Immissionsschutz
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Immissionsschutz
Die Betreiberpflichten im Immissionsschutz sind vielfältig und erfordern eine strukturierte organisatorische und technische Umsetzung. Durch konsequentes Genehmigungs‑ und Anzeigemanagement, lückenlose Auflagen‑Compliance, umfangreiche Mess‑ und Nachweisprogramme nach der 44. BImSchV, qualitätsgesicherte Datenhaltung sowie die Bestellung von Immissionsschutz‑ und Störfallbeauftragten sichern Facility Manager die Rechtskonformität ihres Standorts und minimieren Umwelt‑ und Haftungsrisiken. Eine enge und transparente Kommunikation mit den Behörden sowie ein proaktives Notfall‑ und Störfallmanagement runden das System ab. Die Digitalisierung von Messdaten, automatisierte Compliance‑Workflows und die kontinuierliche Verbesserung der Emissionsoptimierung bieten dabei Zukunftspotentiale.
Der Immissionsschutz bildet einen zentralen Bestandteil des Facility Managements (FM). Ziel ist es, rechtssichere Abläufe zu gewährleisten, Emissionen zu mindern, Mess‑ und Nachweisverfahren sicherzustellen und den Informationsaustausch mit Behörden transparent zu gestalten. Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf den Bestimmungen des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (44. BImSchV).
Immissionsschutz im technischen und betrieblichen Umfeld
- Rechtsgrundlagen
- Rollen, Verantwortlichkeiten
- Anzeigemanagement
- Auflagen‑Compliance
- Feuerungsanlagen
- Verbrennungsmotoranlagen
- Kontinuierliche Messung
- Dokumentation
- Betrieb
- Schulung
- Interne Audits
- Behörden
- Notfall‑/Störfallmanagement
- Beschaffungsintegration
Rechtsgrundlagen (BImSchG, 44. BImSchV)
Die gesetzlichen Grundlagen des Immissionsschutzes definieren die Genehmigungs‑, Anzeige‑ und Mitwirkungspflichten des Anlagenbetreibers. Wesentliche Normen sind im folgenden Überblick aufgeführt.
Normativer Überblick
| Rechtsquelle | Paragraph | Kernaussage / Betreiberpflicht |
|---|---|---|
| BImSchG | § 4 Abs. 1 | Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen bedürfen einer Genehmigung, wenn die Anlage aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. |
| BImSchG | § 8a Abs. 1–3 | Vorzeitiger Baubeginn kann auf Antrag vor Genehmigung zugelassen werden; der Betreiber muss Schäden ersetzen und ggf. den ursprünglichen Zustand herstellen; Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerrufbar. |
| BImSchG | § 12 Abs. 1 | Genehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. |
| BImSchG | § 15 Abs. 1–3 | Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen sind mindestens einen Monat im Voraus schriftlich anzuzeigen; die Behörde prüft, ob eine Genehmigung erforderlich ist, und der Betreiber darf die Änderung erst nach Mitteilung der Behörde vornehmen. |
| BImSchG | § 16 Abs. 1 | Wesentliche Änderungen, die nachteilige Umweltauswirkungen verursachen können, bedürfen einer Genehmigung. |
| BImSchG | § 17 Abs. 1 | Nachträgliche Anordnungen können nach Genehmigung ergehen, um Pflichten aus dem Gesetz zu erfüllen, wenn die Allgemeinheit nicht ausreichend geschützt wird. |
| BImSchG | § 25 Abs. 1 | Bei Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen kann der Betrieb der Anlage untersagt werden. |
| BImSchG | § 27 Abs. 1 | Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen Emissionserklärungen zu Art, Menge und Verteilung der Luftverunreinigungen abgeben. |
| BImSchG | § 31 Abs. 5 | Messergebnisse und Aufzeichnungen der Messgeräte sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. |
| BImSchG | § 52 Abs. 2–3 | Betreiber müssen Behörden Zutritt zu Anlagen gewähren, Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und Probenahmen zulassen. |
| BImSchG | § 52b Abs. 1–2 | Bestehen mehrere vertretungsberechtigte Personen, muss angezeigt werden, wer die Betreiberpflichten wahrnimmt; der Betreiber muss darlegen, wie er die Einhaltung der Vorschriften sicherstellt. |
