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Arbeitsschutzanforderungen bei der Auftragsvergabe an Fremdfirmen

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Arbeitsschutzanforderungen

Arbeitsschutzanforderungen

Arbeitsschutzanforderungen müssen bei der Auftragsvergabe an Fremdfirmen klar und verbindlich festgelegt werden. Der Auftraggeber trägt eine Mitverantwortung für die Einhaltung des Arbeitsschutzes durch die beauftragten Fremdfirmen. Dies ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch essenziell, um die Sicherheit und Gesundheit aller Personen auf der Betriebsstätte zu gewährleisten, die durch die Aktivitäten der Fremdfirmen betroffen sein könnten. Die klare Festlegung von Arbeitsschutzanforderungen bei der Auftragsvergabe an Fremdfirmen ist eine essenzielle Maßnahme, um die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten zu gewährleisten. Sie schützt sowohl den Auftraggeber als auch die Fremdfirmen vor rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Risiken. Durch eine systematische Planung, regelmäßige Überwachung und enge Zusammenarbeit können Arbeitsschutzmaßnahmen effektiv in den Arbeitsalltag integriert werden.

Rechtliche Grundlage

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 5 Gefährdungsbeurteilung: Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass Fremdfirmen bei ihren Tätigkeiten keine zusätzlichen Gefährdungen schaffen.

  • § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: Auftraggeber und Fremdfirmen müssen ihre Arbeitsschutzmaßnahmen aufeinander abstimmen.

DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“)

  • § 6 Verantwortung bei der Zusammenarbeit: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zusammenarbeit zu organisieren und die Fremdfirmen über bestehende Gefährdungen zu informieren.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • § 3 Gefährdungsbeurteilung: Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass Arbeitsmittel sicher verwendet werden und die Gefährdungsbeurteilung der Fremdfirma berücksichtigt wird.

Baustellenverordnung (BaustellV)

  • Für Bauprojekte ist der Auftraggeber verpflichtet, einen SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) zu erstellen, wenn mehrere Arbeitgeber beteiligt sind.

Rechtssicherheit:

  • Klare Anforderungen minimieren Haftungsrisiken für den Auftraggeber.

  • Verhindert Sanktionen oder Bußgelder durch Aufsichtsbehörden.

Vermeidung von Gefährdungen:

  • Unklare Anforderungen können zu Sicherheitslücken und Arbeitsunfällen führen.

  • Schutz aller Beschäftigten, einschließlich der eigenen Belegschaft.

Koordination und Zusammenarbeit:

  • Klare Anforderungen erleichtern die Abstimmung zwischen Auftraggeber und Fremdfirma.

  • Reduziert Konflikte oder Missverständnisse bei der Auftragsdurchführung.

Sicherstellung der Qualität:

  • Einhaltung von Arbeitsschutzstandards trägt zur Qualität und Effizienz der Auftragsausführung bei.

Vor der Auftragsvergabe

  • Prüfung der Fremdfirma: Überprüfung, ob die Fremdfirma über ein wirksames Arbeitsschutzmanagementsystem (z. B. nach DIN ISO 45001) verfügt.

  • Einholung von Nachweisen, z. B. Unfallstatistiken, Schulungsnachweise, Unterweisungspläne.

  • Einsicht in die Gefährdungsbeurteilungen der Fremdfirma.

Formulierung von Anforderungen:

  • Definition der Arbeitsschutzanforderungen im Leistungsverzeichnis oder Vertrag.

  • Einbindung spezifischer Schutzmaßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Auftraggebers ergeben.

Festlegung von Verantwortlichkeiten:

  • Klare Regelung, wer für die Umsetzung und Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich ist.

Während der Auftragsausführung

  • Unterweisung der Fremdfirma: Information über Gefährdungen am Einsatzort (z. B. betriebliche Gefährdungen, Fluchtwege, Notfallmaßnahmen).

  • Übergabe von Betriebsanweisungen und Sicherheitsvorschriften.

Überwachung der Einhaltung:

  • Regelmäßige Kontrollen der Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen durch den Auftraggeber.

  • Dokumentation von Sicherheitsbegehungen und Abweichungen.

Koordination der Arbeiten:

  • Abstimmung von Maßnahmen bei Überschneidungen mit anderen Tätigkeiten oder Firmen.

  • Benennung eines Koordinators, z. B. eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) auf Baustellen.

Nach Abschluss des Auftrags

  • Evaluierung: Bewertung, ob die Arbeitsschutzanforderungen während der Durchführung eingehalten wurden.

  • Analyse von Zwischenfällen oder Abweichungen und Ableitung von Verbesserungen.

Allgemeine Anforderungen:

  • Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Normen (z. B. ArbSchG, DGUV-Vorschriften, BaustellV).

  • Verpflichtung zur Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für die eigenen Mitarbeitenden.

Spezifische Anforderungen:

  • Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefährdungen (z. B. Arbeiten in der Höhe, Umgang mit Gefahrstoffen).

  • Sicherheitsvorschriften für Maschinen und Arbeitsmittel.

Kommunikation und Unterweisung:

  • Verpflichtung zur Teilnahme an Sicherheitsunterweisungen durch den Auftraggeber.

  • Regelungen zur Kommunikation bei Zwischenfällen oder Änderungen im Arbeitsablauf.

Dokumentation:

  • Anforderungen an die Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Maßnahmen.

Notfallmanagement:

  • Regelungen für Erste Hilfe, Notrufnummern und Evakuierungsverfahren.

Kontrollen und Sanktionen:

  • Ankündigung regelmäßiger Sicherheitskontrollen durch den Auftraggeber.

  • Festlegung von Konsequenzen bei Verstößen gegen Arbeitsschutzvorgaben (z. B. Vertragsstrafen, Abmahnungen).

Sicherheitsunterweisungen

  • die betrieblichen Gefahren,

  • Schutzmaßnahmen und

  • Verhaltensregeln informiert werden.

Sicherheitskoordination

  • Regelmäßige Abstimmungstreffen zwischen dem Auftraggeber, der Fremdfirma und anderen beteiligten Firmen.

  • Einsatz eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo), wenn mehrere Arbeitgeber tätig sind.

Meldesystem

  • Einführung eines Systems zur Meldung von Sicherheitsproblemen oder Zwischenfällen, das auch für Fremdfirmen zugänglich ist.

Vertragliche Sanktionen

  • Vertragsstrafen bei Verstößen gegen die festgelegten Arbeitsschutzanforderungen.

  • Möglichkeit zur Kündigung des Vertrags bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen.

Haftung

  • Bei Verletzung der Arbeitsschutzpflichten können Auftraggeber für Unfälle oder Schäden mitverantwortlich gemacht werden.

Behördliche Maßnahmen

  • Bußgelder oder Betriebsstilllegungen durch Aufsichtsbehörden bei mangelnder Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen.