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Betreiberpflichten im Arbeitsschutz

Facility Management: Arbeitsschutz » Strategie » Betreiberpflichten

Betreiberpflichten und Handlungsempfehlungen

Betreiberpflichten und Handlungsempfehlungen

Der betriebliche Arbeitsschutz stellt sicher, dass Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren, Unfällen und anderen Risiken am Arbeitsplatz geschützt werden. Er umfasst alle Maßnahmen, die zur Förderung von Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitsumgebung beitragen. Die rechtlichen Grundlagen für den Arbeitsschutz sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und weiteren einschlägigen Normen und Vorschriften geregelt. Ziel des Arbeitsschutzes ist es, die Arbeitsfähigkeit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu erhalten und gleichzeitig die Produktivität des Unternehmens zu fördern.

Der betriebliche Arbeitsschutz, einschließlich der Maschinensicherheit, ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine wesentliche Grundlage für ein erfolgreiches Unternehmen. Durch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, die Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen sowie die kontinuierliche Schulung der Mitarbeiter können Arbeitgeber nicht nur die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten gewährleisten, sondern auch die Effizienz und Produktivität steigern. Eine systematische Herangehensweise an den Arbeitsschutz, unterstützt durch moderne Managementsysteme wie DIN ISO 45001, stärkt die Rechtskonformität und minimiert Risiken. Gleichzeitig schafft sie ein positives Arbeitsumfeld, das Mitarbeiter motiviert und langfristig bindet.

Betreiberpflichten im Arbeitsschutz klar zuordnen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das ArbSchG bildet die zentrale Grundlage für alle Arbeitsschutzmaßnahmen in Deutschland.

Es verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter gewährleisten.

  • § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Arbeitgeber sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und ihre Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen.

  • § 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung: Identifikation und Bewertung von Risiken am Arbeitsplatz sowie die Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen.

  • § 12 ArbSchG – Unterweisung der Beschäftigten: Regelmäßige Schulungen und Unterweisungen der Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die BetrSichV regelt den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln und Anlagen.

Sie fordert:

  • Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsmittel gemäß § 3 BetrSichV.

  • Regelmäßige Prüfungen von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen.

  • Schutzmaßnahmen gegen technische Gefahren, z. B. durch sichere Maschinen und Werkzeuge.

DGUV-Vorschriften und Standards

  • DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention.

  • DGUV Regel 100-001: Maßnahmen zur Unfallverhütung.

  • DGUV Information 250-001: Spezifische Hinweise für bestimmte Branchen oder Tätigkeiten.

Internationale Standards

  • DIN ISO 45001: International anerkannte Norm für Arbeitsschutzmanagementsysteme, die Unternehmen bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit unterstützt.

  • EN ISO 13849-1: Sicherheit von Maschinen, Anforderungen an die sicherheitsbezogenen Teile von Steuerungen.

Organisation des Arbeitsschutzes

Arbeitgeber sind verpflichtet, ein systematisches Arbeitsschutzmanagement einzuführen und zu überwachen.

Wichtige Elemente sind:

  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen: Identifikation und Bewertung aller potenziellen Gefahrenquellen am Arbeitsplatz.

  • Ernennung von Sicherheitsbeauftragten: Benennung von Personen, die für die Überwachung und Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich sind.

  • Integration in betriebliche Prozesse: Arbeitsschutzmaßnahmen müssen Bestandteil der Unternehmensstrategie sein.

Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter

  • Erstunterweisungen: Vor Arbeitsbeginn oder beim Einsatz neuer Maschinen.

  • Wiederholungsunterweisungen: Regelmäßige Auffrischung der Sicherheitsmaßnahmen.

  • Spezifische Schulungen: Z. B. für den Umgang mit Gefahrstoffen oder besonderen Arbeitsmitteln.

Bereitstellung von Schutzausrüstungen

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Bereitstellung von Helmen, Handschuhen, Gehörschutz und weiteren PSA gemäß den Anforderungen der DGUV.

