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Mobile Hubarbeitsbühnen – MEWP

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Mobile Hubarbeitsbühnen

Mobile Hubarbeitsbühnen

Der sichere und rechtskonforme Betrieb fahrbarer Hubarbeitsbühnen basiert auf einer sorgfältigen Gefährdungsbeurteilung und der Auswahl einer geeigneten Bühne, der Qualifikation und Unterweisung der Bedienpersonen, der Einhaltung von Wind‑ und Wettergrenzen, der Verwendung isolierter Bühnen bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlageneinem systematischen Prüfregime nach DGUV‑Information 208‑019, DGUV‑Grundsatz 308‑002 und TRBS 1201 sowie einer lückenlosen Dokumentation. Betreiber müssen sicherstellen, dass diese Anforderungen in ihre Prozesse integriert werden und dass Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar definiert sind.

Fahrbare Hubarbeitsbühnen sind Arbeitsmittel, die in vielen Bereichen eingesetzt werden, um das Arbeiten in der Höhe zu ermöglichen. Ihre Benutzung erhöht die Produktivität und erleichtert Arbeitsabläufe, reduziert jedoch nur dann das Unfallgeschehen, wenn sie fachgerecht ausgewählt, betrieben und geprüft werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist darauf hin, dass zur sicheren Nutzung ein Mindestmaß an Grundinformationen, Fachwissen und Können erforderlich ist und dass Gefährdungen erkannt sowie geeignete Maßnahmen festgelegt werden müssen. Ziel ist die Vermeidung von Unfällen, die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen sowie die Gewährleistung der Verfügbarkeit der Arbeitsmittel. Der Anwendungsbereich umfasst alle auf dem Betriebsgelände eingesetzten fahrbaren Hubarbeitsbühnen im Freien, einschließlich Konfigurationen mit Lastaufnahmeeinrichtung (z. B. Haken, Gabelträger).

Rechtsgrundlagen und normative Referenzen

Das sichere Betreiben von Hubarbeitsbühnen wird durch ein Netzwerk aus Gesetzen, Unfallverhütungsvorschriften und Normen geregelt. Wichtige Rechtsgrundlagen sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die DGUV Vorschrift 1. Spezifisch für Hubarbeitsbühnen sind die DGUV‑Information 208‑019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“, der DGUV‑Grundsatz 308‑002 „Prüfung von Hebebühnen“, die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 sowie die Normen DIN EN 280‑1 und DIN EN 280‑2. Tabelle 1 ordnet die wichtigsten Vorgaben den relevanten Betriebsaspekten zu.

Normen‑Mapping und Geltungsbereich

Regelwerk / Stelle

Kernaussage (Stichworte)

Relevanz für den Betrieb

DGUV Information 208 019

Kennzeichnung, Windgrenzwerte, Auswahl nach Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, bestimmungsgemäße Verwendung, Vor /Bau /Abnahme und Betreiberprüfungen

liefert praxisnahe Vorgaben für Auswahl, Betrieb und Prüfung; z. B. höchstzulässige Windgeschwindigkeit von 12,5 m/s bei Einsatz im Freien und Verbot der Arbeit an unter Spannung stehenden Anlagen ohne isolierte Bühne

DGUV Grundsatz 308 002

Prüfungen von Hebebühnen: Wiederkehrende Prüfung durch Sachkundige spätestens nach einem Jahr , Sicht und Funktionsprüfung , Nachweisführung im Prüfbuch

regelt die Prüfpflichten des Betreibers und den Umfang der Prüfungen

TRBS 1201

Festlegung der Prüffristen für Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen unterliegen ; Kriterien: Einsatzbedingungen, Herstellerhinweise, Schädigungsmechanismen, Unfallgeschehen

konkretisiert die BetrSichV, legt risikobasierte Prüfintervalle fest

DIN EN 280 1

Legt sicherheitstechnische Anforderungen und Maßnahmen für alle Arten von MEWP fest, einschließlich Benutzerinformationen, Konstruktion und Schutzmaßnahmen (Abschnitt 6.1.1).

definiert technische Anforderungen an Gerät, Bedienerinformationen und Sicherheitsausrüstung

DIN EN 280 2

Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für Lastaufnahmeeinrichtungen an Hubarbeitsbühnen (z. B. Haken). Regelt Bedienerkompetenz bei Verwendung von Lastaufnahmemitteln und Anforderungen an Prüfberichte.

