Arbeitsschutzanforderungen bei der Auftragsvergabe an Fremdfirmen
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Rechtliche Grundlage
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 5 Gefährdungsbeurteilung: Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass Fremdfirmen bei ihren Tätigkeiten keine zusätzlichen Gefährdungen schaffen.
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: Auftraggeber und Fremdfirmen müssen ihre Arbeitsschutzmaßnahmen aufeinander abstimmen.
DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“)
§ 6 Verantwortung bei der Zusammenarbeit: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zusammenarbeit zu organisieren und die Fremdfirmen über bestehende Gefährdungen zu informieren.
Rechtssicherheit:
Klare Anforderungen minimieren Haftungsrisiken für den Auftraggeber.
Verhindert Sanktionen oder Bußgelder durch Aufsichtsbehörden.
Vermeidung von Gefährdungen:
Unklare Anforderungen können zu Sicherheitslücken und Arbeitsunfällen führen.
Schutz aller Beschäftigten, einschließlich der eigenen Belegschaft.
Vor der Auftragsvergabe
Prüfung der Fremdfirma: Überprüfung, ob die Fremdfirma über ein wirksames Arbeitsschutzmanagementsystem (z. B. nach DIN ISO 45001) verfügt.
Einholung von Nachweisen, z. B. Unfallstatistiken, Schulungsnachweise, Unterweisungspläne.
Einsicht in die Gefährdungsbeurteilungen der Fremdfirma.
Formulierung von Anforderungen:
Definition der Arbeitsschutzanforderungen im Leistungsverzeichnis oder Vertrag.
Einbindung spezifischer Schutzmaßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Auftraggebers ergeben.
Festlegung von Verantwortlichkeiten:
Klare Regelung, wer für die Umsetzung und Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich ist.
Während der Auftragsausführung
Unterweisung der Fremdfirma: Information über Gefährdungen am Einsatzort (z. B. betriebliche Gefährdungen, Fluchtwege, Notfallmaßnahmen).
Übergabe von Betriebsanweisungen und Sicherheitsvorschriften.
Überwachung der Einhaltung:
Regelmäßige Kontrollen der Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen durch den Auftraggeber.
Dokumentation von Sicherheitsbegehungen und Abweichungen.
Allgemeine Anforderungen:
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Normen (z. B. ArbSchG, DGUV-Vorschriften, BaustellV).
Verpflichtung zur Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für die eigenen Mitarbeitenden.
Spezifische Anforderungen:
Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefährdungen (z. B. Arbeiten in der Höhe, Umgang mit Gefahrstoffen).
Sicherheitsvorschriften für Maschinen und Arbeitsmittel.
Kommunikation und Unterweisung:
Verpflichtung zur Teilnahme an Sicherheitsunterweisungen durch den Auftraggeber.
Regelungen zur Kommunikation bei Zwischenfällen oder Änderungen im Arbeitsablauf.
Sicherheitsunterweisungen
die betrieblichen Gefahren,
Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln informiert werden.
Vertragliche Sanktionen
Vertragsstrafen bei Verstößen gegen die festgelegten Arbeitsschutzanforderungen.
Möglichkeit zur Kündigung des Vertrags bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen.