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Schutz vor ionisierender Strahlung

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Schutz vor ionisierender Strahlung

Schutz vor ionisierender Strahlung

Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Betreiber Anlagen mit Röntgeneinrichtungen zu zwei zentralen Maßnahmen: Anzeigepflicht vor der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung sowie Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten. Diese Pflichten gewährleisten, dass radiologische Anlagen sicher betrieben werden und dass qualifiziertes Personal Verantwortung übernimmt. Die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen schützt Mitarbeitende, Besucher und die Umwelt vor ionisierender Strahlung und sichert die rechtskonforme Betriebsführung.

Aus Sicht des technischen Facility Managements bedeutet dies, strahlenschutzrelevante Prozesse zu planen, in das Qualitätsmanagement zu integrieren und kontinuierlich zu überwachen.

StrlSchG § 22 Abs. 1 – Anzeigepflicht

§ 22 StrlSchG verpflichtet Betreiber, die Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen, der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich eine Anzeige zukommen zu lassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn Geräte im Rahmen ihrer Herstellung geprüft oder erprobt werden. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die die Fachkunde der Strahlenschutzbeauftragten, das Wissen der übrigen beteiligten Personen, die Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstung sowie die Zahl und Befugnisse der Strahlenschutzbeauftragten nachweisen. Bei fehlender Zuverlässigkeit oder unzureichender Fachkunde darf die Behörde die Tätigkeiten untersagen.

StrlSchG § 70 Abs. 1 S. 1 – Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten

§ 70 StrlSchG regelt die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten. Der Strahlenschutzverantwortliche (im industriellen Umfeld meist der Betreiber) muss für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich schriftlich bestellen, wenn dies zur Gewährleistung des Strahlenschutzes notwendig ist. Der Verantwortliche bleibt trotz Bestellung für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten verantwortlich. Die Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und der Zuständigkeitsbereich der Strahlenschutzbeauftragten müssen schriftlich festgelegt werden. Nur zuverlässige Personen mit der erforderlichen Fachkunde dürfen bestellt werden, und die Bestellung ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Europäische Richtlinien und Arbeitsschutz

Neben dem deutschen Strahlenschutzgesetz gilt die EU‑Grundnormenrichtlinie (Euratom) 2013/59/Euratom, die Mindestanforderungen für den Schutz vor ionisierender Strahlung festlegt. Diese Richtlinie wurde durch das StrlSchG umgesetzt und definiert Grundsätze wie Rechtfertigung, Optimierung und Dosisbegrenzung. Ergänzt wird der Rechtsrahmen durch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, z. B. DGUV Vorschrift 11 für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen. Zusammen bilden diese Vorgaben einen Rahmen, der im Facility Management zu berücksichtigen ist.

Normative Übersicht

Regulation

Verpflichtung

Anwendung

StrlSchG § 22 Abs. 1

Vor Beginn von Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung schriftliche Anzeige an die zuständige Behörde

Alle Röntgeneinrichtungen und Störstrahler

StrlSchG § 70 Abs. 1 S. 1

Unverzügliche Bestellung der erforderlichen Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten

Anlagen mit ionisierender Strahlung

DGUV Vorschrift 11 / Berufsgenossenschaft

Unfallverhütung, Gefährdungsbeurteilung, Durchführung von Prüfungen

Einrichtungen mit Strahlenquellen

EU Richtlinie 2013/59/Euratom

Festlegung von Grundsätzen (Rechtfertigung, Optimierung, Dosisbegrenzung)

EU weit für ionisierende Strahlung

Anzeigepflicht und Frist

Bevor Röntgenanlagen oder Störstrahler geprüft, erprobt, gewartet oder instandgesetzt werden, muss der Betreiber die zuständige Strahlenschutzbehörde schriftsätzlich informieren. Die Anzeige ist vor Beginn der Arbeiten einzureichen. Für externe Dienstleister gilt dieselbe Pflicht; der Betreiber bleibt jedoch verantwortlich für die ordnungsgemäße Anzeige. Frühzeitige Meldungen ermöglichen der Behörde eine Risikobeurteilung und verhindern Betriebsunterbrechungen.

Zuständigkeiten und Prozess

  • Verantwortlicher: Facility Manager bzw. Strahlenschutzverantwortlicher koordiniert die Anzeige. Bei Arbeiten durch externe Dienstleister muss er sicherstellen, dass diese rechtzeitig gemeldet werden.

  • Inhalt der Anzeige: Beschreibung der geplanten Tätigkeit (Art der Prüfung, Wartung, Instandsetzung), Angabe des Zeitraums, Standorte, eingesetzte Geräte und beteiligte Personen.

  • Beizufügende Unterlagen: Nachweise über die Fachkunde der Strahlenschutzbeauftragten und beteiligten Personen, Nachweise über verfügbare Schutzausrüstung und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Zahl und Befugnisse der bestellten Strahlenschutzbeauftragten.

  • Dokumentation: Kopien der Anzeige und der behördlichen Rückmeldungen müssen in einem Strahlenschutzordner archiviert werden. Die Dokumentation ermöglicht Nachvollziehbarkeit bei Inspektionen und dient als Beweis im Haftungsfall.

Anzeigepflicht

Aktivität

Pflicht

Verantwortlicher

Dokumentation

Prüfung der Röntgeneinrichtung

Schriftliche Anzeige vor Beginn

Betreiber / Dienstleister

Anzeige, Behördenbestätigung

Wartung

Frühzeitige Meldung an Behörde

Auftragnehmer / FM

Eintrag in Wartungsprotokoll

Erprobung / Probebetrieb

Vorherige Deklaration

Betreiber

Antwort der Behörde

Instandsetzung

Anzeige mit Fachkundennachweisen

FM in Abstimmung mit Service

Kopie der Unterlagen

Überwachung und Nachverfolgung

Die Einhaltung der Anzeigepflicht wird von der Strahlenschutzbehörde überwacht. Die Behörde kann die Tätigkeit untersagen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder an der Fachkunde bestehen. Facility Manager müssen daher interne Checklisten zur Überprüfung der Anzeigepflicht entwickeln und in Audits überwachen.

Der Betreiber (Strahlenschutzverantwortliche) muss die für die Tätigkeit erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellen. Dies erfolgt schriftlich und unverzüglich. Die Bestellung sollte folgende Schritte umfassen:

  • Ermittlung des Bedarfes: Analyse der Strahlenquellen, Tätigkeiten und Gefährdungen, um die notwendige Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten zu bestimmen.

  • Auswahl geeigneter Personen: Nur fachkundige und zuverlässige Personen dürfen bestellt werden. Fachkunde kann durch behördlich anerkannte Kurse, Prüfungen und Erfahrung erworben werden.

  • Festlegung von Aufgaben und Befugnissen: Schriftliche Festlegung der Zuständigkeiten, Entscheidungsbereiche und Befugnisse. Beispiele: Überwachung der Dosiswerte, Beratung des Managements, Durchführung von Unterweisungen.

  • Mitteilung an die Behörde: Die Bestellung ist der Behörde unverzüglich zu melden; die Fachkundenachweise sind beizufügen.

  • Dokumentation und interne Bekanntmachung: Aushändigung der Bestellung an die betroffene Person und Information des Betriebsrats. Aktuelle Bestellungen müssen im Strahlenschutzhandbuch geführt werden.

Ein Strahlenschutzbeauftragter überwacht, dass gesetzliche Grenzwerte eingehalten werden, berät die Betriebsleitung und organisiert Schulungen. Er hat das Recht, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen und darf bei der Ausübung seiner Aufgaben nich

  • Überwachung der Anlage: Regelmäßige Dosis- und Funktionskontrollen der Röntgenanlage, Überprüfung von Schutzeinrichtungen, Aktualisierung der Strahlenschutzanweisungen.

  • Dokumentation und Berichte: Erfassung von Dosiswerten, Wartungs- und Prüfprotokollen, Erstellen jährlicher Strahlenschutzberichte.

