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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Betriebsanweisung für den Umgang mit ätzenden Gefahrstoffen

Facility Management: Arbeitsschutz » Gefährdungen » Betriebsanweisungen » ätzende Gefahrstoffe

Gültigkeitsbereich

Gültigkeitsbereich

Diese Betriebsanweisung gilt für alle Tätigkeiten, bei denen ätzende Gefahrstoffe verwendet, gelagert, transportiert oder entsorgt werden. Sie richtet sich an alle Beschäftigten und Fremdfirmen, die mit solchen Stoffen arbeiten, und dient dem Schutz der Gesundheit und der Umwelt.

Gefahren

Häufige Risiken in verschiedenen Arbeitsumgebungen

  • Verätzungen von Haut, Augen und Schleimhäuten.

  • Atemwegsreizungen durch Einatmen von Dämpfen oder Aerosolen.

  • Vergiftungen durch Hautkontakt oder Verschlucken.

Physikalische Gefahren

  • Freisetzung giftiger Gase bei Kontakt mit Wasser oder anderen Chemikalien.

  • Explosionen oder Brände bei unsachgemäßer Lagerung oder Handhabung.

Umweltgefahren

  • Schädigung von Gewässern, Böden und Ökosystemen durch unkontrollierte Freisetzung.

Technische Schutzmaßnahmen

  • Arbeiten nur in gut belüfteten Bereichen oder unter Verwendung von Absaugvorrichtungen.

  • Einsatz von chemikalienbeständigen Auffangwannen bei der Lagerung.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

  • Handschutz: Chemikalienbeständige Handschuhe (DIN EN 374).

  • Augenschutz: Schutzbrille oder Gesichtsschutz (DIN EN 166).

  • Atemschutz: Atemschutzmaske bei Gefahr von Dämpfen oder Aerosolen (DIN EN 149).

  • Körperschutz: Chemikalienfeste Schutzkleidung und Schürzen.

Umgang

  • Verwenden Sie nur geeignete und gekennzeichnete Behälter für ätzende Stoffe.

  • Halten Sie Sicherheitsabstände ein, insbesondere beim Umfüllen oder Verdünnen.

  • „Erst das Wasser, dann die Säure!“

  • Vermeiden Sie Haut- und Augenkontakt sowie das Einatmen von Dämpfen.

Lagerung

  • Lagerung getrennt von inkompatiblen Stoffen, z. B. Basen, brennbaren Materialien oder Oxidationsmitteln.

  • Lagern Sie ätzende Stoffe in speziell dafür vorgesehenen Chemikalienschränken mit Auffangwannen.

  • Achten Sie auf dicht verschlossene Behälter und klare Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung.

Transport

  • Verwenden Sie geeignete, bruchsichere Behältnisse.

  • Vermeiden Sie das Tragen großer Mengen ohne Transporthilfen wie Sicherheitswagen.

Bei Hautkontakt

  • Betroffene Stelle sofort mit reichlich Wasser abspülen (mindestens 15 Minuten).

  • Kontaminierte Kleidung entfernen.

  • Bei anhaltenden Beschwerden: Ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Bei Augenkontakt

  • Augen sofort gründlich mit Wasser spülen, Augenlider dabei offenhalten.

  • Notfalldusche oder Augenspülstation verwenden.

  • Sofort einen Augenarzt aufsuchen.

Bei Einatmen

  • Betroffene Person an die frische Luft bringen.

  • Notruf absetzen, wenn Atembeschwerden auftreten.

Bei Verschlucken

  • Keine Nahrung oder Getränke einnehmen.

  • Kein Erbrechen herbeiführen.

  • Sofort ärztliche Hilfe rufen.

Bei Leckagen oder Verschüttungen

  • Bereich absperren und belüften.

  • Verschüttete Stoffe mit dafür vorgesehenem Bindemittel aufnehmen.

  • Entsorgung gemäß den Vorschriften der Entsorgungsbehörde.

Erste Hilfe

  • Standort von Notfallduschen und Augenspülstationen sicherstellen.

  • Erste-Hilfe-Kasten für chemische Verletzungen bereitstellen.

Telefonnummern für Notfälle:

Betriebliche Notfallnummer: ___________

Giftnotruf: ___________

Rettungsdienst: 112

Unterweisung der Beschäftigten

  • Regelmäßige Schulung aller Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit ätzenden Gefahrstoffen, mindestens einmal jährlich.

  • Einführung neuer Beschäftigter und Fremdfirmen in die Betriebsanweisung.

  • Dokumentation aller Unterweisungen gemäß DGUV Vorschrift 1.

Reinigung

  • Behälter und Arbeitsgeräte nach Vorschrift reinigen, um Kontaminationen zu vermeiden.

  • Keine aggressive Chemikalien verwenden, die Material beschädigen könnten.

Prüfungen

  • Regelmäßige Kontrolle der Lagerbehälter auf Dichtheit und Beschädigungen.

  • Wartung von Absauganlagen und Schutzvorrichtungen gemäß Wartungsplan.

Hinweise auf gesetzliche Vorschriften

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Regelungen zur Lagerung, Handhabung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung.

  • CLP-Verordnung: Vorgaben zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.

  • DGUV Regel 113-001 („Umgang mit Gefahrstoffen“): Hinweise zur sicheren Handhabung und Lagerung.

  • TRGS 510 („Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“): Anforderungen an die Lagerung von ätzenden Stoffen.

Die Rolle der Führungskräfte und Mitarbeiter

  • Arbeitgeber: Bereitstellung von PSA, Unterweisungen und sicheren Arbeitsmitteln.

  • Vorgesetzte: Überwachung der Einhaltung der Betriebsanweisung und regelmäßige Sicherheitskontrollen.

  • Mitarbeiter: Einhaltung der Schutzmaßnahmen, Pflege der PSA und sofortige Meldung von Vorfällen.

Diese Betriebsanweisung ist gut sichtbar im Arbeitsbereich auszuhängen und allen Beschäftigten zugänglich zu machen.

Datum: _______________

Verantwortlicher: _______________