stellt sicher, dass Hubarbeitsbühnen mit Lastaufnahmeeinrichtung nur mit zusätzlicher Schulung und besonderen Prüfungen betrieben werden

BGR 500 / DGUV Regeln 100 500 und 100 501

Regeln zum Betreiben von Arbeitsmitteln; für Lastaufnahmeeinrichtungen: jährliche Prüfung durch Sachkundige und zusätzliche Prüfpflichten bei erhöhter Beanspruchung

gilt für den sicheren Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen an Hubarbeitsbühnen

Begriffe, Rollen und Verantwortlichkeiten

  • Bedienperson (Operator): Person, die die Hubarbeitsbühne steuert. Sie muss mindestens 18 Jahre alt sein und über eine gerätespezifische Einweisung sowie eine Schulung nach DGUV‑Grundsatz 308‑008 verfügen .

  • Einweiser (Signalkraft): Hilfsperson, die außerhalb der Bühne steht und den Bediener bei komplexen Rangier‑ oder Hebevorgängen durch Zeichen oder Funk unterstützt. Der Einweiser muss mit den Gefahren und Signalen vertraut sein.

  • Bühnenverantwortliche Person (BVP): Vom Betreiber benannte verantwortliche Person, die den Einsatz vor Ort freigibt, die Einhaltung der Wind‑ und Wettergrenzwerte überwacht und als Ansprechpartner für Sicherheitsfragen dient.

  • Sachkundige / Prüfpersonal: Qualifizierte Personen, die nach TRBS 1203 befähigt sind, Prüfungen nach BetrSichV durchzuführen. Für wiederkehrende Prüfungen der Hubarbeitsbühne nach DGUV‑Grundsatz 308‑002 ist eine Sachkundige Person erforderlich.

  • Hersteller‑ vs. Betreiberprüfungen: Der Hersteller ist für Vor‑, Bau‑ und Abnahmeprüfungen verantwortlich. Der Betreiber ist für regelmäßige und außerordentliche Prüfungen verantwortlich .

  • Schnittstellen: Die Facility‑Management‑Organisation (FM) koordiniert die Einhaltung der Betreiberpflichten, unterstützt durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die Elektrofachkraft, wenn Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen durchgeführt werden.

Gefährdungsbeurteilung und Auswahl der Bühne

Vor dem Einsatz einer Hubarbeitsbühne muss eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) durchgeführt werden. Die DGUV‑Information 208‑019 weist darauf hin, dass die Kennzeichnung und Betriebsanleitung wichtige Informationen liefern und die Gefährdungsbeurteilung wesentliche Hinweise für die Auswahl der geeigneten Hubarbeitsbühne unter Berücksichtigung des Aufstellorts, des Untergrunds und des Verkehrswegs enthält . Die Reichweite der Bühne muss zur Arbeitsaufgabe und zur örtlichen Gegebenheit passen . Der Unterschied zwischen Plattformhöhe und Arbeitshöhe beträgt etwa 2 m (Greifhöhe) , sodass die benötigte Arbeitshöhe richtig berechnet werden muss. Ferner ist zu beurteilen, ob ausschließlich senkrechte Hubbewegungen notwendig sind oder eine seitliche Ausladung erforderlich ist .

Weitere Kriterien der Gefährdungsbeurteilung sind der Untergrund und die Windklasse des Geräts, die Traglast und die Lastverteilung, vorhandene Hindernisse (z. B. Decken, Schächte), die Nähe zu Energiequellen und das Vorhandensein von Hindernissen wie Stromleitungen. Für Arbeiten im Freien ist besonders zu prüfen, ob das Gerät für den Außenbereich zugelassen ist und welche maximal zulässige Windgeschwindigkeit gilt . Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen muss eine isolierte Hubarbeitsbühne gewählt werden Auswahlkriterien und Nachweise

Die Gefährdungsbeurteilung sowie die Auswahlentscheidung sind zu dokumentieren, zu archivieren und bei Änderungen der Einsatzbedingungen fortzuschreiben.

