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Fahrbare Hubarbeitsbühnen

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Fahrbare Hubarbeitsbühnen und hochziehbare Personenaufnahmemittel

Fahrbare Hubarbeitsbühnen und hochziehbare Personenaufnahmemittel

Dieses Dokument beschreibt die Betreiberpflichten im Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen (z.B. Scheren-, Gelenk- und Teleskopbühnen) und nicht ortsfesten hochziehbaren Personenaufnahmemitteln in einem Industriegebäude. Es legt den Fokus auf die sichere Bereitstellung, Prüfung, Instandhaltung und den Betrieb dieser Arbeitsmittel. Gesetzliche Grundlagen bilden Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie europäische Normen (insbesondere DIN EN 280). Ziel ist es, alle gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, Unfälle zu vermeiden, das Personal zu schützen und diese Pflichten in das Facility-Management-System zu integrieren. Der Geltungsbereich umfasst speziell fahrbare Hubarbeitsbühnen im Innenbereich (TRBS-Kategorie 625.20) sowie nicht ortsfeste hochziehbare Personenaufnahmemittel (TRBS-Kategorie 625.30).

Betreiberpflichten und Kontrolle von Hubarbeitsbühnen

DGUV-Regel 101-005 (Hochziehbare Personenaufnahmemittel)

Die DGUV-Regel 101-005 regelt den sicheren Betrieb und die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln (z.B. Arbeitskörbe an Kränen). Wichtige Anforderungen sind unter anderem: Erstprüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach größeren Umbauten durch einen Sachverständigen; wiederkehrende Prüfungen in festgelegten Intervallen durch einen Sachkundigen; außerordentliche Prüfungen nach Unfällen, Modifikationen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen. Die Ergebnisse aller Prüfungen sind schriftlich zu dokumentieren. Zudem müssen Arbeitskörbe mit fest eingebauten Winden über redundante Tragmittel verfügen (zwei Tragketten oder Kette plus Sicherungsseil). Einrichtungen zum Anschlagen von Sicherheitsgurten (nach DIN EN 795) sind Pflicht.

DGUV-Information 208-019 (Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen)

Die DGUV-Information 208-019 gibt Hinweise zum sicheren Betrieb fahrbarer Hubarbeitsbühnen. Wichtige Pflichten sind: Beim Einsatz in der Nähe von elektrischen Anlagen müssen isolierte oder gegen Erdkontakt gesicherte Bühnen verwendet werden, um die geltenden VDE-Vorschriften einzuhalten. Die Auswahl der jeweiligen Arbeitsbühne muss auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Bedingungsgemäß sind geeignete Arbeitsbühnen zu wählen (z.B. Arbeitskörbe mit Überkopfstandsicherung oder Plattformen mit ausreichender Traglast). Das Personal ist fachgerecht zu unterweisen und nur besonders qualifizierte Bediener (mit ausreichender Ausbildung und Erfahrung) dürfen die Bühne bedienen. Vor der ersten Verwendung ist eine Abnahme durch den Hersteller (Werksabnahme) bzw. eine Inbetriebnahmeprüfung durchzuführen. Zusätzlich müssen tägliche oder regelmäßige Bedienerprüfungen durchgeführt und dokumentiert werden (Betriebsprüfungen). Dies umfasst Sicht- und Funktionsprüfungen vor jedem Einsatz sowie protokollierte Kontrollen in festgelegten Abständen.

DGUV-Grundsatz 308-002 (Prüfungen von Hubarbeitsbühnen)

Der DGUV-Grundsatz 308-002 konkretisiert Prüfpflichten für Hubarbeitsbühnen. Er verpflichtet den Betreiber zur zeitnahen Auslösung und Organisation periodischer Prüfungen durch Fachkräfte. Weiterhin muss der Betreiber dem Prüfer sämtliche erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitung, Schaltpläne, Prüfprotokolle) und Hilfsmittel (z. B. Abnahmegewicht) bereitstellen. Während des Betriebs sind alle sicherheitstechnischen Ausstattungen funktionsfähig zu halten; auftretende Mängel müssen umgehend behoben werden. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach der Risikobeurteilung des Schadens (bei sicherheitsrelevanten Mängeln ist ein sofortiges Stilllegen der Bühne geboten).