  • Wartung und Kontrolle: Regelmäßige Überprüfung und Instandhaltung der Schutzausrüstung.

Notfallmanagement

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen: Ausstattung mit Erste-Hilfe-Materialien und Schulung von Ersthelfern.

  • Evakuierungspläne: Erstellung und regelmäßige Übung von Notfall- und Evakuierungsplänen.

  • Notfallkontakte: Kommunikation mit Rettungsdiensten und Behörden.

Anforderungen an Maschinen und Anlagen

  • Konformität mit CE-Kennzeichnung: Maschinen müssen den europäischen Richtlinien entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.

  • Sicherheitsfunktionen: Einsatz von Not-Aus-Schaltern, Schutzvorrichtungen und Sicherheitslichtschranken gemäß EN ISO 12100 (Sicherheit von Maschinen).

  • Regelmäßige Inspektionen: Maschinen und Anlagen müssen gemäß § 10 BetrSichV regelmäßig von befähigten Personen geprüft werden.

Gefährdungsbeurteilung für Maschinen

  • Identifikation von Risiken: Analyse potenzieller Gefahren, z. B. durch bewegliche Teile, elektrische Gefahren oder Lärm.

  • Schutzmaßnahmen: Installation von physischen Barrieren, Sensoren und Steuerungen zur Risikominderung.

  • Dokumentation: Erstellung und Pflege von Betriebsanleitungen und Risikobewertungen für jede Maschine.

Technologische Sicherheitslösungen

  • Automatisierte Überwachungssysteme: Integration von Sensoren und IoT-Technologien zur kontinuierlichen Überwachung des Maschinenzustands.

  • Sicherheitssteuerungen: Verwendung von Steuerungssystemen, die den Anforderungen der EN ISO 13849-1 entsprechen.

  • Vernetzung: Sicherstellen, dass Sicherheits- und Steuerungssysteme nahtlos integriert und miteinander kompatibel sind.

Technische Maßnahmen

  • Lüftungssysteme: Installation von Belüftungsanlagen, um schädliche Dämpfe oder Partikel zu minimieren.

  • Lärmschutz: Implementierung von Schallschutzmaßnahmen in lauten Arbeitsbereichen.

  • Ergonomische Arbeitsmittel: Anpassung von Maschinen und Werkzeugen an die ergonomischen Bedürfnisse der Mitarbeiter.

Organisatorische Maßnahmen

  • Arbeitszeitregelungen: Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zur Arbeitszeit und Pausenregelung.

  • Risikomanagement: Einführung eines Systems zur Erkennung und Minimierung von Risiken.

  • Schulungspläne: Regelmäßige Schulungen zur sicheren Bedienung von Maschinen und Anlagen.

Inhalte der Dokumentation

  • Gefährdungsbeurteilungen und abgeleitete Maßnahmen.

  • Prüfprotokolle von Arbeitsmitteln und Maschinen.

  • Unterweisungs- und Schulungsnachweise.

  • Berichte über Arbeitsunfälle und Beinaheunfälle.

Aufbewahrungsfristen

  • Gefährdungsbeurteilungen: Mindestens 10 Jahre.

  • Unfallberichte: Gemäß DGUV-Vorgaben in der Regel 5 Jahre.

  • Schulungsnachweise: Mindestens 3 Jahre.

Haftung des Arbeitgebers

  • Bußgelder: Verstöße gegen das ArbSchG und die BetrSichV können mit hohen Geldbußen geahndet werden.

  • Zivilrechtliche Haftung: Arbeitgeber haften für Gesundheitsschäden, die durch unzureichende Schutzmaßnahmen entstehen.

  • Strafrechtliche Konsequenzen: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz können strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.

Verlust von Versicherungsschutz

Unterlassene oder mangelhafte Maßnahmen können dazu führen, dass Unfallversicherungen den Schutz verweigern. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Nichteinhaltung von Betreiberpflichten dokumentiert ist.