Linenverantwortung und Stabsfunktion
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Verantwortlichkeiten im Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Neubauprojekten im Facility Management
Es ist rechtskonform und sachgerecht, die Verantwortung für die Arbeitsschutz-Dokumente bei den FM-Linienfunktionen zu verankern, unterstützt durch die Stabsstelle Arbeitssicherheit. Diese Lösung entspricht dem in Deutschland geltenden Prinzip, dass Arbeitsschutz eine Führungsaufgabe ist. Der Arbeitgeber delegiert Pflichten an seine Führungskräfte (hier: die FM-Leitung), bleibt aber in der Verantwortung, die richtige Ausführung sicherzustellen. Die Stabsstelle fungiert als beratende Instanz ohne eigene Weisungsbefugnis in der Linie. Damit ist sie nicht „verantwortlich“ im haftungsrechtlichen Sinne für die Dokumente, wohl aber dafür, den Prozess bestmöglich zu unterstützen und zu überwachen. Diese Abgrenzung ist im Einklang mit § 13 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 (Pflichtenübertragung) sowie den Vorgaben der ISO 45001, die eine klare Rollenverteilung und Leadership fordert.
Wichtig für die Rechtskonformität ist, dass die Pflichtenübertragung eindeutig und schriftlich fixiert ist und die beauftragten FM-Führungskräfte ausreichend fachkundig und verlässlich sind. „Fachkundig“ bedeutet, sie müssen das nötige Wissen haben oder sich aneignen (hier kann Schulung durch die Stabsstelle helfen). „Zuverlässig“ bedeutet, die Unternehmensleitung muss darauf vertrauen können, dass diese Personen ihre Pflichten ernst nehmen – notfalls ist ein Wechsel der Position zu erwägen, wenn jemand dauerhaft Arbeitsschutzauflagen ignoriert. Zudem muss die FM-Abteilung organisatorisch so ausgestattet sein, dass sie die Dokumentationspflichten erfüllen kann: genügend Personal, geeignete Software (z.B. für Prüfungs- und Gefahrstoffmanagement) und Unterstützung durch HSE-Experten. Auch sollten keine widersprüchlichen Strukturen bestehen – z.B. darf es nicht passieren, dass die Stabsstelle eigenmächtig Dokumente erstellt ohne Wissen der FM-Leitung, oder umgekehrt, dass FM etwas macht, was fachlich falsch ist, weil man die Beratung nicht eingeholt hat. Kommunikation und klare Zuständigkeiten sind hier der Schlüssel. Dieses Vorgehen erfüllt sowohl die Anforderungen der deutschen Gesetze und Verordnungen als auch die ISO 45001 und kann als Best Practice für vergleichbare Fälle gelten.
Stabsfunktion und Führungsverantwortung im FM
- Industriestandort mit Verwaltung
- Organisation und Aufgaben
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement
- Praxisabgrenzung
Szenario: Industriestandort mit Verwaltung (Großunternehmen)
Angenommen wird ein großes Unternehmen mit einem Industriestandort, an dem sowohl Produktionsanlagen als auch Verwaltungsgebäude betrieben werden. Solche Standorte zeichnen sich durch eine Vielzahl an Gefährdungen und rechtlichen Pflichten aus: Einerseits klassische industrielle Risiken (Maschinen, technische Anlagen, Gefahrstoffe), andererseits Büro- und Verwaltungsarbeitsplätze mit eher ergonomischen und organisatorischen Herausforderungen. Hinzu kommt oft eine unternehmenseigene Betriebsgastronomie (Kantine) sowie umfangreiche technische Infrastruktur (z.B. Energieversorgung, Gebäudetechnik) und Außenanlagen.
Bereits in der Planungs- und Bauphase eines Neubaus greifen diverse Sicherheitsvorschriften (z.B. Baustellenverordnung mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination). Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme müssen alle notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen für den laufenden Betrieb implementiert und dokumentiert sein. Hier stellt sich nun die Kernfrage: Wer innerhalb der Organisation ist für diese Aufgaben zuständig?
In unserem Szenario existiert eine FM-Abteilung, die das neu errichtete Gebäude betreiben soll, sowie eine Stabsabteilung Arbeitssicherheit, die dem Unternehmen übergeordnet als Beratungs- und Kontrollinstanz für Arbeits- und Gesundheitsschutz dient. Diese zwei Bereiche sind organisatorisch unterschiedlich verankert: Die FM-Abteilung ist Teil der operativen Linie, während die Stabsstelle dem Management direkt zugeordnet ist und beratende Funktion hat.
