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Schutz und Erste Hilfe

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Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Erste Hilfe und Rettungsausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Erste Hilfe und Rettungsausrüstung

Verbindliche Betreiberpflichten sowie Leistungs- und Nachweisanforderungen für die Bereitstellung, Verwendung, Wartung und Überwachung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Erste-Hilfe-Einrichtungen und Rettungsausrüstung im Facility Management sind notwendig. Dies gilt für alle Personen auf dem Gelände – Mitarbeiter, Dienstleister, Besucher sowie sonstige versicherte Personen – und stellt sicher, dass alle gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben (z. B. ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV, LärmVibrationsArbSchV usw.) eingehalten werden. Die Regelungen fördern die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und dienen als Grundlage für Ausschreibungen, Audits und kontinuierliche Überwachung.

Die Betreiberpflichten fassen alle relevanten gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen zusammen. Ihre vollständige Umsetzung gewährleistet ein einheitliches Arbeitsschutzniveau und konstante Einsatzbereitschaft von PSA, Erste-Hilfe und Rettungsausrüstung. Dieses Dokument dient als Leitfaden für die Vertragsgestaltung, Ausschreibung sowie für interne und externe Audits und stellt sicher, dass ausnahmslos alle sicherheitsrelevanten Vorgaben berücksichtigt werden. Die konsequente Anwendung der Maßnahmen ermöglicht ein nachhaltiges Lern- und Verbesserungsprogramm und führt zu einem kontinuierlich hohen Schutzstandard im gesamten Facility Management.

Sichere Ausstattung und Organisation betrieblicher Notfallhilfe

Zweck, Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Regelung definiert den Zweck der Betreiberpflichten bei PSA, Erste-Hilfe- und Rettungsausrüstung: Festlegung klarer Verantwortlichkeiten und Leistungsanforderungen zur Gewährleistung von Arbeitsschutz und Notfallbereitschaft. Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Industriegebäude und alle zugehörigen Außenanlagen. Er erstreckt sich auf sämtliche Arbeitsplätze, Produktionsbereiche und Wartungszonen. Vertragspartner sind der Betreiber (Facility Owner/Betreiber), beauftragte Fremdfirmen (Auftragnehmer), die Betriebsleitung sowie die verantwortliche Sicherheitsfachkraft und erforderliche Funktionsträger (z. B. elektrisch Verantwortliche Person, Ersthelfer). Die Betreiberpflichten gelten einheitlich für interne wie externe Personen im Betrieb.

Begriffe und Bezugsdokumente- Definitionen: Wichtige Begriffe werden wie folgt verwendet:

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Ausrüstung und Bekleidung zum Schutz vor Gefährdungen am Arbeitsplatz (Schutzhelme, Schutzbrillen, Handschuhe, Atemschutzgeräte, usw.).

  • Gefährdungsbeurteilung: Systematische Erfassung und Beurteilung aller Arbeitsrisiken (biologischer, chemischer, physikalischer Art) zur Festlegung von Schutzmaßnahmen. Einschließlich Vergleich mit Arbeitsplatzgrenzwerten (OEL, Lärmwerte).

  • Fachkundige Person: Ein qualifizierter Experte (z. B. Sachverständiger), der befugt ist, Prüfungen an PSA und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen und Zertifikate zu erteilen.

  • Erste-Hilfe-Einrichtungen: Umfassen Verbandskästen, Augenduschen, Notduschen, Defibrillatoren sowie organisatorische Maßnahmen zur medizinischen Erstversorgung (Ersthelfer).

  • Rettungsausrüstung: Geräte und Einrichtungen zur Rettung von Personen (z. B. Rettungsschleifkorb, Rettungsplattform, Rettungstragen) insbesondere bei Arbeiten in der Höhe.

  • Absturzsichernde Ausrüstung: PSA-Systeme (Auffanggurte, Halte- und Verbindungsmittel, Auffangnetze) zur Absturzsicherung an Arbeitsplätzen über Absturzkante.

  • Elektrische Schutz- und Hilfsausrüstung: Isoliertes Werkzeug, Schutzhandschuhe, Isolierleitern und sonstige Ausrüstung für Arbeiten an bzw. in der Nähe elektrischer Anlagen.

Rechtsgrundlagen

Die Vorgaben basieren auf den einschlägigen deutschen Gesetzen, Verordnungen und Normen, u. a.: ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz), ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung), BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung), GefStoffV (Gefahrstoffverordnung), LärmVibrationsArbSchV (Schall-/Vibrationsverordnung), PSA-BV (PSA-Benutzungsverordnung), sowie DGUV-Vorschriften (V1, V3/V4), DGUV-Regeln (z. B. DGUV R 112-198), DGUV-Informationen (z. B. DGUV I 208-032) und DGUV-Grundsätze (z. B. G 312-906). Zusätzlich gelten DIN VDE 0105-1/-100 (Betrieb von elektrischen Anlagen) und VDMA-Richtlinie 24186-5 (Wartung elektrischer Ausrüstung). Diese Dokumente bilden den verbindlichen Rahmen aller Anforderungen.

Rollen, Verantwortlichkeiten (RACI)

Die Verantwortlichkeiten sind klar verteilt: Der Betreiber (Als Auftraggeber) ist insgesamt verantwortlich (Accountable) für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen; er stellt PSA und Erste-Hilfe-Ausrüstung bereit und trägt Sorge für Schulung und Kontrollen. Fremdfirmen führen Arbeiten im Auftrag aus, liefern ggf. Material und sind zuständig (Responsible) für die korrekte Anwendung vorgegebener PSA. Die elektrisch verantwortliche Person (EVP) überwacht elektrische Sicherheitsaspekte. Die HSE-Funktion (Sicherheitsfachkraft/Beauftragter) berät und überwacht die Umsetzung. Vorgesetzte führen tägliche Kontrollen durch und stellen die Einhaltung sicher.

Die folgende RACI-Tabelle zeigt exemplarisch die Zuständigkeiten:

Aufgabe

Betreiber (A)

Auftragnehmer (R)

EVP (C/R)

HSE (C/R)

Vorgesetzte (R/C)

Gefährdungsbeurteilung (PSA)

A

R

C

R

C

Bereitstellung der PSA in ausreichender Menge

A

R

C

C

C

Unterweisung inklusive praktischer Übungen

A

R

C

R

R

Periodische Prüfung absturzsichernder PSA

A

R

C

C

C

Bereitstellung und Prüfung Erste-Hilfe-Ausrüstung

A

R

C

R

C

Prüfung elektrischer Schutz-/Hilfsausrüstung

A

R

R

C

C

Legende: A = Accountable (verantwortlich), R = Responsible (zuständig), C = Consulted (beratend).

Gefährdungsbeurteilung und Auswahlprinzipien

Die Gefährdungsbeurteilung erfasst systematisch alle Arbeiten und Gefährdungen im Facility und bildet die Grundlage für PSA-Maßnahmen. Dabei werden zunächst technische und organisatorische Schutzmaßnahmen geprüft. Erst wenn diese ausgeschöpft sind, werden geeignete PSA-Anforderungen (Schutzstufen, Einsatzbedingungen) festgelegt. Die Analyse bestimmt die verbleibenden Restrisiken und legt die erforderlichen Schutzeigenschaften fest (z. B. Atemschutzklassen, Schutzwirkfaktor von Gehörschutz, Handschuhmaterial). Alle Ergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation enthält Angaben zu Risiko, getroffenen Maßnahmen und gewählten PSA-Parametern. Bei Änderungen im Betrieb (neue Stoffe, Arbeitsverfahren, Grenzwerte) ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.