  • Schulung: Durchführung von Unterweisungen für alle Beschäftigten, die mit oder in der Nähe von Strahlung arbeiten. Koordination von Fortbildungskursen.

  • Beratung: Bewertung von geplanten Änderungen (z. B. Anschaffung neuer Geräte), Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen, Unterstützung des Facility Managers bei Audits.

  • Kooperation: Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Teilnahme an Begehungen durch die Behörde.

Strahlenschutzbeauftragter

Anforderung

Maßnahme

Nachweis

Dokumentation

Bestellung

Schriftliche Ernennung

Bestellungsurkunde

Kopie im Strahlenschutzordner

Fachkunde

Teilnahme an anerkannten Kursen, Erfahrung

Fachkundenachweis

Zertifikate

Befugnisse

Definierte Entscheidungsrechte

Organigramm, Arbeitsanweisung

Aufgabenbeschreibung

Überwachung / Reporting

Durchführung von Kontrollen und Audits

Berichte, Dosisprotokolle

Jahresbericht

Der Strahlenschutz muss in bestehende Facility‑Management‑Prozesse eingebunden werden. Dazu gehören:

  • Prozesslandkarte: Strahlenschutzrelevante Prozesse (Anzeige, Instandhaltung, Freigabe) sollten in die Prozesslandkarte der technischen Betriebsführung integriert werden.

  • Kommunikation: Klare Kommunikationswege zwischen Facility Management, Strahlenschutzbeauftragten, externen Dienstleistern und Behörden gewährleisten einen reibungslosen Ablauf. Jede Veränderung der Strahlenanlage muss dem Strahlenschutzbeauftragten vorab mitgeteilt werden.

  • Rollenverteilung: Aufgaben und Befugnisse der beteiligten Personen sind in Arbeitsplatzbeschreibungen und Arbeitsanweisungen zu dokumentieren. Für jeden Arbeitsgang (Wartung, Prüfung, Betrieb) gibt es definierte Freigaben.

  • Qualitätsmanagement: Integration der Strahlenschutzprozesse in das Qualitätsmanagementsystem (z. B. nach ISO 9001) mit regelmäßigen internen Audits.

Bei festgestellten Abweichungen oder Zwischenfällen muss eine Eskalationskette greifen. Diese umfasst:

  • Sofortmaßnahmen: Unterbrechen der Tätigkeit, Abstellen der Anlage, Sicherung des Bereichs.

  • Information: Meldung an den Strahlenschutzbeauftragten, die Betriebsleitung und gegebenenfalls die Sicherheitszentrale.

  • Behördenmeldung: Die zuständige Behörde ist gemäß StrlSchG zu informieren; Details und Fristen werden im Strahlenschutzhandbuch geregelt.

  • Analyse und Korrektur: Untersuchung der Ursache, Erarbeitung von Abstellmaßnahmen, Anpassung von Arbeitsanweisungen.

Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Dienstleistern

Da Prüf‑ und Wartungsarbeiten häufig durch externe Unternehmen durchgeführt werden, ist ein strukturiertes Schnittstellenmanagement erforderlich. Der Facility Manager stellt sicher, dass Dienstleister über die bestehenden Strahlenschutzanforderungen informiert sind und die Anzeigepflicht erfüllen. In Leistungskatalogen müssen die Anforderungen aus dem StrlSchG aufgenommen werden. Dienstleister sind verpflichtet, ihre Fachkunde sowie die Bestellung eigener Strahlenschutzbeauftragter nachzuweisen.

Integration mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Der Strahlenschutz ist Teil des ganzheitlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und dem Betriebsrat ist unerlässlich. Regelmäßige Begehungen, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen müssen interdisziplinär organisiert werden. Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind die besonderen Belastungen durch ionisierende Strahlung zu berücksichtigen.

Behördliche Kommunikation

Der Betreiber pflegt einen festen Ansprechpartner bei der Strahlenschutzbehörde. Meldungen, Anzeigen und Rückfragen werden zentral über die Strahlenschutzkoordination abgewickelt. Bei behördlichen Inspektionen unterstützt der Strahlenschutzbeauftragte, präsentiert die notwendigen Dokumente und koordiniert notwendige Maßnahmen.