Alle Rollen im Facility Management – ob Eigentümer, Besitzer, Betreiber, Vermieter, Mieter und Nutzer, FM-Dienstleister und ggf. ihre beauftragten Fremdfirmen – sind Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Das bedeutet, jeder dieser Akteure muss die Arbeitsschutzpflichten für die eigenen Beschäftigten erfüllen, was in komplexen Liegenschaften eine enge Abstimmung erforderlich macht. Ein wirksames Arbeitsschutzmanagement integriert den Begriff der Betreiberverantwortung und schafft ein Netzwerk der Zusammenarbeit zwischen den Beauftragten des Arbeitsschutzes in der Linie, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und weiteren Beteiligten. Nur so lassen sich Synergien nutzen und Sicherheitslücken an Schnittstellen vermeiden.
Im Großunternehmen erwarten Beschäftigte, Behörden und die Öffentlichkeit ein hohes Sicherheitsniveau am Standort. Der Betreiber (die Unternehmensleitung) steht vor der Herausforderung, eine unüberschaubare Vielzahl an Vorschriften im Gebäudebetrieb einzuhalten (vom Arbeitsschutzrecht über technische Normen bis zum Umweltrecht). Dabei können Aufgaben an interne oder externe Dienstleister delegiert werden; die Verkehrssicherungspflicht – also die Pflicht, Gefahren für Beschäftigte und Dritte im Gebäude zu verhindern – bleibt aber letztlich beim Betreiber bzw. dessen Führungskräften verankert.
Organisation und Aufgaben des Facility Management (FM)
Facility Management umfasst die gesamtheitliche Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, technischen Anlagen und Einrichtungen während der Nutzungsphase. In großen Unternehmen gliedert sich das FM häufig in Teilbereiche mit jeweils verantwortlichen Führungskräften (Linienfunktion).
Dies sind die relevanten Positionen beispielhaft:
Head of Facility Management: Gesamtleitung FM, strategische Planung und Koordination aller FM-Bereiche am Standort.
Gruppenleiter Technisches FM: zuständig für technische Gebäudeausrüstung, Instandhaltung von Anlagen, Energieversorgung, Prüfwesen etc.
Gruppenleiter Infrastrukturelles FM: zuständig für infrastrukturelle Dienste wie Reinigung, Sicherheit/Empfang, Entsorgung, Fuhrpark, Grünanlagen und Winterdienst.
Gruppenleiter Betriebsgastronomie: verantwortlich für die Kantine/Küche, inklusive Hygienemanagement, Lebensmittelsicherheit und Betreuung des Küchenpersonals.
Hinweis:
Diese Führungskräfte im FM stehen in der Linie, d.h. sie haben Weisungsbefugnis gegenüber den unterstellten Mitarbeitern und sind für die Umsetzung von Aufgaben in ihrem Bereich verantwortlich. In Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz bedeutet das: Sie tragen die Durchführungsverantwortung dafür, dass in ihren jeweiligen Bereichen alle Schutzmaßnahmen umgesetzt und Vorschriften eingehalten werden. Man spricht hier von der Handlungs- und Unterlassungsverantwortung im Sinne des § 130 OWiG bzw. der Garantenstellung: Wer als leitende Person eine Organisationseinheit führt, ist dafür verantwortlich, gebotene Schutzmaßnahmen nicht zu unterlassen (ansonsten drohen Haftung oder Ordnungswidrigkeiten).
Eine Übersicht der genannten FM-Teilbereiche und ihrer Bezüge zum Arbeitsschutz zeigt die Tabelle:
| FM-Bereich | Hauptaufgaben | Bezug zum Arbeitsschutz |
|---|---|---|
| Head of FM | Strategische FM-Leitung, Budget, Verträge; gesamthafter Betreiber des Gebäudes | Muss dafür sorgen, dass eine FM-Organisation besteht, die Arbeitsschutz integriert; Pflichtenübertragung an Gruppenleiter dokumentieren; Koordination mit Unternehmensleitung und Stabsstellen (Arbeitssicherheit, Umwelt). |
| Technisches FM (T/FM) | Betrieb technischer Anlagen (Heizung, Klima, Elektro), Wartung, Reparaturen, Prüfungen | Gewährleistung der Anlagensicherheit: z.B. regelmäßige Prüfungen nach BetrSichV (Aufzüge, Druckbehälter, elektrische Anlagen) und Dokumentation der Prüfnachweise; Gefährdungsbeurteilungen für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten; Sicherstellen der Elektrosicherheit, des technischen Brandschutzes etc. |
| Infrastrukturelles FM (I/FM) | Reinigung, Hausmeisterdienste, Werkschutz, Entsorgung, Logistik auf dem Gelände | Sicherheit bei Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten (Umgang mit Chemikalien, Infektionsschutz bei Abfällen – GefStoffV/BioStoffV beachten); Verkehrssicherung auf Wegen (Unfallverhütung bei Winterdienst, Beleuchtung, Beseitigung von Stolperstellen); Koordination von Fremdfirmen (ArbSchG § 8, DGUV Vorschrift 1). |
| Betriebsgastronomie | Betrieb der Kantine/Küche, Verpflegung der Mitarbeiter, Catering | Lebensmittelhygiene (IfSG, HACCP – primär Lebensmittelsicherheit, aber auch Gesundheitsschutz der Küchenbeschäftigten); Arbeitsschutz in der Großküche (Umgang mit heißen Geräten, scharfen Werkzeugen, Rutschgefahr, Hautschutz bei Reinigungsmitteln). Regelmäßige Unterweisungen des Küchenpersonals und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (z.B. nach ArbMedVV). |
Hinweis:
Der Head of FM hat in der Regel die Rolle eines Betreibers des Gebäudes im Auftrag der Unternehmensleitung. Er trägt damit organisatorisch die oberste Verantwortung im FM-Bereich und muss dafür sorgen, dass alle notwendigen Pflichten – einschließlich Arbeitsschutz – in seiner Abteilung erfüllt werden. Praktisch wird er jedoch viele Pflichten delegieren. Die Gruppenleiter (TFM, IFM, Gastronomie) übernehmen jeweils die operative Verantwortung in ihren Bereichen. Wichtig ist, dass diese Übertragung von Pflichten formal korrekt erfolgt, worauf im Abschnitt zum Rechtsrahmen eingegangen wird.