| BImSchG | § 53 | Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen; dies ist erforderlich, wenn Emissionen, technische Probleme der Emissionsbegrenzung oder die Eignung der Erzeugnisse dies verlangen. |
| BImSchG | § 58a–58c | Bei störfallrelevanten Anlagen ist ein Störfallbeauftragter zu bestellen, der die Sicherheit der Anlage verbessert und Einhaltung der Vorschriften überwacht; der Betreiber hat vor Investitions-entscheidungen die Stellungnahme des Störfallbeauftragten einzuholen. |
| 44. BImSchV | § 22 | Für Feuerungsanlagen mit gasförmigen Brennstoffen sind Nachweise über kontinuierlichen Betrieb der NOx Minderung (SCR/SNCR) zu führen; NOx, NO₂ und CO sind ab einer Feuerungswärmeleistung ≥ 20 MW jährlich, bei < 20 MW alle drei Jahre zu ermitteln; SOx und Gesamtstaub sind je nach Brennstoff und Leistung zu messen; bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der Abgasverlust alle drei Jahre zu bestimmen. |
| 44. BImSchV | § 23 | Bei flüssigen Brennstoffen sind NOx Emissionen je nach Feuerungswärmeleistung jährlich oder alle drei Jahre zu ermitteln; CO und Rußzahl müssen zum Teil kontinuierlich überwacht werden. |
| 44. BImSchV | § 24 | Für Verbrennungsmotoranlagen sind Gesamtstaub, CO, NOx und SOx zu messen; bei mit Rußfiltern oder Oxidationskatalysatoren ausgestatteten Anlagen müssen Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb geführt werden; weitere Pflichten betreffen Form¬aldehyd, Benzol und organische Stoffe. |
| 44. BImSchV | § 28 Abs. 1–4 | Betreiber müssen Messtechnik nach Stand der Technik einsetzen und vor Inbetriebnahme der Anlagen die ordnungsgemäße Installation nachweisen; kontinuierliche Messgeräte sind regelmäßig zu kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. |
Anlagenbetreiber
Gemäß § 52b BImSchG hat der Betreiber zu erklären, welche Person die Betreiberpflichten wahrnimmt und wie die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gewährleistet wird. Die Gesamtverantwortung des Unternehmens bleibt bestehen.
Die Betreiberpflichten umfassen:
Genehmigungen sicherstellen: Bereits vor Errichtung oder Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen ist eine Genehmigung einzuholen.
Fristen überwachen: Änderungen sind rechtzeitig anzuzeigen; wesentliche Änderungen dürfen erst nach Genehmigung umgesetzt werden.
Auflagen umsetzen: Bescheide können Bedingungen enthalten; diese müssen erfüllt werden. Nachträgliche Anordnungen sind umzusetzen.
Emissionen erklären: Emissionserklärungen nach § 27 BImSchG sind fristgerecht abzugeben.
Messdaten bereitstellen: Ergebnisse der Emissionsüberwachung sind der Behörde mitzuteilen; Messgeräteaufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.
Behördliche Kontrolle dulden: Betreiber müssen Zutritt gewähren, Auskünfte erteilen und Probenahmen zulassen.
Immissionsschutzbeauftragte(r)
Nach § 53 BImSchG müssen Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellen, sofern dies aufgrund der Emissionen, technischer Probleme oder der Eignung der Erzeugnisse erforderlich ist. Die Aufgaben umfassen die Beratung zur Entwicklung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte, die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und die Aufklärung der Beschäftigten. Der Beauftragte erstellt jährlich einen Bericht über durchgeführte und geplante Maßnahmen.
Störfallbeauftragte(r)
Für Anlagen mit Störfallrelevanz ist nach § 58a BImSchG ein Störfallbeauftragter zu bestellen. Dieser arbeitet an der Verbesserung der Sicherheit der Anlage, meldet dem Betreiber Störungen, überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und weist auf Mängel hin. Er erstellt jährliche Berichte und zeichnet Maßnahmen auf. Vor Investitionsentscheidungen und neuen Arbeitsverfahren ist seine Stellungnahme einzuholen.