  • Systematische Ermittlung von Gefährdungsquellen und Expositionsszenarien in allen Arbeitsbereichen.

  • Vergleich mit Grenzwerten (z. B. OEL für Chemikalien, Lärm-Grenzwerte).

  • Festlegung von PSA-Eigenschaften (z. B. Atemschutztyp, Handschuhmaterial) basierend auf Risikoniveau.

  • Schriftliche Dokumentation aller Ergebnisse und Schutzmaßnahmen (z. B. Gefährdungsbeurteilungsakt).

  • Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Beurteilung bei veränderten Bedingungen.

Tätigkeit/Arbeitsbereich

Restrisiko

T&O-Maßnahmen ausgeschöpft

Erforderliche PSA-Eigenschaften

Nachweis/Dokumentation

Umgang mit Gefahrstoffen

Geringfügiger Hautkontakt möglich

Lüftungsanlage, Absaugung

Chemikalienschutzhandschuhe, Schutzbrille

Risikoanalyse-Gefährdungsbeurteilung

Maschinenreinigung mit Lärm

Lärm > 85 dB(A)

Schallisolierung, Zeitbegrenzung

Gehörschutz (Kapselgehörschutz, PSK-Wert 29)

Gefährdungsbeurteilung Lärmschutz

Arbeiten auf Leitern (>2 m)

Sturzgefahr

Geländer, Sperrzone

Auffanggurt mit Höhensicherung (Punktverbindung)

Dokument Gefährdungsbeurteilung Absturz

Bereitstellung, Zustand, Menge und Verständlichkeit

Der Betreiber muss geeignete PSA sofort bereitstellen, sobald Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten oder Gefahren für Haut/Augen vorliegen. Dies gilt z. B. bei chemischer Belastung über OEL oder bei Stäuben, die absorbiert werden können (GefStoffV). Gehörschutz ist bei Lärm oberhalb der Auslösewerte bereitzustellen (z. B. 80 dB(A) für Warnung, ab 85 dB(A) Tragepflicht gemäß LärmVibrationsArbSchV). Die PSA wird den Nutzern persönlich zugeordnet und in ausreichender Anzahl vorgehalten. Ersatzteile bzw. Ersatzmasken/-filter für Atemschutz sind für die geplanten Einsatzzeiten verfügbar. Die PSA muss im mangelfreien Zustand gehalten werden (sauber, funktionstüchtig, unbeschädigt) während der gesamten Nutzungsdauer (PSA-BV). Verbrauchsgegenstände (Filter, Gelkissen) sind regelmäßig auszutauschen. Zu jeder PSA liegen Gebrauchsanweisungen oder Etiketten in verständlicher Sprache vor. Werkzeuge, Gurte und Hilfsmittel sind trocken, staub- und chemikaliensicher zu lagern.

  • Sofortige Bereitstellung von Atemschutz (Masken/Filter) bei Überschreitung von Grenzwerten, gemäß GefStoffV.

  • Haut- und Augenschutz bei Kontakt mit gefährlichen Stoffen oder Spritzern.

  • Gehörschutz: persönliche Zuteilung ab Geräuschpegeln oberhalb der Auslösewerte (LärmVibrationsArbSchV).

  • Persönliche Zuweisung von PSA inkl. Reservesätzen; dokumentierte Ausgabe.

  • PSA muss jederzeit einsatzbereit sein (wenig Abnutzung, Funktionsprüfung nach Hersteller).

  • Betriebsanleitungen und Warnhinweise in Landessprache in Nähe der Ausrüstung aushängen.

PSA-Kategorie

Mindestanforderung

Menge/Verfügbarkeit

Lagerung

Anwenderinformation

Atemschutz

Ausreichende Filterklasse für ermittelte Stoffe

Persönliche Zuteilung, Ersatzfilter pro Schicht

Trocken, staubfrei, getrennt von Schadstoffen

Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache

Gehörschutz

Kapselgehörschutz mit geprüftem Dämmwert

Pro Mitarbeiter mindestens 2 Paar

In abschließbarem Schrank

Hinweise zu Schalldämmwerten sichtbar

Arbeitshandschuhe

Material passend zu Chemikalien/Mechanik

Je Arbeitsplatz mehrere Paare

Sortiert nach Einsatz (Chemikalien/Mechanik)

Piktogramme am Behälter

Schutzhelme

EN-geprüfte Helme für Umgebungs- oder Absturzschutz

Pro MA 1 Helm + Reserve

Auf Helmständer getrennt nach Typ

Tragehinweise am Lagerort

Gebrauchspflichten und Durchsetzung

Alle Beschäftigten sind verpflichtet, zur Gefahrenabwehr bereitgestellte PSA bestimmungsgemäß zu benutzen (ArbSchG §15, BetrSichV). Der Betreiber muss die Einhaltung überwachen und Verstöße ahnden. Dies erfolgt durch regelmäßige Arbeitsplatzkontrollen, Kontrollrundgänge der Vorgesetzten und dokumentierte Tragekontrollen. Die Verwendung von PSA darf nur im notwendigen Umfang erfolgen; alternative Schutzmaßnahmen haben Vorrang (Technik vor PSA). In explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Zonen) dürfen nur Geräte und PSA eingesetzt werden, die entsprechend den Zonenanforderungen geprüft sind (z. B. antistatische Gehörschutzhelme, ex-zertifizierte Werkzeuge). Nichtbeachtung von Vorschriften (z. B. Nichttragen von Sicherheitsschuhen) zieht sanktionale Maßnahmen nach sich (Ermahnung, Schulung, im Wiederholungsfall Abmahnung oder Ersatzleistungen).

  • Durchsetzung der Tragepflicht mittels Stichproben durch Vorgesetzte und HSE-Beauftragte.

  • Dokumentierte Kontrolle (z. B. Tragequote, Kontrollprotokolle).

  • Anweisungen zur Minimierung des PSA-Einsatzes (technische Alternative prüfen).

  • In Ex-Bereichen: ausschließlich zertifizierte Ausrüstung nutzen (Explosionsschutzklassen beachten).

  • Konsequenzen bei Verstößen: mündliche/ schriftliche Verwarnung, ggf. Einschränkung von Aufgaben.

