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§ 14 Prüfen von Arbeitsmitteln – Verantwortung des Arbeitgebers

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§ 14 Prüfen von Arbeitsmitteln

§ 14 Prüfen von Arbeitsmitteln

Der Paragraf § 14 "Prüfen von Arbeitsmitteln" in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet den Arbeitgeber, sicherzustellen, dass Arbeitsmittel regelmäßig geprüft werden. Diese Vorschrift ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes und dient dazu, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Nutzung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Die Prüfpflicht gemäß § 14 BetrSichV ist ein essenzieller Bestandteil des Arbeitsschutzes und unverzichtbar für den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln. Arbeitgeber müssen durch klare Prozesse, regelmäßige Prüfungen und lückenlose Dokumentation sicherstellen, dass Arbeitsmittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere im Facility Management, wo zahlreiche technische Anlagen und Arbeitsmittel im Einsatz sind, sorgt eine konsequente Umsetzung der Prüfpflicht für Sicherheit, Effizienz und Rechtssicherheit.

Was sind Arbeitsmittel?

Beispiele für Arbeitsmittel

  • Maschinen wie Förderbänder, Pressen oder Werkzeugmaschinen,

  • Handwerkzeuge wie Bohrmaschinen oder Schleifgeräte,

  • technische Anlagen wie Aufzüge, Heizungs- oder Lüftungsanlagen,

  • persönliche Schutzausrüstungen (PSA).

Regelmäßige Prüfungen:

  • Arbeitsmittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden.

  • Wiederkehrende Prüfungen sind durchzuführen, je nach Art, Nutzung und Gefährdungspotenzial der Arbeitsmittel.

Festlegung der Prüfintervalle:

  • Der Prüfzyklus muss anhand einer Gefährdungsbeurteilung definiert werden.

  • Faktoren wie Nutzungsintensität, Umgebungsbedingungen und Abnutzung sind zu berücksichtigen.

Einsatz qualifizierter Prüfer:

  • Prüfungen dürfen nur durch fachkundige Personen durchgeführt werden, die über die nötigen Kenntnisse und Qualifikationen verfügen (z. B. Sachverständige oder befähigte Personen gemäß BetrSichV).

Dokumentation der Prüfungen:

  • Ergebnisse der Prüfungen müssen schriftlich festgehalten werden, um die Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.

Gefährdungen durch Arbeitsmittel

  • Mechanische Gefährdungen, wie z. B. durch verschlissene oder defekte Teile,

  • Elektrische Gefährdungen, z. B. durch beschädigte Kabel oder unzureichende Isolierung,

  • Gefährdungen durch chemische oder thermische Einwirkungen, z. B. bei Anlagen, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten.

Erstprüfung

  • das Arbeitsmittel sicher aufgebaut wurde,

  • alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind.

Wiederkehrende Prüfungen

  • Elektrische Betriebsmittel: Prüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3).

  • Druckbehälter: Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung durch zugelassene Überwachungsstellen.

Außerordentliche Prüfungen

Nach außergewöhnlichen Ereignissen, wie z. B. Umbauten, Unfällen oder außergewöhnlicher Belastung, ist eine zusätzliche Prüfung erforderlich.

Prüfungen

  • Datum der Prüfung,

  • Ergebnisse und Mängel,

  • durchgeführte Maßnahmen,

  • Name und Qualifikation der prüfenden Person.

Eine Nichtbeachtung der Prüfpflichten kann erhebliche Konsequenzen haben:

  • Rechtliche Folgen: Verstöße gegen § 14 BetrSichV können zu Bußgeldern oder Haftung führen.

  • Sicherheitsrisiken: Defekte Arbeitsmittel können Unfälle verursachen, die Schäden an Personen oder der Umgebung nach sich ziehen.

  • Versicherungsprobleme: Bei Verstößen gegen die Prüfpflicht können Ansprüche gegen Unfallversicherungen oder Haftpflichtversicherungen abgelehnt werden.

Praxisbezug im Facility Management

  • Aufzüge und Rolltreppen: Regelmäßige Prüfungen gemäß der BetrSichV.

  • Heizungs- und Lüftungsanlagen: Wartung und Kontrolle zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

  • Werkzeuge und Maschinen: Prüfung und Wartung von Werkzeugen, die in der Gebäudetechnik oder bei Wartungsarbeiten verwendet werden.