderem die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Unterweisungen und Notfallkonzepte.
Zudem wurden Besonderheiten des Schulbetriebs an zahlreichen Stellen berücksichtigt. Schulen und Bildungseinrichtungen stellen besondere Rahmenbedingungen (z. B. minderjährige Versicherte, Ausbildungs- und Erziehungspflichten) dar, weshalb die Übertragung der Standardpräventionsmaßnahmen auf diese Einrichtungen detaillierter ausformuliert wurde.
Komplette Neufassung des Kapitels „Gefährdungsbeurteilung“
Der zentrale Abschnitt zur Gefährdungsbeurteilung (§ 3 DGUV V 1) wurde vollständig neu strukturiert und inhaltlich erweitert.
Die Neufassung betont:
Systematische Risikoanalyse: Gefährdungen müssen in allen Phasen des Arbeitsprozesses identifiziert, bewertet und dokumentiert werden.
Verbindung zur Qualifikation: Der Zusammenhang zwischen Gefährdungsniveau und Befähigung der verantwortlichen Personen wird ausdrücklich betont: Je höher das Gefährdungspotential, desto höher müssen Qualifikationsanforderungen und Unterweisungsinhalte sein.
Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung: Änderungen in Arbeitsverfahren, Arbeitsmitteln oder Erkenntnissen (z. B. aus Unfallanalysen) müssen Anlass für eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sein.
Überarbeitete Anforderungen an die Unterweisung
Die Unterweisung der Versicherten, welche DGUV V 1 § 4 konkretisiert, wurde in vielen Punkten überarbeitet.
Wichtige Neuerungen sind:
Weisungsbefugnis der Unterweisenden: Unterweisende müssen grundsätzlich weisungsbefugt sein; unterstützendes nicht‑weisungsbefugtes Personal darf die Unterweisung lediglich unterstützen. Diese Klarstellung stärkt die Rechtssicherheit bei der Auswahl von Ausbildenden.
Verzicht auf gesonderte E‑Learning‑Regelung: Die frühere Fassung enthielt zusätzliche Bestimmungen für Unterweisungen mit elektronischer Unterstützung (E‑Learning). Diese Passagen wurden gestrichen; die Anforderungen gelten nun für alle Unterweisungsarten gleichermaßen und betreffen vor allem Praxisbezug, Möglichkeit für Rückfragen, Verständnisprüfung, praktische Übungen und die Vermeidung eines ausschließlich selbstständigen Selbststudiums.
Regelmäßigkeit der Unterweisung: Die neue Fassung betont, dass nicht nur eine jährliche Gesamtunterweisung erforderlich ist, sondern dass die Unterweisung anlassbezogen (beispielsweise bei neuen Arbeitsmitteln oder nach Betriebsunfällen) erfolgen muss.
Überarbeitung der Pflichtenübertragung
Die Delegation von Unternehmerpflichten ist ein Kerninstrument im betrieblichen Arbeitsschutz. Kapitel 2.12 wurde komplett überarbeitet und sprachlich präzisiert. Neu ist der Hinweis, dass Pflichten nicht nur durch explizite schriftliche Übertragung entstehen, sondern sich bereits aus der Stellung einer Person im Unternehmen ergeben können. Diese Klarstellung soll vermeiden, dass Verantwortungslücken entstehen, wenn Leitungs‑ oder Aufsichtsfunktionen ohne formale Übertragung wahrgenommen werden.
Stärkung der Sicherheitsbeauftragten und Überarbeitung des Notfallmanagements
Die Rolle der Sicherheitsbeauftragten wurde unter Mitwirkung des Fachbereichs Organisation (FB ORG) überarbeitet. Die Regel enthält jetzt detailliertere Angaben zu Auswahl, Anzahl, Aufgaben und Zusammenarbeit mit Führungskräften und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Das Kapitel „Notfallmaßnahmen“ (vormals Kapitel 4.4) wurde nahezu vollständig neu gefasst. Es fordert eine systematische Notfallplanung einschließlich Gefährdungsanalyse, Alarm‑ und Meldeketten, regelmäßige Übungen sowie die Berücksichtigung besonderer Personengruppen (z. B. Menschen mit Behinderung). Einbindung externer Rettungsdienste und Abstimmung mit behördlichen Notfallplänen sind vorgesehen.