Kriterium

Anforderung / Fragestellung

Nachweis

Untergrund & Wind

Tragfähigkeit des Bodens, Standsicherheit, maximale Windgeschwindigkeit; Einsatzfreigabe nur bei Wind ≤ 12,5 m/s

GBU, Herstellerdatenblatt, dokumentierte Windmessung

Reichweite & Last

Plattformhöhe, seitliche Ausladung, Nennlast, Anzahl der Personen, Mitführen von Werkzeugen und Material

Arbeitsplan, Lastberechnung, Kennzeichnung am Gerät

Energieumgebung

Arbeiten in der Nähe oder unter Spannung nur mit isolierter Bühne , Einhaltung von Sicherheitsabständen und PSA

Isolationsnachweis, Freigabeschein der Elektrofachkraft

Spezielle Ausrüstung

Lastaufnahmeeinrichtung nur zulässig mit Zusatzschulung (DIN EN 280 2) und jährlicher Prüfung der Lastaufnahmeeinrichtung

Schulungsnachweis, Prüfprotokoll

Einsatzbeschränkungen bei Windeinwirkung

Wind kann die Standsicherheit einer Hubarbeitsbühne erheblich beeinträchtigen. In der DGUV‑Information 208‑019 heißt es, dass die zulässigen Windlasten in Abhängigkeit von der Ausladung in der Betriebsanleitung festgelegt sind und auch auf dem Fabrikschild angegeben werden . Hubarbeitsbühnen für den Außenbereich sind in der Regel für eine maximale Windgeschwindigkeit von 12,5 m/s (45 km/h) ausgelegt . Wird dieser Wert überschritten, ist der Betrieb einzustellen . Bei älteren Maschinen kann der zulässige Wert niedriger sein , einige Geräte sind nur für windstille Innenräume zugelassen .

Die Windgeschwindigkeit sollte in Arbeitshöhe gemessen werden . Die Bedienperson darf sich nicht ausschließlich auf Wetterdienste verlassen; lokale Effekte wie Trichterwirkungen an Gebäudeecken können die Windgeschwindigkeit erhöhen . Ein Anemometer ist daher erforderlich, um die tatsächliche Windgeschwindigkeit zu bestimmen.

Windmanagement

Maßnahme

Auslöser / Grenzwert

Verantwortlich

Nachweis

Startfreigabe

Messung ≤ 12,5 m/s (oder herstellerspezifischer Wert)

Bühnenverantwortliche Person

Startcheckliste mit dokumentierter Windmessung

Laufende Überwachung

periodische Messung während des Einsatzes; Berücksichtigung lokaler Windkanäle

Bedienperson und BVP

Eintrag im Einsatzjournal

Betriebsstopp

Überschreitung der zulässigen Windgeschwindigkeit , Gewitter oder Sturmwarnung

Bedienperson in Abstimmung mit BVP

Abbruchentscheidung, Windprotokoll

Abbau / Sicherung

Vor Erreichen der Grenzwerte, bei Gewitter oder vorhergesagten Sturmböen

Bedienperson, Instandhaltung

Dokumentation im Einsatzjournal

Arbeiten in der Nähe oder unter Spannung

Für den Einsatz an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen schreibt die DGUV‑Information 208‑019 vor, dass die Hubarbeitsbühne isoliert sein muss . Die Isolationsfähigkeit ist am Fabrikschild und in der Betriebsanleitung vermerkt . Ohne entsprechende Isolierung ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Anlagen untersagt . Vor Beginn solcher Arbeiten hat eine Elektrofachkraft den Einsatzort freizugeben und Sicherheitsabstände gemäß den elektrotechnischen Regeln festzulegen. Zusätzlich sind vom Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereitzustellen, etwa isolierende Handschuhe und Schutzkleidung. Die Freigabe und die Isolationsnachweise sind zu dokumentieren.

Personalqualifikation, Unterweisung und Beauftragung

Der sichere Betrieb einer Hubarbeitsbühne erfordert qualifiziertes Personal. Nach DGUV‑Information 208‑019 muss die Bedienperson mindestens 18 Jahre alt sein und sowohl gerätespezifisch eingewiesen als auch über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein . Diese Qualifikation wird durch eine Schulung nach DGUV‑Grundsatz 308‑008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ und einen praktischen Nachweis erworben. Der Unternehmer oder die Unternehmerin trägt die Verantwortung für die Einweisung und Unterweisung der Bedienpersonen und hat sicherzustellen, dass alle Personen ausreichend geschult sind . Bei der Anmietung von Hubarbeitsbühnen bleibt die Verantwortung beim Einsatzunternehmen .

