Integration von Beschäftigten aus der Arbeitnehmerüberlassung
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Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 2 ArbSchG definiert, dass alle Beschäftigten, unabhängig von ihrem Vertragsstatus, durch die Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers erfasst werden müssen.
§ 3 ArbSchG verpflichtet den Entleiher, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ergreifen.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Nach § 11 AÜG ist der Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmer so zu behandeln, als wären sie eigene Beschäftigte.
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt während der Überlassung beim Entleiher.
Gefährdungsbeurteilung
Der Entleiher muss für Leiharbeitnehmer die Gefährdungsbeurteilung durchführen, die für deren Arbeitsbereiche und Tätigkeiten relevant ist.
Leiharbeitnehmer dürfen nicht Tätigkeiten ausführen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als unvertretbar risikoreich bewertet wurden.
Unterweisung
Leiharbeitnehmer müssen vor Beginn der Tätigkeit und bei Änderungen ihrer Arbeit umfassend unterwiesen werden.
Inhalte: Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Notfallpläne.
Sprache: Die Unterweisung muss in einer Sprache erfolgen, die der Leiharbeitnehmer versteht.
Dokumentation: Jede Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Der Entleiher ist verpflichtet, Leiharbeitnehmer mit der erforderlichen PSA auszustatten, sofern diese für die Tätigkeit notwendig ist.
Allgemeine Unterweisung
Der Verleiher muss Leiharbeitnehmer über allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen informieren.
Diese allgemeine Unterweisung muss durch die spezifische Unterweisung des Entleihers ergänzt werden.
Integration in Sicherheitsmaßnahmen
Sicherheitsschulungen.
Regelmäßige Betriebsbegehungen.
Unterweisungen zu neuen Arbeitsmitteln und Technologien.
Kommunikation
Tätigkeitsbereiche und potenzielle Gefährdungen.
Notwendige Schutzmaßnahmen und Schulungen.
Ereignisse wie Unfälle oder Beinahe-Unfälle.
Verstöße gegen die Integration von Leiharbeitnehmern in den Arbeitsschutz können rechtliche Konsequenzen haben:
Bußgelder durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Haftung bei Arbeitsunfällen, insbesondere bei mangelnder Unterweisung oder unzureichenden Schutzmaßnahmen.
Schadensersatzforderungen durch die Betroffenen.
Vorteile der Integration
Rechtssicherheit: Einhaltung aller gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen.
Sicherheitskultur: Leiharbeitnehmer fühlen sich als Teil des Teams und tragen aktiv zur Sicherheit bei.
Effizienz: Vermeidung von Unfällen und Unterbrechungen durch klar definierte Prozesse.
Mitarbeitermotivation: Leiharbeitnehmer fühlen sich durch gleiche Behandlung wertgeschätzt.