Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
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Rechtliche Grundlage
Die Verpflichtung zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich aus:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): § 5 ASiG schreibt vor, dass der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat, um ihn beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung zu unterstützen.
DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“): Konkretisiert die Anforderungen an den Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit, einschließlich der Einsatzzeiten und Qualifikationen.
Qualifikation
Ausbildung als Sicherheitsingenieur, Techniker oder Meister mit Zusatzausbildung zur Sifa.
Absolvierung eines anerkannten Lehrgangs zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Bedarfsermittlung
Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten).
Gefährdungspotenzial der Tätigkeiten.
Branchenzugehörigkeit und spezifischen Risiken.
Vorgaben aus der DGUV Vorschrift 2, die Mindestanforderungen an die Einsatzzeit regelt.
Auswahl der Fachkraft
Möglichkeiten: Interne Bestellung: Ein Beschäftigter wird zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet.
Externe Bestellung: Beauftragung eines Dienstleisters oder einer externen Sifa.
Beratung
Unterstützung bei der Gestaltung sicherer Arbeitsplätze und -verfahren.
Beratung bei der Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, Gefahrstoffe und PSA.
Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen.
Überwachung
Kontrolle der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften.
Überprüfung von Arbeitsmitteln und -stätten auf Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Schulung und Unterweisung
Durchführung von Schulungen und Unterweisungen zu Arbeitsschutzthemen.
Sensibilisierung der Beschäftigten für Gefahren und Schutzmaßnahmen.
Verbesserung der Sicherheit
Systematische Identifikation und Minimierung von Gefährdungen.
Verringerung der Unfall- und Krankheitsrate.