Arbeitsbereich

Geforderte PSA

Tragepflicht

Kontrollintervall

Abhilfe/Sanktion

Produktionshalle

Schutzhelm, Gehörschutz

Verpflichtend

Täglich durch Schichtleiter

Ermahnung/Temporäre Entfernung

Lackiererei

Atemschutzmaske (TH3), Chemikalienschutzanzug

Verpflichtend

Wöchentliches Checkformular

PSA-Verbot ohne Maske

Wartungsbereich

Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe (Mechanik)

Verpflichtend

Bei jeder Begehung

Schriftliche Verwarnung

Schulung, Unterweisung und Übungen

Vor Beginn der Tätigkeiten sind alle Beschäftigten in den Themen PSA, Erste Hilfe und Rettung zu unterweisen. Die Erstunterweisung erfolgt vor Einsatz im Betrieb oder vor der ersten Benutzung spezieller Ausrüstung. Anschließend finden mindestens jährliche Auffrischungen statt. Schulungen enthalten theoretische Anleitungen und praktische Übungen. Besonders bei PSA der Kategorie III (z. B. Atemschutzgeräte, Absturzsicherung, Rettungsausrüstung) sind praktische Übungen verpflichtend (PSA-BV). Unterweisungen sollten den Einsatzszenarien entsprechen (z. B. Anlegen von Gurten, Rettungstechniken, Erste-Hilfe-Maßnahmen). Die Wirksamkeit der Schulung wird durch Nachweis (Schulungslisten, Übungsprotokolle) dokumentiert.

  • Erstunterweisung vor der ersten Arbeitsaufnahme bzw. vor Nutzung neuer PSA.

  • Jährliche Wiederholungsschulungen (Theorie und Praxis) für alle Mitarbeiter.

  • Spezielle Trainingsmodule für Höhenarbeit und Rettung (z. B. Absturzsicherung mit Retten).

  • Unterweisung in Erster Hilfe für ausgewählte Ersthelfer (gem. DGUV I 204-022, regelmäßige Auffrischung).

  • Schulungsnachweise pro Teilnehmer in Personalakte oder elektronischem System.

Zielgruppe

Schulungsinhalt

Turnus

Praxisanteil

Nachweis

Alle Mitarbeiter

Grundlagen PSA und Erste Hilfe

Erst- und jährl.

Ja (Praxisteil)

Unterschriftsliste

Wartungspersonal

Arbeiten an elektr. Anlagen, VDE-Vorschriften

Erst- und jährl.

Nein

Schulungszertifikat (Fachkunde)

Höhenarbeiter

Absturzsicherung und Rettungstechniken

Erst- und halbjährlich

Ja

Übungsprotokoll mit Teilnehmerliste

Prüfungen, Wartung und Instandsetzung

Alle PSA und Schutzvorrichtungen sind regelmäßig zu prüfen: Vor jedem Einsatz muss der Anwender eine Sicht- und Funktionskontrolle durchführen (DGUV-Information 208-032). Zusätzlich sind periodische Prüfungen durch eine befähigte Person durchzuführen. Absturzsichernde Ausrüstungen (Gurte, Seile, Karabiner) müssen mindestens einmal jährlich von Sachkundigen kontrolliert werden (DGUV-R 112-198). Feste Anschlagpunkte und Systeme sind gemäß DGUV-Vorschrift Bau bzw. Herstellerangaben zu prüfen (in der Regel 1 Jahr). Reparaturen erfolgen ausschließlich nach Herstellervorgaben und dürfen nur durch zugelassene Fachwerkstätten oder konzessionierte Personen durchgeführt werden. Elektrische Anlagen und Geräte werden nach DGUV V3/V4 bzw. VDE-Vorschriften in festgelegten Intervallen geprüft (z. B. Elektrowerkzeuge jährlich). Elektrotechnische Geräte unterliegen zusätzlich den Wartungsempfehlungen der Hersteller und VDMA 24186-5. Alle Prüftermine und Befunde sind aktenkundig zu machen.

  • Vor jedem Gebrauch: Sichtprüfung durch den Nutzer (Beschädigungen, Verschleiß feststellen).

  • Fachkundige Prüfung: PSA gegen Absturz, Auffanggurte, Rettungskorb einmal jährlich durch zertifizierte Prüfstelle.

  • Feste Anschlagpunkte: jährliche Prüfung (Traglast, Korrosion).

  • Elektrowerkzeuge und Verlängerungskabel: Prüfroutine nach DGUV V3 (meist jährlich oder vor Anmietung).

  • Reparaturen nur mit Originalteilen und Prüfsiegel (Herstellerwerkstätten für PSA).

  • Dokumentation: Prüfprotokolle und Wartungshefte aktuell halten.

Objekt/PSA

Prüfart

Intervall

Verantwortlich

Nachweis

Auffanggurt

Sichtprüfung/Vollprüfung (Zugtest)

Vor jedem Einsatz / jährlich

Anwender / Fachkraft

Prüfbericht vom Sachkundigen

Rettungsleiter

Sichtprüfung auf Risse

Vor der ersten Benutzung / wöchentlich

Anwender

Checkliste

Elektrogerät (Bohrmaschine)

Messung Isolationswiderstand

12 Monate

Elektromeister

VDE-Prüfprotokoll

Feste Absturzleitern

Tragfähigkeitsprüfung

12 Monate

Sicherheitsfachkraft

Prüfbuch (Anlagenbuch)

Erste Hilfe und Rettungsausrüstung

Der Betreiber stellt ausreichend Erste-Hilfe-Material gemäß ArbStättV und ASR A4.3 zur Verfügung (z. B. Verbandskästen, Augenspül- und Notduschen in Chemiebereichen). Sanitätsräume oder -kästen sind gut sichtbar ausgeschildert und in erreichbarer Nähe aller Arbeitsplätze vorhanden. Ein Defibrillator (AED) ist in größeren Einrichtungen oder Produktionsbereichen zu installieren. Die Notfallausrüstung wird regelmäßig von befähigten Personen überprüft und bei Bedarf ergänzt. An Höhenarbeitsplätzen muss Rettungsequipment (Rettungsschleifkorb, -leiter, Auffanggurten mit Flaschenzug, Schleiftrage) vorhanden sein. Diese sind so zu lagern, dass sie im Notfall schnell erreichbar sind. Rettungswege und -punkte sind auf Plänen markiert. Ein Rettungskonzept sichert die sofortige Bergung im Falle eines Absturzes (z. B. Einsatz einer Rettungsleiter oder Abseiltechnik).

  • Bereitstellung von Erste-Hilfe-Kästen, Rettungsdecken, sterilen Verbänden an zentralen Punkten (Mindestmengen nach DGUV-V1 §25).

  • Augendusche und Notdusche dort, wo ätzende Flüssigkeiten verwendet werden (GefStoffV).

  • Regelmäßige Kontrolle (mindestens monatlich) und Nachfüllung durch benannte Ersthelfer oder Sicherheitsfachkraft.

  • Rettungsgeräte (z. B. Aufstiegshilfen, Rettungsseilwinden) am Beginn von Leitern und auf Dächern angebracht.

  • Deutliche Beschilderung („Erste Hilfe“, „Notfalltür“, „Notdusche“) und Pläne am Schwarzen Brett.

  • Laufend aktueller Alarm- und Rettungsplan mit Telefonnummern (Betriebsarzt, Feuerwehr) aushängen.