Messstellen / Sachverständige
Messstellen, die Emissionsmessungen durchführen, müssen von der zuständigen Landesbehörde als Stelle für Kalibrierungen bzw. Messungen bekannt gegeben sein (vgl. § 28 BImSchV). Sie sind weisungsunabhängig tätig und liefern vertrauliche Daten. Betreiber müssen die Qualifikation der Messstellen prüfen und gegebenenfalls Rahmenverträge mit akkreditierten Dienstleistern abschließen.
Bestell‑ und Anzeigeobliegenheiten
| Funktion | Rechtsbezug | Auslöser | Nachweis/Frist |
|---|---|---|---|
| Verantwortliche Person | § 52b BImSchG | Mehrere vertretungsberechtigte Personen | Schriftliche Anzeige vor Betriebsaufnahme/Änderung; Darstellung des Compliance Systems |
| Immissionsschutz-beauftragte(r) | § 53 BImSchG | Erforderlich bei relevanten Emissionen, technischen Problemen oder Gefahrenpotenzial | Bestellurkunde, Qualifikationsnachweise, jährlicher Bericht |
| Störfallbeauftragte(r) | § 58a–58c BImSchG | Bestellungspflicht bei störfallrelevanten Anlagen | Bestellurkunde; Nachweis der Fachkunde; jährlicher Bericht; Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen |
| Compliance Darlegung | § 52b Abs. 2 BImSchG | Auf Verlangen der Behörde | Organisationsbeschreibung, Verfahrensanweisungen, Nachweise über Schulungen |
Errichtung und Betrieb (BImSchG § 4)
Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, bedürfen vor ihrer Errichtung oder ihrem Betrieb einer Genehmigung. Die Antragsunterlagen müssen vollständig sein und alle erforderlichen Nachweise (Technikbeschreibungen, Emissionsprognosen, Sicherheitsberichte) enthalten. Genehmigungen können Nebenbestimmungen und Auflagen umfassen, die den Betrieb präzisieren. Im Facility Management ist ein Genehmigungsregister zu führen, in dem der Status der Anlagen und Auflagen vermerkt wird, um rechtzeitige Erfüllung zu gewährleisten.
Vorzeitiger Baubeginn (BImSchG § 8a)
Ein vorzeitiger Baubeginn kann beantragt werden, wenn ein öffentliches oder berechtigtes Interesse besteht und eine Genehmigung wahrscheinlich ist. Der Antragsteller verpflichtet sich, Schäden zu ersetzen und ggf. den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Zulassung ist widerrufbar und kann mit Sicherheiten oder Auflagen verbunden werden. Im FM muss daher eine Risikobewertung durchgeführt und eine Sicherheitsleistung (z. B. Bürgschaft) bereitgestellt werden. Eine vorzeitige Bauzulassung entbindet nicht von späteren Genehmigungsauflagen.
Änderungen & Stilllegung (BImSchG §§ 15, 16)
Änderungen der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Änderung angezeigt werden. Die Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Wesentliche Änderungen, die nachteilige Auswirkungen verursachen können, bedürfen einer Genehmigung. Der Betreiber darf die Änderung erst nach positiver Mitteilung der Behörde oder Fristablauf vornehmen. Bei Betriebseinstellung ist der Zeitpunkt der Stilllegung anzugeben und ein Rückbau‑ und Nachsorgekonzept einzureichen.
Nachträgliche Auflagen (BImSchG § 17)
Die Behörde kann nach Genehmigungserteilung oder Anzeige einer Änderung nachträgliche Anordnungen treffen, wenn die Allgemeinheit oder Nachbarschaft nicht ausreichend geschützt ist. Facility Manager müssen deshalb kontinuierlich die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, technischen Sicherheitsanforderungen und organisationalen Maßnahmen überprüfen und bei Anordnungen umgehend reagieren. Anordnungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein, können aber Anpassungen der Technik, des Betriebs oder zusätzliche Überwachungsmaßnahmen erfordern.