Eine umfassende Dokumentation ist Voraussetzung für die Nachweisführung. Folgende Unterlagen sind aufzubewahren:

  • Anzeigen und Behördenschreiben: Kopien der gemäß § 22 Abs. 1 eingereichten Anzeigen sowie die Antworten der Behörde.

  • Bestellungen und Fachkundenachweise: Schreiben zur Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten, Nachweise über Fachkunde, Fortbildungszertifikate.

  • Wartungs‑ und Prüfprotokolle: Protokolle über Prüfungen, Wartung, Instandhaltung inklusive Dosiswerte, Fehlerberichte und Freigaben.

  • Dosisüberwachung: Erfassung und Archivierung der individuellen Dosiswerte (Dosimeter), Jahresdosisberichte und Auswertungen.

  • Schulungsunterlagen: Inhalte, Teilnehmerlisten und Nachweise der Unterweisungen.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens zehn Jahre, um gesetzlichen Anforderungen und möglichen Haftungsansprüchen zu genügen. Für Personaldokumente wie Dosimeterauswertungen können längere Fristen gelten.

KPI‑Monitoring

KPI

Zielwert

Häufigkeit

Reporting

Anteil fristgerecht eingereichter Anzeigen

100 % pro Anzeige

Bei jeder Maßnahme

Compliance Log

Besetzte Strahlenschutzstellen

100 % der vorgesehenen Stellen

Kontinuierlich

Personalstatistik

Abweichungen / Mängel aus Audits

≤ 30 Tage zur Behebung

Quartalsweise

Auditbericht

Anzahl durchgeführter Unterweisungen

≥ 1 pro Jahr und Mitarbeiter

Jährlich

Trainingsdatenbank

Reaktionszeit bei Zwischenfällen

≤ 2 Stunden

Bei Ereignis

Notfallbericht

Die KPIs werden im Rahmen des internen Audits ausgewertet. Auffälligkeiten werden im Strahlenschutzgremium besprochen und Korrekturmaßnahmen festgelegt.

Im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen bestehen verschiedene Risiken:

  • Anzeigefehler: Versäumnisse bei der fristgerechten Anzeige können zu behördlichen Sanktionen und Betriebsunterbrechungen führen.

  • Unzureichende Fachkunde: Mangelnde Qualifikation der beteiligten Personen führt zu Fehlbedienung, erhöhter Strahlenexposition oder technischen Störungen.

  • Strahlenexposition: Unbeabsichtigte Strahlenexposition durch defekte Abschirmungen oder unsachgemäße Bedienung gefährdet Mitarbeiter und Umwelt.

  • Dokumentationsmängel: Fehlende Nachweise erschweren die Verteidigung im Schadensfall und können zu behördlichen Maßnahmen führen.

Um Risiken zu minimieren, sollten folgende Maßnahmen implementiert werden:

  • Gefährdungsbeurteilung: Regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für Strahlungsquellen unter Berücksichtigung neuer Geräte, Arbeitsverfahren und gesetzlicher Änderungen.

  • Schutzausrüstung und Abschirmung: Sicherstellen, dass Abschirmungen, Warnsysteme, Zugangskontrollen und persönliche Schutzausrüstung dem Stand der Technik entsprechen. Die Funktionsfähigkeit wird regelmäßig geprüft.

  • Redundante Systeme: Installation von Überwachungseinrichtungen wie Dosiswarngeräten und Notabschaltern.

  • Personalauswahl: Strenge Auswahlkriterien und Background‑Checks für Strahlenschutzbeauftragte und andere beteiligte Personen.

  • Kommunikation und Meldung: Interne Meldeverfahren für Zwischenfälle und nahezu Zwischenfälle. Die Meldung an die zuständige Behörde erfolgt zeitnah gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

Ein Notfallplan legt Verhaltensregeln im Falle von Störfällen fest. Inhalte können umfassen:

  • Notabschaltung der Röntgenanlage bei Überschreiten definierter Dosiswerte.