TRBS 1201 (Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln)

Die TRBS 1201 benennt die Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen von Arbeitsmitteln, die mechanisch beansprucht oder Umwelteinflüssen ausgesetzt sind. Hierunter fallen auch fahrbare Hubarbeitsbühnen und hochziehbare Personenaufnahmemittel (Kategorien 625.20 und 625.30). Die Prüfintervalle ergeben sich aus Herstellerangaben, Einsatzbedingungen und Gefährdungsbeurteilung. Typische Inhalte sind die Kontrolle auf Verschleiß (Schmierung, Ketten, Seile), Korrosionsschutz, Bruchstellen sowie die Funktion sicherheitsrelevanter Einrichtungen (Not-Aus, Begrenzungsschalter, Geländersicherung). Alle Prüfergebnisse sind in einem Dokumentationssystem zu erfassen und aufzubewahren.

DIN EN 280-1/-2 (Europäische Normen für Arbeitsbühnen)

Die Normen DIN EN 280-1 und -2 legen allgemeine Anforderungen an Konstruktion, Bau und Sicherheit fahrbarer Hubarbeitsbühnen fest. Der Hersteller ist verpflichtet, Maschinen sicher zu konstruieren, Fertigungsprüfungen durchzuführen und eine umfassende Betriebsanleitung bereitzustellen. Vor Inbetriebnahme sind Funktions- und Überlastversuche vorgeschrieben. Die Nutzung der Maschine muss im Rahmen der durch die Norm vorgegebenen Bedingungen erfolgen (z. B. max. Traglast, Neigungswinkel, Geschwindigkeiten). Für Bühnen mit Lastaufnahmemitteln (z.B. Arbeitskörbe an Kränen) kann der Normgeber vorsehen, dass nur speziell geschultes Personal diese betreibt. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Zertifikate und Prüfberichte belegt.

Geltungsbereich und eingesetzte Geräte

Betroffen sind alle fahrbaren Hubarbeitsbühnen (innen), insbesondere Scherenbühnen, Teleskopbühnen, Gelenkarmbühnen sowie Vertikal- und Rollstaplerbühnen. Ebenfalls eingeschlossen sind nicht ortsfeste hochziehbare Personenaufnahmemittel wie transportable Seilbahngondeln oder Arbeitskörbe. Diese Geräte sind im Facility-Management-System als eigene Assetkategorie zu führen. Die Instandhaltungs- und Prüfzyklen sind in den Wartungsplänen sowie dem Instandhaltungsplan des Gebäudes zu hinterlegen. Betriebsanweisungen und Risikobeurteilungen für diese Arbeitsmittel müssen erstellt und regelmäßig aktualisiert werden.

Prüfpflichten (DGUV-Regel 101-005)

Prüfanspruch

Gerätetyp

Prüfzeitpunkt

Zuständige Stelle

Erstprüfung

hochziehbare Personenaufnahmemittel

vor der ersten Inbetriebnahme

Sachverständiger

Wiederkehrende Prüfung

hochziehbare Personenaufnahmemittel

gemäß festgelegtem Turnus (z.B. jährlich)

Sachverständiger

Außerordentliche Prüfung

hochziehbare Personenaufnahmemittel

nach Unfall, Umbau oder besonderen Ereignissen

Sachverständiger

Die Erstprüfung vor Betriebsbeginn garantiert die sichere Funktion der Ausrüstung. Wiederkehrende Prüfintervalle richten sich nach Gefährdungsbeurteilung und Nutzungshäufigkeit. Außerordentliche Prüfungen erfolgen insbesondere nach Unfällen oder baulichen Veränderungen, um Folgeschäden auszuschließen. Alle Prüfungen sind mit Prüfbericht zu dokumentieren.

Betreiber von Arbeitsbühnen müssen sicherstellen, dass beim Betrieb stets die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden. Wesentliche Pflichten sind:

  • Isolationsschutz: Für Arbeiten in der Nähe spannungsführender Teile sind nur geeignete, isolierte Hubarbeitsbühnen einzusetzen. Alle Vorgaben zu Isolierabständen und Arbeiten unter Spannung sind einzuhalten.

  • Geräteauswahl: Die Auswahl der Hubarbeitsbühne erfolgt auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung. Kriterien sind Tragfähigkeit, Arbeitshöhe, Erreichbarkeit und Standsicherheit. Bei kritischen Einsätzen (z.B. Arbeiten über Hindernissen) können zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (Abspannung, Einweiser) notwendig sein.