Vorgangsarten und Verfahren
| Vorgang | Paragraph | Verfahren | Go /No Go Kriterium |
|---|---|---|---|
| Errichtung/Betrieb | § 4 BImSchG | Genehmigungsverfahren mit vollständigen Unterlagen | Genehmigungsbescheid erteilt |
| Anzeigeänderung | § 15 BImSchG | Schriftliche Anzeige, Frist abwarten | Mitteilung der Behörde, dass keine Genehmigung erforderlich ist; sonst Genehmigung beantragen |
| Wesentliche Änderung | § 16 BImSchG | Genehmigungspflicht | Genehmigung erteilt, sonst kein Umbau |
| Vorzeitiger Baubeginn | § 8a BImSchG | Antrag auf vorzeitige Zulassung | Sicherheiten gestellt, Auflagen umgesetzt |
Genehmigungsauflagen und nachträgliche Anordnungen
Genehmigungen enthalten häufig Nebenbestimmungen, die technische, organisatorische oder dokumentarische Anforderungen formulieren. Betreiber müssen diese fristgerecht umsetzen und die Erfüllung nachweisen. Nachträgliche Anordnungen können zusätzliche Anforderungen festlegen, wenn ein unzureichender Schutz festgestellt wird. In der Praxis sollten Auflagen in ein elektronisches System überführt werden, das Verantwortlichkeiten, Fristen und Nachweisunterlagen abbildet (Auflagenjournal). Regelmäßige Reviews durch den Immissionsschutz‑ oder Störfallbeauftragten unterstützen die Einhaltung.
Untersagungen und Betriebsunterbrechungen
Wird eine vollziehbare behördliche Anordnung nicht befolgt, kann die Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen. Auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kann die Behörde bei unzureichenden Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle den Betrieb untersagen. FM‑Organisationen sollten deshalb Eskalationsprozesse vorsehen, um rechtzeitig auf behördliche Beanstandungen zu reagieren.
Auskunfts‑ und Mitwirkungspflichten
Betreiber müssen Behörden Zutritt zu den Anlagen gewähren, Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und Probenahmen gestatten. Für Vor‑Ort‑Termine sind Terminmanagement, Zugriff auf Dokumente (Genehmigungen, Messberichte, Bedienungsanleitungen) und begleitende Fachkräfte sicherzustellen. Probenentnahmen sind ordnungsgemäß zu unterstützen; Hilfspersonal und Betriebsmittel müssen bereitgestellt werden.
Emissionserklärung und Messdaten
Die Emissionserklärung ist jährlich oder innerhalb festgesetzter Fristen abzugeben und enthält Angaben zur Art, Menge und zeitlichen Verteilung der Luftverunreinigungen. Der Betreiber hat Messergebnisse zusammenzufassen und aufzubewahren. Bei Anlagen nach der Industrieemissions‑Richtlinie sind jährlich Zusammenfassungen der Emissionsüberwachung vorzulegen. Messberichte, Rohdaten und Aufzeichnungen müssen so strukturiert werden, dass sie revisionssicher archiviert und bei behördlichen Audits vorgelegt werden können.
Behördenpflichten und Nachweise
| Pflicht | Paragraph | Frist | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Auflagen erfüllen | § 12, 17 BImSchG | gemäß Genehmigungsbescheid | Erfüllungsberichte, technische Dokumentation |
| Emissionserklärung | § 27 BImSchG | jährlich oder nach Verordnung | Übermittlungsbeleg mit Unterschrift/Bekanntgabe |
| Messergebnisse mitteilen | § 31 BImSchG | anlass /fristbezogen | Messbericht, Rohdaten |
| Auskünfte/Proben | § 52 BImSchG | auf Verlangen | Protokolle von Vor Ort Terminen, Übergaben |
Gasförmige Brennstoffe
Betreiber gasbetriebener Feuerungsanlagen müssen bei selektiver katalytischer oder nichtkatalytischer Reduktion Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der NOx‑Minderung führen. Für Anlagen ≥ 20 MW sind NOx (als NO₂), NO₂ und CO jährlich zu messen, für Anlagen < 20 MW alle drei Jahre. Bei bestimmten Brennstoffen (außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und öffentliches Gas) müssen SOx und Gesamtstaub gemessen werden (≥ 20 MW jährlich, < 20 MW alle drei Jahre). Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen müssen alle drei Jahre den Abgasverlust bestimmen.
Sonstige Brennstoffe / Biobrennstoffe
Bei Feuerungsanlagen, die Brennstoffe außer Gas oder Flüssiggas einsetzen, sind SOx und Gesamtstaub zu messen. Bei Biobrennstoffen können zusätzliche Messungen auf Halogenwasserstoffverbindungen, Quecksilber und organische Stoffe erforderlich sein. Für Anlagen ≥ 20 MW sind Messungen jährlich, für < 20 MW alle drei Jahre durchzuführen.