  • Evakuierung und Absperrung des Gefahrenbereiches.

  • Sofortige ärztliche Untersuchung und Dosimetrie bei Verdacht auf Überexposition.

  • Dokumentation des Vorfalls inklusive zeitlicher Abläufe, beteiligter Personen, durchgeführter Maßnahmen und Dosiswerte.

  • Analyse der Ursachen und Festlegung von Verbesserungsmaßnahmen.

Die Eskalationskette reicht vom Strahlenschutzbeauftragten über die Betriebsleitung bis zur Unternehmensführung und beinhaltet die Benachrichtigung der zuständigen Behörde.

Die Vermittlung von Fachwissen und praktischem Verhalten ist ein zentraler Baustein des Strahlenschutzes. Das Schulungsprogramm umfasst:

  • Grundunterweisung: Bei Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich ionisierender Strahlung erhalten Mitarbeitende eine Erstunterweisung zu Strahlenphysik, Dosisgrenzwerten, Schutzprinzipien und Notfallmaßnahmen. Die Inhalte orientieren sich an den gesetzlichen Anforderungen und an betrieblichen Anweisungen.

  • Praxisnahe Übungen: Simulation von Wartungs‑ und Notfallsituationen, Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung, Dosiswarngeräten und Abschirmungen.

  • Auffrischungskurse: Regelmäßige Fortbildungen mindestens alle zwei Jahre, um Änderungen im Strahlenschutzrecht und technische Neuerungen zu vermitteln.

  • Spezielle Fachkunde: Qualifizierte Schulungen für angehende Strahlenschutzbeauftragte, die mit einer Prüfung enden und von der Behörde anerkannt werden müssen.

Dokumentation

Teilnehmerlisten, Unterrichtsinhalte, Datum und Dauer der Unterweisungen sind zu dokumentieren. Diese Nachweise dienen als Beleg im Rahmen von Audits und bei behördlichen Kontrollen.

Bei der Vergabe von Wartungs‑, Prüf‑ und Instandsetzungsleistungen an externe Unternehmen müssen die Anforderungen des StrlSchG vertraglich festgelegt werden. Wesentliche Punkte:

  • Nachweis der Qualifikation: Dienstleister müssen Fachkundenachweise, Strahlenschutzbeauftragten-Bestellungen und Zertifizierungen vorlegen.

  • Anzeigepflicht: Die Pflicht zur Anzeige gemäß § 22 Abs. 1 ist als vertragliche Verpflichtung aufzunehmen. Zeitliche Vorläufe und genaue Zuständigkeiten (z. B. wer die Anzeige einreicht) sind festgelegt.

  • Schutz- und Sorgfaltspflichten: Dienstleister sind verpflichtet, den Strahlenschutzbeauftragten in Entscheidungen einzubeziehen und geltende Schutzvorschriften einzuhalten.

  • Haftung und Versicherungen: Die Verträge enthalten Regelungen zur Haftung bei Strahlenschäden und die Pflicht, geeignete Haftpflichtversicherungen abzuschließen.

  • Berichtspflicht: Regelmäßige Berichterstattung an den Betreiber über durchgeführte Maßnahmen, festgestellte Mängel und ergriffene Korrekturen.

Die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde ist ein wesentliches Element. Der Betreiber muss:

  • Anzeigen und Meldungen: Gemäß § 22 Abs. 1 fristgerecht schriftlich einreichen und der Behörde alle geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Bestellungen mitteilen: Die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten und deren Befugnisse sind der Behörde mitzuteilen.

  • Inspektionen begleiten: Bei behördlichen Begehungen stellt der Strahlenschutzbeauftragte die Unterlagen bereit, begleitet die Inspektion und setzt die geforderten Maßnahmen zeitgerecht um.

  • Auskunftspflichten erfüllen: Fragen der Behörde werden unverzüglich beantwortet; Änderungen in Prozessen oder Personal werden gemeldet.

  • Berichte und Statistiken: Jahresberichte über Dosiswerte, Ereignisse und Schulungen werden auf Anforderung übermittelt.