Bereich

Erste-Hilfe-Ausrüstung

Rettungsgeräte

Zugänglichkeit

Prüfrhythmus

Halle 1 (Produktion)

Verbandskasten, Augenspülstation

Rettungstrage, Auffanggurte

> 30 Sekunden

Wöchentlich (Material), jährlich (Geräte)

Lackierraum

Chemikalienschutzkoffer, Atemschutz

Fluchtleiter, Rettungsleine

< 1 Minute

Mon., nach Einsatz / 6 Monate

Büro- und Verwaltungsgebäude

kleiner Verbandskasten, AED

Leicht erreichbar

Vierteljährlich (Kontrolle)

Elektrische Werkzeuge, Schutz- und Hilfsausrüstung

Elektrische Werkzeuge und Geräte dürfen nur entsprechend den Herstelleranweisungen eingesetzt werden. Alle Werkzeuge müssen für den vorgesehenen Einsatz geeignet sein (z. B. Spannungsfestigkeit, Schutzart) und sich im einwandfreien Zustand befinden. Es sind ausschließlich geprüfte (VDE/GUV-Prüfzeichen) Geräte zu verwenden. Für Arbeiten an elektrischen Anlagen sind isolierte Hand- und Sonderwerkzeuge einzusetzen. Leitern und Gerüste, die im Stromraum benutzt werden, müssen isoliert oder von einem Befestigungssystem erdungsfrei sein. Elektrotechnische Hilfsgeräte (z. B. Abisolierwerkzeuge, Phasenprüfer) sind getrennt von konventionellen Werkzeugen zu lagern. Regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen sowie die vorgeschriebenen Prüfungen nach DGUV V3/V4 gewährleisten die elektrische Sicherheit (kein Verschleiß, intakte Isolierung). Reparaturen an elektrotechnischen Geräten erfolgen in qualifizierten Werkstätten gemäß VDE-Vorschrift.

  • Verwendung nur geprüfter, zugelassener Elektrogeräte und Werkzeuge (DGUV V3-Prüfung, CE/Kennzeichnung).

  • Isolierte Handwerkzeuge (z. B. Schraubendreher, Zangen) bei Arbeiten an Netzspannung.

  • Abstand zu spannungsführenden Teilen: Verwendung von isolierten Leitern, Spannungsrelais für Schalten.

  • Funktionsprüfung und Sichtkontrolle vor jedem Gebrauch (keine blanken Leitungen, intakte Stecker).

  • Regelmäßige Hauptprüfung (Messung, Funktionstest) durch Elektrofachkraft.

  • Lagerung trocken und staubgeschützt, getrennt von Chemikalien.

Ausrüstung

Zulässige Verwendung

Lagerort

Funktionskontrolle

Ersatzteilregel

Elektrische Bohrmaschine

Nur im Trockenen, feuchter Umgebung verboten

Werkstatt

Vor Einsatz Sichtprüfung

Ersatzseile und Kohlen vorrätig

Isolierhandschuhe

Spannungsführende Anlagen bis 1000 V

Trockenes Fach im Schrank

Vor jedem Gebrauch visuelle Inspektion

TÜV-Prüfung alle 6 Monate

Multimeter

Prüfung elektr. Stromkreise

Gehäuse im Schaltraum

Regelmäßige Isolationsmessung

Jahresprüfung durch Fachkraft

Nicht isolierte Werkzeuge

Elektrische Arbeiten (unzulässig)

Sperrfach

Nicht zur Anwendung

Nicht zulässig (sperren)

Beschaffung, Lebenszyklus und Ersatzteile

Bei der Beschaffung ist auf Zertifizierung und Konformität zu achten: PSA muss EU-CE-gekennzeichnet sein und erforderliche Prüf- und Prüfzeugnisse vorweisen (z. B. DGUV-Test, GS-Zeichen). Ersatzteile und Verschleißkomponenten sind nur in Originalqualität oder vom Hersteller freigegeben zu verwenden. Für jede PSA-Einheit werden Seriennummer, Ausgabedatum und Übergabe dokumentiert. End-of-Life-Kriterien (z. B. Höchstaltersgrenze für Auffangseile, Ablaufdatum für Atemschutzfilter) werden festgelegt und eingehalten. Austauschzyklen richten sich nach Herstellerangaben und Nutzungsintensität. Ein ausreichender Pufferbestand an kritischen Ersatzteilen (z. B. Atemschutzfilter, Gurte) ist vorhanden, um sofortige Verfügbarkeit sicherzustellen.

  • Anschaffung nur nach gültigen Normen (DIN EN, PSA-Richtlinie EU 2016/425) und mit allen Zertifikaten.

  • Originalersatzteile (z. B. Filter, Gurte) gemäß Herstellerempfehlung; keine „Provisorien“.

  • Erfassung: Listen mit Typ, Seriennummer, Inbetriebnahmedatum jeder Ausrüstung.

  • End-of-Life-Regeln: Ablaufskala oder Prüftermine nach Betriebsstunden (insb. bei Atemluftgeräten).

  • Geplanter Austausch nach Ablauf des Lebenszyklus oder erheblicher Beschädigung.

PSA-Typ

Seriennr./ID

Inbetriebnahme

End-of-Life-Kriterium

Geplanter Austausch

Auffanggurt mit Falldämpfer

GRT-202301

01.03.2023

10 Jahre / Bruch

03/2033

Halbmaske mit Filter

HM-4578

15.02.2023

Filterwechsel nach 6 Monaten

08/2023 (Filter gewechselt)

Schutzbrille (CE)

SB-135

20.01.2023

Glasriss oder Kratzern

01/2026 (neu eingeplant)

Gehörschutzstöpsel (SNR 32)

GS-990

05.01.2023

Nach 3 Jahren Nutzungsdauer

01/2026

Dokumentation, Aufzeichnungen, Audits

Der Betreiber legt umfangreiche Dokumentationen an, um die Einhaltung nachweisen zu können. Hierzu zählen insbesondere Gefährdungsbeurteilungen mit Auswahlbegründung der PSA, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise der Mitarbeiter. Prüf- und Wartungsprotokolle aller PSA, Absturz- und Rettungseinrichtungen sowie elektrischer Anlagen werden lückenlos geführt. Ebenso sind Einsatz- und Übungsprotokolle für Rettungsübungen zu archivieren. Ein Inventarverzeichnis listet alle PSA, Erste-Hilfe- und Rettungsmittel auf. Zur Qualitätssicherung werden regelmäßige interne Audits durchgeführt (min. jährlich), welche Ergebnisse dokumentiert und in Management-Reviews besprochen werden. Zuständigkeiten für Dokumentenpflege, Aufbewahrungsorte und Fristen werden festgelegt.

  • Aufbewahrung aller Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Auswahlunterlagen (mind. 10 Jahre).

  • Protokollierung jeder Unterweisung (Name, Datum, Thema) in Personal- bzw. EDV-Akte (mind. 3 Jahre).

  • Archivführung von Prüfberichten (Visuell, Funktion, Elektrik) nach DGUV-Aufbewahrungsfristen.

  • Notfall- und Rettungsübung: Protokollierung von Übungen mit Datum, Teilnehmerzahl und Verbesserungspunkten.

  • Pflege eines PPE/Erste-Hilfe-Inventars mit Versionsstand (Lagerlisten, Verbrauchsstatistiken).

  • Periodische Audits durch interne oder externe Prüfer: Prüfung der Einhaltung aller Schutzmaßnahmen.