Es sei darauf hingewiesen, dass FM zunehmend als Managementdisziplin verstanden wird und nicht nur als technische Unterstützungsfunktion. Das FM-Personal muss also neben technischen Kenntnissen auch rechtliche Kenntnisse haben, um z.B. Prüfintervalle, Sicherheitsvorschriften und Dokumentationsanforderungen zu kennen und einzuhalten. Schulungen und klare Prozessbeschreibungen (etwa ein Betreiberhandbuch für das neue Gebäude) helfen, die Erwartungen und Pflichten transparent zu machen.
Rechtliche Rahmenbedingungen: Verantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz
In Deutschland bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Grundlage für die Verantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Nach § 3 ArbSchG gilt: „Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber.“. Der Arbeitgeber – im Kontext eines Unternehmens meist vertreten durch die oberste Leitung (Geschäftsführung/Vorstand) – ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.
Allerdings kann die Unternehmensleitung die praktischen Pflichten nicht allein wahrnehmen, insbesondere in großen Unternehmen mit komplexen Strukturen. Daher erlaubt § 13 Abs. 2 ArbSchG ausdrücklich die Pflichtenübertragung auf geeignete Personen: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“. Dies schließt auch die Übernahme von Dokumentationspflichten ein. Wichtig ist, dass eine solche Übertragung schriftlich erfolgen muss und den Aufgabenbereich sowie die Befugnisse klar umreißt. Praktisch heißt das: Die Unternehmensleitung sollte den Head of FM und ggf. weitere Führungskräfte per schriftlicher Anweisung damit beauftragen, bestimmte Arbeitsschutzaufgaben – etwa die Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen im neuen Gebäude – eigenverantwortlich zu erledigen. Dadurch wird derjenige zum „verantwortlichen Führungsgehilfen“ im Sinne der Rechtsprechung.
Wichtig:
Auch nach wirksamer Pflichtenübertragung verbleibt eine Gesamtverantwortung bei der obersten Leitung. Der Gesetzgeber betont, dass die Verantwortung des Unternehmers und seiner Führungskräfte für die Durchführung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen durch die Bestellung weiterer Personen nicht geschmälert wird. Das heißt, die Führungskräfte in der Linie (hier: FM-Leiter und Gruppenleiter) sind integraler Bestandteil dieser Verantwortungskette. Die Bestellung z.B. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Sicherheitsbeauftragten entbindet die Führungskräfte nicht von ihren Pflichten. Sie müssen im Gegenteil die übertragenen Pflichten aktiv wahrnehmen und werden auch rechtlich zur Verantwortung gezogen, wenn sie diese verletzen (Stichwort Organisationsverschulden).
Im Unternehmen ist gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) sowie ein Betriebsarzt zu bestellen. Diese Personen sind typischerweise in einer Stabsstelle (oft "Arbeitssicherheit und Umweltschutz" o. ä.) angesiedelt und unmittelbar dem Leiter des Betriebs unterstellt, also außerhalb der Linienhierarchie. Ihre gesetzliche Aufgabe ist es, den Arbeitgeber und die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen in der Linie zu beraten und zu unterstützen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit überprüft z.B. Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel, zeigt Sicherheitsmängel auf, schlägt Präventionsmaßnahmen vor und wirkt auf deren Umsetzung hin. Sie hat jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern in den Linienabteilungen und kann Mängel nicht eigenmächtig abstellen – das ist entscheidend: Die Umsetzung liegt bei den Führungskräften der jeweiligen Bereiche.