Die Unterweisung muss die Bedienpersonen nicht nur auf die maschinenspezifische Bedienung vorbereiten, sondern auch auf weitere Gefährdungen und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen . Dazu gehören unter anderem Informationen über die zulässige Belastung, das Verfahren von der Steuerstelle aus, das Fahren mit angehobener Bühne, den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, die Arbeit in der Nähe von elektrischen Anlagen und Maßnahmen bei auftretendem Wind . Unterweisungen sind anlassbezogen, z. B. bei der Benutzung eines bisher nicht verwendeten Bühnentyps oder bei neuen Arbeitsaufgaben, und müssen mindestens einmal jährlich wiederholt werden .

Nach erfolgreicher Einweisung bestätigt der Unternehmer die Befähigung der Bedienperson durch eine schriftliche Beauftragung oder einen Bedienerausweis . Bei Auslandseinsätzen können zusätzliche Befähigungsnachweise notwendig sein .

Tabelle 4 – Qualifikationsmatrix

Rolle

Mindestanforderungen

Gültigkeit / Wiederholung

Nachweis

Bedienperson

Vollendung des 18. Lebensjahres, Schulung nach DGUV Grundsatz 308 008, Gerätespezifische Einweisung, Kenntnis der Gefährdungen

Wiederholung der Unterweisung mindestens jährlich

Bedienerausweis, Schulungsnachweis

Bühnenverantwortliche Person (BVP)

Zusätzliche Schulung zur Einsatzfreigabe, Windmessung und Dokumentation

Regelmäßig gemäß interner Vorgaben

Ernennungsurkunde, Fortbildungsnachweise

Elektrofachkraft

Qualifikation für Arbeiten unter Spannung, Berechtigung nach VDE 0105 100

gemäß betrieblichen Regelungen

Freigabeformular, Zertifikat

Sachkundige / Prüfpersonal

Befähigte Person nach TRBS 1203; Kenntnis der relevanten Normen und Erfahrung

je nach Rechtsgrundlage, in der Regel alle 3 Jahre

Prüfbescheinigung, Ernennungsurkunde

Bestimmungsgemäße Verwendung und Betriebsanweisungen

Die Hubarbeitsbühne darf nur gemäß Betriebsanleitung und Kennzeichnung verwendet werden. Das Fabrikschild enthält Angaben wie Hersteller, Modell, Baujahr, Eigenmasse, Nennlast, zulässige Personenzahl, maximal zulässige Handkraft, zulässige Windgeschwindigkeit und maximal zulässige Schrägstellung des Untergestelles. Eine Überschreitung der Personenzahl oder der Zuladung kann zu einer Überbelastung und zum Verlust der Standsicherheit führen. Die Benutzerinformation im Betriebshandbuch beschreibt u. a. den Transport und das Abstellen der Bühne, die Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach wesentlichen Änderungen oder Reparaturen und die Instandhaltung durch qualifiziertes Personal.

Lastaufnahmeeinrichtungen wie Haken, Traversen oder Gabeln dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich vom Hersteller zugelassen sind und die Hubarbeitsbühne für den Einsatz mit Lastaufnahmeeinrichtungen entsprechend ausgerüstet ist (DIN EN 280‑2). Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV und unterliegen einer jährlichen Prüfung durch einen Sachkundigen. Je nach Einsatzbedingungen können kürzere Prüfintervalle erforderlich sein. Ferner müssen Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb so verwendet werden, dass Personen nicht gefährdet werden; dies setzt ausreichende Kenntnisse des Anwenders voraus.

Die Betriebsanweisung muss auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erstellt, regelmäßig aktualisiert und bei der Unterweisung der Bedienpersonen eingesetzt werden. Sie beschreibt die bestimmungsgemäße Verwendung, das Verhalten bei Störungen und Notfällen sowie Verbote, etwa das Hängen von Lasten an nicht dafür vorgesehenen Teilen.

Prüfregime – Hersteller‑ und Betreiberprüfungen

Hubarbeitsbühnen müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Die Verantwortung für Vor‑, Bau‑ und Abnahmeprüfungen liegt beim Hersteller. Bei betriebsinternen Modifikationen oder Montage der Bühne im Unternehmen sind Vor‑ und Abnahmeprüfungen durchzuführen.

Der Betreiber ist für regelmäßige, außerordentliche und wiederkehrende Prüfungen verantwortlich.