Flüssige Brennstoffe
Bei flüssigen Brennstoffen sind NOx‑Emissionen abhängig von der Feuerungswärmeleistung zu ermitteln (≥ 20 MW jährlich, < 20 MW alle drei Jahre). CO und Rußzahl sind bei bestimmten Brennstoffen kontinuierlich zu messen oder in vorgegebenen Abständen. Für Brennstoffe wie emulgiertes Naturbitumen und bestimmte Heizöle sind SOx und Gesamtstaub zu messen (≥ 20 MW jährlich, < 20 MW alle drei Jahre). Der Schwefelgehalt und der Heizwert des Brennstoffs müssen regelmäßig überprüft und der Behörde vorgelegt werden.
Feuerungsanlagen: Mess‑ und Nachweisplan
| Anlagentyp/Brennstoff | Leistung | Paragraph | Stoff(e) / Nachweis | Turnus / Modus |
|---|---|---|---|---|
| Feuerungsanlage (Gas) | ≥ 20 MW | § 22 Abs. 2 | NOx, NO₂, CO | Jährliche Messung |
| Feuerungsanlage (Gas) | < 20 MW | § 22 Abs. 3 | NOx, NO₂, CO | Alle drei Jahre |
| SCR/SNCR im Einsatz | – | § 22 Abs. 1 | Nachweis effektiver NOx Minderung | Kontinuierlich |
| Biobrennstoff / Sonst. Brennstoffe | ≥ 20 MW | § 22 Abs. 4 | SOx, Gesamtstaub | Jährliche Messung |
| Biobrennstoff / Sonst. Brennstoffe | < 20 MW | § 22 Abs. 5 | SOx, Gesamtstaub | Alle drei Jahre |
| Flüssige Brennstoffe | ≥ 20 MW | § 23 Abs. 1 | NOx (als NO₂) | Jährliche Messung |
| Flüssige Brennstoffe | < 20 MW | § 23 Abs. 2 | NOx (als NO₂) | Alle drei Jahre |
| Brennstoff¬abh. CO/Ruß | ≥ 20 MW | § 23 Abs. 3–4 | CO, Rußzahl | Kontinuierlich oder jährlich |
| Nicht genehmigungspflichtig | – | § 22 Abs. 6 | Abgasverlust | Alle drei Jahre |
Emissionsüberwachung – Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV § 24)
Verbrennungsmotoranlagen umfassen Gasmotoren und Zündstrahlmotoren. Die 44. BImSchV schreibt je nach Betriebsart und Leistung unterschiedliche Messungen vor.
Betreiber müssen systematische Messpläne und Wartungsprogramme entwickeln.
Gesamtstaub: Bei flüssigen Brennstoffen und Zündstrahlmotoren ≥ 1 MW jährliche Messung; bei anderen Anlagen alle drei Jahre.
Rußfilter: Bei Anlagen mit Rußfilter ist ein kontinuierlicher Nachweis des effektiven Betriebes zu führen.
Kohlenmonoxid: Für Anlagen ≥ 1 MW jährliche Messung; bei thermischer Nachverbrennung < 20 MW alle drei Jahre. Der Betreiber muss zudem die Temperatur der Nachverbrennung kontinuierlich überwachen.
Oxidationskatalysatoren: Nachweis des kontinuierlichen effektiven Betriebes bei Anlagen mit Katalysator.
NOx und SOx: NOx‑Messungen jährlich bei ≥ 1 MW; bei < 300 Betriebsstunden/Jahr alle drei Jahre. SOx‑Messungen orientieren sich an § 22 Abs. 4–5 (Brennstoffabhängig).
Organische Stoffe und Formaldehyd: Bei gasbetriebenen Motoren sind organische Stoffe als Gesamtkohlenstoff jährlich zu ermitteln. Formaldehydmessungen sind bei Biogas/Erdgas/Grubengas‑Motoren jährlich, bei anderen ≥ 1 MW alle drei Jahre.
Benzol: Für Holzgasmotoren jährliche Messung.