Aus dieser Aufgabenteilung ergibt sich: Die Stabsstelle Arbeitssicherheit trägt die Verantwortung, das Management und die Mitarbeiter fachkundig zu beraten, Schulungen durchzuführen, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und ggf. auf Verbesserungen zu drängen. Die inhaltliche Verantwortung für die Erstellung und Pflege der erforderlichen Arbeitsschutz-Dokumente liegt jedoch bei den operativen Verantwortlichen (Linie). Anders formuliert: Die Stabsstelle liefert Know-how, Vorlagen und Kontrolle, aber die Linie muss dafür sorgen, dass für ihren Bereich alle Dokumente vorliegen und aktuell sind.
Welche Dokumente im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind im Neubau-Kontext besonders relevant? Hier einige zentrale Beispiele:
Gefährdungsbeurteilungen (GBU): Gemäß § 5 ArbSchG und spezifischen Verordnungen (z.B. BetrSichV, GefStoffV, ArbStättV) muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen beurteilen und Gefährdungen dokumentieren. Für das neue Gebäude sind Gefährdungsbeurteilungen etwa für jede Abteilung, jeden Arbeitsbereich und jedes neue Arbeitsmittel zu erstellen. Dies umfasst z.B. eine GBU für die Klimaanlage im Technikraum (Thema Legionellen, Lärm), für den Küchenbereich (Umgang mit heißen Oberflächen, Messern, Reinigungsmitteln) und für die Büroarbeitsplätze (Ergonomie, Bildschirmarbeit, Fluchtwege). Die Durchführung und Dokumentation der GBU obliegt der jeweils zuständigen Führungskraft, in der Regel mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber muss GBU-Ergebnisse ab 10 Beschäftigten schriftlich festhalten (§ 6 ArbSchG). In unserem Fall wird der Gruppenleiter T/FM z.B. die GBU für technische Anlagen verantworten, der Gruppenleiter Gastronomie die GBU Küche etc., jeweils in Zusammenarbeit mit der SiFa.
Betriebsanweisungen: Für bestimmte Tätigkeiten oder Gefahrstoffe sind schriftliche Betriebsanweisungen bereitzustellen (z.B. nach § 14 GefStoffV für den Umgang mit Reinigungschemikalien in der Kantine oder § 12 BetrSichV für die Nutzung bestimmter Arbeitsmittel). Diese Dokumente sind vom zuständigen Vorgesetzten zu erstellen und den Beschäftigten bekannt zu machen. Die Stabsstelle Arbeitssicherheit stellt meist Vorlagen und hilft bei der Formulierung, aber unterschrieben und ausgegeben werden muss die Betriebsanweisung vom Linienverantwortlichen.
Unterweisungsnachweise: § 12 ArbSchG verlangt, dass Beschäftigte über Gefahren und Schutzmaßnahmen mindestens jährlich unterwiesen werden. Inhalt, Zeitpunkt sowie Name des Unterweisenden und der Teilnehmer sind mit Datum schriftlich festzuhalten, und die Teilnahme ist per Unterschrift zu bestätigen. In der Praxis führen die Gruppenleiter oder direkten Vorgesetzten diese Unterweisungen durch (ggf. mit Folien oder Materialien der Stabsstelle) und sammeln die unterschriebenen Teilnehmerlisten. Diese Unterweisungsprotokolle verbleiben als Dokumentation beim Arbeitgeber/Führungskraft und können bei Audits oder behördlichen Überprüfungen vorgelegt werden.
Prüfprotokolle technischer Anlagen: Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet den Arbeitgeber, regelmäßige Prüfungen für überwachungsbedürftige Anlagen und Arbeitsmittel durch befähigte Personen durchführen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehören Angaben über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie die Prüferidentität, die mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden müssen. Im Neubau werden z.B. Aufzugs-Prüfbücher, Prüfberichte der Elektroanlagen (nach DGUV Vorschrift 3) etc. geführt. Verantwortung hierfür trägt häufig der Leiter Technisches FM als Betreiber der Anlagen – er muss sicherstellen, dass die Prüfungen fristgerecht erfolgen und die Dokumentation vollständig ist (die Stabsstelle kann hier beraten und ggf. zentral ein System zur Prüfmittelverwaltung anbieten).
Weitere Nachweisdokumente: Je nach Art des Betriebes kommen z.B. noch ein Gefahrstoffkataster (vom I/FM oder Arbeitssicherheit zu führen, nach GefStoffV), Dokumentationen zu arbeitsmedizinischen Vorsorgen (durch den Betriebsarzt), Protokolle von Sicherheitsbegehungen, Unfallanzeigen und Untersuchungsberichte usw. hinzu. All diese Unterlagen dienen dem Nachweis der Erfüllung der Betreiber- und Arbeitgeberpflichten.