Regelmäßige Prüfungen dienen dem Erhalt und Nachweis des vorhandenen Sicherheitsniveaus. Sie bestehen in der Regel aus einer Sicht‑ und Funktionsprüfung. Der DGUV‑Grundsatz 308‑002 schreibt vor, dass Hebebühnen (und damit auch fahrbare Hubarbeitsbühnen) nach der ersten Inbetriebnahme spätestens einmal jährlich von einer sachkundigen Person geprüft werden müssen. Abweichungen von diesem Intervall sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig Der Umfang der wiederkehrenden Prüfung umfasst die Identitätsprüfung anhand des Prüfbuchs, die Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie sowie den Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß oder Korrosion. Funktions‑ und Bremsproben sind mit einer Last in der Nähe der maximal zulässigen Tragfähigkeit durchzuführen.

Außerordentliche Prüfungen sind erforderlich nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Unfälle, Umkippen der Bühne, Kollisionen), nach Änderungen an tragenden Teilen oder nach Instandsetzungen. Diese Prüfungen werden durch Sachverständige durchgeführt.

Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und müssen so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher verwendet werden kann. Kriterien sind insbesondere die Einsatzbedingungen, Herstellerhinweise, Erfahrungen mit möglichen Schädigungsmechanismen und das Unfallgeschehen. Ergebnisse der Prüfungen können zur Verlängerung oder Verkürzung der Prüffristen führen; wenn das Arbeitsmittel nicht sicher bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung verwendet werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen. Wird eine Bühne zum Fälligkeitstermin stillgelegt, darf sie erst nach der Prüfung wieder in Betrieb genommen werden.

Dokumentation: Die Ergebnisse der Prüfungen sind mit Angabe der Mängel zu dokumentieren. Der Unternehmer bestätigt die Kenntnisnahme des Prüfprotokolls und sorgt für die Beseitigung festgestellter Mängel. Prüfnachweise sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren

Prüfübersicht

Prüfung

Normgrundlage

Anlass / Intervall

Durchführende

Vor /Bau /Abnahmeprüfung

DGUV Information 208 019 7.1 (Herstellerpflicht)

Erstinbetriebnahme, wesentliche Änderungen

Hersteller oder vom Hersteller beauftragte Fachfirmen

Regelmäßige Prüfung

DGUV Information 208 019 7.2; DGUV Grundsatz 308 002 4.4

jährlich oder entsprechend Gefährdungsbeurteilung

Sachkundige Person (befähigte Person)

Außerordentliche Prüfung

DGUV Information 208 019 7.2

nach außergewöhnlichen Ereignissen oder Änderungen

Sachverständige

Prüfung von Lastaufnahmeeinrichtungen

BGR 500 / DGUV Regel 100 500

jährlich; ggf. häufigere Prüfungen bei hoher Beanspruchung

Sachkundige Person

Der DGUV‑Grundsatz 308‑002 unterscheidet zwischen Prüfungen in Verantwortung des Herstellers (Teil 1) und Prüfungen in Verantwortung des Betreibers (Teil 2). Für den Betreiber sind folgende Pflichten relevant:

  • Prüfungen veranlassen und vorbereiten: Der Betreiber plant und beauftragt Prüfungen, stellt die notwendigen Unterlagen, Prüflasten und Hilfspersonen bereit und sorgt für eine saubere, prüffähige Bühne.

  • Aufrechterhaltung des Sicherheitsniveaus: Abweichungen vom ursprünglichen Sicherheitsniveau können durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung oder Änderung der Umgebung entstehen und müssen erkannt und beseitigt werden.

  • Mängelbeseitigung: Bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel sind entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung in angemessener Zeit zu beseitigen.

  • Prüfnachweis führen: Über jede Prüfung ist ein Nachweis zu führen. Das Prüfergebnis muss Datum und Umfang der Prüfung, festgestellte Mängel, Beurteilung des Weiterbetriebs sowie erforderliche Nachprüfungen enthalten.