Dokument

Quelle/Verantwortung

Speicherort

Aufbewahrung

Auditierbarkeit

Gefährdungsbeurteilung PSA

HSE-Abteilung

QM-Server

10 Jahre

Auditordner/EMEA

Schulungsnachweise

Abteilung Personal/HSE

Personalakte / HR-System

5 Jahre

Personalakten-Prüfung

Prüfprotokoll PSA/Sicherh.

Beauftragter PSA-Koordination

Wartungsdatenbank

10 Jahre

Auditbericht Anhang

Rettungsübungsprotokoll

Sicherheitsfachkraft

QM-Ablage

5 Jahre

Jahres-Audit

Inventarliste PSA

Betriebsmittelverwaltung

Betriebsordner/SharePoint

Laufend aktuell

Vor-Ort-Inspektion

Schnittstellenmanagement und Koordination

Die Maßnahmen erfordern enge Abstimmung zwischen Betreiber, Fremdfirmen, externen Dienstleistern und Sicherheitsfachkräften. Im Vorfeld von Arbeiten ist der Bedarf an PSA und Rettungseinrichtungen mit Auftragnehmern zu klären. Die Arbeitszeiten und Einsatzpläne sollen so koordiniert werden, dass die Bereitstellung von Ersthelfern und Rettungsmaßnahmen sichergestellt ist. Alle Beteiligten werden zu Beginn über geltende Schutzmaßnahmen informiert (z. B. über Sicherheitsunterweisungen oder Aushänge). Zutrittsregelungen (Visitenkarten, Zugangskontrollen) steuern, wer in Gefahrenbereiche darf. Die Sicherheitsabteilungen und der Betriebsarzt werden bei relevanten Fragen eingebunden. Meldungen über Abweichungen (Unfälle, Mängel an PSA/Erster Hilfe) folgen definierten Kanälen (z. B. internes Meldesystem, direkte Information an HSE-Leitung).

  • Klärung von Verantwortlichkeiten und Abläufen mit Fremdfirmen (Service-Meetings, Leistungsverzeichnisse).

  • Gemeinsame Gefährdungsbeurteilung bei komplexen Tätigkeiten (Kooperation mit Auftragnehmern).

  • Sicherheitsunterweisung für Besuchs- und Fremdpersonal (PSA-Pflichten, Alarmierungspfad).

  • Zugangskontrolle zu Hochrisikobereichen (Schlüssel, Codes, Sicherheitsabfrage).

  • Absprache mit Sicherheitsbeauftragten und Betriebsarzt bei speziellen Gefahren (Chemikalien, Arbeiten in Druckluft).

  • Regelmäßige Abstimmungen (Jour fixe, Protokolle) für Verbesserungen in der Schnittstellenkommunikation.

Prozess/Arbeitsablauf

Beteiligte

Informationsfluss

Freigaben/Aufträge

Eskalationsweg

Fremdfirmen-Beauftragung

Betreiber, HSE, Auftragnehmer

Arbeits- und Sicherheitsplan

HSE-Leiter (Sicherheit)

Betriebsleitung

Arbeitsbeginn großer Instandsetzungen

Betreiber, Fremdfirma, Betriebsarzt

PSA-Anforderungen, Notfallplan

Verantwortlicher Vorarbeiter

Sifa/Betriebsarzt

Notfalleinsatz (Brand, Unfall)

Werkschutz, HSE, Feuerwehr

Alarmierungskette, Ressourcenbereitstellung

HSE-Leiter, GF-Sicherheit

Rettungsstab

Abweichungs-, Mangel- und Vorfallmanagement

Es wird ein formelles Meldesystem etabliert, um jede Abweichung oder sicherheitsrelevanten Vorfall (auch Beinaheunfälle und Missachtung von Vorschriften) zu erfassen. Unmittelbare Abhilfemaßnahmen (z. B. Arbeitsunterbrechung, Sperrung von Geräten, medizinische Erstversorgung) werden ergriffen, um weitere Schäden zu verhindern. Anschließend folgt eine Ursachenanalyse (z. B. 5-Why-Methode), um tieferliegende Schwachstellen zu identifizieren. Auf dieser Basis werden Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen definiert (z. B. PSA-Optimierung, zusätzliche Schulung, Verfahrensanpassung). Alle Schritte werden dokumentiert und deren Wirksamkeit geprüft. Besondere Aufmerksamkeit gilt Verstößen gegen Atemschutz- oder Gehörschutzpflichten: Hier müssen Anwender speziell nachgeschult und die Umsetzung kontrolliert werden.

  • Meldung per internem Meldesystem oder Formular durch jeden Mitarbeiter.

  • Sofortmaßnahmen: Gefahrenstelle absichern, betroffene PSA aus dem Verkehr ziehen.

  • Tiefenanalyse: Bestimmung des Mängelursprungs (z. B. Materialfehler, unzureichende Unterweisung).

  • Korrekturen: Austausch defekter Ausrüstung, Nachschulung, Arbeitsanweisung anpassen.

  • Wirksamkeitskontrolle: Überprüfung nach Realisierung der Maßnahme (Wiedervorlage).

  • Lessons Learned: Ergebnisse im Team kommunizieren und in Standards einfließen lassen.

Abweichung/Mangel

Ursache

Sofortmaßnahme

Korrekturmaßnahme

Wirksamkeitskontrolle

Defekter Auffanggurt

Materialermüdung

Nutzung stoppen, Gurt sperren

Ersatzgurt beschaffen und montieren

Nach 1 Mo. erneute Kontrolle

Atemschutzmaske verschmutzt

Unsachgemäße Lagerung

Reinigung veranlassen

Unterweisung zur Pflege

Stichprobenlagerprüfung

Fehlende Augendusche

Wartungsfehler

Provisorische Notdusche aufstellen

Augendusche bestellen

Testfunktion nach Installation

Lärmüberlastung ( > 90 dB)

Maschine stimmt nicht

Maschinenstopp, Gehörschutz ausgeben

Maschineneinstellung optimieren

Schallmessung nach Justage

Kennzahlen (KPI) und Berichterstattung

Es werden Leistungskennzahlen definiert, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen. Beispiele für KPIs sind: die Ausrüstungsquote (Anteil vorgeschriebener PSA, die tatsächlich verfügbar ist), die Tragequote (Anteil der Mitarbeiter, die korrekt PSA verwenden), die Einhaltung der Prüf- und Schulungsfristen (Compliance-Rate), die Vollständigkeit der Erste-Hilfe-Ausrüstung sowie der Erfolg von Rettungsübungen. Weitere Kennzahlen können die zeitnahe Beseitigung von Mängeln und die Anzahl der festgestellten Auditmängel pro Quartal sein. Die KPIs werden in regelmäßigen Abständen (monatlich, vierteljährlich) ausgewertet und Berichte an die Geschäftsführung und Verantwortliche im HSE übermittelt. Trends und Abweichungen werden analysiert und in den Management-Review eingebracht.

  • Ausrüstungsquote: Prozentsatz der Arbeitsplätze, die vollständig mit vorgeschriebener PSA ausgestattet sind.

  • Nutzungsrate: Anteil der Arbeiter, die dokumentiert PSA tragen (z. B. durch Beobachtung oder elektronische Checklisten).