Entscheidend im rechtlichen Rahmen ist:
Wer „Herr des Verfahrens“ bei diesen Dokumentationen ist. Nach deutscher Rechtsauffassung ist dies immer der Arbeitgeber bzw. seine beauftragten Führungskräfte. Sie haben Sorge zu tragen, dass die Dokumente erstellt, aktuell gehalten und im Bedarfsfall vorgelegt werden können (z.B. gegenüber der Aufsichtsbehörde oder Unfallversicherung). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt hierbei, z.B. durch regelmäßige Erinnerungen, Vorlagen oder Prüflisten.
Die Unternehmensleitung muss diesen Prozess überwachen (im Wege der sogenannten Aufsichtspflicht über delegierte Aufgaben). In vielen Firmen wird das so gelöst, dass es interne Audits oder Compliance-Checks gibt: die Stabsstelle Arbeitssicherheit prüft stichprobenartig die Existenz und Qualität von Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungsnachweisen in den Abteilungen. Dennoch bleibt die Primärverantwortung bei den Abteilungsleitern: Sie sind die Garantenträger im Arbeitsschutz, während die Stabsstelle als interner Dienstleister und Kontrolleur agiert.
Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement nach ISO 45001
Neben den gesetzlichen Pflichten spielt auch die Implementierung von Managementsystemen eine große Rolle. Die internationale Norm ISO 45001:2018 („Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“) gibt einen Rahmen vor, wie Unternehmen systematisch den Arbeitsschutz managen können. Für unser Szenario sei angenommen, dass das Großunternehmen ein zertifiziertes Arbeitschutzmanagementsystem (AMS) nach ISO 45001 betreibt oder anstrebt.
Ein zentrales Prinzip der ISO 45001 ist die stärkere Verantwortung der obersten Leitung („Leadership“) und die Einbindung aller Ebenen. Die Norm fordert, dass das Top-Management aktiv die Führung im Arbeitsschutz übernimmt: Es muss eine Arbeitsschutzpolitik festlegen, Ziele vorgeben und sicherstellen, dass Rollen und Verantwortlichkeiten klar verteilt und kommuniziert sind. Arbeitsschutz wird damit von einem rein operativen Thema zu einem strategischen Führungsthema hochgestuft.
Nach ISO 45001 müssen spezifische Rollen benannt werden, z.B.:
Verantwortliche für Arbeits- und Gesundheitsschutz in einzelnen Bereichen – dies können die bereits erwähnten Gruppenleiter sein, die verantwortlich sind für die Identifizierung von Gefahren, die Bewertung von Risiken und die Umsetzung von Schutzmaßnahmen in ihrem Bereich.
Ein Arbeitsschutzkoordinator (vergleichbar dem früheren AMS-Beauftragten), der die Umsetzung des Managementsystems überwacht und berichtet. Oft fällt diese Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer zentralen HSE-Managementstelle zu. Sie koordiniert Maßnahmen und sammelt die Dokumentation.
Mitarbeitervertretungen und Sicherheitsbeauftragte sind einzubeziehen (die Norm betont explizit die Beteiligung der Beschäftigten). Dies bedeutet in der Praxis, dass z.B. ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet ist, in dem die FM-Vertreter und die Stabsstelle mit dem Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragten etc. regelmäßig über Arbeitsschutzthemen beraten.
Alle Beschäftigten haben Pflichten und Rechte, die in der Norm ebenfalls angesprochen werden (Mitwirkung, Einhalten der Sicherheitsregeln, Meldung von Gefährdungen), was zeigt, dass Arbeitsschutz als gemeinschaftliche Aufgabe gesehen wird.
Kontext der Dokumentation
Im Kontext der Dokumentation fordert ISO 45001 eine systematische Lenkung von „dokumentierten Informationen“. Das heißt, Prozesse wie Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Notfallplanung, Audit etc. sollen dokumentiert sein; Dokumente müssen aktuell gehalten, versioniert und für die Betroffenen zugänglich sein. Hier unterstützt ein AMS dabei, dass kein Dokument „vergessen“ wird: Beispielsweise kann eine Software oder ein zentraler Plan existieren, der alle erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen aufführt und Verantwortliche zuweist. ISO 45001 verlangt zwar nicht explizit welche Dokumente, aber implizit durch die Normkapitel (z.B. Gefahren ermitteln und Risiken bewerten – Kapitel 6, oder Notfallvorsorge – Kapitel 8) sind bestimmte Aufzeichnungen üblich. Außerdem setzt ISO 45001 auf kontinuierliche Verbesserung: Abweichungen (z.B. fehlende oder mangelhafte Dokumentation) sollen intern aufgedeckt und behoben werden.