  • Einweisung und Schulung: Jeder Bediener ist fachlich zu schulen und über spezifische Gefährdungen einzuweisen. Schulungen finden vor der Erstbenutzung und in regelmäßigen Abständen als Auffrischung statt. Dabei sind Bedienungsanleitung, Betriebsanweisung und Unfallverhütungsvorschriften zu vermitteln.

  • Zugelassene Bediener: Nur besonders unterwiesene und geeignete Personen dürfen die Hubarbeitsbühne bedienen. Die Eignung umfasst Kenntnisse über Mechanik, Steuerung und Sicherheitsfunktionen des Geräts.

  • Vorgesehene Nutzung: Hubarbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Das bedeutet, keine Überlastung, keine unzulässigen Anbauten und keine nicht zugelassene Hebe- oder Schleifarbeiten. Die maximale Traglast und zulässige Zusatzgeräte sind strikt einzuhalten.

  • Werksabnahme und Inbetriebnahmeprüfung: Vor Inbetriebnahme ist eine Abnahme durch den Hersteller oder einen Sachkundigen erforderlich. Dabei werden Funktionstests (Lenkung, Hydraulik, Not-Aus) und Sicherheitsvorrichtungen überprüft.

  • Betriebliche Prüfungen: Vor jedem Einsatz sind Sicht- und Funktionsprüfungen durch den Bediener durchzuführen (Sichtkontrolle auf Beschädigungen, Prüfen von Bedienknöpfen, Sicherungen, Rädern). Regelmäßige Kontrollen (z.B. monatlich oder vor jeder Schicht) durch befähigte Personen sind durchzuführen und zu dokumentieren.

Der Betreiber ist verpflichtet, regelmäßige Prüfungen zu veranlassen und zu überwachen. Hierzu gehören:

  • Organisation von Prüfungen: Etablierte Intervalle für die Prüfungen (Erst-, Wiederkehrende- und Sonderprüfungen) festlegen und die Beauftragten beauftragen.

  • Bereitstellung von Unterlagen: Alle notwendigen Dokumente (Betriebs- und Wartungsanleitung, Schaltpläne, vorliegende Prüfberichte) und Prüfmittel (z.B. Abnahmegewichte) sind dem Prüfer auszuhändigen.

  • Sicherheitsniveau sicherstellen: Während des Betriebs müssen alle Sicherheitseinrichtungen (Endschalter, Geländer, Not-Aus, Korrosionsschutz) intakt bleiben.

  • Mängelbeseitigung: Festgestellte Defekte sind je nach Gefährdungsgrad umgehend zu beseitigen. Ist ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht mehr gewährleistet, ist die Bühne außer Betrieb zu nehmen, bis die Reparatur erfolgt ist.

Fahrbare Hubarbeitsbühnen und hochziehbare Arbeitskörbe unterliegen regelmäßigen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Prüfgegenstände und -inhalte sind:

  • Verschleiß und Korrosion: Kontrolle von Hydraulikleitungen, Tragprofilen, Ketten, Seilen und Gelenken auf Verschleiß, Risse oder Korrosion. Schmierstoffe prüfen und nachfüllen.

  • Mechanische Beschädigungen: Überprüfung auf Verformungen, Rost, Lackabplatzungen sowie Knicke an Stützen, Hubarmen und Arbeitskörben.

  • Funktion sicherheitsrelevanter Komponenten: Test von Not-Aus-Schalter, Plattform- und Unterfahrschutz, Überlastsicherung, Neigungssensoren und Auslegerbegrenzern.

  • Umgebungsbeanspruchung: Bei Einsatz in aggressiven oder rauen Umgebungen (Feuchtigkeit, Chemikalien, Staub) sind zusätzliche Prüfungen oder kürzere Intervalle zu berücksichtigen.

  • Dokumentation: Jeder Prüfbericht wird in ein zentrales Compliance-System oder Wartungslogbuch eingepflegt. Abweichungen von Sollwerten sind klar vermerkt und mit Maßnahmen versehen.

Fahrbare Hubarbeitsbühnen müssen den hohen Sicherheitsanforderungen der europäischen Normen entsprechen. Schwerpunkte sind:

  • Konstruktion und Sicherheit: Hersteller garantieren Tragfähigkeit, Stabilität und Schutz gegen Umkippen. Geländer und Ausschiebesicherungen müssen den Vorgaben der Norm genügen.

  • Bedienungsanleitung: Die Betriebsanleitung enthält alle sicherheitsrelevanten Hinweise, zulässige Einsatzbedingungen und Prüfintervalle. Der Betreiber hat diese stets verfügbar zu halten und das Personal damit vertraut zu machen.

