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Integration von Beschäftigten aus der Arbeitnehmerüberlassung

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Integration in betriebliche Sicherheitskonzepte

Integration in betriebliche Sicherheitskonzepte

Beschäftigte aus der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeitnehmer) sind vollständig in alle Maßnahmen des betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes zu integrieren. Der Entleiher (das Unternehmen, in dem die Leiharbeitnehmer tätig sind) trägt die Verantwortung, für diese Beschäftigten die gleichen Schutzstandards wie für eigene Mitarbeitende zu gewährleisten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den rechtlichen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und weiterer Arbeitsschutzvorschriften. Durch klare Kommunikation, umfassende Unterweisung und regelmäßige Überwachung können Risiken minimiert und eine sichere Arbeitsumgebung für alle geschaffen werden.

Rechtliche Grundlagen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 2 ArbSchG definiert, dass alle Beschäftigten, unabhängig von ihrem Vertragsstatus, durch die Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers erfasst werden müssen.

  • § 3 ArbSchG verpflichtet den Entleiher, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ergreifen.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

  • Nach § 11 AÜG ist der Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmer so zu behandeln, als wären sie eigene Beschäftigte.

  • Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt während der Überlassung beim Entleiher.

DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“)

  • Gemäß § 6 dieser Vorschrift sind Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmer über Gefährdungen zu unterweisen und Schutzmaßnahmen bereitzustellen.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Die Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) muss auch die Tätigkeiten von Leiharbeitnehmern berücksichtigen.

Gefährdungsbeurteilung

  • Der Entleiher muss für Leiharbeitnehmer die Gefährdungsbeurteilung durchführen, die für deren Arbeitsbereiche und Tätigkeiten relevant ist.

  • Leiharbeitnehmer dürfen nicht Tätigkeiten ausführen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als unvertretbar risikoreich bewertet wurden.

Unterweisung

  • Leiharbeitnehmer müssen vor Beginn der Tätigkeit und bei Änderungen ihrer Arbeit umfassend unterwiesen werden.

  • Inhalte: Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Notfallpläne.

  • Sprache: Die Unterweisung muss in einer Sprache erfolgen, die der Leiharbeitnehmer versteht.

  • Dokumentation: Jede Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.

Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

  • Der Entleiher ist verpflichtet, Leiharbeitnehmer mit der erforderlichen PSA auszustatten, sofern diese für die Tätigkeit notwendig ist.

Einbindung in betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen

  • Leiharbeitnehmer müssen in alle relevanten Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen des Betriebs integriert werden, z. B.: Teilnahme an Sicherheitsunterweisungen.

  • Zugang zu Erste-Hilfe-Einrichtungen.

  • Einbindung in Notfall- und Evakuierungspläne.

Überwachung und Kontrolle

  • Der Entleiher muss die Einhaltung der Schutzmaßnahmen durch Leiharbeitnehmer regelmäßig kontrollieren und gegebenenfalls anpassen.

Allgemeine Unterweisung

  • Der Verleiher muss Leiharbeitnehmer über allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen informieren.

  • Diese allgemeine Unterweisung muss durch die spezifische Unterweisung des Entleihers ergänzt werden.

Bereitstellung von Grund-PSA

  • Der Verleiher muss eine Grundausstattung an PSA (z. B. Sicherheitsschuhe) bereitstellen, sofern diese unabhängig von den spezifischen Anforderungen des Entleihers benötigt wird.

Koordination mit dem Entleiher

  • Der Verleiher muss sicherstellen, dass der Entleiher die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes erfüllt und dokumentiert.

Integration in Sicherheitsmaßnahmen

  • Sicherheitsschulungen.

  • Regelmäßige Betriebsbegehungen.

  • Unterweisungen zu neuen Arbeitsmitteln und Technologien.

Kommunikation

  • Tätigkeitsbereiche und potenzielle Gefährdungen.

  • Notwendige Schutzmaßnahmen und Schulungen.

  • Ereignisse wie Unfälle oder Beinahe-Unfälle.

Dokumentation

  • Gefährdungsbeurteilung.

  • Unterweisungen und deren Inhalte.

  • Verteilung und Nutzung der PSA.

Monitoring und Feedback

  • Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen durch Leiharbeitnehmer.

  • Möglichkeit für Leiharbeitnehmer, Sicherheitsprobleme oder Vorschläge zu melden.

Verstöße gegen die Integration von Leiharbeitnehmern in den Arbeitsschutz können rechtliche Konsequenzen haben:

  • Bußgelder durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.

  • Haftung bei Arbeitsunfällen, insbesondere bei mangelnder Unterweisung oder unzureichenden Schutzmaßnahmen.

  • Schadensersatzforderungen durch die Betroffenen.

Vorteile der Integration

  • Rechtssicherheit: Einhaltung aller gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen.

  • Sicherheitskultur: Leiharbeitnehmer fühlen sich als Teil des Teams und tragen aktiv zur Sicherheit bei.

  • Effizienz: Vermeidung von Unfällen und Unterbrechungen durch klar definierte Prozesse.

  • Mitarbeitermotivation: Leiharbeitnehmer fühlen sich durch gleiche Behandlung wertgeschätzt.