Für das Verständnis der Verantwortlichkeiten ist ISO 45001 im Grunde deckungsgleich mit der deutschen Rechtslage: Die Führungsverantwortung liegt bei der obersten Leitung und den managementverantwortlichen Personen, nicht bei den Fachspezialisten. Die Norm formuliert klar, dass das Top-Management die Verantwortung trägt, das Arbeitsschutzmanagementsystem zu führen und mit Ressourcen auszustatten. Eine externe Zertifizierung nach ISO 45001 würde auch prüfen, ob diese Verpflichtung gelebt wird – z.B. ob die Geschäftsführung regelmäßig Management-Bewertungen durchführt und ob Verantwortlichkeiten formal festgelegt wurden (etwa mittels Organigrammen, Stellenbeschreibungen, Delegationsschreiben).
Im Rahmen unseres Neubau-Beispiels könnte die Umsetzung nach ISO 45001 bedeuten, dass für das neue Gebäude ein Projekt-Arbeitsschutzausschuss eingerichtet wurde, der bereits in der Planungsphase Risiken beurteilt hat (z.B. haben der FM-Leiter, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Bauprojektleiter und der Betriebsrat gemeinsam potentielle Gefährdungen und Schutzmaßnahmen diskutiert). Bei Inbetriebnahme werden Checklisten abgearbeitet, ob alle Dokumente (Flucht- und Rettungspläne, Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, GBU etc.) vorliegen. ISO 45001 bietet hier den Vorteil, dass solche Vorgänge Standardprozesse sind – das neue Gebäude wird im Prinzip wie ein „Management of Change“-Prozess behandelt, der ins bestehende AMS integriert wird, inkl. Dokumentation und Verantwortlichenzuordnung.
Es trägt ISO 45001 dazu bei, die Linie und den Stab zu verzahnen: Die Linie (FM) hat definierte Rollen im System, und der Stab (Arbeitssicherheit) fungiert meist als koordinierende und beratende Instanz, oft auch als Managementbeauftragter für Arbeitsschutz. Die Norm unterstreicht die Verantwortung des Managements, was im Klartext heißt: Die FM-Leitung kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit schon alles regelt – genau diese „Abschiebung“ der Verantwortung möchte die ISO 45001 gerade überwinden.
Praxisabgrenzung: Linienfunktion vs. Stabsstelle Arbeitssicherheit
Nach der Darstellung von Organisation und Rechtslage wird deutlich: Die Mitarbeiter des Facility Management in Linienfunktion sind für die Dokumente im Arbeits- und Gesundheitsschutz ihres Bereichs verantwortlich – die Stabsstelle Arbeitssicherheit hat eine beratende und überwachende Funktion. Diese Verteilung ist nicht nur üblich, sondern auch rechtlich geboten, um den Anforderungen des ArbSchG zu genügen.
Im Folgenden wird diese Abgrenzung anhand des Neubau-Szenarios konkretisiert:
Die Linien-Führungskräfte (FM) – also der Head of FM und seine Gruppenleiter – haben die operative Verantwortung. Sie sorgen dafür, dass in ihrem Verantwortungsbereich alle vorgeschriebenen Unterlagen erstellt und geführt werden. Praktisch bedeutet das zum Beispiel: Der Gruppenleiter Technisches FM veranlasst die Gefährdungsbeurteilung für die betriebstechnischen Anlagen im neuen Gebäude, erstellt zusammen mit einem Elektro-Fachplaner eine Betriebsanweisung für den Umgang mit der Notstromanlage und dokumentiert die Termine und Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen aller Anlagen. Der Gruppenleiter Infrastrukturelles FM stellt sicher, dass für den Reinigungsdienst eine Gefährdungsbeurteilung (Thema Chemikalien und Nasswischen) existiert und alle Reinigungskräfte unterwiesen sind (mit Unterschrift). Der Leiter der Betriebsgastronomie erstellt z.B. ein Hygienehandbuch (Lebensmittelvorschriften) und integriert darin auch Arbeitsschutzaspekte, dokumentiert die Unterweisungen seines Küchenpersonals (Umgang mit heißen Ölen, Schneidewerkzeugen etc.). Alle diese Dokumente werden von den jeweiligen Führungskräften initial erstellt, kontinuierlich aktualisiert und im Zugriff gehalten.
Die Stabsstelle Arbeitssicherheit stellt Methoden und inhaltliche Expertise zur Verfügung. Typischerweise hat sie Standardvorlagen entwickelt (z.B. Formblätter für Gefährdungsbeurteilung, Checklisten für Unterweisungen, Muster-Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung usw.). Im Neubau-Projekt könnte die Stabsstelle ein Projekt-Audit durchführen: Sobald das Gebäude fertig ist, geht der Sicherheitsingenieur mit dem FM-Leiter einen Katalog durch – sind alle Gefährdungen erkannt, welche Dokumente werden benötigt? Er berät den FM-Leiter z.B. darin, an welche eher ungewohnten Aspekte gedacht werden muss (z.B. psychische Belastungsbeurteilung für den neuen Großraumbüro-Bereich oder Lärmmessungen im neuen produktionsnahen Büro). Die Stabsstelle kann auch Schulungen anbieten, z.B. die Gruppenleiter im FM speziell schulen in „Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen“. Sie wirkt darauf hin, dass nichts vergessen wird, die Verantwortung für die Durchführung liegt aber bei der Linie – was impliziert, dass sie dort auch das nötige Gewicht hat, Dinge durchzusetzen.