Prüfung

Normgrundlage

Anlass / Intervall

Durchführende

Vor /Bau /Abnahmeprüfung

DGUV Information 208 019 7.1 (Herstellerpflicht)

Erstinbetriebnahme, wesentliche Änderungen

Hersteller oder vom Hersteller beauftragte Fachfirmen

Regelmäßige Prüfung

DGUV Information 208 019 7.2; DGUV Grundsatz 308 002 4.4

jährlich oder entsprechend Gefährdungsbeurteilung

Sachkundige Person (befähigte Person)

Außerordentliche Prüfung

DGUV Information 208 019 7.2

nach außergewöhnlichen Ereignissen oder Änderungen

Sachverständige

Prüfung von Lastaufnahmeeinrichtungen

BGR 500 / DGUV Regel 100 500

jährlich; ggf. häufigere Prüfungen bei hoher Beanspruchung

Sachkundige Person

       

Wiederkehrende Prüfungen (TRBS 1201)

Die TRBS 1201 konkretisiert die BetrSichV bezüglich der Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen. Eine Festlegung von Prüffristen für Prüfungen nach § 14 BetrSichV ist nur erforderlich für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können . Die Prüffrist muss so gewählt werden, dass das Arbeitsmittel zwischen zwei Prüfungen sicher verwendet werden kann und basiert auf Kriterien wie Einsatzbedingungen, Herstellerhinweisen, Schädigungsmechanismen und Unfallgeschehen . Anhand der Ergebnisse durchgeführter Prüfungen können die Prüffristen verlängert oder verkürzt werden . Wird das Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb genommen, darf es erst nach der Durchführung der Prüfung wieder in Betrieb genommen werden .

Im Fall der Hubarbeitsbühnen bedeutet dies, dass die jährliche Prüffrist des DGUV‑Grundsatzes als Mindestanforderung gilt, aber verkürzt werden kann, wenn das Gerät starken Witterungseinflüssen, Korrosion, Staubbelastung oder häufiger Beanspruchung ausgesetzt ist.

Instandhaltung, Ersatzteile und Modifikationen

Die Instandhaltung ist vom Betreiber so zu organisieren, dass die Sicherheit der Hubarbeitsbühne jederzeit gewährleistet ist. Wartung und Inspektion müssen nach Vorgaben des Herstellers durchgeführt werden. Es dürfen nur Originalteile oder gleichwertige Ersatzteile verwendet werden; sicherheitsrelevante Änderungen sind nur nach Freigabe des Herstellers und erneuter Gefährdungsbeurteilung zulässig. Werden Änderungen vorgenommen, sind entsprechende Bau‑ oder Abnahmeprüfungen zu veranlassen. Sicherheitskritische Mängel führen zur sofortigen Außerbetriebnahme bis zur fachgerechten Instandsetzung.

Der Betreiber muss eine lückenlose Dokumentation aller relevanten Unterlagen führen. Dazu gehören:

  • Betriebsanleitungen und Herstellerinformationen.

  • Gefährdungsbeurteilungen und Auswahlprotokolle.

  • Nachweise über Schulungen, Unterweisungen und Beauftragungen .

  • Prüfbücher, Prüfpläne, Prüfberichte (z. B. nach DGUV‑Grundsatz 308‑002) sowie Prüfplaketten.

  • Freigaben durch Elektrofachkräfte und Isolationsnachweise für Arbeiten an unter Spannung stehenden Anlagen.

  • Windprotokolle und Einsatzjournale mit Dokumentation der Windmessungen .

Die Unterlagen sind in geeigneter Form (digital und/oder papiergebunden) aufzubewahren. Empfohlene Aufbewahrungsfristen liegen bei mindestens fünf Jahren; für sicherheitsrelevante Prüfberichte sollten zehn Jahre angesetzt werden, um rechtliche Nachweise auch nach langen Betriebszeiten zu ermöglichen.

Tabelle 7 – Dokumentenregister

Dokument

Ersteller / Verantwortlicher

Medium

Empfohlene Aufbewahrung

Prüfbericht (DGUV 308 002 / DIN EN 280 2)

Sachkundige / Prüfer

Digital (PDF), CAFM

10 Jahre

Unterweisungsnachweis

HSE Abteilung / FM

Lernmanagementsystem (LMS), Personalakte

5 Jahre

Gefährdungsbeurteilung & Auswahlmatrix

BVP / Arbeitssicherheit

CAFM, GBU Akte

10 Jahre

Wind und Einsatzjournal

Bedienperson / BVP

App oder Heft

2 Jahre

Freigabe für Arbeiten unter Spannung

Elektrofachkraft

Formular, CAFM

5 Jahre

Betriebsanweisung

HSE Abteilung

Digital / Aushang

Aktuell halten; letzte Version archivieren

Um die Wirksamkeit der Betreiberpflichten zu überwachen, sind Leistungskennzahlen (Key Performance Indicators – KPI) einzuführen. Diese dienen der Steuerung und kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsniveaus.