  • Schulungsquote: Anteil der Mitarbeiter, die die erforderlichen Unterweisungen/Trainings absolviert haben.

  • Bereitstellungsquote Erste Hilfe: Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Verbandskästen (geprüft nach Inventurlisten).

  • Erfolgsquote Rettungsübungen: Anteil erfolgreich durchgeführter Notfallübungen.

  • Mängelbeseitigung: Durchschnittszeit bis zur Beseitigung gemeldeter Sicherheitsmängel.

  • Audit-Ergebniskennzahl: Anzahl der festgestellten Nichtkonformitäten pro Audit bzw. pro Quartal.

Indikator

Definition

Zielwert

Messmethode

Berichtsintervall

PSA-Verfügbarkeitsquote

% der benötigten PSA vorrätig

100 %

Lagerbuch / Inventur

Monatlich

Schulungsquote

% der MA mit aktuellem Unterweisungsnachweis

≥ 90 %

HR- und HSE-Datenbank

Jährlich

Ersthelferverfügbarkeit

% der Schichten mit mind. 1 Ersthelfer

100 %

Dienstplanabgleich

Monatlich

Prüfungsintervall-Einhaltung

% der Geräte/PSA pünktlich geprüft

100 %

Prüfprotokollauswertung

Quartalsweise

Mängelbeseitigungszeit

Ø Tage bis zur Korrektur von Mängeln

≤ 30 Tage

Ticketsystem/Checklisten

Monatlich

Besondere Anforderungen „Absturzsichernde PSA“

Für Arbeiten in der Höhe gelten spezielle Vorgaben. Vor dem Einsatz muss geprüft werden, dass Mitarbeiter körperlich und psychisch geeignet sind (kein Risiko für Blackout bei Absturz). Es dürfen nur geprüfte Auffanggurte und Systeme nach EN/DGUV eingesetzt werden. Bestandteil jedes Systems ist ein schriftlicher Rettungsplan, der die sofortige Bergung eines gestürzten Mitarbeiters sicherstellt. In explosionsgefährdeten Bereichen ist auf die Einsatzfreigabe der PSA für die Ex-Zone zu achten (z. B. kein Stahlkarabiner in Zone 0). Regelmäßige Fachschulungen zu Seiltechnik und Notrettung vertiefen das Wissen. Fachkundige Prüfungen aller Komponenten und Systeme erfolgen gemäß DGUV Regel 112-198 und DGUV G 312-906 in den vorgegebenen Abständen.

  • Schulungsvoraussetzungen klären: Höhenarbeitserlaubnis (Ärztliche Untersuchung, Atemschutzunterweisung).

  • PSA nur der Kategorie III einsetzen, die für Höheneinsätze zugelassen ist.

  • Ankerpunkte und Anschlagmittel mit gültigem Prüfprotokoll (Traglastnachweis).

  • Rettungsplan: unmittelbare Bergung (mit Karabinerunterstützung, Rettungsflaschenzug oder Drehleiter).

  • Ex-Schutz beachten: PSA-Komponenten müssen für den Einsatzbereich ausgelegt sein.

  • Auffrischungsübungen in Absturzrettung mindestens jährlich.

tandort/Arbeitsplatz

System/Komponenten

Anschlagpunkte

Rettungsverfahren

Prüfnachweis gültig bis

Hallendach (50 m Höhe)

Seilnetzsicherung, Auffanggurt

Betonanker (X1, X2)

Rettungswinde (Station 3)

12/2024 (Sachkunde DGUV)

Gerüst (Außenbau)

Umlenkrolle, Falldämpferseil

Gerüstfundamentanker

Freiseilabstieg

06/2024 (Interne Prüfung)

Absturzkante Montageplattform

Horizontal-Seilsicherungssystem

Dachträgeranschlagpunkte

Drehleiter (Feuerwehr)

03/2025 (Sachkundig)

Kommunikation, Aushang und Anwenderinformation

Alle PSA- und Sicherheitsanweisungen werden in verständlicher Form bereitgestellt. Betriebsanweisungen zu PSA sowie Gefahrenhinweise sind in der Landessprache abzufassen. Wo Mitarbeiter unterschiedlicher Herkunft beschäftigt sind, werden zusätzlich mehrsprachige Unterlagen oder Piktogramme eingesetzt. In Bereichen mit spezifischen Gefahren (Lärm, Chemikalien) werden entsprechend Hinweisschilder angebracht (z. B. Gehörschutzpflicht-Zeichen ab X dB). Rettungs- und Fluchtpläne (inkl. Erste-Hilfe-Standorte) sind zentral veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Schwarze Bretter, Infotafeln und digitale Aushänge informieren über aktuelle Sicherheitsregeln und Ansprechpartner. Alle Hinweisschilder und Pläne sind mindestens halbjährlich auf Vollständigkeit und Lesbarkeit zu prüfen.

  • PSA-Regeln und Arbeitsanweisungen an zentralen Stellen aushängen (inkl. Übersetzungen).

  • Sicherheitsschilder (z. B. „Helm tragen“, „Gehörschutzpflicht“) an jeweiligen Gefahrenbereichen anbringen.

  • Lageplan der Einrichtung mit Markierung aller Erste-Hilfe-Stationen und Rettungswege.

  • Multilinguale Flyer/Plakate für visuelle Gefahrenhinweise (z. B. Chemikalien-Symbole).

  • Interne Newsletter oder Intranet-Bereich für Sicherheitshinweise.

  • Regelmäßige Aktualisierung von Informationsmaterial bei Vorschriftenänderungen.

Medium

Inhalt

Zielgruppe

Standort

Wartungshäufigkeit

Infotafel Halle

PSA-Übersicht, Notrufnummern

Alle Mitarbeiter

Haupteingang

Quartalsweise

Aushang Flyer

Erste-Hilfe-Anleitung

Alle Mitarbeiter

Kantine

Alle 3 Monate

Digitale Infomail

Monats-Newsletter HSE-Themen

Alle Mitarbeiter

E-Mail-Postfächer

Monatlich

Sicherheitsposter

Warnung Lärmbereich (>85 dB)

Produktionspersonal

Maschineneingang

Jährlich (Prüfung)

Datenschutz und Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Personenbezogene Daten in Schulungs- und Prüfungsunterlagen unterliegen dem Datenschutz. Zugriff auf diese Datensätze erhalten nur autorisierte Personen (z. B. Sicherheitsbeauftragte, Personalabteilung). Der Zweck der Datenerhebung ist auf Sicherheit und Compliance beschränkt. Aufzeichnungen werden nach den geltenden Fristen aufbewahrt (in der Regel 3–10 Jahre, je nach Art der Unterlage und gesetzlicher Vorgabe). Sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden technisch und organisatorisch gesichert (z. B. Passwortschutz, verschlüsselte Ablage). Ein Löschkonzept regelt die fristgerechte Vernichtung von Daten nach Ablauf der Aufbewahrungszeit oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

  • Datensätze Schulung/Prüfung: Zutritt nur für HSE-Personal und HR; keine Weitergabe an Unbefugte.

  • Zweckbindung: Verwendung ausschließlich für Arbeitsschutz- und Dokumentationszwecke.