Deponiegas < 1 MW: Messung von Staub, CO, NOx, SOx, organischen Stoffen und Formaldehyd alle drei Jahre.
Verbrennungsmotoranlagen: Messmatrix
| Betriebsart/Brennstoff | Leistung | Paragraph | Stoff(e) | Anforderung |
|---|---|---|---|---|
| Flüssiger Brennstoff (Zündstrahlmotor) | ≥ 1 MW | § 24 Abs. 1 | Gesamtstaub | Jährliche Messung |
| Andere Verbrennungsmotoranlagen | – | § 24 Abs. 2 | Gesamtstaub | Alle drei Jahre (falls § 16 Begrenzung) |
| Rußfilter vorhanden | – | § 24 Abs. 3 | Nachweis wirksamer Filter | Kontinuierlich |
| Thermische Nachverbrennung | – | § 24 Abs. 5 | Temperatur Nachverbrennung | Kontinuierlich |
| Oxidationskatalysator | – | § 24 Abs. 6 | Nachweis Betrieb Katalysator | Kontinuierlich |
| NOx Pflicht | ≥ 1 MW | § 24 Abs. 7–9 | NOx | Jährlich; alle drei Jahre bei < 300 h/a |
| Organische Stoffe (Gas) | ≥ 1 MW | § 24 Abs. 11 | Gesamtkohlenstoff | Jährlich |
| Biogas/Erdgas/… | – | § 24 Abs. 12 | Formaldehyd | Jährlich bei Biogas/Erdgas; sonst alle drei Jahre |
| Holzgas | – | § 24 Abs. 13 | Benzol | Jährlich |
| Deponiegas < 1 MW | – | § 24 Abs. 14 | Staub, CO, NOx, SOx, organische Stoffe, Formaldehyd | Alle drei Jahre |
Kontinuierliche Messung und Kalibrierung (44. BImSchV § 28)
Die 44. BImSchV verpflichtet Betreiber zur Verwendung von Mess‑ und Auswerteeinrichtungen nach dem Stand der Messtechnik. Messgeräte müssen vor Inbetriebnahme installiert, von einer anerkannten Kalibrierstelle abgenommen und anschließend in festgelegten Intervallen kalibriert und auf Funktionsfähigkeit geprüft werden.
Die wesentlichen Pflichten sind:
Stand der Technik: Messverfahren und Geräte müssen den Anforderungen der Anlage 2 der Verordnung entsprechen.
Installation: Vor Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Einbau durch Vorlage einer Bescheinigung einer Kalibrierstelle nachzuweisen.
Kalibrierung und Funktionsprüfung: Messeinrichtungen für kontinuierliche Messungen sind regelmäßig zu kalibrieren und jährlich auf Funktionsfähigkeit zu prüfen; die Kalibrierung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.
Berichte: Kalibrier‑ und Prüfberichte sind der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen vorzulegen.
Dokumentation, Aufbewahrung und Reporting
Gesetzliche Anforderungen erfordern eine systematische Dokumentation und Aufbewahrung von Messdaten, Nachweisen und Emissionserklärungen.
Der Betreiber hat:
Messberichte, Rohdaten und QA‑Dokumentation revisionssicher aufzubewahren (mindestens fünf Jahre für Messgeräteaufzeichnungen).
Nachweise über den Betrieb von Abgasreinigungsanlagen (SCR/SNCR, Rußfilter, Katalysatoren) zu führen und aufzubewahren.
Emissionserklärungen nach § 27 BImSchG fristgerecht zu erstellen und abzugeben.
Nachweisregister
| Nachweis | Rechtsbezug | Inhalt | Mindestaufbewahrung |
|---|---|---|---|
| Messberichte/Rohdaten | § 31 BImSchG, § 28 BImSchV | Messwerte, QA Dokumentation, Unsicherheiten | 5 Jahre oder nach Bescheid |
| SCR/SNCR-/Filter Nachweise | § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3, 6 BImSchV | Betriebsprotokolle, Alarme, Störungsmeldungen | Gemäß Bescheid und internen Vorgaben |
| Emissionserklärung | § 27 BImSchG | Jahresdaten zu Emissionen | Fristgemäß; Archivierung gem. Landesvorschriften |
Betrieb, Instandhaltung und Abgasreinigung
Ein wesentlicher Baustein des Immissionsschutzes sind Instandhaltungspläne für Abgasreinigungseinrichtungen (SCR/SNCR, Oxidationskatalysatoren, Rußfilter) und messtechnische Anlagen. Diese Pläne müssen Wartungsintervalle, Ersatzteilmanagement und Eskalationsketten definieren, um Grenzwertüberschreitungen oder Ausfälle zu vermeiden. Notfallkonzepte sollten Regelungen für temporäre Betriebsunterbrechungen, die Umstellung auf Notbetrieb und die Kommunikation mit den Behörden enthalten.