KPI

Ziel

Messmethode

Reporting

Anteil MEWP mit gültiger Prüfung

100 % gültige Prüfungen

Abgleich der Prüfplaketten mit CAFM Datenbank

monatlich

Reaktionszeit Mängelmeldung bis Sicherung

≤ 24 h

Ticket /CAFM System

monatlich

Anzahl Einsätze bei Wind > 12,5 m/s

0 Einsätze

Auswertung des Einsatzjournals und Windprotokolls

quartalsweise

Unterweisungsquote

100 % der Bedienpersonen vor Einsatz unterwiesen

Schulungsregister / LMS

quartalsweise

Trotz sorgfältiger Planung können während des Einsatzes Situationen eintreten, die einen sofortigen Abbruch erfordern. Notfall‑ und Abbruchkriterien sind:

  • Starker Wind / Gewitter: Bei Windgeschwindigkeiten über dem zulässigen Grenzwert (meist 12,5 m/s) und bei Gewitter ist die Arbeit sofort zu beenden und die Bühne einzufahren.

  • Elektrische Gefährdung: Zweifel an der Isolationsfähigkeit der Bühne oder fehlende Freigabe durch die Elektrofachkraft führen zum Abbruch.

  • Sicherheitskritische Mängel: Bei festgestellten Mängeln an tragenden Bauteilen, Steuerungen, Bremsen oder Notablasssystemen ist die Bühne außer Betrieb zu nehmen und zu sichern.

  • Unfälle oder medizinische Notfälle: Sofortige Evakuierung der Arbeitsbühne, Einleitung von Erste‑Hilfe‑Maßnahmen und Benachrichtigung der Rettungskräfte.

  • Notabstieg: Bedienpersonen müssen mit den Notabstiegsfunktionen vertraut sein und regelmäßig trainieren, um in Gefahrensituationen schnell reagieren zu können.

Im Notfall übernimmt die BVP die Koordination, alarmiert interne Stellen (HSE, Instandhaltung) und ggf. externe Einsatzkräfte.

Schnittstellen und Kommunikation

Sichere Arbeitsabläufe erfordern eine klare Kommunikation zwischen allen Beteiligten. Intern sind FM‑Leitstand, HSE‑Abteilung, Elektroabteilung, Instandhaltung und das Personal für Prüfungen einzubinden. Die BVP dient als zentrale Schnittstelle, koordiniert den Einsatz vor Ort und dokumentiert alle relevanten Informationen im CAFM‑System.

Extern bestehen Schnittstellen zu:

  • Herstellern und Servicefirmen für Wartung und Reparaturen.

  • Sachkundigen oder Sachverständigen für Prüfungen.

  • Berufsgenossenschaften und Aufsichtsbehörden im Rahmen der gesetzlichen Überwachung.

Regelmäßige Sicherheitsbesprechungen fördern den Austausch und unterstützen eine proaktive Sicherheitskultur.

Wenn externe Dienstleister mit der Prüfung, Wartung oder dem Betrieb von Hubarbeitsbühnen beauftragt werden, müssen die Betreiberpflichten vertraglich festgelegt werden. Das Leistungsbild umfasst:

  • Durchführung der Prüfungen nach DGUV‑Information 208‑019, DGUV‑Grundsatz 308‑002, TRBS 1201 sowie DIN EN 280‑1/‑2.

  • Bereitstellung von Prüflasten, Prüfkörpern und Hilfspersonal; Sicherstellung eines fachgerechten Zugangs.

  • Einhaltung der Prüffristen, unverzügliche Meldung von Mängeln und Beseitigung in den vereinbarten Fristen.

  • Übermittlung digitaler Prüfberichte und Prüfungsergebnisse; Bereitstellung eines schriftlichen Prüfprotokolls.

  • SLA‑Regelungen für Reaktionszeiten (z. B. 24 Stunden nach Mängelmeldung), Verfügbarkeiten und Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung.

  • Nachweis ausreichender Haftpflichtversicherung und Absicherung gegen Personenschäden.

Die Verträge sollen eindeutige Zuständigkeiten definieren und sicherstellen, dass der Auftragnehmer seinerseits qualifiziertes Personal einsetzt.