  • Prüfungen: Vor der Auslieferung werden Belastungsproben durchgeführt. Zu Beginn jedes Einsatzes sind Funktions- und Lastversuche (z.B. Probelastung im gesicherten Zustand) vorgesehen.

  • Anwendungsgrenzen: Die Norm definiert maximale Arbeitshöhen, Tragfähigkeiten und Neigungswinkel. Abluftmasse-Ergänzung (z.B. Werkzeug oder Material) darf die Kapazität nicht überschreiten.

  • Spezialgeräte: Hubarbeitsbühnen mit integrierten Hebezeugen oder Scherenarmen unterliegen zusätzlichen Anforderungen. Nur speziell geschulte Bediener dürfen komplexe Varianten oder Anbaugeräte bedienen.

  • Konformitätsnachweis: Die Konformität mit der Norm wird durch CE-Kennzeichnung, Typprüfung und TÜV/DEKRA-Berichte nachgewiesen. Der Betreiber muss sicherstellen, dass nur Norm-konforme Geräte im Einsatz sind.

Zuständigkeiten

Rolle

Verpflichtungen

Rechtsgrundlage

FM-Umsetzung

Betreiber

Durchführung von Prüfungen, Unterweisung des Personals, Einhaltung der Vorschriften

DGUV Regel 101-005, DGUV Information 208-019

Vertraglich festgelegte Betreiberaufgabe

FM-Dienstleister

Ausführen von Prüfungen und Instandhaltung, Erstellen von Prüf- und Wartungsprotokollen

DGUV-Grundsatz 308-002, TRBS 1201

Leistungsvereinbarung (SLA) mit klaren Vorgaben

Sachkundiger/Prüfer

Durchführung von Erst-, Wiederkehrenden und Außerordentlichen Prüfungen

DGUV-Regel 101-005, DIN EN 280

Zertifizierte Fachkraft gemäß Vorgaben

Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

Risikoüberprüfung, Einhaltung der Gefährdungsbeurteilung, Überwachung der Schulungsnachweise

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), DGUV-Vorschriften

Integration in das HSE-System des Betriebs

Die Tabelle zeigt die wichtigsten Rollen. Der Betreiber stellt durch geeignete Organisation und Schulung die betriebliche Sicherheit sicher. Der Facility-Management-Dienstleister (bei Fremdvergabe) übernimmt praktisch alle Prüf- und Wartungsleistungen gemäß vertraglichen Regelungen. Ein Sachkundiger/Prüfer führt die fachspezifischen technischen Kontrollen durch, er braucht eine anerkannte Qualifikation. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kontrolliert, dass alle Sicherheitsvorgaben eingehalten und dokumentiert werden.

Alle Vorgänge im Zusammenhang mit Hubarbeitsbühnen und hochziehbaren Personenaufnahmemitteln sind umfassend zu dokumentieren. Wesentliche Dokumente sind:

  • Prüfberichte aller Prüfungen (Erst-, Wiederkehrend-, Außerordentliche Prüfungen).

  • Schulungs- und Unterweisungsnachweise der Bediener.

  • Abnahmeprotokolle und Konformitätserklärungen der Hersteller.

  • Wartungs- und Reparaturlogbücher sowie Aufzeichnungen über Mängelbeseitigung.

  • Digitalisierte Archivierung (z.B. FM-Software oder Dokumenten-Management-System) inklusive Erinnerungsfunktion für anstehende Prüfungen.

Ein zentrales Compliance-Management-System erleichtert die Nachverfolgung und stellt sicher, dass Prüfintervalle nicht versäumt werden. Alarm- und Reporting-Funktionen informieren rechtzeitig über fällige Prüfungen oder ausstehende Schulungen.

Zur Kontrolle der Betriebssicherheit sollten Kennzahlen (KPIs) etabliert werden:

  • Prüfquote: Prozentualer Anteil der Hubarbeitsbühnen, die fristgerecht geprüft wurden (Ziel: 100 %).

  • Mängelerfassung: Anzahl gefundener Defekte vs. Anzahl behobener Defekte in einem Zeitraum (Ziel: Umgehende Beseitigung kritischer Mängel).

  • Schulungsquote: Anteil der Bediener mit aktueller Unterweisung oder Qualifikation (Ziel: 100 %).

  • Audit-Ergebnisse: Befunde aus internen oder externen Arbeitsschutz-Audits (keine offenen Abweichungen).