Schulung und Unterweisung
Personal, das für den Betrieb, die Instandhaltung und Überwachung der Anlagen verantwortlich ist, muss regelmäßig geschult werden. Schulungsinhalte sollten sowohl technische Aspekte (z. B. Funktionsweise von SCR/SNCR, Messtechnik, Analytik) als auch organisatorische Pflichten (z. B. Fristmanagement, Dokumentation) abdecken. Eine lückenlose Nachweisführung über Teilnahme und Kompetenzsicherung ist zu führen.
Interne Audits, KPIs und Managementbewertung
Ein internes Audit‑Programm sichert die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Wichtige KPIs umfassen fristgerechte Anzeigen/Genehmigungen, die Erfüllung von Auflagen, die Mess‑ und Nachweisquote, die termingerechte Emissionserklärung und die Datenqualität kontinuierlicher Messsysteme. Die Ergebnisse sollten in Managementbewertungen einfließen, um kontinuierliche Verbesserungen zu initiieren.
Tabelle 8 – KPI‑Set Immissionsschutz
| KPI | Ziel | Frequenz | Bericht |
|---|---|---|---|
| Fristgerechte Anzeigen/Genehmigungen | 100 % | laufend | Compliance Dashboard |
| Erfüllte Auflagen | 100 % | monatlich | Auflagenjournal |
| Mess /Nachweisquote | 100 % | monatlich | Messreport |
| Emissionserklärung | termingerecht | jährlich | Behördeneinreichung |
| Datenqualität (CEMS) | ≥ 95 % gültige Messwerte | monatlich | QA Bericht |
Facility Manager müssen eine strukturierte Kommunikation mit Behörden etablieren. Dazu gehören:
Fristmanagement: Anzeige‑ und Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 15, 16 BImSchG; fristgerechte Emissionserklärung (§ 27).
Vor‑Ort‑Termine: Organisation und Begleitung von Prüfungen, Probenentnahmen und Messungen. Alle erforderlichen Unterlagen müssen bereitliegen.
Nachweise: Übermittlung von Messberichten, Kalibrier‑ und Funktionsprüfbescheinigungen sowie Nachweise über den Betrieb von Abgasreinigungsanlagen.
Notfall‑/Störfallmanagement & Betriebsunterbrechung
Für Anlagen mit Störfallpotenzial ist das Notfall‑ und Störfallmanagement integraler Bestandteil des Immissionsschutzes. Der Störfallbeauftragte bildet die Schnittstelle zwischen Anlagenbetrieb und Notfallorganisation.
Bei Grenzwertüberschreitungen, Ausfall der Abgasreinigung oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs sind folgende Schritte erforderlich:
Sofortige Identifikation der Ursache und Einleitung von Gegenmaßnahmen.
Dokumentation des Ereignisses und der ergriffenen Maßnahmen.
Unverzügliche Information der zuständigen Behörde über schädliche Umwelteinwirkungen.
Ggf. temporäre Stilllegung der Anlage und Einbindung des Störfallbeauftragten in die Entscheidung über Wiederanlauf.
Vertrags‑ und Beschaffungsintegration
Immissionsschutzpflichten sind bei der Auswahl von Lieferanten und Dienstleistern zu berücksichtigen. Verträge mit Messstellen, Instandhaltungsfirmen für Abgasreinigung und Serviceanbieter für kontinuierliche Messsysteme sollten klare Service Level Agreements (SLAs) enthalten, welche die Verfügbarkeit der Messsysteme, Reaktionszeiten, Datenauswertung und Berichtslieferung regeln. Lieferanten müssen die gesetzlichen Anforderungen (z. B. Anerkennung als zugelassene Messstelle) erfüllen.