  • Aufbewahrungsfristen: DGUV/gesetzliche Vorgaben einhalten (z. B. 5–10 Jahre nach Ablauf).

  • Technische Sicherung: Verschlüsselte Server, gesicherte Aktenschränke für Papierdokumente.

  • Löschkonzept: Automatisierte Erinnerung vor Fristablauf; Datenlöschung nach Fristende.

  • Verantwortung: Datenschutzbeauftragter überwacht die Konformität (DSGVO, sofern anwendbar).

Datensatz/Unterlage

Zugriffsrolle

Zweckbindung

Löschfrist

Verantwortliche Stelle

Schulungs- und Unterweisungsnachweise

HSE-Abteilung, Personal

Nachweis gesetzlicher Unterweisungen

5 Jahre nach Austritt

Personalabteilung

Prüfberichte PSA

HSE-Abteilung

Sicherheitsnachweis

10 Jahre

HSE-Abteilung

Einsatzprotokolle Rettung

Sicherheitsbeauftragter

Dokumentation Notfalleinsatz

10 Jahre

QMB (Qualitätsmanagement)

Verzeichnis Erste-Hilfe

HSE-Abteilung

Planung und Nachweis

Laufend aktuell

Sicherheitsbeauftragter

Handover, Abnahme und Änderungen

Bei Inbetriebnahme neuer PSA-Serien oder Rettungsgeräte erfolgt eine Abnahme durch den Betreiber. Dazu gehört die Prüfung auf Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Konformität (CE-Zeichen, Prüfbüchlein). Ein Abnahmeprotokoll dokumentiert die Ergebnisse. Ähnlich wird die Übergabe von Erste-Hilfe-Stationen und Rettungsgeräten protokolliert. Treten Änderungen im Arbeitsablauf oder neue Gefahren auf, wird die Gefährdungsbeurteilung entsprechend aktualisiert. Neue oder geänderte Ausrüstungen werden in einem Ergänzungsdokument beschrieben und freigegeben. Eine Übergabecheckliste stellt sicher, dass alle erforderlichen Punkte (z. B. Einweisung, Dokumente, Beschilderung) abgearbeitet sind.

  • Neuanschaffungen: Vor der Nutzung Abnahmeprüfung (Form, Funktion, Vollständigkeit).

  • Erste-Hilfe-Abnahme: Kontrolle von Medikation, Verbandmittel, Funktion Notduschen; Dokumentation im Protokoll.

  • Änderungsmanagement: Aktualisierung der Risiken und Unterweisungen bei Prozessänderungen.

  • Dokumentation: Übergabeprotokolle und Checklisten archivieren.

  • Freigabe neuer Anlagen: Verantwortliche Abnahme vor Betrieb (Checkliste durch HSE/Fachkraft).

Position

Abnahmekriterium

Prüfnachweis

Ergebnis

Freigabe durch

PSA-Erstausstattung Werkstatt

Vollständigkeit (Liste)

Lieferschein

Vollständig/Fehler

HSE-Leiter

Erste-Hilfe-Raum

Vorhandensein aller vorgeschr. Elemente

Inspektionsliste

OK / Mängel

Betriebsarzt

Rettungssets (Höhenarbeit)

Unversehrtheit und Kennzeichnung

Sichtprüfung

OK / unvollständig

Sicherheitsfachkraft

Dokumentenaktualisierung

Aktualisierung Gefährdungsbeurteilung

Änderungslog

Abgeschlossen

Qualitätsmanagement

Vertragsstrafen und Anreize

Für die Einhaltung kritischer Betreiberpflichten werden vertragliche Sanktionen und Anreize vereinbart. Fehlende PSA-Ausstattung oder verfälltene Prüfungen können zu Vertragsstrafen (Malus) führen, z. B. als prozentualer Abzug von Leistungen oder Nachbesserungsauftrag. Umgekehrt werden positive Leistungen (z. B. vollständige Schulungs- und Prüfungsquoten) mit Boni honoriert. Für jeden Mangel mit besonderer Gefährdung (z. B. nicht einsatzbereite Rettungsausrüstung) ist eine Korrekturfrist definiert. Eskalationsstufen legen fest, welche Konsequenzen bei Nichtbehebung folgen (z. B. formelle Abmahnung, Kündigung). Diese Regelungen sind transparent im Vertrag festgehalten.

  • Malus: Vertragsstrafe bei Nichterfüllung (z. B. 1 % Minderung bei ausbleibender Rettungsbereitschaft).

  • Bonus: Prämie bei Überschreitung von KPI-Zielen (z. B. 100 % Schulungsquote).

  • Fristsetzung: Korrekturaufträge mit festen Terminen (z. B. 7 Tage zur Nachlieferung PSA).

  • Eskalation: Stufenweise Sanktionen (Warnschreiben bis hin zu außerordentlicher Kündigung).

  • Dokumentationspflicht: Nachweis der Erfüllung oder Behebung ist Voraussetzung für Abrechnung.

Fall

Schwellenwert

Maßnahme

Frist

Meldepflicht

Fehlende PSA (z. B. fehlende Atemschutzmaske)

0 % vollständige Ausrüstung

Vertragserfüllungsstrafe, Ersatzbeschaffung

7 Tage

Bericht an Geschäftsführung

Überschreitung Geräuschgrenzwert ohne Gehörschutz

1 Fall/Monat

Nachschulung, Gehörschutzausgabe

3 Tage

Meldung an HSE-Abteilung

Absturzsicherung nicht gecheckt

0 % der Anlagen geprüft

Sofortige Prüfung, Sperrung der Anlage

1 Tag

Information an Versicherer

Anhang – Rechtsquellen und Verpflichtungsmatrix

Im Anhang wird jede zitierte Rechtsvorschrift in konkrete Betreiberpflichten übersetzt und den jeweiligen Facility-Codes zugeordnet. Dies dient als Leitfaden für Audits.

Der Auszug unten zeigt die Struktur der Compliance-Matrix mit Beispielen:

Kategorie

Vorschrift

Abschnitt

Verpflichtung

Bundesgesetz

ArbSchG § 15 (2)

Arbeitsschutzgesetz, § 15

Gebrauch der bereitgestellten PSA

Bundesverordnung

ArbStättV § 4 (5)

Arbeitsstättenverordnung, § 4

Erste-Hilfe-Mittel bereitstellen und prüfen

Bundesverordnung

BetrSichV § 4 (2)

Betriebssicherheitsverordnung

PSA nur einsetzen, wenn keine andere Maßnahme möglich

Bundesverordnung

BetrSichV § 6 (2)

Betriebssicherheitsverordnung

Sicherstellen, dass PSA benutzt wird

Bundesverordnung

GefStoffV § 9 (1+3)

Gefahrstoffverordnung

Sofortige Bereitstellung von PSA bei Grenzwertüberschreitung

Bundesverordnung

GefStoffV § 9 (1+4)

Gefahrstoffverordnung

PSA gegen Haut-/Augenkontakt bei Gefahrstoffen

Bundesverordnung

LärmVibrationsArbSchV § 8 (1)

