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§ 9 Unterrichtung und Unterweisung – Pflichten des Arbeitgebers

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Pflichten des Arbeitgebers

Pflichten des Arbeitgebers

Der Paragraf § 9 "Unterrichtung und Unterweisung" aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes. Er verpflichtet Arbeitgeber, ihre Beschäftigten über die Gefahren am Arbeitsplatz zu informieren, geeignete Betriebsanweisungen zu erstellen und regelmäßige Unterweisungen durchzuführen. Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und das Bewusstsein für Gefahren und sichere Verhaltensweisen zu stärken. Dies ist ein essenzieller Bestandteil des Arbeitsschutzes, insbesondere im Facility Management, wo technische Anlagen, chemische Stoffe und externe Dienstleister eine zentrale Rolle spielen. Regelmäßige und zielgruppenspezifische Unterweisungen sorgen für mehr Sicherheit, reduzieren Risiken und fördern die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Eine konsequente Umsetzung der Unterweisungspflichten trägt wesentlich zur Schaffung eines sicheren und produktiven Arbeitsumfelds bei.

Bedeutung von Unterrichtung und Unterweisung

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Beschäftigten:

  • Gefahren am Arbeitsplatz kennen: Dazu gehören physische, chemische, biologische oder organisatorische Risiken.

  • Sicherheitsmaßnahmen verstehen: Beschäftigte müssen wissen, wie sie sich selbst und andere schützen können.

  • Vorschriften und Anweisungen umsetzen können: Dazu gehören Betriebsanweisungen, Notfallpläne oder Verhaltensrichtlinien.

Diese Verpflichtung wird durch folgende weitere Gesetze und Vorschriften ergänzt:

  • Arbeitsschutzgesetz (§ 12): Arbeitgeber müssen Mitarbeitende über Sicherheits- und Gesundheitsgefahren sowie Schutzmaßnahmen unterrichten.

  • DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention): Beschäftigte sind regelmäßig zu unterweisen, mindestens einmal jährlich.

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS): Präzisieren die Anforderungen an die Unterweisung, insbesondere bei besonderen Arbeitsmitteln oder gefährlichen Stoffen.

Regelmäßigkeit

  • Erstunterweisung: Vor Aufnahme der Tätigkeit.

  • Wiederholungsunterweisungen: Mindestens einmal jährlich oder bei Änderungen der Arbeitsbedingungen.

  • Anlassbezogene Unterweisungen: Nach Unfällen, Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren.

Zielgruppenspezifische Inhalte

  • Angepasste Sprache und Methodik: Die Inhalte müssen für alle Mitarbeitenden verständlich sein, unabhängig von Qualifikation oder Sprachkenntnissen.

  • Praxisbezug: Die Unterweisung muss spezifisch auf die Gefahren und Schutzmaßnahmen am jeweiligen Arbeitsplatz eingehen.

Dokumentation

  • Jede Unterweisung muss dokumentiert werden, um den Nachweis der Durchführung zu sichern.

  • Die Dokumentation sollte folgende Punkte enthalten: Datum und Dauer der Unterweisung,

  • Inhalte der Unterweisung,

  • Namen der Teilnehmenden und des Unterweisenden,

  • Unterschriften aller Beteiligten.

Allgemeine Sicherheitsvorgaben

  • Gefahren durch unsachgemäße Nutzung von Arbeitsmitteln,

  • Verhaltensregeln im Notfall, z. B. bei Bränden oder Unfällen,

  • Bedeutung von Sicherheitskennzeichnungen.

Arbeitsplatzspezifische Risiken

  • Umgang mit gefährlichen Stoffen (z. B. Chemikalien, Gase),

  • Betrieb und Wartung von Maschinen und Anlagen,

  • Schutzmaßnahmen gegen Lärm, Vibrationen oder ergonomische Belastungen.

Schutzmaßnahmen

  • Richtige Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA),

  • Sicherheitsvorkehrungen bei Wartungs- und Reparaturarbeiten,

  • Nutzung von Notausgängen und Fluchtwegen.

Betriebsanweisungen

  • Arbeitgeber müssen Betriebsanweisungen erstellen, die den Beschäftigten als Leitfaden dienen.

  • Inhalte einer Betriebsanweisung: Beschreibung der Tätigkeit oder des Arbeitsmittels,

  • mögliche Gefahren,

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Wichtige Aspekte:

  • Verantwortlichkeit: Der Arbeitgeber oder eine beauftragte Fachkraft (z. B. Sicherheitsbeauftragter) ist verantwortlich.

  • Methodik: Kombination aus Theorie und Praxis, z. B. Vorträge, Gruppenarbeiten oder praktische Übungen.

  • Visualisierung: Nutzung von Plänen, Videos oder anschaulichen Beispielen zur Veranschaulichung.

Beispiele:

  • Technische Anlagen: Unterweisung über die sichere Bedienung von Aufzügen, Lüftungsanlagen oder Brandschutzsystemen.

  • Gefahrstoffe: Umgang mit Reinigungsmitteln oder chemischen Substanzen in der Gebäudereinigung.

  • Fremdfirmenmanagement: Externe Dienstleister müssen vor Arbeitsbeginn in die betrieblichen Sicherheitsvorschriften eingewiesen werden.

Eine unzureichende oder fehlende Unterweisung kann erhebliche Konsequenzen haben:

  • Erhöhte Unfallgefahr: Mitarbeitende, die nicht über Gefahren und Schutzmaßnahmen informiert sind, setzen sich und andere einem höheren Risiko aus.

  • Rechtliche Konsequenzen: Der Arbeitgeber haftet bei Unfällen, die durch fehlende Unterweisungen verursacht wurden. Es drohen Bußgelder oder Schadensersatzforderungen.

  • Versicherungsprobleme: Unfallversicherungen können Leistungen verweigern, wenn die Unterweisungspflicht nicht erfüllt wurde.

Vorteile ordnungsgemäßer Unterweisungen

  • Reduzierung von Unfällen: Gut informierte Mitarbeitende sind sich der Risiken bewusst und handeln sicherheitsbewusst.

  • Rechtskonformität: Arbeitgeber erfüllen ihre gesetzlichen Pflichten und vermeiden Sanktionen.

  • Förderung der Sicherheitskultur: Regelmäßige Unterweisungen stärken das Bewusstsein für Arbeitssicherheit im gesamten Unternehmen.