  • Unfallquote: Arbeitsunfälle oder Beinahe-Unfälle mit Hubarbeitsbühnen (Ziel: Null Unfälle).

Regelmäßige Berichte an die Geschäftsleitung und Aufsichtsbehörden dokumentieren, dass alle Betreiberpflichten erfüllt werden. Bei Bedarf unterstützt dies den Nachweis der Sorgfaltspflichten.

Das Betriebspersonal muss vor Tätigkeitsbeginn umfassend unterwiesen werden:

  • Initialunterweisung: Vor der ersten Bedienung erhält jeder Bediener eine Geräteeinweisung, die Bedienungsanleitung und Betriebsanweisung umfassen. Themen: Gerätetechnik, Sicherheitsfunktionen, korrekte Bedienung, Notfallmaßnahmen.

  • Refresher-Schulung: In regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) sowie nach größeren Änderungen am Gerät oder Arbeitsverfahren ist eine Auffrischung erforderlich. Dies schließt auch organisatorische Abläufe und Unfallverhütung ein.

  • Dokumentation: Jede Unterweisung wird schriftlich festgehalten. Schulungsnachweise müssen für jede Person verfügbar sein. Die Qualifikation kann durch Zertifikate oder Schulungsbescheinigungen belegt werden.

Für den Fall von Störungen, Unfällen oder Gefahrensituationen sind Abläufe festzulegen:

  • Sofortmaßnahmen: Bei Ausfall oder Beschädigung einer Bühne ist umgehend der Not-Aus zu betätigen und der Bereich zu sichern. Verletzte Personen sind versorgt und das Gerät bleibt bis zur Freigabe gesperrt.

  • Meldung und Dokumentation: Jeder Zwischenfall wird unverzüglich an die zuständige Führungskraft und Arbeitssicherheit gemeldet. Es erfolgt eine Ursachenanalyse und Dokumentation im Störungsprotokoll.

  • Zusammenarbeit mit Rettungskräften: Bei Notfällen wird das Personal evakuiert und Einsatzkräften (Feuerwehr, Rettungsdienst) das Gelände freigegeben. Betriebspersonal steht als Ansprechpartner für Lageinformation bereit.

  • Abstellmaßnahmen: Nach Klärung der Umstände wird die Bühne bei Bedarf außer Betrieb gesetzt und einer gründlichen Prüfung unterzogen. Anschließend werden Korrektur- und Präventivmaßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Zwischenfälle eingeleitet.

Die Betreiberpflichten sollten eindeutig in den FM-Leistungsverträgen festgelegt sein:

  • Verantwortungsverteilung: Verträge regeln, welche Pflichten vom FM-Dienstleister übernommen werden (Prüfung, Wartung, Dokumentation) und welche beim Betreiber verbleiben (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung).

  • Leistungsverzeichnis und SLA: Prüfzyklen, Qualifikationsanforderungen und Dokumentationspflichten werden im Leistungsverzeichnis bzw. in Service Level Agreements präzise beschrieben. Klauseln zur Nachweispflicht stellen die Erfüllung sicher.

  • Haftung: Es werden Haftungsregelungen vereinbart, die Folgen nicht erfüllter Betreiberpflichten abdecken. Beispielsweise können Vertragsstrafen bei versäumten Prüfungen vereinbart werden.

  • Versicherung: Ergänzend werden sicherheitstechnische Versicherungsanforderungen definiert (z.B. Haftpflicht- und Unfallversicherung für den Betrieb der Hubarbeitsbühnen).

Zusammenfassend umfassen die Betreiberpflichten für fahrbare Hubarbeitsbühnen und nicht ortsfeste hochziehbare Personenaufnahmemittel eine umfassende Prüfungs-, Schulungs- und Dokumentationspflicht im Einklang mit den einschlägigen DGUV-Vorschriften, TRBS und EN-Normen. Die konsequente Umsetzung dieser Pflichten sichert die Arbeitssicherheit, verhindert Unfälle und gewährleistet den rechtssicheren Betrieb. Die Integration der Prüfzyklen und Nachweise in ein strukturiertes Facility-Management-System ist unerlässlich. Zukunftsorientiert sollten digitale Lösungen für Prüfplan-Software und vorausschauende Wartung (predictive maintenance) eingesetzt werden, um die Compliance zu überwachen und Instandhaltungsmaßnahmen effizienter zu steuern.