Erste Hilfe
Die Aussagen zur Ersten Hilfe wurden in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Erste Hilfe der DGUV überarbeitet und an einigen Stellen konkretisiert. Neben der Anzahl und Ausbildung betrieblicher Ersthelfender werden Vorgaben zu Erste‑Hilfe‑Räumen, Verbandmaterial, Ausrüstungen und zur Einbindung mobiler Arbeitsplätze gemacht. Spezifische Vorgaben für Schulen und Einrichtungen mit Kindern wurden ergänzt.
Rechtsdogmatische Einordnung
Obwohl DGUV‑Regeln keine Rechtsnormen sind, kommt ihnen in der Rechtspraxis eine erhebliche Bedeutung zu. Gerichte greifen in der Beurteilung betrieblicher Sorgfalts‑ und Organisationspflichten oft auf DGUV‑Regeln zurück, weil sie den Stand der Prävention wiedergeben. Eine Nichtbeachtung kann als Indiz für Organisationsverschulden gewertet werden. Die Neufassung bietet daher Rechtssicherheit, indem sie viele bisher unklare Punkte – etwa die Weisungsbefugnis bei Unterweisungen oder implizite Verantwortung im Rahmen der Pflichtenübertragung – ausdrücklich regelt.
Praktikabilität und Redaktionsqualität
Die Reduzierung des Umfangs und die sprachliche Straffung verbessern die Lesbarkeit und erleichtern die Umsetzung in kleinen und mittleren Unternehmen. Die klare Gliederung der Pflichten in Kapitel zur Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, arbeitsmedizinischer Vorsorge, Sicherheitsbeauftragten, Notfallmaßnahmen und Erste Hilfe spiegelt die Prozesskette der Prävention wider.
Die explizite Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung und die detaillierten Hinweise zur Anwendung im Schulbetrieb leisten einen Beitrag zur Inklusion und zur Anpassung an besondere Organisationsformen. Die Streichung von Sondervorschriften für E‑Learning schafft Flexibilität für digitale Lernformen, solange Mindestanforderungen wie Interaktivität und Praxisbezug erfüllt sind.
Gefährdungsbeurteilung und Qualifizierung
Die vollständige Neugestaltung des Abschnitts zur Gefährdungsbeurteilung betont die Gefährdungsorientierung des Arbeitsschutzes. Neu ist der von Haufe hervorgehobene Zusammenhang zwischen Gefährdungspotential und Qualifikationsanforderungen: Je höher das Risiko, desto anspruchsvoller müssen Befähigung und Unterweisung der verantwortlichen Personen sein[8]. Diese Ausrichtung entspricht dem Stand von Risikomanagement‑Modellen, die Kompetenzen an Risikoexposition koppeln, und fordert insbesondere kleine Unternehmen, die bislang pauschale Unterweisungen durchführen.
Delegation und Verantwortung
Die Klarstellung, dass sich Pflichten bereits aus der Stellung im Unternehmen ergeben können, beseitigt den Irrtum, man könne Verantwortung durch „Nichtregelung“ vermeiden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Organisationsverschulden und unterstreicht die Pflicht der Unternehmensleitung, verantwortliche Personen auszuwählen, zu beauftragen und zu überwachen. Gleichzeitig ermöglicht die Neuregelung eine bessere Zuordnung von Pflichten in agilen Organisationsformen und Projektstrukturen.
Sicherheitsbeauftragte und Notfallmanagement
Die Präzisierung der Rolle von Sicherheitsbeauftragten stärkt deren Funktion als Bindeglied zwischen Belegschaft und Führung. Die Neufassung betont ihre Unterstützungsfunktion für Führungskräfte, die fachliche und zeitliche Entlastung von Vorgesetzten sowie ihre Einbindung in Gefährdungsbeurteilungen.