Lärm-/Vibrationsverordnung

Gehörschutz bei Grenzwertüberschreitung bereitstellen

Bundesverordnung

LärmVibrationsArbSchV § 8 (3)

Lärm-/Vibrationsverordnung

Sicherstellen, dass Gehörschutz getragen wird

Bundesverordnung

PSA-BV § 2 (4)

PSA-Benutzungsverordnung

PSA während der Nutzungsdauer in einwandfreiem Zustand

Bundesverordnung

PSA-BV § 3 (2)

PSA-Benutzungsverordnung

Information über PSA in verständlicher Sprache

DGUV-Vorschrift

DGUV-V1 § 24 (1)

Unfallverhütungsvorschrift 1

Erste-Hilfe- und Rettungsmittel bereitstellen

DGUV-Vorschrift

DGUV-V1 § 25 (2)

Unfallverhütungsvorschrift 1

Erste-Hilfe-Ausrüstung bereitstellen/auffüllen

DGUV-Vorschrift

DGUV-V1 § 25 (3)

Unfallverhütungsvorschrift 1

Rettungs- und Transportmittel bereitstellen

DGUV-Vorschrift

DGUV-V1 § 29 (1/2)

Unfallverhütungsvorschrift 1

Geeignete PSA in ausreichender Anzahl bereitstellen

DGUV-Vorschrift

DGUV-V1 § 30 (1/2)

Unfallverhütungsvorschrift 1

Gebrauch der PSA sicherstellen

DGUV-Vorschrift

DGUV-V1 § 31 (3)

Unfallverhütungsvorschrift 1

Unterweisung mit Übungen (PSA)

DGUV-Vorschrift

DGUV-V3/4 § 5 (1) Nr. 2

Unfallverhütungsvorschrift 3/4

Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen

DGUV-Regel

DGUV R 112-198

Auswahl, Prüfung und Reparatur von PS-Anlagen gegen Absturz

DGUV-Information

DGUV I 208-032 § 5.3

Prüfung vor Gebrauch und wiederkehrende Inspektionen

DGUV-Grundsatz

DGUV G 312-906 § 2

Periodische Prüfungen durch Sachkundige

DIN VDE

VDE 0105-1/-100 § 4.6

Vorgaben Hersteller, Eignung, Zustand, Lagerung

VDMA-Standard

VDMA 24186-5 § 1

Regelmäßige Wartung elektrischer Ausrüstung

Qualitätssicherung und kontinuierliche Verbesserung

Es gibt Mechanismen zur Qualitätskontrolle und Verbesserung: Die KPIs, Auditergebnisse und Beinaheunfall-Daten werden regelmäßig ausgewertet, um Optimierungspotenziale zu erkennen. Mindestens einmal jährlich findet ein Management-Review statt, in dem die Wirksamkeit der Maßnahmen beurteilt wird. Basierend auf den Analysen werden Schulungspläne, Inspektionszyklen und Rettungskonzepte angepasst. Lessons-Learned-Sitzungen stellen sicher, dass Erkenntnisse aus Vorfällen oder Audits in konkrete Verbesserungen einfließen. Benchmarking mit Branchenkennzahlen und kontinuierlicher Erfahrungsaustausch (z. B. durch Sicherheitsnetzwerke) fördern eine fortwährende Optimierung.

  • Trendanalysen von KPI zur Identifikation wiederkehrender Schwachstellen.

  • Einbeziehen von Auditergebnissen und Vorfallauswertungen in den Verbesserungsprozess.

  • Regelmäßige Aktualisierung von Unterweisungsinhalten und Verfahrensanweisungen.

  • Anpassung von Wartungs- und Prüfplänen an neue Erkenntnisse.

  • Jahresberichte mit Maßnahmenplänen für das obere Management.

Vergütung, Abrechnung und Nachweispflichten

Die Leistungserbringung (PSA-Bereitstellung, Prüfungen, Schulungen) wird über dokumentierte Nachweise abgerechnet. Jeder erbrachte Service erfordert entsprechende Leistungsprotokolle und Belege. Fehlen Nachweise oder sind sie unvollständig, werden vertraglich festgelegte Abzüge vorgenommen. Für besondere Leistungen (z. B. Rettungsübungen, Sonderprüfungen) können Pauschalbeträge vereinbart sein. Ersatzteile und Materialien werden nach Aufwand mit Rechnungen nachgewiesen. Nur Originalrechnungen und Prüfprotokolle berechtigen zur Kostenabrechnung.

  • Vorlage von Prüfdokumenten, Schulungslisten und Arbeitszeitnachweisen als Abrechnungsvoraussetzung.

  • Abzüge für fehlende Unterlagen (z. B. prüfpflichtige Mängel ohne Nachweis) gemäß Vertrag.

  • Pauschalvergütung für zusätzliche HSE-Leistungen (z. B. einmalige Höhenrettungsschulung).

  • Nachweis für Ersatzteilkosten: Originalrechnungen mit Herstellerangaben.

  • Dokumentation jeder Leistung (Datum, Umfang, Ergebnis) für Transparenz.

Laufzeit, Kündigung und Übergangsregelungen

Der Vertrag über diese Betreiberpflichten wird für einen festgelegten Zeitraum geschlossen (z. B. 1 Jahr mit Verlängerungsoption). Eine ordentliche Kündigung erfolgt gemäß vertraglicher Fristen. Bei schweren HSE-Verstößen (z. B. Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit) bestehen außerordentliche Kündigungsrechte. Für einen Betreiberwechsel sind Fristen für die Übergabe festgelegt: Alle Unterlagen (Dokumentationen, Prüfprotokolle) und vorhandene Ausrüstung werden bis zum Vertragsende vollständig übergeben. Übergangsregelungen regeln, dass laufende Prüf- und Schulungstermine während der Dienstleisterwechsel nicht versäumt werden.

  • Vertragslaufzeit: Festgelegte Dauer mit automatischer Verlängerung oder Kündigungsoption.

  • Außerordentliche Kündigung: Bei fortgesetzten Pflichtverletzungen (z. B. wiederholte Nichtverfügbarkeit von PSA).

  • Handover-Protokoll: Übergabe aller PSA- und Sicherheitseinrichtungen an den Nachfolger nach Checkliste.

  • Übergangszeit: Fortführung essenzieller Maßnahmen (z. B. fällige Prüfungen) im Zeitraum vor Vertragsende.

Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarungen enthalten alle abschließenden Regelungen. Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt (Salvatorische Klausel). Im Falle von Widersprüchen haben die vertraglichen Hauptdokumente Vorrang (z. B. Leistungsverzeichnis vor Anlagen). Die Vertragssprache ist Deutsch. Das Dokument tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Mit der vollständigen Umsetzung dieser Betreiberpflichten sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, wodurch ein hohes Niveau an Arbeitsschutz und Notfallbereitschaft sichergestellt wird.

  • Salvatorische Klausel (Unwirksamkeit einzelner Teile berührt Rest des Vertrags nicht).

  • Vertragsdokumente: Reihenfolge nach Verhandlungsprotokoll, Ausschreibung, Anlagen.

  • Sprache: Deutsch (Englische Übersetzung dient nur der Verständigung).

  • Inkrafttreten: Mit Unterzeichnung durch Betreiber und Dienstleister.