Hier zeigt sich in der Praxis manchmal eine Schwierigkeit:
Da die Fachkraft für Arbeitssicherheit i.d.R. nicht weisungsbefugt ist, muss das Management klar hinter der Aufgabenverteilung stehen. Die Unternehmensleitung sollte also den FM-Führungskräften eindeutig mitteilen (und dokumentieren), dass sie für ihren Bereich die Arbeitsschutz-Auflagen zu erfüllen haben. Nur dann werden diese es als ihre Pflicht ansehen und nicht als „lästige Aufgabe der SiFa“. In gut aufgestellten Unternehmen gibt es z.B. Zielvereinbarungen für Führungskräfte, die Arbeitsschutz-Kennzahlen beinhalten (etwa „Vollständigkeit der Gefährdungsbeurteilungen = 100 %“ als Ziel). Dies fördert die Übernahme von Verantwortung.
Sollte ein FM-Verantwortlicher seine Pflichten vernachlässigen – etwa keine GBU erstellen und es passiert ein Unfall – greift das oben erwähnte Prinzip: Er kann persönlich in die Haftung genommen werden (z.B. strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder arbeitsrechtlich durch das Unternehmen). Auch die Unternehmensleitung trägt ein Risiko (Ordnungswidrigkeit nach OWiG, falls Organisationsmängel vorlagen). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hingegen wäre allenfalls dafür verantwortlich, dass sie beraten hat – ihre „Garantenstellung“ beschränkt sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung. Hat sie grob pflichtwidrig nicht auf offensichtliche Gefahren hingewiesen, könnte sie intern belangt werden, aber in der Regel liegt die primäre Verantwortung eindeutig bei Linie und Unternehmer.
Kooperation ist der Schlüssel:
Idealerweise arbeiten FM und Arbeitssicherheit Hand in Hand, anstatt Verantwortlichkeiten hin- und herzuschieben. In unserem Neubau-Beispiel sollte die FM-Abteilung die Expertise der Stabsstelle früh eingebunden haben (z.B. gemeinsame Begehungen vor Abnahme des Gebäudes, um sicherheitstechnische Mängel zu identifizieren). Die Frage „Linie oder Stab – wer ist verantwortlich?“ darf nicht dazu führen, dass Aufgaben liegen bleiben. Rechtlich beantwortet ist sie klar: die Linie muss es tun; praktisch sollte aber die Stabsstelle moderierend unterstützen. Uwe Dünkel nennt es ein „Netzwerk“ zwischen den Beauftragten der Linie und der Stabsfunktion. So ein Netzwerk könnte z.B. regelmäßige Abstimmungsrunden sein, in denen der FM-Leiter, die SiFa, der Brandschutzbeauftragte etc. aktuelle To-dos besprechen (etwa: „Welche Dokumente fehlen noch vor Inbetriebnahme?“).
Schauen wir konkret auf einige Dokumente und wer sie erstellt im Neubau:
Gefährdungsbeurteilung für das neue Gebäude: Federführung z.B. beim Leiter Technisches FM für technische Risiken und beim Leiter I/FM für organisatorische/arbeitsplatzbezogene Risiken, jeweils unter Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Unterschrift: durch den FM-Leiter (als Durchführungsverantwortlichen) und evtl. Gegenzeichnung durch die SiFa als fachliche Kontrolle.
Betriebsanweisung „Arbeiten in elektrischen Betriebsräumen“: Vorlage evtl. von der Arbeitssicherheit, Anpassung an lokale Gegebenheiten durch T/FM, Aushang und Unterweisung der betroffenen Personen durch T/FM.
Unterweisungsfolien „Evakuierung im Brandfall“ für die neuen Räumlichkeiten: Inhalt mit Fluchtwegen etc. erstellt durch den Brandschutzbeauftragten (gehört zum FM oder zur HSE-Abteilung), Durchführung der Unterweisung durch alle Gruppenleiter bei ihren Teams, Sammeln der unterschriebenen Teilnehmerlisten durch FM.
Prüfplan der neuen Anlagen: Erstellt durch Technisches FM (z.B. Liste aller prüfpflichtigen Anlagen – Aufzüge, Druckbehälter, Fahrzeuge, Tore, elektrische Anlagen etc. – mit Fristen), Überwachung der Fristen ggf. via zentralem Tool; Stabsstelle erhält Einsicht oder Meldung bei Fristversäumnissen, um einzugreifen.