Das überarbeitete Notfallmanagement fordert eine systematische Planung einschließlich Gefährdungsanalyse, klarer Alarm- und Meldeketten und regelmäßiger Übungen. Dies ist in Zeiten zunehmender Komplexität (z. B. Hybridarbeit, Naturkatastrophen) notwendig und trägt zur Resilienz von Unternehmen bei.
Bewertung aus Sicht der Arbeitsschutzpraxis
Insgesamt sorgt die Neufassung für mehr Klarheit, Praxisnähe und Flexibilität.
Folgende Aspekte sind hervorzuheben:
Inklusion und Diversität: Der Hinweis, bei Präventionsmaßnahmen Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen, setzt Impulse für barrierefreie Arbeitsgestaltung und diversitätsorientierte Risikoanalysen.
Digitalisierung der Unterweisung: Durch die Streichung der speziellen E‑Learning‑Passagen wird digitale Unterweisung erleichtert. Unternehmen müssen dennoch sicherstellen, dass elektronische Formate den Grundanforderungen wie Interaktivität, Rückfragemöglichkeit und Praxisbezug entsprechen.
Risiko‑ und qualifikationsorientierte Prävention: Der Zusammenhang von Gefährdungspotential und Qualifikationsanforderungen erfordert differenzierte Qualifizierungsprogramme und regelmäßige Überprüfung der Kompetenzen.
Verantwortungszuordnung: Die Klarstellung zur impliziten Pflichtenübertragung stärkt die Verantwortung der mittleren Führungsebene und reduziert Grauzonen in der Verantwortlichkeit.
Implikationen für Wissenschaft und Praxis- Empfehlungen für Unternehmen
Aktualisierung des Arbeitsschutzmanagements: Unternehmen sollten ihre Arbeitsschutzorganisation an die Neufassung anpassen. Dazu gehören die Überprüfung und ggf. erneute Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, Anpassung der Unterweisungskonzepte, eindeutige Pflichtenübertragung und Aktualisierung des Notfallmanagements.
Qualifikationsorientierte Unterweisung: Die Qualifikation der Verantwortlichen muss dem Gefährdungsniveau entsprechen. Schulungspläne sollten risikobasiert ausgelegt werden.
Digitale und hybride Unterweisungen: Unterweisungen können künftig verstärkt digital erfolgen. Dabei müssen Interaktivität, praktische Übungen und Möglichkeiten zum Austausch gewährleistet sein.
Partizipation und Inklusion: Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Unterweisungen sollten die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung und die Besonderheiten des Schulbetriebs berücksichtigt werden[6].
Sensibilisierung der Führungskräfte: Führungskräfte auf allen Ebenen sollten über die implizite Entstehung von Pflichten informiert werden, um Verantwortungslücken zu vermeiden.
Schlussfolgerung
Die DGUV‑Regel 100‑001 „Grundsätze der Prävention“ in der Neufassung vom Juni 2025 ist eine umfassende Aktualisierung des zentralen Leitdokuments für den betrieblichen Arbeitsschutz. Sie behält die Grundstruktur der Vorgängerversion bei, ergänzt jedoch wesentliche Aspekte wie Inklusion, qualifikationsorientierte Gefährdungsbeurteilung, digitale Unterweisung, präzise Pflichtenübertragung und modernes Notfallmanagement. Durch die Reduktion des Umfangs und die Straffung der Sprache ist die Regel praxistauglicher geworden.
Unternehmen und Verantwortliche sind gut beraten, die Neufassung detailliert zu studieren, da sie die Maßstäbe für sorgfältiges Organisationshandeln setzt. Obwohl DGUV‑Regeln nicht rechtlich bindend sind, dienen sie Gerichten und Aufsichtsbehörden als Interpretationshilfe und können im Haftungsfall herangezogen werden. Die Neufassung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Präventionskultur in Deutschland.
