Betriebsanweisung für den Umgang mit ätzenden Gefahrstoffen
Facility Management: Arbeitsschutz » Gefährdungen » Betriebsanweisungen » ätzende Gefahrstoffe
Gefahren
- Gesundheitsgefahren
- Schutzmaßnahmen
- Verhalten
- Erste
- Unterweisung
- Pflege
- Hinweise
- Verantwortlichkeiten
Häufige Risiken in verschiedenen Arbeitsumgebungen
Verätzungen von Haut, Augen und Schleimhäuten.
Atemwegsreizungen durch Einatmen von Dämpfen oder Aerosolen.
Vergiftungen durch Hautkontakt oder Verschlucken.
Technische Schutzmaßnahmen
Arbeiten nur in gut belüfteten Bereichen oder unter Verwendung von Absaugvorrichtungen.
Einsatz von chemikalienbeständigen Auffangwannen bei der Lagerung.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Handschutz: Chemikalienbeständige Handschuhe (DIN EN 374).
Augenschutz: Schutzbrille oder Gesichtsschutz (DIN EN 166).
Atemschutz: Atemschutzmaske bei Gefahr von Dämpfen oder Aerosolen (DIN EN 149).
Körperschutz: Chemikalienfeste Schutzkleidung und Schürzen.
Umgang
Verwenden Sie nur geeignete und gekennzeichnete Behälter für ätzende Stoffe.
Halten Sie Sicherheitsabstände ein, insbesondere beim Umfüllen oder Verdünnen.
„Erst das Wasser, dann die Säure!“
Vermeiden Sie Haut- und Augenkontakt sowie das Einatmen von Dämpfen.
Bei Hautkontakt
Betroffene Stelle sofort mit reichlich Wasser abspülen (mindestens 15 Minuten).
Kontaminierte Kleidung entfernen.
Bei anhaltenden Beschwerden: Ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Bei Augenkontakt
Augen sofort gründlich mit Wasser spülen, Augenlider dabei offenhalten.
Notfalldusche oder Augenspülstation verwenden.
Sofort einen Augenarzt aufsuchen.
Bei Einatmen
Betroffene Person an die frische Luft bringen.
Notruf absetzen, wenn Atembeschwerden auftreten.
Hinweise auf gesetzliche Vorschriften
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Regelungen zur Lagerung, Handhabung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung.
CLP-Verordnung: Vorgaben zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.
DGUV Regel 113-001 („Umgang mit Gefahrstoffen“): Hinweise zur sicheren Handhabung und Lagerung.
TRGS 510 („Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“): Anforderungen an die Lagerung von ätzenden Stoffen.
Die Rolle der Führungskräfte und Mitarbeiter
Arbeitgeber: Bereitstellung von PSA, Unterweisungen und sicheren Arbeitsmitteln.
Vorgesetzte: Überwachung der Einhaltung der Betriebsanweisung und regelmäßige Sicherheitskontrollen.
Mitarbeiter: Einhaltung der Schutzmaßnahmen, Pflege der PSA und sofortige Meldung von Vorfällen.