Notfall- und Alarmplan: Meist von der HSE-Abteilung (Health, Safety, Environment) inhaltlich erarbeitet, aber der FM-Leiter muss sicherstellen, dass der Plan im Gebäude ausgehängt und umgesetzt wird (z.B. Probealarm organisieren, Räumungshelfer benennen).
Man sieht:
Fast immer arbeiten Linie und Stab zusammen; doch formal gehört die „Hoheit“ über die Dokumentation den Linienverantwortlichen, weil es Teil ihrer Betreiberpflicht ist.
Die Ausgangsfrage lautete, ob im Kontext eines Neubaus die FM-Mitarbeiter in Linienfunktion für die Arbeitsschutz-Dokumente verantwortlich sind – oder ob dies die Stabsstelle Arbeitssicherheit übernimmt. Nach ausführlicher Analyse ist festzuhalten: Ja, es ist rechtskonform und sachgerecht, die Verantwortung für die Arbeitsschutz-Dokumente bei den FM-Linienfunktionen zu verankern, unterstützt durch die Stabsstelle Arbeitssicherheit.
Diese Lösung entspricht dem in Deutschland geltenden Prinzip, dass Arbeitsschutz eine Führungsaufgabe ist. Der Arbeitgeber delegiert Pflichten an seine Führungskräfte (hier: die FM-Leitung), bleibt aber in der Verantwortung, die richtige Ausführung sicherzustellen. Die Stabsstelle fungiert als beratende Instanz ohne eigene Weisungsbefugnis in der Linie. Damit ist sie nicht „verantwortlich“ im haftungsrechtlichen Sinne für die Dokumente, wohl aber dafür, den Prozess bestmöglich zu unterstützen und zu überwachen. Diese Abgrenzung ist im Einklang mit § 13 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 (Pflichtenübertragung) sowie den Vorgaben der ISO 45001, die eine klare Rollenverteilung und Leadership fordert.
Wichtig für die Rechtskonformität ist jedoch, dass die Pflichtenübertragung eindeutig und schriftlich fixiert ist und die beauftragten FM-Führungskräfte ausreichend fachkundig und verlässlich sind. „Fachkundig“ bedeutet, sie müssen das nötige Wissen haben oder sich aneignen (hier kann Schulung durch die Stabsstelle helfen). „Zuverlässig“ bedeutet, die Unternehmensleitung muss darauf vertrauen können, dass diese Personen ihre Pflichten ernst nehmen – notfalls ist ein Wechsel der Position zu erwägen, wenn jemand dauerhaft Arbeitsschutzauflagen ignoriert.
Zudem muss die FM-Abteilung organisatorisch so ausgestattet sein, dass sie die Dokumentationspflichten erfüllen kann: genügend Personal, geeignete Software (z.B. für Prüfungs- und Gefahrstoffmanagement) und Unterstützung durch HSE-Experten. Auch sollten keine widersprüchlichen Strukturen bestehen – z.B. darf es nicht passieren, dass die Stabsstelle eigenmächtig Dokumente erstellt ohne Wissen der FM-Leitung, oder umgekehrt, dass FM etwas macht, was fachlich falsch ist, weil man die Beratung nicht eingeholt hat. Kommunikation und klare Zuständigkeiten sind hier der Schlüssel.
Zum Abschluss sei betont:
Die vorgeschlagene Verantwortungsverteilung Linie verantwortlich – Stab berät hat sich in der Praxis bewährt und entspricht den rechtlichen Vorgaben. Sie fördert die Integration des Arbeitsschutzes ins tägliche Handeln der FM-Mitarbeiter, anstatt ihn als „Parallelwelt“ der Spezialisten laufen zu lassen. Genau das will auch die moderne Präventionskultur: Sicherheit und Gesundheit sollen Teil der normalen Managementaufgaben sein.
Für das betrachtete Neubau-Projekt bedeutet dies abschließend: Die FM-Leitung und Gruppenleiter übernehmen die Erstellung aller erforderlichen Arbeitsschutzdokumente und führen die entsprechenden Maßnahmen durch – und die Stabsstelle Arbeitssicherheit steht ihnen dabei methodisch zur Seite, überprüft die Wirksamkeit und gibt Hilfestellung. Mit dieser Zusammenarbeit wird sichergestellt, dass das neue Gebäude rechtskonform und sicher betrieben werden kann, und dass im Ernstfall alle Nachweise vorhanden sind. Dieses Vorgehen erfüllt sowohl die Anforderungen der deutschen Gesetze und Verordnungen als auch die ISO 45001 und kann als Best Practice für vergleichbare Fälle gelten.
